Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

30.10.13

Drosselklauseln der Telekom bei Flatrates unwirksam

Das Landgericht Köln (Urteil vom 30.10.2013, Az.: 26 O 211/13) hat laut einer Pressemitteilung der Verbraucherzentrale NRW AGB-Klauseln der Telekom für unwirksam erklärt, die eine Drosselung des Surftempos bei Internet-Flatrates im Festnetz vorsehen.

Diese Entscheidung ist nicht überraschend, ähnliche Entscheidungen auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage gab es bereits für den Mobilfunkbereich.

Man darf hieraus aber keinesfalls die Schlussfolgerung ziehen, dass den Providern damit eine Drosselung generell untersagt wäre. Die unangmessene Benachteiligung, die das Landgericht Köln offenbar angenommen hat, dürfte vor allen Dingen daraus resultieren, dass die Telekom den Tarif als Flatrate vermarktet hat und der Kunde bei Flatrates, die ja auch gerne entsprechend vollmundig beworben werden, nicht mit einer Volumenbeschränkung rechnen muss.

Tarifmodelle, die nach dem Verbrauch eines bestimmten Datenvolumens gedrosselt werden, müssen dann eben anders bezeichnet und beworben werden und mit einem deutlichen Hinweis auf die Drosselung versehen sein. Sie sind aber sicherlich nicht per se unzulässig.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es ist damit zu rechnen, dass die Telekom Berufung einlegen wird.

Update:
Nachdem das Urteil bereits im Volltext vorliegt, lässt sich die rechtliche Einschätzung nunmehr noch ergänzen. Das Gericht geht davon aus, dass es sich um eine überraschende AGB-Klausel (§ 305c Abs. 1 BGB) handelt und diese zudem nach §§ 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam ist. Das Landgericht ist der Ansicht, dass durch die Drosselklausel das Hauptleistungsversprechen (Flatrate) erheblich eingeschränkt und der Kunde dadurch unangmessen benachteiligt wird. Maßgbelich hierfür ist die Verwendung des Begriffs der „Flatrate“, durch den die Telekom zu erkennen gibt, dass sie einen Internetzugang ohne Einschränkung und versteckte Kosten gewährt.

Vor diesem Hintergrund liegt nach Ansicht des LG Köln zudem eine ungewöhnliche Klausel vor, der ein Überrumpelungseffekt innewohnt, so dass auch die Voraussetzungen einer Unwirksmkeit nach § 305c BGB vorliegen. Der Kunde muss nicht damit rechnen, dass die Flatrate durch die AGB eingeschränkt wird.

posted by Stadler at 11:56  

9 Comments

  1. Berufung? Wie könnten die argumentieren?

    Nach dem Duden ist Flatrate ein monatlicher Pauschalpreis für die Nutzung von Internet und/oder Telefon.

    Das impliziert IMHO wegen „Pauschalpreis“ keine weiteren Kosten oder Nachteile. Worte nach Gutdünken zu definieren steht der Telekom nicht zu. Tun sie es doch, so gibt das irreführende Missverständnisse und eine Täuschung der Kunden.

    Wie sieht das rechtlich aus?

    Comment by Joachim — 30.10, 2013 @ 12:15

  2. @1-Joachim

    Nunja, auch die Mobilfunk-Tarife werden ja als „Flatrates“ angeboten und verkauft. Es wird also nur ein weiteres Sternchen geben und „gut“

    Comment by Johannes — 30.10, 2013 @ 13:38

  3. Bei der Mobile-Flatrate-Verwirrung sind die Gerichte leider nie richtig eingeschritten, oder anders gesagt: Es gab im Mobile-Bereich für Datentarife nie Flatrates, nur für Gespräche.

    Comment by Aljoscha Rittner — 30.10, 2013 @ 14:17

  4. zum Update: Überraschende Klausel, daher unwirksam – schön und gut. Gilt das nun nur bei Festsnetzanschlüssen, wo bislang ja eine echte Flatrate (mit teilweise zweifelhaften Bandbreitenversprechen) allgemein üblich ist? Muss nach Gerichtsauffassung der Nutzer einer Flatrate im Mobilfunk grundsätzlich von der Drosselung ausgehen, da sie dort üblich ist? Oder werden Mobilfunkanbieter zum Schutz der Begriffsverwässerung nun dazu verdonnert, den Begriff entweder ebenso zu erfüllen oder einen sachgerechten Begriff zu prägen, der beim Kunden keine falschen Erwartungen weckt, vulgo: Etikettenschwindel?

    Comment by Ulan — 30.10, 2013 @ 14:23

  5. Auch wenn von Berufung ausgegangen werden muss (man wird schon eine absurde Begründung finden), vorerst eine begrüßenswerte Entscheidung.
    Schon vor Jahren (damals ging es um die Kündigung(!) von DSL-Anschlüssen durch 1&1 wegen übermäßiger Nutzung von über 100 GB/Monat, die die Netzintegrität beeinträchtigt haben soll) wurde im Editorial der c’t gefordert, die Gerichte müssten den Providern mal das Wort „Flatrate“ buchstabieren ….

    Comment by Harald Kraft — 30.10, 2013 @ 16:06

  6. Schön, dass Gerichte zu logischen Begründungen fähig sind. Auf die Revision bin ich gespannt.

    Doch schade, dass der Telekom damit nicht ihr Versuch der Erpressung des Internet (etwa Google) und die Verletzung der Netzneutralität untersagt wird. Aber das konnte dieses Gericht nicht leisten. Hierzu braucht es ein Gesetz.

    Comment by Joachim — 30.10, 2013 @ 17:29

  7. Sicher eine richtige Entscheidung, „Flatrate“ ist nunmal All-You-Can-Eat. Jenachdem wie die Instanzgerichte entscheiden wird die Telekom in Zukunft aber ihre Tarife einfach umbenennen, und die wirklichen Flatrate-Tarife entsprechend verteuern. Es bleibt abzuwarten, wie die Konkurrenz dies handhaben wird. Insbesondere die Kabelnetznetreiber könnten aber profitieren. Diese bieten ja auch schon heute die schnellsten Leitungen an. 64 oder 100 MBit/s werden meines Wissens von der Telekom oder anderen Festnetzanbietern noch nicht angeboten, dort hinkt der Ausbau sogar eher noch deutlich hinterher. 16 MBit/s sind einfach nicht mehr spektakulär.

    Comment by LM — 30.10, 2013 @ 22:49

  8. Die Drosselkom lebt genauso vom Kleingedruckten, wie Versicherungen, Banken, Adressbuchbetrüger und andere…..jetzt hat sie deswegen mal ein Urteil kassiert. Na und? Berufung und durchklagen bis zum Sankt Nimmerleinstag. Gähn……

    Comment by Dr.Klusenbreuker — 30.10, 2013 @ 23:35

  9. Die Telekom geht in die nächste Instanz. Das war abzusehen. Auf und nieder, immer wieder.

    Comment by Oliver — 1.11, 2013 @ 11:29

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