Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

4.6.14

Filesharing: BearShare-Entscheidung des BGH im Volltext

Die Entscheidung des BGH zur Frage der Haftung für volljährige Familienmitglieder („BearShare“) ist seit gestern im Volltext online (Urteil vom 8.01.2014, Az.:  I ZR 169/12).  Der BGH beschäftigt sich in der Entscheidung auch ausführlicher mit den Anforderungen an die sog. sekundäre Darlegungslast, was aus der Pressemitteilung so nicht ersichtlich war.

Die amtlichen Leitsätze der Entscheidungen lauten:

a)  Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlasse-nen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

b)  Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internet-anschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (Anschluss an BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 – Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 – Morpheus).

c)  Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 – Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 – Morpheus).

Einige Gerichte wie das Landgericht München I haben bis vor kurzem noch deutlich höhere Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast gestellt und werden ihre Rechtsprechung nunmehr korrigieren müssen.

posted by Stadler at 09:05  

4 Comments

  1. Bedeutet das dann, dass ich einfach nur mein WLAN für alle öffnen muss (Stichwort „Freifunk“) und schon bin ich aus dem Schneider wenn über mein Netzwerk Copyrightvergehen begangen werden?

    Comment by daMax — 4.06, 2014 @ 14:11

  2. „begangen werden“ ;-)

    Comment by Jens — 4.06, 2014 @ 14:57

  3. @daMax: Das BGH-Urteil bezieht sich nur auf im Haushalt lebende Familienangehörige. Wie andere Fälle – in denen keine familiäre Verbundenheit besteht – zu lösen sind, lässt der BGH ausdrücklich offen.

    Comment by Stadler — 4.06, 2014 @ 19:55

  4. ah okay. Danke.

    Comment by daMax — 4.06, 2014 @ 20:58

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