Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

23.5.12

LG Hamburg: Haftung eines Bloggers wegen eines Verweises auf ein YouTube-Video

Viele Blogs verweisen im Rahmen ihrer Artikel regelmäßig auf Filmdateien, die auf externen Servern liegen, zum Beispiel bei YouTube.

Genau das ist dem Blogger und Rechtsanwalt Markus Kompa nunmehr vom Landgericht Hamburg untersagt worden. Im Rahmen eines Blogbeitrags über den umstrittenen Krebsarzt Dr. Nikolaus Klehr – der bereits häufig Gegenstand der Berichterstattung insbesondere öffentlich-rechtlicher Sender war – hat Kompa auf einen Filmbeitrag des ZDF (WISO) verwiesen und zwar mittels eines Embedded-Links auf YouTube. Kurz zuvor hatte der Arzt dem ZDF die weitere Verbreitung und Ausstrahlung des Filmbeitrags, der u.a. auch heimlich in den Praxisräumen gefertigte Aufnahmen enthält, per einstweiliger Verfügung des Landgerichts Hamburg untersagen lassen, was dem Blogger aber nicht bekannt war. Kompa hatte lediglich gehört, dass der Arzt rechtlich gegen den Filmbeitrag des ZDF vorgeht.

Das Landgericht Hamburg vertritt in seinem Urteil vom 18.05.2012 (Az.: 324 O 596/11) die Ansicht, dass der Bloger „als Verbreiter des streitgegenständlichen Fernsehbeitrags“ auf Unterlassung haftet.

Für die juristische Bewertung des Falles muss man zwei Ebenen unterscheiden. Zunächst stellt sich die Frage, ob der Filmbeitrag des ZDF überhaupt rechtswidrig ist und die Persönlichkeitsrechte des Klägers verletzt. Wenn bereits das nicht der Fall ist, scheidet eine Haftung des Bloggers ebenfalls aus. Erst wenn man den Beitrag des ZDF als rechtsverletzend qualifizieren kann, stellt sich die Folgefrage, ob und in welchem Umfang der Blogger für eine Rechtsverletzung des ZDF haftet.

Das Landgericht Hamburg hat aufgrund einer – wie so oft in Hamburg – fehlerhaften Abwägung von Meinungs- und Rundfunkfreiheit einerseits und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen andererseits zu Unrecht eine Rechtsverletzung durch das ZDF bejaht.

Das Bundesverfassungsgericht hatte speziell der Pressekammer des Landgerichts Hamburg erst unlängst wieder ins Stammbuch geschrieben, dass in derartigen Fällen zunächst eine Auseinandersetzung mit der Frage geboten ist, in welcher Bedeutung und mit welchem Gewicht der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betroffen ist. Diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat man in Hamburg allerdings nicht umgesetzt, wie die vorliegende Entscheidung zeigt. Das Landgericht Hamburg argumentiert ausschließlich damit, dass es sich bei einer Arztpraxis um einen besonders geschützten Raum handeln würde, wobei heimliche Filmaufnahmen einen besonders schweren Eingriff in das Vertrauen der Patienten darstellen würden, weshalb zumindest in einem solchen Fall eine Missachtung des Hausrechts zugleich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bewirke.

Diese Argumentation ist aus zwei Gründen unzutreffend. Das Landgericht erwähnt in seinem Urteil nicht – obwohl dies schriftsätzlich thematisiert wurde und unstreitig ist – dass die Filmaufnahmen des ZDF keineswegs in den Behandlungszimmern stattfanden, sondern in dem für jedermann frei zugänglichen Empfangsbereich der Praxis. Das relativiert die Annahme eines besonders geschützten Raums natürlich erheblich. Darüber hinaus kann sich der Arzt aber auch nicht auf das Persönlichkeitsrecht seiner Patienten berufen, weshalb alleiniger Prüfungsmaßstab sein eigenes Persönlichkeitsrecht sein kann.

Vor diesem Hintergrund wäre vom Gericht also in einem ersten Schritt festzustellen gewesen, dass der Arzt durch diese Filmaufnahmen lediglich in seiner Berufs- und Sozialsphäre betroffene ist und wegen des Umstands, dass nur in den frei zugänglichen Teilen seiner Praxisräume gefilmt worden ist, eine eher geringfügige Beeinträchtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt. Dies bedeutet dann alllerdings, dass bei der nachfolgende Abwägung gegenüber der sowohl für das ZDF als auch den Blogger streitenden Meinungs- und Rundfunkfreiheit keine übermäßig hohen Anforderungen an ein überwiegendes Berichterstattungsinteresse zu stellen sind.

Nach neuer Rechtsprechung des EGMR (Urteil vom 07.02.2012, Az.: 39954/08 – AXEL SPRINGER AG v. GERMANY) ist bei der notwendigen Abwägung außerdem maßgeblich zu berücksichtigen, ob die Berichterstattung einen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinen Interesse (Contribution to a debate of general interest) leistet. Das ist mit Blick auf das Wirken des klagenden Arztes in jedem Fall gegeben, denn die Behandlung krebskranker Patienten mit alternativen und medizinisch unwirksamen Heilmethoden gefährdet das Leben von Menschen. Vor diesem Hintergrund besteht hier sogar ein überragendes Berichterstattungsinteresse. Es ist vielleicht sogar der öffentlich-rechtliche Auftrag des ZDF über derartige ärztliche Praktiken zu berichten. Nach der Rechtsprechung des EGMR kommt es insoweit auch nicht darauf an, ob eine die Berichterstattung begleitende Abbildung unmittelbar einen Rechtsverstoß zeigt, weshalb die Frage, ob der Filmbeitrag des ZDF unmittelbar einen Rechtsverstoß dokumentiert, entgegen der Ansicht des LG Hamburg, nicht ausschlaggegebend sein kann.

Soweit es um die Tatsachenbehauptung ging, dass die Patienten des Arztes in dessen Münchener Praxis Ampullen mit einem Eigenblutpräparat ausgehändigt bekommen haben, hat das ZDF in seinem – ebenfalls erfolglosen Widerspruch – gegen die den Sender treffende einstweilige Verfügung mehrere eidestattliche Versicherungen (von Patienten und Reportern des ZDF) vorgelegt, die dem Gericht aber nicht ausreichten, nachdem der Arzt gegenläufige Versicherungen seiner Mitarbeiter vorgelegt hat. Auch das ist nebenbei bemerkt, mit der Rechtsprechung des EGMR nicht vereinbar.

Obwohl Markus Kompa sogar drei der Personen, die eidestattliche Versicherungen abgegeben hatten, als Zeugen dafür angeboten hat, dass den Patienten des Arztes in dessen Münchener Praxis Eigenblutpräparate ausgehändigt worden sind, wollte das Landgericht Hamburg diesem Beweisangebot nicht nachkommen. Im Urteil heißt es hierzu, es sei im Beweisangebot nicht ausreichend klargestellt worden, dass sich die Frage der Aushändigung von Eigenblutpräparaten auf die Münchener Praxis des Arztes beziehe, weshalb es ja schließlich sein könne, dass der Arzt den Patienten in seiner Salzburger Praxis derartige Präparate mit nach Hause gebe, was aber gar nicht Gegenstand der angegriffenen Berichterstattung und des Antrags des Klägers sei.

Über eine derartige Begründungstechnik kann man eigentlich nur noch verwundert den Kopf schütteln. Gegenstand des ZDF-Berichts und des gesamten Verfahrens waren ausschließlich Vorgänge in der Münchener Praxis des Arztes. Um die Salzburger Praxis ging es hier gar nicht. Der Streitstoff und Streitgegenstand wird bekanntlich durch den Klageantrag und Klagevortrag bestimmt. Wenn man in diesem Kontext dann Zeugenbeweis dafür anbietet, dass „die streitgegenständlichen Ampullen vom Kläger bzw. dessen Mitarbeitern an Patienten ausgehändigt“ worden sind, dann stellt dies natürlich ein ausreichendes Beweisangebot dar.

Die Begründungstechnik der Pressekammer des Landgerichts macht deutlich, dass in Hamburg geradezu tendenziös argumentiert wird.

Die weitere Begründung der Pressekammer, warum der Blogger Kompa als „Verbreiter“ des ZDF-Beitrags haftet, obwol er sich den Beitrag selbst nach Ansicht des LG Hamburg nicht zu eigen gemacht hat, ist nicht minder interessant.

Das Landgericht Hamburg gesteht zwar zu, dass der Blogger nur als sog. mittelbarer Störer anzusehen ist, erlegt ihm dann aber Prüfpflichten auf, die nicht mit der Rechtsprechung des BGH und des BVerfG in Einklang stehen. Das Hauptargument des Landgerichts lautet nämlich, dass der Blogger nicht auf die Rechtmäßigkeit des Beitrags des ZDF vertrauen durfte, sondern die Rechtmäßigkeit hinterfragen und eigene Recherchen anstellen hätte müssen, weil er bereits wusste, dass der Arzt gegen den ZDF-Beitrag gerichtlich vorgeht. Er hätte deshalb insbesondere bei dem Betroffenen nachfragen müssen.

Wenn der Blogger bei dem klagenden Arzt nachgefragt hätte, hätte er natürlich die Einschätzung erhalten, dass der ZDF-Beitrag rechtswidrig ist. Welchen Erkenntnisgewinn hätte das gebracht? Der Umstand, dass der Krebsarzt Klehr gegen den Filmbeitrag gerichtlich vorgeht, besagt im übrigen ebenfalls noch nicht viel, zumal der Arzt als sehr prozessfreudig bekannt ist und u.a. bei der Pressekammer des Landgerichts Hamburg des öfteren zu Gast ist.

Diese Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg ist ein gutes Beispiel dafür, wie die meinungsfreundliche Rechtsprechung des BVerfG und des BGH ausgehebelt und gegen den Strich gebürstet wird.

Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass die Fachgerichte im Rahmen der Verbreiterhaftung gehalten sind, bei der Bemessung der Sorgfaltspflichten, die der Presse bei Verbreitung einer fremden Äußerung abzuverlangen sind, die Anforderungen nicht zu überspannen, um den vom Grundgesetz geschützten freien Kommunikationsprozess nicht einzuschnüren.

Insbesondere bei der Übernahme von Fremdinhalten durch das Setzen von Hyperlinks dürfen im Interesse von Art. 5 Abs. 1 GG keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Die auf Art. 5 Abs. 1 GG zurückzuführende Begrenzung der Verantwortlichkeit führt in diesen Fällen vielmehr dazu, dass eine Störerhaftung nur im Fall der Offensichtlichkeit einer Rechtsgutsverletzung im Zusammenhang mit der verlinkten Seite in Betracht kommt (Volkmann, GRUR 2005, 205; Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 7. Teil, Rd-Nr. 75) bzw. nach der Rechtsprechung des BGH dann, wenn sich der in Anspruch Genommene bereits bei der Vornahme der Verlinkung der sich aufdrängenden Erkenntnis entzogen hat, dass er auf rechtswidrige Inhalte verlinkt.

Diese höchstrichterliche Vorgaben stellt das Landgericht Hamburg auf den Kopf wenn es meint, dass bereits der Umstand einer Kennntis eines gerichtlichen Vorgehens durch eine als prozessfreudig bekannte Person ausreichend ist, um eine uneingeschränkte Verbreiterhaftung wie für eigene Inhalte anzunehmen.

Auch der Umstand, dass der Blogger zwangsläufig nicht über dieselben Erkenntnisse verfügt und verfügen kann wie das ZDF und seine Reporter, weil er die dem Beitrag zugrundeliegenden Informationen ja nicht selbst recherchiert hat, spricht dafür, ihn grundsätzlich nicht im selben Umfang haften zu lassen wie das ZDF.

Das Urteil des Landgerichts Hamburg stellt letztlich eine netz- und blogtypische Art des Verweises auf Filmbeiträge in Frage. Denn das Haftungsrisiko des Bloggers ist enorm, wenn man bereits das Wissen ausreichen lässt, dass gegen einen Filmbeitrag juristisch vorgegangen wird.

Das Landgericht Hamburg macht im Ergebnis genau das, was es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BGH zu verhindern gilt, es schnürt den von Art. 5 GG geschützten Kommunikationsprozess ein.

posted by Stadler at 12:27  

146 Comments

  1. @70 Stadler.

    Was heißt „offensichtlich“?

    Mit dem Konstrukt „Eindruck“, mit dem gegenüber Kompa 2 Äußerungsverbote begründet wurden, ist die offensichtliche Rechtsverletzung noch diffuser.

    Comment by Rolf Schälike — 25.05, 2012 @ 18:13

  2. @ 68:
    Irrtum: Klehr ist Multimillionär. Die Preise, die er von Sterbenskranken für seine Krebsbehandlungen nahm, sind nicht selten fünfstellig.

    Angebliche Angaben zu seinem Reichtum versucht er gerade, einem Mandanten von mir zu verbieten.

    Comment by RA Kompa — 25.05, 2012 @ 19:01

  3. Interessant…

    Ich darf also auf die Richtigkeit eines Beitrags im öffentlich-rechtlichen und damit staatlichen(?!) Rundfunk, nicht vertrauen. Auf was darf ich denn vertrauen, Sat1 oder RTL, bisweilen auch als „Unterschichten-Fernsehen“ bezeichnet, oder gleich auf „Vorwärts“???

    Unglaublich…

    Im übrigen sollte die 24. Zivilkammer im HH in Zukunft lieber Baurechtsstreitigkeiten bearbeiten!

    Comment by Rudi — 26.05, 2012 @ 09:00

  4. @ 40 Fry
    „Die Vertrauensbeziehung zwischen Arzt und Patient gilt in diesem Land offenbar als besonders schutzwürdig.“
    Nicht „offenbar“, sondern tatsächlich, aus gutem Grund und weltweit! (siehe gesetzliche(s) „Schweigepflicht und -recht“, „Genfer Gelöbnis“; selbst schon im Hippokratischen Eid“ [und der ist mehr als 2000 jahre alt!]!)

    „Das sitzt offenbar bei allen Medien sehr tief. Ärzte werden in der Berichterstattung immer wieder geschont: So wurden in einer kürzlichen Fernsehsendung zum Thema “Überweisungsprämien” von allen Sprechern die Handlungen der Kliniken kritisiert. Die empfangenden Ärzte (die für diese Richtung des Geldflusses oft ja auch selbst sorgen) bleiben anonym und am Rande behandelt.
    „1. war das eine anonyme Umfrage, es gibt also keine Namen, 2. willst Du tatsächlich eine öffentliche Namensliste (Pranger!) für VERDACHTSFÄLLE, 3. so manches Mal muß man Meldungen aus dem Gesundheitssystem sehr anzweifeln, insbesondere wenn sie aus dem Dunstkreis der kranken Kassen kommen, die auch ihr Süppchen zum eigenen Vorteil kochen und angebliche „Skandale“ auch gern mehrfach neu aufgekochen. (Siehe „Abrechnung bei Toten“! Ein und derselbe „Skandal“ ging in Jahresabständen mehrfach durch die Presse, obwohl schon beim ersten Mal festgestellt wurde, daß hier kein Fehler auf Seiten der Ärzte vorlag, sondern das provoziert wurde durch Nichteinhaltung gesetzlicher Vorschriften der Krankenkassen (speziell AOK)!)

    „Auch wenn ein Arzt ein veraltetes Medikament, bspw. ein Barbiturat (Schlafmittel, welches bei Überdosis auch tödlich sein kann) verschreibt, DARF der fachkundige Apotheker deswegen den Patienten nicht informieren oder gar etwas anderes geben.“
    Nur weil ein Medikament „alt“ ist, ist es deshalb nicht automatisch absolut kontraindiziert! JEDES wirksame Medikament hat Nebenwirkungen und kann potenziell tödlich sein! Die Abwägung welches Mittel am geeignetsten ist, ist ALLEINIGE (er haftet dafür!) Aufgabe des Arztes. Der Apotheker kann nur BERATEND tätig sein, er kennt die Krankengeschichte des Patienten nicht, aber er DARF den Patienten über Alternativen beraten – und nach Rücksprache mit dem Arzt – auch anderes abgeben (in der GKV MUSS er das manchmal sogar; ob richtig oder nicht!).

    „Es wäre ja ein Eingriff in die ach so heilige Vertrauensbeziehung zwischen Arzt und Patient.“
    Das ist in diesem Zusammenhang schlicht Quatsch!

    „Meine Frage: wer, außer den Ärzten, hat eigentlich ein Interesse an dieser kritiklosen, vertrauensseligen Kultur im Geschäft mit der Gesundheit?“
    An „kritikloser, vertrauensseliger Kultur“ die Ärzte bestimmt nicht, die Kassen (siehe Kostendämpfung“!) durchaus!
    „Geschäft mit der Gesundheit“? Jeder der einen Beruf ausübt erwartet wohl damit Geld zu verdienen, oder? So natürlich auch Ärzte, Apotheker, Künstler, Journalisten, Rechtsanwälte, Architekten etc.! Bestattungsunternehmer betreiben sogar ein „Geschäft mit dem Tod“, oha, und Versicherungen ein „Geschäft mit der Angst“ (manche Politiker auch :) )!

    Comment by dentix07 — 26.05, 2012 @ 12:23

  5. @67 – War es nicht so, dass mit der gleichen Argumentation wie Sie, Frau Zensursula v.d.L. das Gesetz für Internetsperren geschaffen hat? Und ist es nicht so, dass es dieses Gesetz noch immer gibt?

    Maulwürfe sind auch Schwarz. Aber im Gegensatz zu manch anderen sind es in der Natur sehr nützliche Tiere. Es ist m.M. ein großer Unterschied ob man den Boden lockert und Ungeziefer beseitigt oder das Grundgesetz aushöhlt und mit Dreck wirft.

    Mit fabelhaften Grüßen,
    yt

    Comment by yt — 26.05, 2012 @ 12:48

  6. Vielleicht versteht man die Argumentation für das Zensurbegehren des LG Hamburg etwas besser aus der Sache 324 O 403/11 Dr. Nikolaus Klehr vs. YouTube.

    Notizen aus der Verhandlung vom 25.05.2012: http://bit.ly/LSUwTn

    Wie ist das eigentlich, kann man YouTube vor einem deutschen Gericht den Zugänglichmachung zu dem Video weltweit verbieten? Oder nur EU-weit bzw. gegenüber Ländern, mit denen irgendwelche diesbezügliche Verträge bestehen.

    Welche Gesetze sind für das Zugansverbot im Ausland gültig: die deutschen oder die des betroffenen Landes?

    Weiß jemand, ob nicht der ZDF gegen YouTube auf Urheberrechte klagte mit den GEZ Gebühren im Hintergrund.

    Haben eigentlich die Piraten eine politische Meinung zu dem Zensurgeschehen vor den deutschen Zensurgerichten mit der verquerten, kommerziellen Argumentation des Schutzes der Persönlichkeitsrechte und der Würde des Menschen.

    Comment by Rolf Schälike — 27.05, 2012 @ 10:11

  7. Meinen Kommentar habe ich gleich zu einem eigenen Blog verarbeitet.
    http://dieausrufer.wordpress.com/2012/05/27/blogger-mussen-mehr-wissen-als-journalisten/

    Praktische Folge der Sache ist: Der Herr Dr. kann ohne weiters im Netz über die Institutspräsenz weiter Werbung betreiben und seine Proseliten üben gängige Loblieder auf allen Kanälen, kritische Beiträge wie auch der jüngste des BR verschwinden im Nirwana.

    Zum Urteil selbst noch eine kleine Randbemerkung: Dort, wo die Beweisangebote des Beklagten(vetreters) als durch Inbezugnahme nicht konkret genug erachtet wurden, ist das Gericht selbst in die Begründungfalle getappt: Das Urteil leidet in jedem Fall an einem Begründungsfehler, nachdem die Erwägungen zum WISO-Fall zwar (per copy&paste) übernommen wurden, aber der vorliegende Sachverhalt nicht unter die dortigen Erwägungen subsumiert worden ist. Was umso angezeigter gewesen wäre, als die übernommenen Ausführungen in einem Verfahren zum Einstweiligen Rechtsschutz angestellt worden sind und nicht -wie hier- in einem Hauptsachverfahren.

    Beste Grüße, e2m

    Comment by ed2murrow — 27.05, 2012 @ 16:55

  8. Ein paar Anmerkungen meinerseits nach überschlägiger Lektüre des Urteilstexts, die man gern wieder als Getrolle abtun kann:

    1. Die Prozessfreudigkeit einer Person entbindet den Verlinkenden/Einbindenden also davon, bei jener Person nachzufragen, ob der verlinkte/eingebundene Beitrag dessen Rechte verletzt?

    2. Die ZK 24 ist anders als hier angedeutet nicht davon ausgegangen, dass Kompa sich den Beitrag NICHT zu eigen gemacht hat, sie hat es offen gelassen. Im Gegenteil spreche einiges für ein Zueigenmachen – eine Einschätzung, die ich teile.

    3. Die ZK 24 stellt darauf ab, dass Kompa nicht der nichts Böses ahnende Laien-Blogger ist, sondern als die Presserechtsszene beobachtender Rechtsanwalt genau wusste, was er tat. Wer die Abwägung zwischen PersR und Äußerungsfreiheit selbst trifft oder eine solche Abwägung trotz Anlasses unterlässt, rennt sehenden Auges ins offene Messer. Da noch mit Laienprivileg zu kommen (siehe „Bericht“ von Schälike), erscheint mir verfehlt.

    4. Da m.E. die Bejahung der Störerhaftung (wohlgemerkt zunächst nur) im konkreten Fall in Ordnung geht, bleibt halt noch die materielle Frage, ob das ZDF-Filmchen rechtswidrig ist. Dafür fehlen mir freilich die Erkenntnismittel und zudem muss man die Eindrucksrechtsprechung auch nicht gut finden. Informationsfrage: Wurde die eigentlich schon mal vor einem Obergericht bestätigt?

    Klingt für mich insgesamt eher so, als ob ich Herrn Lampmann zustimmen müsste:
    „Mich stört aber die Art, wie alltägliche Urteile, wie man sie auf den von Ihnen und uns vertretenen Rechtsgebieten täglich auf dem Tisch hat, hier von vermeintlich objektiver Stelle als Tiefschlag gegen die Meinungsfreiheit hochstilisiert werden. Dabei haben sie mit Ihrem Mandanten Kompa schlicht einen herkömmlichen presserechtlichen Fall verloren.“
    Mich stört das tendenziell auch. Sicher kein tolles Urteil aus Hamburg, aber auch nichts, weswegen man hier wieder mal den Untergang des Meinungsfreiheitslands heraufbeschwören müsste.

    Comment by ElGraf — 28.05, 2012 @ 16:13

  9. @78 ELGraf

    Einen Untergang der Meinungsfreiheit gab es weder in der DDR, noch in der Sowjetunion, noch gibt es diesen Untergang in China.

    Ihr Kommentar ist absolut verfehlt.

    Es geht darum, wie weit darf Kritik geübt werden und was ist dabei alles zu beachten.

    Es geht darum, wer entscheidet, was erlaubt, was verboten ist.

    Es geht darum, wer entscheidet, ab wann eine tatsächliche bzw. angebliche Persönlichkeitsrechtsverletzung über dem Recht steht, Meinungen zu äußern, auch mit falschen Eindrücken und Tatsachen.

    Die durch das Urteil 324 O 596/11 gesetzten Kriterien sind im realen Leben nicht erfüllbar, sie öffnen der Willkür Türen und Tore.

    Comment by Rolf Schälike — 29.05, 2012 @ 00:11

  10. Markus und Thomas got da props!

    @Markus Kompa,
    auch wenn du auf deiner Internetpräsenz um eine Unterstützung in Höhe von € 20 Euro gebeten hattest, war ich so frei ’nen Fuffi zu überweisen (vor 3 Minuten….ist also auf’m Weg).
    Warum? Darum: Ich würde mich nämlich sehr freuen, wenn du und der Thomas euch im Erfolgsfall noch’n Bierchen gönnen würdet… ;-)

    In diesem Sinne viel Erfolg, Baxter
    ————————————
    P.S.: Warum ich bei dem Gedanken an das Verfahren an diesen Youtube-clip hier denken muss, weiß ich im Moment auch nicht so wirklich…Oder!?
    http://www.youtube.com/watch?v=dxc0z3hJIaM
    :-)

    Comment by Baxter — 29.05, 2012 @ 17:45

  11. Tenor 324 O 596/11:

    1. Medienanwalt muss auf Grund seines Wissens um die Rechtsanhängigkeit eines von ihm verlinkten und zustimmend kommentierten Fernsehbeitrags davon ausgehen, dass die Prüfung des rechtswidrigen Veröffentlichens auch ihn betrifft.

    2. Sein Beitrag machte sich den Inhalt des angegriffenen Fernsehbeitrags zu eigen bzw. distanzierte er sich von diesem nicht, indem er einen rechtlich neutralen Standpunkt einnahm, sondern verstärkte den Eindruck des rechtsanhängigen Fernsehbeitrags über seine Zustimmung hinaus mit der direkten Zugänglichmachung des Beitrags.

    Frage: Bekäme diese Angelegenheit ebensolche Aufmerksamkeit der Kollegen, inkl. der Bitte um Vorschusshonorar, wenn es nicht um einen der ihren ginge, sondern um Hausfrau Lieschen Müller?

    Fazit: Bevor hier die große Debatte um Grundrechte von Anwälten losgetreten wird, sollten sich diese lieber verstärkt um Grundrechtsverletzungen der Bürger kümmern, welche von ihnen und den Kollegen in der Justiz tagtäglich toleriert werden.

    Comment by Hans Berger — 29.05, 2012 @ 18:23

  12. @81 Hans Berger Fazit: Bevor hier die große Debatte um Grundrechte von Anwälten losgetreten wird, sollten sich diese lieber verstärkt um Grundrechtsverletzungen der Bürger kümmern, welche von ihnen und den Kollegen in der Justiz tagtäglich toleriert werden.

    Trotz ähnlicher Bedenken habe ich eben etwas mehr als einen Fuffi gespendet.

    Es geht bei der Sache 324 O 596/11 nicht um die Grundrechte von Anwälten.

    Ob das Geld allein hilft, habe ich allerdings gewisse Zweifel. Die Zensururteile sind nicht nur mit Geld überwindbar. Es gehört einiges mehr dazu.

    Comment by Rolf Schälike — 29.05, 2012 @ 18:33

  13. Es handelt sich hier nicht um ein Zensururteil, denn dem Beklagten wurde nicht verboten, seinen Beitrag zu veröffentlichen. Es wurde seine Haftung für eine von ihm mit zu verantwortende Rechtsverletzung auf Grund des Beitrags festgestellt.

    Comment by Hans Berger — 29.05, 2012 @ 18:39

  14. @83 Hans Berger: Es handelt sich hier nicht um ein Zensururteil, denn dem Beklagten wurde nicht verboten, seinen Beitrag zu veröffentlichen. Es wurde seine Haftung für eine von ihm mit zu verantwortende Rechtsverletzung auf Grund des Beitrags festgestellt.

    Es sind zwe Textäußerungen verboten worsden, weil diese einen falschen Eindruck erzeugen würden. Das ist Zensur.

    Verbot von Verlinkungen (Eibettung von Videos) ist ebenmfalls Zensur).

    Aus dem Urteistenor 324 O 59611:

    2. im Zusammenhang mit einer Berichterstattung darüber, dass es dem Kläger verboten sei, Eigenblutpräparate an seine Patientin auszuhändigen, und darüber, dass der Kläger in seiner Münchener Praxis aufgesucht worden sei, durch Verbreiten und I oder Verbreiten lassen der folgenden Äußerungen: „Allerdings darf … solche Präparate [Eigenblutpräparate] nicht an seine Patienten aushändigen. Weil ihm dazu die Erlaubnis fehlt. Er tut es aber dennoch. Einige Krebspatienten bekamen Ampullen mit nach Hause. Darauf mache ich die Aufsichtsbehörde [Regierung von Oberbayern] aufmerksam.“ den Eindruck zu erwecken, der Kläger habe in seiner Münchener Arztpraxis Patienten Eigenblutpräparate mit nach Hause gegeben;

    3. durch Verbreiten und / oder Verbreiten lassender folgenden Äußerungen: „Charite Stellungnahme zur Anfrage des Fernsehmagazins WISO

    ‚Es gibt kein Gutachten der Charite zur Wirksamkeit der Therapien des Dr. … Auch eine objektive gutachterliche Beurteilung, welche den Therapieerfolg wissenschaftlich glaubwürdig belegt, hat die Charite für diese Therapie nie erstellt'“

    den Eindruck zu verbreiten und / oder verbreiten zu lassen, ein solches Gutachten gebe es nicht.

    Comment by Rolf Schälike — 29.05, 2012 @ 19:20

  15. Es wurde seine Haftung für eine von ihm mit zu verantwortende Rechtsverletzung auf Grund des Beitrags festgestellt.

    Ähhh…

    @Hans Berger: Ich für meinen Teil bin zwar „nur“ ein interessierter Laie, aber deine Ausführungen wirken auf mich befremdlich.

    Selbstverständlich handelt es sich um ein weiteres „Zensururteil“!

    Markus Kompa hatte lediglich auf einen youtube-clip verlinkt (ob als embedded text link oder embedded video link spielt dabei doch keine wirkliche Rolle).

    Es ist Teil des meinungsbildenden Diskussionsprozesses, dessen Schutz Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG im Sinn hat, sich und andere auch über Stellungnahmen Dritter zu informieren (vgl. BVerfGE 85, 1 ).
    (zitiert aus: BVerfG, 1 BvR 1248/11 vom 15.12.2011)

    Erbärmlich finde ich übrigens, daß das ZDF als öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt und GEZ-Kassierer nichts unternimmt. Scheißen die auf die Pressefreiheit?
    Die Pressefreiheit schützt – insoweit darüber hinausgehend – auch die bloß technische Verbreitung von Äußerungen Dritter, selbst soweit damit keine eigene Meinungsäußerung des Verbreiters verbunden ist (vgl. BVerfGE 21, 271 ).
    (zitiert aus: BVerfG, 1 BvR 1248/11 vom 15.12.2011)

    BGH, Urteil v. 14.10.2010, Az. I ZR 191/08

    Leitsätze des Gerichts
    Sind in einem im Internet veröffentlichten, seinem übrigen Inhalt nach dem Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit unterfallenden Beitrag elektronische Verweise (Links) auf fremde Internetseiten in der Weise eingebettet, dass sie einzelne Angaben des Beitrags belegen oder diese durch zusätzliche Informationen ergänzen sollen, so werden auch diese Verweise von der Presse- und Meinungsfreiheit umfasst.

    Sowie:

    Grundsätzlich darf daher auch über Äußerungen, durch die in rechtswidriger Weise Persönlichkeitsrechte Dritter beeinträchtigt worden sind, trotz der in der Weiterverbreitung liegenden Perpetuierung oder sogar Vertiefung des Ersteingriffs berichtet werden, wenn ein überwiegendes Informationsinteresse besteht und der Verbreiter sich die berichtete Äußerung nicht zu eigen macht […]

    Simple as that!

    Von daher @Markus und @Thomas: Zeigt dem LG Hamburg bitte, was die Butter kostet… Für die (unsere) Meinungsfreiheit!

    In diesem Sinne, Baxter
    ————————-
    Dieser Beitrag ist die persönliche, freie Meinungsäußerung vom Verfasser desselbigen!
    _________________________
    P.S., @Rolf Schälike aus purem Interesse:

    Trotz ähnlicher Bedenken […]

    Welche Bedenken gehen dir dabei durch den Kopf? Danke.
    P.P.S., @ZDF: YOU SUCK big time…WHUSSY!

    Comment by Baxter — 29.05, 2012 @ 20:01

  16. @ Schälike

    Wir sollten hier zwischen der Strafbewehrung von vom Gericht festgestellten unwahren Behauptungen und der Unterdrückung wahrheitsgemäßer, aber von der öffentlichen Gewalt unerwünschten Inhalten sprechen. Das Erstere ist eine (u.U. falsche) und der weiteren Beurteilung unterworfene gerichtliche Entscheidung, während das Zweite Zensur ist.

    Ich sehe die Auswirkungen des Urteils auf Links ebenso als problematisch an und das, was auf Grund eines solchen Urteils gemacht werden kann, aber um Zensur handelt es sich keineswegs.

    Comment by Hans Berger — 29.05, 2012 @ 20:23

  17. @85 Hans Berger

    Das Gericht lässt es offen, ob Dr. Nikolaus Klehr aus seiner Münchner Praxis Eigenblutpräparate den Patienten mit nach Hause gab. Da dies der Beklagte nicht beweisen konnte, wird ein solcher Eindruck, der jedoch durchaus wahr sein könnte, verboten. Bewiesen muss außerdem, dass Dr. Nikolaus Klehr selbst die Präparate mit nach Hause gab tat und nicht seine Mitarbeiter.

    Das Gericht definiert die „gutachterliche Stellungnahme“ als Gutachten unabhängig von deren Inhalt und Bedeutung. Die „gutachterliche Stellungnahme“ kann durchaus Mist sein, die Patienten in die Irre führen, so dass berechtigter Weise davon gesprochen werden kann, es gibt kein Gutachten. Das verbietet das Gericht.

    Das ist Zensur. D.h. ein durch die öffentliche Gewalt unterstütztes und mit Sanktionen bedrohtes Äußerungsverbot.

    Zensur ist auch, wenn unbedeutende Unwahrheiten verbunden mit hohen Kosten verboten werden, und die Kritiker nicht mehr das Risiko eingehen wollen, wegen Ungenauigkeiten finanziell in die Knie gezwungen zu werden.

    Das versucht gegenwärtig RA Dr. Sven Krüger gegen RA Markus Kompa.

    Gegen mich klagt Dr. Nikolaus Klehr, in dessen Institut seinerzeit Dr. Eike Rauchfuß mit Galavit Patienten betrogen hat. Ich meinte, dass Dr. Nikolaus Klehr damit am Galavit-Betrug beteiligt war, allerdings nicht unbedingt im strafrechtlichen Sinn. Das passte Klehr verständlicherweise nicht. Ich habe die geforderte Unterwerfungsverpflichtungserklärung nicht abgegeben, aber meinen Text entsprechend geändert. Das hat Klehr akzeptiert. RA Dr. Sven Krüger möchte dafür allerdings 1.034,11 € von mir haben. Die Verhandlung wird stattfinden am 11.07.12, 9:30, AG Hamburg, Sievekingplatz.

    Das ist alles Zensur, begehrt von Dr. Nikolaus Klehr und seinem Anwalt Dr. Sven Krüger und durch die öffentliche Gewalt unterstütztes und mit Sanktionen bedrohtes Äußerungsverbot.

    Comment by Rolf Schälike — 29.05, 2012 @ 20:55

  18. Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar, da es möglicherweise Meinungsäußerungen enthält, für die das Landgericht Hamburg keine Grundrechte eingeräumt hat.

    –> http://i50.tinypic.com/k13q54.jpg <–

    Comment by Baxter — 29.05, 2012 @ 21:35

  19. @85 Baxter: P.S., @Rolf Schälike aus purem Interesse: Trotz ähnlicher Bedenken […] Welche Bedenken gehen dir dabei durch den Kopf?

    Kompa und Stadler sind Anwälte. Anwälte haben in den Gerichtsverfahren andere Interessen, andere Verpflichtungen, Anderes zu verlieren bzw. zu gewinnen als Nichtanwälte.

    Dadurch unterscheidet sich die Verteidigungsstrategie. Anwälte dürfen und können nicht das Justizsystem als Ganzes in Frage stellen. Die gelernten und geübten Dogmen verklären den Anwälten auch den Blick auf Realitäten und Zusammenhänge. Außerdem fühlen sich Anwälte als etwas Besseres als Nichtanwälte und können damit nicht so offen alles darlegen wie Nichtanwälte.

    Die Richter behandeln Anwälte anders als Nichtanwälte, entweder strenger, wie das gegenüber Verrätern der Fall ist, oder toleranter, weil es die eigenen Leute sind.

    Insofern hat dieser Prozess sehr viel Spezifisches.

    Es ist ein anspruchsvoller Äußerungsprozess. Ob Kompa und Stadler allen Feinheiten und der Bedeutung gewachsen sind, mag ich nicht einzuschätzen. Die Einknickwahrscheinlichkeit dürfte deswegen recht hoch sein.

    Comment by Rolf Schälike — 29.05, 2012 @ 21:45

  20. Ich empfehle zur Verwendung des Begriffes Zensur die BVerfGE 33, 52 – Zensur (http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv033052.html)

    Comment by Hans Berger — 29.05, 2012 @ 21:59

  21. @90 Hans Berger.

    Leitsatz der zitierten BVerfG-Entscheidung lautet: „Zensur“ im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG ist nur die Vorzensur.

    Wenn etwas über eine Einstweilige Verfügung ohne Anhörung der Gegenseite verboten wird, so ist das Vorzensur.

    Wenn etwas verboten wird wegen der juristischen und nicht der materiellen Wahrheit, dann ist das Vorzensur.

    Wenn jemand sich unterwirft aus prozessökonomischen Gründen bzw. weil das Prozessrisiko zu hoch erscheint oder weil die Sache als nicht so wichtig gesehen wird, dann ist das Vorzensur.

    Furcht vor Prozessen führt zur Selbstzensur, eine Variante der Vorzensur.

    Comment by Rolf Schälike — 29.05, 2012 @ 22:13

  22. @Markus Kompa, @Thomas Stadler, @Rolf Schälike, (@all):
    Könnte jemand evtl. so freundlich sein und die Youtube-Meldung, die mittlerweile angezeigt wird, für mich Laien übersetzen:

    „Dubioser K…“
    Dieses Video ist nicht mehr verfügbar, weil das mit diesem Video verknüpfte YouTube-Konto aufgrund mehrerer Benachrichtigungen von Dritten über eine Urheberrechtsverletzung gekündigt wurde. Zu den Beschwerdeführern gehören:

    ProSiebenSat.1 Deutschland GmbH
    I & U TV Produktion GmbH & Co. KG
    ZDF

    Quelle: http://www.youtube.com/watch?v=dJxdlwgF_No

    Kann ich mir das evtl. so vorstellen, daß -in dem Fall- das ZDF der Anordnung des Gerichtes gehorsamst Folge leisten wollte und bei Youtube Zensurmaßnahmen angemeldet hatte. Wenn Ja, dann kann ich das ja noch zusammenbasteln. Diese I&U TV Produktion GmbH ist hier in Köln – hab‘ ich schon ‚mal gehört. Vielleicht produzieren die ja was im Zusammenhang mit WISO?
    Aber: Was hat -wenn die Angabe von Youtube zutreffend sein sollte (warum auch nicht?)- ProSiebenSat.1 Deutschland GmbH damit zu tun? Das würde mich mal interessieren. Danke!
    ——————————
    @Rolf Schälike:
    Wenn man bedenkt, daß das Netz voll ist mit einschlägigen Informationen, dann frage ich mich jetzt sogar noch mehr, wie dämlich die Richter am LG Hamburg eigentlich sein müssen. Die sind ja scheinbar ähnlich verwackelt, wie die 28. Urheberrechtszivilkammer am LG Köln, die sich munter und völlig merkbefreit von Abmahnabzockanwälten verarschen lassen, welche auf Schmierzetteln eine Software der Partner-anti-piracy-Firmen (=Steuerspar-Briefkasten) zertifizieren wollen. In den meisten Fällen würde ein einziger Vor-Ort-Termin reichen, um dem Spuk ein Ende zu setzen…

    Gegen mich klagt Dr. Nikolaus Klehr, in dessen Institut seinerzeit Dr. Eike Rauchfuß mit Galavit Patienten betrogen hat. Ich meinte, dass Dr. Nikolaus Klehr damit am Galavit-Betrug beteiligt war, allerdings nicht unbedingt im strafrechtlichen Sinn.

    Verstehe ich -offen gesagt- nicht, denn siehe z.B. hier: http://www.rhein-main.net/sixcms/detail.php/5rmn01.c.4138694.de

    Krebsarzt Klehr verweigert Zeugenaussage im Galavit-Prozess 19.11.2007
    Im Prozess um den Verkauf des angeblichen Krebsmedikaments Galavit hat der umstrittene Krebsarzt Nikolaus Klehr als Zeuge am Montag in Kassel die Aussage verweigert. Das Landgericht akzeptierte das wegen der Möglichkeit, dass sich Klehr selbst des «erwerbs- und bandenmäßigen Betrugs» strafbar gemacht haben könnte.
    […]

    Oder wenn man beispielsweise nach Österreich blickt: http://sbgv1.orf.at/stories/322157

    Betrugsvorwurf: Anklage gegen „Krebsarzt“
    Ein in Salzburg praktizierender deutscher „Krebsarzt“ muss sich vor Gericht verwantworten: Die Staatsanwaltschaft hat gegen ihn Anklage wegen Betrugsverdachts erhoben: Er soll für „dubiose Praktiken“ viel Geld kassiert haben.

    Und etwas aktueller (Januar 2012) auf der Seite des ORF:

    Prozess durch Einsprüche nicht zu verhindern
    Zwei Mal hatte der Arzt Einspruch gegen die aktuelle Anklage erhoben, letztendlich vergeblich. Er hatte auch behauptet, die Berliner Universitätsklinik hätte seinen Behandlungsmethoden bestätigt. Die Klinik ließ diese Aussage gerichtlich verbieten. Bei einem Schuldspruch drohen dem Arzt bis zu zehn Jahre Gefängnis.

    So! Verabschiede mich und wünsche eine gute Nacht, Baxter
    ———————————–
    P.S.: Mal sehen, wo man sich dieses WISO-Video noch organisieren kann… Keine Macht der Zensur! ;-)

    Comment by Baxter — 30.05, 2012 @ 01:14

  23. Bis heute habe ich es nicht begriffen, ganz ehrlich.

    – Einen (zugegebenermaßen privatwirtschaftlichen) Koch, der Milch auf den Herd stellt, den Schalter auf „Max.“ stellt, danach erstmal eine Rauchen geht, nach 10 Minuten Qualmerei und Rückkehr in die Küche schimpfend feststellt, die „Scheissmilch“ ist doch tatsächlich „schon wieder“ übergekocht, den schmeisst man raus, von einer Meisterprüfung ganz zu schweigen;

    – Einen (zugegebenermaßen privatwirtschaftlichen) Aikido-Sensei, der einmal die Woche seinen Schülern den Arm auskugelt und anschließend im Dojo brüllt, „Da heult schon wieder so eine verweichlichte Schwuchtel“, den schmeisst man raus;

    – Einen verbeamteten Lehrer für Deutsch und Geschichte, der Morgens um 8:00, meist sternhagelvoll, einfach nicht davon lassen kann zu unterrichten, „der Hitler hat auch viel Gutes getan“, den schmeisst man raus, bzw., so schlecht und abartig ich das auch finde, versetzt man in den Ruhestand;

    – Einen bis auf das Mark korrupten, vorsätzlich betrügenden Blender, der bereits bei seinem popligen Lebenslauf vor Amtsantritt dreist in die laufenden Kameras log, den schmeisst man raus, selbst als „Verteidigungs“minister unterster Güte;

    Wie kann es dann in einem sogenannten „Rechts“staat angehen, daß offenkundig überforderte, inkompetente, in überwiegend großer Zahl(!) falsch interpretierende, selbstgefällige Fischköppe noch die Chuzpe haben, irgendein Blatt Papier mit „Im Namen des Volkes“ ad absurdum führen? Wie kann es sein, daß für derartigen Schwachfug kein Aufsichtsgremium existiert? Wie kann es sein, daß in Karlsruhe keine Tabelle namens „flaschen.xls“ geführt, nach Bundesländern & Missbrauchswahrscheinlichkeiten sortiert, mit HH rot umrandet? Wie kann es sein, daß bereits in Unis von „Buskeismus“ gelehrt, gehört, verlacht wird?

    Kann mir das bitte mal einer erklären?

    Comment by Josh@_[°|°]_ — 30.05, 2012 @ 03:02

  24. @85 Baxter: P.S., @Rolf Schälike aus purem Interesse: Trotz ähnlicher Bedenken […] Welche Bedenken gehen dir dabei durch den Kopf?

    Vielleicht etwas konkreter.

    Das Urteil 324 O 596/11 ist geschaffen worden von Dr. Niklaus Klehr, RA Dr. Sven Krüger und den Richtern der ZK24 des LG HH. Kompa geht das Gericht und Klehr an. RA Dr.Sven Krüger wird von Kompa außen vorgelassen.

    Dabei spielt RA Dr. Sven Krüger die entscheidende Rolle. Das Video ist aus dem Netz verschwunden. Damit entfallen für Kompa die technische Voraussetzungen einer Wiederholungsgefahr. Trotzdem hat RA Dr. Sven Kürger seinen Mandanten unterstützt und den Richtern Argumente geliefert, Kompa verlieren zu lassen. RA Dr. Sven Krüger nicht verpflichtet, sein vollständiges Wissen dem Gericht vorzutragen. Die Richter dürfen aber nur das berücksichtigen, was die Parteien vortragen. Kompa und Stadler habe es wesentlich schwieriger mit den Beweisen als RA Dr. Sven Krüger mit dem einfachen Abstreiten.

    Zu KLEHRANLAGE

    Es ist unklug, mit dem Namen seiner Gegner zu spielen. Kompa nutzt den Namen Klehr, nicht Krüger – z.B. Krügerei, Krügerbande etc. – , der sich ebenfalls zur Lächerlichmachung geeignet hätte. Kompa berücksichtigt nicht die deutsche Zensurrechtsprechung.

    So hat Ulrich Marseille, vertreten von RA Dr. Sven Krüger, gegen SPEIGEL, mananer magazin u.a. geklagt, weil diese seinen Nahmen Hansel, den Marseille vor seiner Adoption trug, nannten. Die Presse hatte gewonnen, weil die Namensnennung nicht als Schmähung daherkam. Anders schätzten es die Richter der Hamburger Zensurkammer bei Jochen Hoff (www.duckhome,de) ein. Sie gingen davon aus, Hoff machte sich über Marseille mit „Hansel“ lustig.

    Auch das Argument des zulässigen Gegenschlags dürfte bei Kompa, was Klehr betrifft, nicht greifen. Klehr hat Kompa nicht beleidigt. Kompa berücksichtigt nicht, dass auch die Würde von Ganoven schützenswert ist. Über einen Gegenschlag gegen RA Dr. Sven Krüger könnte Kompa allerdings nachdenken. Tut er nicht.

    Mit KLEHRANLAGE bekommt Kompa möglicherweise mehr Leser und Zuspruch, wie der Boulevard, z.B. BILD, mit seinen Schlagzeilen. Der Boulevard trägt die Prozesskosten allerdings aus der Portokasse, die Kompa nicht hat. Mit Schmähungen erreicht der Boulevard eine höhere Auflage. Es rechnet sich. Bei Kompa nicht.

    Vielleicht rechnet es sich bei Kompa mit der KLEHRANLAGE. Ich habe jedenfalls ganz gut gespendet, obwohl ich die Gewinnchancen für gering halte.

    Das sind so meine Bedenken. Deswegen wird Kompas Verein oder Stiftung kaum meine Unterstützung finden. Boulevard haben wir in Deutschland zur Genüge.

    Comment by Rolf Schälike — 30.05, 2012 @ 09:47

  25. @Baxter (92):
    Die YouTube Meldung kann ich nicht übersetzen, da muss man schon YouTube fragen. ;-)

    Comment by Stadler — 30.05, 2012 @ 09:51

  26. Also ich finde das Urteil keineswegs abwegig, dass ein Blogger auch für das Einbetten von Youtube-Videos mit rechtswidrigen Inhalt haftet.

    Man stelle sich mal folgendes Szenario vor.

    Ich lade unter einem Pseudonym bei Youtube ein selbstgebasteltes Video hoch, was meinen ehemaligen Chef Horst Müller* mit Unwahrheiten (Alkoholprobleme, Verdacht auf Steuerhinterziehung …) in ein schlechtes Licht Rückt.

    Jetzt bette ich dieses Youtube-Video in meinen offiziellen Blog ein und berufe mich darauf, dass ja auf Youtube schon offiziell Kritik an der Person Horst Müller* im Umlauf ist und ich nicht in der Pflicht bin, die Videoinhalte auf Richtigkeit hin zu prüfen.

    Hierbei würden wir Teile des Internets zu einem Rechtsfreien Raum machen, der Schmähungen und Verleumdungen Tür und Tor öffnet.

    *Name frei erfunden

    Comment by Marc — 31.05, 2012 @ 11:32

  27. @96 Marc

    Bleiben wir bei dem Beispiel, obwohl Beispiele hinken, im konkreten Fall enorm.

    Nehmen wir an, Ihr Chef klagt erfolgreich gegen Sie als Autor und auch gegen YouTube. Dann darf ein Dritter darüber berichten und dabei Ihre Schmähungen und Verleumdungen zitieren.

    Es ist ähnlich wie mit dem Holocaust. Es ist nicht verboten darüber zu berichten, dass der und der andere den Holocaust leugnen. Die Leugnung ist verboten, nicht das Berichten darüber.

    Zwischen Ihren Beispiel und dem Bericht über ein mögliches Gerichtsverfahren liegen viele andere Möglichkeiten.

    Es stellt sich immer wieder die Frage, ob die Hamburger Zensoren das richte Maß für ihre Zensurentscheidungen besitzen.

    Auch die den Äußernden auferlegten Kosten stehen in keinem Verhältnis zu der Betroffenheit der Kläger.

    All das führt zur unnötigen Einschränkung der Meinungsfreiheit.

    Ihr Beispiel basiert auf einer kriminellen Handlung. Markus Kompas verbotener Beitrag und die Einbettung des YouTube-Videos waren unter keinen Umständen kriminell. Kriminell könnten die Handlngen des Klägers und seines Anwalts allerdings sein. Darüber kann gestritten werden. Dass wäre z.B., möglicherweise der Fall, wenn sich herausstellt, dass Dr. Nikolaus Klehr Eigenblutpräparate aus seiner Münchner Klinik den Patienten mit nach hause gab. Die Hamburger Richter haben diese Möglichkeit letzten Freitag nicht ausgeschlossen.

    Comment by Rolf Schälike — 31.05, 2012 @ 12:35

  28. @ Rolf Schälike: „Nehmen wir an, Ihr Chef klagt erfolgreich gegen Sie als Autor und auch gegen YouTube. Dann darf ein Dritter darüber berichten und dabei Ihre Schmähungen und Verleumdungen zitieren.“

    So ist es, ein Dritter darf darüber berichten und die Schmähungen und Verleumdungen zitieren.

    Dürfte der Dritte diese Schmähungen jedoch auch tendenziös und einseitig zitieren – z.B. mit Einbettung des im Beispiel genannten Youtube-Videos – dass beim Blogleser hinterher der Eindruck entsteht, an den Schmähungen aus dem Youtube-Video sei möglicherweise etwas Wahres dran?

    Comment by Marc — 31.05, 2012 @ 13:36

  29. @98 Maarc: Dürfte der Dritte diese Schmähungen jedoch auch tendenziös und einseitig zitieren – z.B. mit Einbettung des im Beispiel genannten Youtube-Videos – dass beim Blogleser hinterher der Eindruck entsteht, an den Schmähungen aus dem Youtube-Video sei möglicherweise etwas Wahres dran?

    Nein, das dürfte der Dritte im Prinzip nicht. D.h. vielleicht doch. Auch ein Mörder hat Menschenrechte wie ein sich tendenziös und einseitig Äußernder nicht das Recht aufs Zitieren verlieren dürfte.

    Trotzdem haben Sie recht, das ist Kompas und Stadlers juristisches Problem. Deswegen schätze ich die Erfolgsaussichten in Hamburg nicht für sehr hoch ein, wenn im konkreten Einzelfall (Klehr vs. Kompa) diese Anwälte ihre Argumentationslinie nicht verfeinern und Grundsätzliches juristisch nicht zur Sprache bringen..

    Außerdem kann man durchaus der Meinung sein, dass das im Youtube-Video Genannte wahr ist. Die Aufnahmen mit der versteckten Kamera wären auch erlaubt, wenn nachgewiesen werden könnte, dass Dr. Klehr Eigenblutpräparate aus der Münchner Praxis seinen Patienten persönlich mit nach Hause gegeben hat.

    Es stellt sich aber auch die Frage, ob die Weitergabe aus einer anderen Praxis und auch nicht durch Klehr persönlich, sondern durch seine Mitarbeiter juristisch das Youtube-Video zulässig machen dürfte.

    Das gleiche gilt im Prinzip für die s.g. „gutachterliche Stellungnahme“.

    Insofern ist die Sache 324 O 596/11 juristisch und materiell ganz anders gelagert als Ihr Beispiel mit dem kriminellen Hintergrund des Äußernden und der absoluten Unbescholtenheit des Firmenchefs.

    Beispiele hinken eben.

    Comment by Rolf Schälike — 31.05, 2012 @ 16:32

  30. @ Rof Schälike,

    ich stelle mir die Frage. Nehmen wir mal an, Kompa und Stadler prozessieren wie angekündigt in Karlsruhe gegen Klehr und bekommen Recht. Das heißt im Klartext, jeder Blogger könnte jedes Video, sei es von YouTube oder einer anderen Video-Plattform, in seinen Blog einbetten, ohne dass er für den Inhalt haftbar gemacht werden kann.

    Hierbei setzt auch mein hypothetisches Beispiel an, wo jeder auf einem im Ausland stehenden Videoportal unter einem Pseudonym jedes x-belibige Video hochladen kann, welches möglicherweise (gezielt) Persönlichkeitsrechte verletzt, um es hinterher völlig legal in seinen Blog einzubetten.

    Comment by Marc — 31.05, 2012 @ 17:04

  31. @Marc. Das sind die üblichen Beispiele. Der Blogger der sich so verhält wie von Ihnen beschrieben haftet als Täter der Rechtsverletzung. Dass es insoweit Nachweisschwierigkeiten geben kann, ist keine Rechtfertigung dafür, die Haftung auf materiell-rechtlicher Ebene auszuweiten.

    Der Blogger ist auch nicht immer von einer Haftung befreit, sondern er haftet erst dann, wenn er auf eine offensichtliche bzw. für ihn unschwer zu erkennende Rechtsverletzung hingewiesen wird und dann nicht handelt. Das hat der BGH gerade für die Frage der Einbindung fremder RSS-Feeds auch so entschieden.

    Comment by Stadler — 31.05, 2012 @ 17:18

  32. @100 Marc

    So ist es mit der Meinungsfreiheit. Mit formal berechtigten Verboten wird oft das Gegenteil erreicht.

    Firmenchefs sollten lernen, mit Schmähungen und Beleidigungen umzugehen und nicht denken und davon ausgehen, mit den Gerichtsentscheidungen wird es leichter, eine Firma zu führen und mehr/besseren Erfolg zu erreichen.

    Das Beispiel Kompa-Stadler-Klehr-Krüger zeigt gerade das Gegenteil. Kritik an den Methoden und der Praxis eines dubiosen Krebsarztes wird über Gerichte unterdrückt, anstelle durch medizinische Erfolge die Kritiker der Lüge zu überführen.

    Es ist mir z.B. unbekannt, dass Dr. Nikolaus Klehr sich bei irgend einem Patienten entschuldigt hat, dass in seiner Klinik seinerzeit mit Galavit betrogen wurde. Ich kenne auch keine klare öffentliche Stellungnahme von Dr. Nikolaus Klehr zu Galavit, geschweige denn eine Erklärung, wie er es lange Zeit übersehen konnte, dass in seiner Klinik mit Galavit betrogen wurde.

    Das Gegenteil ist mir bekannt. Dr. Nikolaus Klehr klagt gegen die mit Tatsachen im Hintergrund begründete Meinungsäußerung, er wäre am Galavit-Betrug beteiligt gewesen. Dr. Nikolaus Klehr besteht darauf, dass Gerichte entscheiden sollen, war er am Galavit-Betrug beteiligt oder nicht. Vertreten wird er wie so oft von RA Dr. Sven Krüger.

    Comment by Rolf Schälike — 31.05, 2012 @ 17:22

  33. @ Stadler: „Der Blogger ist auch nicht immer von einer Haftung befreit, sondern er haftet erst dann, wenn er auf eine offensichtliche bzw. für ihn unschwer zu erkennende Rechtsverletzung hingewiesen wird und dann nicht handelt. Das hat der BGH gerade für die Frage der Einbindung fremder RSS-Feeds auch so entschieden.“

    War es nicht so, dass es Ihrem Mandanten Kompa bewusst war, dass es zwischen Klehr und dem ZDF eine juristische Auseinandersetzung über das besagte Video gab?

    Comment by Marc — 31.05, 2012 @ 17:42

  34. @Marc: Er wusste, dass Klehr gegen das ZDF juristisch vorgeht, aber was besagt das?

    Als Jurist halte ich den ZDF-Beitrag nach wie vor für rechtmäßig, wie kann er da offensichtlich rechtswidrig sein? Wenn die verqueren Rechtsansichten des LG Hamburg der diesbezügliche Maßstab sind, dann ist die Konsequenz ja die, dass Sie nicht mal mehr auf Beiträge von öffentlich-rechtlichen Rundfunksendern verlinken können.

    Comment by Stadler — 31.05, 2012 @ 17:57

  35. @103 Marc

    Die Kenntnis über eine juristische Auseinandersetzung dürfte nicht bedeuten, dass die Rechtsverletzung offensichtlich und nicht schwer zu erkennen ist.

    Das gleiche sollte auch beim Vorliegen einer einstweiligen Verfügung der Fall sein. Einstweilige Verfügungen ergehen ohne Anhörung der Gegenseite. Auch die Anerkennung einer e.V. sagt nichts über die Rechtsmäßigkeit deren Erlasses aus. Man kann eine e.V. anerkennen aus prozessökonomischen und anderen Gründen. Sogar ein verlorenes Widerspruchsverfahren ist nur ein juristisches Ergebnis, kein materielles.

    Diese formalen, rein juristischen Argumente sagen nichts aus über die Offensichtlichkeit und leichte Erkennbarkeit.

    Folgt man Ihrer, Marc, Denke, dann bedeutet dass, dass gerichtliche Entscheidungen als der Wahrheit letzter Schluss hingenommen werden müssen. Bei der Bestrafung jeder Verletzung einer Gerichtsentscheidung durch Dritte hätte dann keinen materiellen Bezug, sondern wäre begründet nur mit der Pflicht, gerichtliche Entscheidungen anzuerkennen, koste es was es wolle, egal wie unbegründet, offen und unsinnig diese sind.

    Hinzu kommt das verschiedenen Gerichte zu gleichen Tatsachen unterschiedlich entscheiden.

    Die durch Art. 5 GG geschützte Meinungsfreiheit und viele Gerichtsentscheidungen des BGH und des BVerfG sprechen eine andere Sprache als die Entscheidung 324 O 596/11 des LG HH.

    Comment by Rolf Schälike — 31.05, 2012 @ 18:07

  36. @ Stadler: „Als Jurist halte ich den ZDF-Beitrag nach wie vor für rechtmäßig, wie kann er da offensichtlich rechtswidrig sein? Wenn die verqueren Rechtsansichten des LG Hamburg der diesbezügliche Maßstab sind, dann ist die Konsequenz ja die, dass Sie nicht mal mehr auf Beiträge von öffentlich-rechtlichen Rundfunksendern verlinken können.“

    Aus meiner Sicht vermischen Sie zwei Ebenen. Natürlich darf man als Blogger auf Fernsehsendungen von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verlinken. Nur wenn ich weiß, dass das von mir verlinkte und eingebettete Video Gegenstand einer juristischen Auseinandersetzung ist, so ergibt sich daraus möglicherweise ein anderer Sachverhalt.

    @ Rolf Schälike: „Folgt man Ihrer, Marc, Denke, dann bedeutet dass, dass gerichtliche Entscheidungen als der Wahrheit letzter Schluss hingenommen werden müssen.“

    Wie kommen Sie darauf?

    Sie haben jedoch völlig Recht wenn Sie schreiben:

    „Hinzu kommt das verschiedenen Gerichte zu gleichen Tatsachen unterschiedlich entscheiden.“

    In diesem Zusammenhang sollten Sie auch anerkennen, dass nicht jeder Bürger und Jurist im LG Hamburg eine Unrechtjustiz sieht, welche permanent nur Zensur und Fehlurteile produziert.

    Comment by Marc — 31.05, 2012 @ 18:38

  37. @106 Marc In diesem Zusammenhang sollten Sie auch anerkennen, dass nicht jeder Bürger und Jurist im LG Hamburg eine Unrechtjustiz sieht, welche permanent nur Zensur und Fehlurteile produziert.

    Bei mir werden Sie an keiner Stelle eine Äußerung der Art finden, dass das LG Hamburg Unrecht spricht bzw. eine Unrechtsjustiz ist. Auch ich gehöre zu den Menschen, die im KLG Hamburg keine Unrechtjustiz sieht. Fehlurteile und Zensur sehe ich allerdings. Haben damit wenig Probleme, möchte allerdings das beim Namen nennen dürfen.

    RA Prof. Dr. Christian Schertz und RA Dr. Sven Krüger versuchen, mir die Meinung, ich würde im LG Hamburg eine Unrechtjustiz sehen, querulatorisch unterzujubeln. Gestehen muss ich allerdings, dass durch meine Berichterstattung der Eindruck entstehen kann, dass die ZK24 des LG HH Unrecht spricht und ich diese Meinung vertrete. Dagegen kann ich nichts tun. Auch Befangenheitsanträge bedeuten nicht, dass die entsprechenden Richter Unrecht sprechen. Da bin ich zu sehr Dialektiker.

    Kompas Blog tendiert allerdings in diese Richtung, indem er u.a. das LG Hamburg hervorhebt. Das unterscheidet mich von Kompa. U.a. deswegen sehe ich bei Kompa starke Tendenzen zum Boulevard mit allen seinen Vor- und Nachteilen. Ein Rechtsstaat benötigt Boulevard.

    Marc: „Folgt man Ihrer, Marc, Denke, dann bedeutet dass, dass gerichtliche Entscheidungen als der Wahrheit letzter Schluss hingenommen werden müssen.“ Wie kommen Sie darauf?

    Nimmt man Ihre Argumente auseinander, dann basieren diese darauf, dass die richterlichen Entscheidungen richtig sind, man diese zu berücksichtigen und ohne Wenn und Aber anzuerkennen hat. Wie kann man es den anders sehen, wenn Sie davon ausgehen, die Kenntnis von gerichtlichen Auseinadersetzungen, geschweige denn das Bestehen von einstweiligen Verfügungen verpflichtet einen Blogger zu einer höheren Verantwortung. Es gibt tausend andere Gründe für eine höhere Verantwortung.

    Sie messen damit gerichtlichen Auseinandersetzungen, Gerichtsbeschlüssen und –urteilen einen höheren Wahrheitswert bei als den sonstigen Kenntnisse und Meinungen eines Bloggers.

    Tatsache ist, dass die meisten Gerichtsentscheidungen der juristischen Wahrheit und weniger der materiellen entsprechen. Es ist verbreitete Meinung, und diese unterstützen Sie, dass man sich nicht über Gerichtsentscheidungen hinwegsetzen darf, wie man sich im realen Leben über vieles einfach hinwegsetzt.

    Diese einseitige Sonderstellung der Justiz und deren Vertreter, an vorderster Front, der Anwälte, führt in Sackgassen bei der gesellschaftlichen Entwicklung, weil die Mehrheit nicht minder fähiger Menschen ausgeschlossen wird bzw. sich der einseitigen Denke und Verhaltensweise von Juristen anzupassen hat.

    Comment by Rolf Schälike — 31.05, 2012 @ 19:13

  38. Markus Kompa:

    http://www.kanzleikompa.de/2012/05/31/dr-nikolaus-klehr-wir-sehen-uns-in-karlsruhe/

    By the way: In Hamburg nehmen die Richter der Hamburger Pressekammer das Internet übrigens durch Internetausdrucke wahr, die ihnen die Anwälte unterjubeln. In Raum B 335 haben sie zwar einen Leuchtkasten, mit dem sie Bilder betrachten könnten, aber einen Rechner hat dort lediglich die Protokollführerin. Entsprechend weltfremd geraten dann manchmal die Ausführungen.

    Das stimmt so nicht. Die Richter/Innen der ZK24, LG HH schauen sich im Internet um und wissen ganz gut Bescheid. Sie argumentieren damit auch während den Verhandlungen. Im Gerichtssaal wurde allerdings noch nicht ins Internet geschaut. Andere Richter, so z.B. Dr.. Steinmetz der Handelskammer 16 macht das. Nutzt das Laptop der Referendare.

    Auch die ZK24 wird dazu kommen.

    Ein falscher Ansatz, Herr Kompa, davon auszugehen, dass die Richter/Innen der ZK24, LG HH keine Ahnung vom Internet haben.

    Comment by Rolf Schälike — 31.05, 2012 @ 21:03

  39. @ Rolf Schälike: „Fehlurteile und Zensur sehe ich allerdings. Haben damit wenig Probleme, möchte allerdings das beim Namen nennen dürfen.“

    Das finde ich auch völlig legitim. Auch finde ich es sehr sympathische, wenn es Menschen in dieser Gesellschaft gibt, die öffentlich Meinungen vertreten und dabei hohe (finanzielle und persönliche) Risiken eingehen, so wie Sie es tun. Das ist auch ein Grund warum ich gerne auf buskeismus.de lese, auch wenn hierbei meine Meinungen häufig nicht mit Ihrer überein stimmt und ich mir nicht sicher bin, ob Ihr Engagement mit den für Sie möglichen Nachteilen in einer vertretbaren Verhältnismäßigkeit stehen. Letztlich ist das jedoch Ihre Entscheidung.

    „Es ist verbreitete Meinung, und diese unterstützen Sie, dass man sich nicht über Gerichtsentscheidungen hinwegsetzen darf, wie man sich im realen Leben über vieles einfach hinwegsetzt.“

    Das ist so nicht richtig. Es ist die Errungenschaft eines Rechtstaates ein Gerichtsurteil Anzufechten zu können, Markus Kompa macht davon – zu Recht – gebrauch. Ob er in den höheren Instanzen auch tatsächlich Recht bekommt, wird sich noch zeigen.

    Comment by Marc — 31.05, 2012 @ 21:45

  40. @109 Marc Das ist so nicht richtig. Es ist die Errungenschaft eines Rechtstaates ein Gerichtsurteil Anzufechten zu können, Markus Kompa macht davon – zu Recht – Gebrauch.

    Markus Kompa sammelt Geld, welches in der Endkonsequenz nur in die Taschen der Gerichtskasse und der Anwälte gelangt. Es ist eine indirekte Finanzierung der Anwaltskaste. Das ist ein prinzipieller Schwachpunkt im Ansatz des Spendenaufrufs.

    Das mit der Errungenschaft des Rechtstaates, dass Urteile angefochten werden können, genügt mir nicht. Auch in der DDR habe ich das Urteil des Bezirksgerichts (7 Jahre Zuchthaus) 1984 anfechten können, und das Oberste Gericht der DDR hat das Urteil des Bezirksgerichts 1985 aufgehoben.

    Auch in der DDR konnte man Urteile anfechten und sich auch bis zum Staatsratsvorsitzenden beschweren. Na und?

    Sie fragen selbst, ob die Verhältnismäßigkeit der Nachteile zu den Vorteilen bei mir stimmt.

    Das war das Dilemma (Verbrechen) der DDR, dass die Verhältnismäßigkeit der Bestrafung zu den Interessen der Bestraften nicht stimmte. In Deutschland Heute ist das im Prinzip nicht anders.

    Allerdings sind auch die problemlos durchsetzbaren Interessen der Bestraften wesentlich höher als das in der DDR der Fall war. Deswegen juckt es heute wesentlich weniger Menschen, dass die Verhältnismäßigkeit der Bestrafung zur Tat auch in Deutschland Heute nicht stimmt.

    Im Zensurgeschehen wird das am wenigsten empfunden, eher im Abmahnunwesen mit den Urheberrechten, bei der Abzocke mit den Fonds, im Steuerrecht u.a.

    Comment by Rolf Schälike — 31.05, 2012 @ 22:23

  41. @Marc (#106):

    Natürlich darf man als Blogger auf Fernsehsendungen von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verlinken. Nur wenn ich weiß, dass das von mir verlinkte und eingebettete Video Gegenstand einer juristischen Auseinandersetzung ist, so ergibt sich daraus möglicherweise ein anderer Sachverhalt.

    Warum? Es gibt in meinen Augen schlicht und einfach keinen Grund jemanden zu fragen oder forensisch zu „prüfen“, bevor man einen Link auf eine andere Seite setzt.
    Allerdings: Für das, was man selbst über einen Menschen verbreitet ist man natürlich auch selbst verantwortlich. Will heißen: Nicht der Link ist ausschlaggebende, sondern das was man mit/aus dem Verweis macht.
    Es kann und darf meiner Meinung nach niemals soweit kommen, daß Menschen Angst haben, Links zu setzen aus Furcht vor gesetzlichen Auswirkungen.

    Jetzt bette ich dieses Youtube-Video in meinen offiziellen Blog ein und berufe mich darauf, dass ja auf Youtube schon offiziell Kritik an der Person Horst Müller* im Umlauf ist und ich nicht in der Pflicht bin, die Videoinhalte auf Richtigkeit hin zu prüfen

    Siehe oben. Das verlinkte / eingebettete Video besagt m.M.n. für sich erst mal nichts.
    Damit zum konkret vorliegenden Fall: Wir reden hier über einen Verweis zu einem Beitrag eines öffentlich-rechtlichen Fernsehbeitrag, der öffentlich im deutschen Fernsehen ausgestrahlt wurde und auf den über die ZDF-Mediathek bis zur Zensur (theoretisch) weltweit zugegriffen werden konnte.
    Inwiefern hat sich Markus Kompa den Beitrag denn „zu eigen“ gemacht, wie es der Richter meinte? Das Urteil ist und bleibt in meinen Augen ZENSUR! Sorry, aber das Beispiel mit dem „Horst“ ist in dem Fall kein Beispiel!

    @Rolf Schälike:

    wenn im konkreten Einzelfall (Klehr vs. Kompa) diese Anwälte ihre Argumentationslinie nicht verfeinern und Grundsätzliches juristisch nicht zur Sprache bringen..

    Auch wenn ich „nur“ ein interessierter Laie und „Nicht-Jurist“ bin, haben mich einige Dinge auch etwas stutzig gemacht. Zum Einen dieses -in meinen Augen- fast schon unterwürfige Geplenkel zum Thema „Störerhaftung“ (ich würde niemals selbst ein derart verqueres Konstrukt „freiwillig“ einräumen, sondern eher die „Leck-mich-doch-am-Arsch-du-Pfosten“-Methode wählen und das Thema „Störerhaftung“ weit von mir weisen). Zum Anderen bin ich mir nicht sicher ob der BGH-„paperboy“-Strohhalm wirklich clever platziert war – kann es aber natürlich nicht wirklich beurteilen. Ferner hätte man m.E. diese Beweis-Geschichte besser ausschlachten können. Im Zusammenhang mit dem Urheberrecht durfte ich z.B. mal lernen, daß es im Zivilrecht – anders als im Strafrecht- darauf ankommt etwas substantiiert glaubhaft machen zu können. Und dazu hätten die Anwälte m.E. nur ‚mal ihre Kollegen bzw. die Staatsanwaltschaft aus Österreich anschreiben brauchen…
    Allerdings bin ich mir persönlich auch ziemlich sicher, daß Thomas Stadler und Markus Kompa das Ding schon schaukeln werden. An mangelnder Hilfsbereitschaft von den „citizens of the world wide web“ dürfte es zudem auch nicht mangeln…

    Diese einseitige Sonderstellung der Justiz und deren Vertreter, an vorderster Front, der Anwälte, führt in Sackgassen bei der gesellschaftlichen Entwicklung, weil die Mehrheit nicht minder fähiger Menschen ausgeschlossen wird bzw. sich der einseitigen Denke und Verhaltensweise von Juristen anzupassen hat.

    D’accord! Besonders wenn man mit ansehen muss, wie Gerichte schlicht und einfach falsch (i.S.v. sachlich/faktisch falsch) urteilen. Beispiel: Den Richtern vom BGH ist im „Sommer unseres Lebens“ ein -in meinen Augen- gravierender Fehler im Zusammenhang mit der Urteilsbegründung unterlaufen indem Verkehrs- und Bestandsdaten durcheinandergeschmissen wurden und damit gleichzeitig ein falscher Schluß zum „Willen des Gesetzgebers“ gezogen wurde. Diesen bug bzw. fauxpas hatte ich seinerzeit wirklich überall versucht an den Mann zu bringen (insbesondere in einschlägigen Anwalts-blogs). Was mir auffiel: Es wurde noch nicht einmal darauf eingegangen – Schweigen im Walde, quasi… Und DAS, d.h. diese selbstgefällige Ignoranz kotzt mich persönlich hier- und da schon ‚mal an, weswegen ich dir, @Rolf Schälike, in dem Punkt absolut zustimme.
    Mittlerweile bin ich allerdings etwas enzspannter. So rege ich mich z.B. über Beiträge von diversen Juristen zum Thema „links“ nicht mehr auf, sondern schmunzel auch schon ‚mal innerlich darüber wie „Nicht-Techniker“ meinen, sich juristisch die Naturwissenschaft zurechtbiegen zu können.

    Die Richter/Innen der ZK24, LG HH schauen sich im Internet um und wissen ganz gut Bescheid.

    DAS kann ich beim besten Wissen nicht glauben! An diese Behauptungen darf gerne noch etwas mehr Fleisch dran… So ganz nackig ist diese Aussage m.M.n. nämlich nicht sonderlich überzeugend. Oder anders formuliert: Woran genau machst du das fest? Wie definierst du „ganz gut Bescheid wissen“?

    Danke und Gruß, Baxter

    Comment by Baxter — 31.05, 2012 @ 22:34

  42. @111 Baxter: Die Richter/Innen der ZK24, LG HH schauen sich im Internet um und wissen ganz gut Bescheid.

    DAS kann ich beim besten Wissen nicht glauben! An diese Behauptungen darf gerne noch etwas mehr Fleisch dran…

    Der im Gerichtssaal stehende Kasten gehört nicht der ZK24. Das wurde mehrmals angesprochen. Im Sal B335 tagen auch andere Kammern.

    Die Richter äußerten sich mehrmals qualifiziert zum Internet und sagen auch, dass sie selbst im Internet surfen. Ich kann das in Zukunft mal hervorheben.

    Es ist jedenfalls ein Fehler zu denken, die Richter wissen nicht, über was sie urteilen.

    Falsch ist es auch anzunehmen, dass man als Internet-Experte klüger ist als die Richter und Anwälte. Das hat sich inzwischen gewandelt.

    Allerdings ticken die Juristen anders als die Naturwissenschaftler und deren Erfahrungen mit dem Internet gelangen in anders aufgebaute, formale, unflexible Gehirnstrukturen als bei den Naturwissenschaftlern bzw. den normal pluralistisch tickenden Menschen.

    Comment by Rolf Schälike — 31.05, 2012 @ 23:16

  43. „Die Kenntnis über eine juristische Auseinandersetzung dürfte nicht bedeuten, dass die Rechtsverletzung offensichtlich und nicht schwer zu erkennen ist.“
    Das meine ich, ist doch der springende Punkt. Es ist doch anerkannte Taktik selbst der gerichtsnotorisch allergrößten Ganoven, sich Zeit für ungestörtes Ausplündern zu verschaffen, indem zunächst einmal Verfügungen erwirkt werden. Solange auch Anwälte nicht hellsehen können, kann es vor einem konkreten Hinweis auf eine angebliche Rechtsverletzung keine Haftung geben. Nichts anderes hat der BGH in seiner RSS-Feed-Entscheidung noch einmal bestätigt. Die Hambugrer Entscheidung differenziert hier meiner Auffassung nach erkennbar ergebnisorientiert.

    Comment by RA Stefan Richter — 1.06, 2012 @ 21:56

  44. Wenn die Kenntnis davon, dass der Betroffene gegen eine Berichterstattung vorgeht, genügt, um die Berichterstattung zu untersagen, dann wäre es in der Tat sehr leicht, die Verbreitung einer unerwünschte Presseberichterstattung zu unterbinden.

    Und genau darum geht es dem klagenden Arzt ausschließlich. Wegen des ZDF-Beitrags um den es hier geht, klagt Klehr gegen das ZDF, Google (YouTube) und das ZDF. Außerdem geht er gerade gegen einen ebenfalls kritischen Beitrag des Bayerischen Rundfunks vor (quer).

    Es geht dem Kläger nicht um das Persönlichkeitsrecht, sondern um die ungehinderte Fortsetzung eines unseriösen Geschäftsmodells, das das Leben von Menschen gefährdet.

    Ich denke man muss in solchen Fällen, in denen sich die wirkliche Intention aus der Vielzahl von Klagen und Verfügungsverfahren gegen verschiedenste kritische Medienberichte ergibt, auch irgendwann einmal die Frage nach dem Rechtsmissbrauch stellen.

    Ich habe mir heute den ZDF-Bericht nochmals angesehen und bin nach wie vor der Meinung, dass man einen solchen Filmbeitrag wirklich nur beim LG Hamburg untersagt bekommt.

    Comment by Stadler — 1.06, 2012 @ 22:08

  45. Kollege Dr. Petring stützt Ihre Kritik.
    http://petringlegal.blogspot.de/2012/06/abmahnung-fur-zweierlei-ma-wenn-ein.html

    Comment by RA Stefan Richter — 1.06, 2012 @ 22:41

  46. @114 Wenn die Kenntnis davon, dass der Betroffene gegen eine Berichterstattung vorgeht, genügt, um die Berichterstattung zu untersagen, dann wäre es in der Tat sehr leicht, die Verbreitung einer unerwünschte Presseberichterstattung zu unterbinden.

    Gerade das versucht RA Dr. Sven Krüger für seinen Mandanten Ulrich Marseille. Ulrich Marseille klage in Hamburg gegen Archive mit dem Verlagen, einer seiner Jugendsünden sowie seinen Geburtsnahem vor der Adoption aus dem Internetgedächtnis zu löschen.

    Darüber habe ich berichtet. Nun werde ich mit Setzung einer kurzen Frist abgemahnt.

    RA Dr. Sven Krüger war Pionier bei der Archivbereinigung. Er hat es mit „Negerkalle“ versucht und obsiegt. Allerdings insgesamt erfolglos, was nicht bedeutet, dass in anderen Fällen Orwells „1984“ funktioniert und funktionieren wird.

    Ich bleibe dabei. Die Meinungsfreiheit erleidet Rückschläge weniger durch die Richter der ZK24, auch nicht von Dr. Nikolaus Klehr, sondern in verheerender Weise durch die rücksichtlose, einseitige Tätigkeit von RA Dr. Sven Krüger und einige andere Crème de la Crème Medienanwälte.

    Comment by Rolf Schälike — 2.06, 2012 @ 07:59

  47. Habe das Urteil sorgfältig gelesen, das hält leider garantiert.
    Wieso haben RA Stadler und RA Kompa eigentlich nicht substantiiert vorgetragen und die Beweisanträge sorgfältig ausgearbeitet. So war es für das Gericht ein leichtes, das Schandurteil berufungs- und revisionsfest zu begründen.
    Man hätte sich einfach mehr Zeit für sauberes juristisches Arbeiten nehmen oder eben einen richtigen Medienrechtler beauftragen müssen.

    Comment by Pirat — 2.06, 2012 @ 12:21

  48. Grundsätzlich ist es per Präzedenzfall für Drittinhalte natürlich ein wichtiges Thema.

    Nur verstehe ich hier nicht ganz: Wenn ich als Beklagter bestreite, mir den Beitrag zu eigen gemacht zu haben, warum möchte man dann den Beitrag selbst in der Instanz inhaltlich weit über das Maß einer grundsätzlichen Haftung für Einbetten thematisieren? Wäre in der Einstweiligen Verfügung gegen die Redaktion des ZDF nicht ausschliesslich die Rechtsvertretung des ZDF selbst gefordert? Wurde der Beitrag vom originalen ZDF/Wiso-YouTubeKanal eingebettet oder fand das Material über einen YouTube-Nutzer „den Weg ins Netz“ und somit zur Einbettung? Für mich sind das mitunter schon wichtige Fragen.

    Was ich persönlich an der Sache sehr schade finde: Im Hydra Prinzip setzt sich das per Verfügung untersagten Videos durch die Thematisierung weiter frei. Dagegen soll man als Betroffener dank Erfindung des Streisandeffekts und Retweeten ja „machtlos“ sein. Ein Umstand, der ganz und gar nicht eine sachliche Klärung unterstützen wird. Es wird sich im Netz über eine gerichtliche Entscheidung hinweggesetzt. Das ist nicht die Freiheit im Netz, die man sich wünschen kann. So etwas sehe ich mehr als Gefahr für uns Nutzer selbst. Wenn nämlich z.B. mal unser eigenes Persönlichkeitsrecht in Gefahr steht.

    Und erlaubt sei grundsätzlich auch die Frage: Warum sollen wir eigentlich nicht für auf unserer Webseite/unserem Blog für eingebettete Inhalte verantwortlich sein? Schon jetzt bin ich es doch z.B. im Landesmedienrecht, wenn ich z.B. ein Video eines US-Publizisten mit der Holocaust-Lüge einbetten würde. Oder irre ich mich da?

    YouTube möchte nicht für Inhalte haften, die ihre Nutzer hochladen, die Nutzer möchten gleichfalls nicht haften. Soll YouTube & Co. ein rechtsfreier Raum sein bzw. werden? Wir machen es uns damit ziemlich einfach.

    Ich tippe: Der Beklagte wird auch vorm BGH keinen Erfolg haben. Auch aufgrund der Entstehung und der Tatsache, dass es sich hier mitnichten um einen kleinen, unwissenden Blogger handelt. Gerade in dieser Sache sage ich sogar ausdrücklich doppelt leider. Denn ich schätze den kritischen Anwalt und sein Blog. Und möchte ich weiter keinesfalls den Eindruck erwecken, ich würde dem Arzt mit meiner Positionierung fürsprechen. Denn das tue ich keinesfalls.

    Comment by Klaus Wolfrum — 2.06, 2012 @ 16:28

  49. @KLaus Wolfrum: Weil man als Anwalt natürlich gehalten ist, sämtliche Erfolg versprechenden Verteidigungsmittel vorzubringen. Dazu gehört natürlich auch der Ansatz, dass bereits der Filmbeitrag des ZDF keine Rechtsverletzung beinhaltet. Denn dann kann natürlich auch der Verweis darauf nicht rechtswidrig sein.

    Comment by Stadler — 2.06, 2012 @ 20:45

  50. @Stadler Verständlich natürlich. Ob dieser Ansatz in der Beweisführung gerade in der Konstellation eines von Dritten produzierten und per einstw. Vfg. belasteten Inhaltes jedoch erfolgversprechend ist, bezweifle ich.

    Wie ist der eigentliche Sachstand der einstw. Vfg. gegen das ZDF? Wurde die einstw. Vfg. vom Urheber akzeptiert bzw. wurden dagegen Rechtsmittel eingelegt?

    Kam das Video nun vom YouTube-Kanal des Nutzers ZDF/Wiso? Dann würde die Haftung doch beim uploader greifen, der die Funktion embedding explizit für seinen Inhalt freischaltet. Zumindest könnte sich der Beklagte für Schadenersatz dorthin wenden, oder?

    Und nochmals auch meine Frage: Warum sollen wir eigentlich nicht für auf unserer Webseite/unserem Blog für eingebettete Inhalte verantwortlich sein? Schon jetzt bin ich es doch z.B. im Landesmedienrecht, wenn ich z.B. ein Video eines US-Publizisten mit der Holocaust-Lüge einbetten würde. Oder irre ich mich da?

    Comment by Klaus Wolfrum — 4.06, 2012 @ 08:00

  51. @120 Klaus Wolfram: Und nochmals auch meine Frage: Warum sollen wir eigentlich nicht für auf unserer Webseite/unserem Blog für eingebettete Inhalte verantwortlich sein? Schon jetzt bin ich es doch z.B. im Landesmedienrecht, wenn ich z.B. ein Video eines US-Publizisten mit der Holocaust-Lüge einbetten würde. Oder irre ich mich da?

    Klaus Wolfram spricht eine wichtige Frage an. Richterin Simone Käfer und Richter Andreas Buske haben mit ihren Urteilen die Mehrheit der deutschen Bevölkerung hinter sich. Dafür braucht man nicht mal die Holocaust-Keule hervorzuholen. Es genügen kleinste Beleidigungen, Offenlegungen aus der Privatsphähre, kleine Schwindeleien aus dem Berufsleben, ungenaue, formal unwahre Formulierungen. Den meisten würde das nicht passen, gern würden die meisten dagegen klagen. Auch Rechtsanwalt Markus Kompa ist empfindlich und klagt sogar nicht nur einmal in eigener Sache. Mir hat er auch den Zugang zu seinem Twitter gesperrt, weil ich öffentlich meine Meinung kundtue, dass http://www.kanzleikompa.de in meinen Augen Boulevard ist, und weil ich entgegen der unrichtigen Propagierung von Kompa öffentlich mit ihm darüber strittr, dass auch in Hamburg der fliegende Gerichtsstand nicht immer anerkannt wird und die Hamburger Urteile keine Ausnahme sind. In Berlin wird z.B. gegenwärtig still und heimlich schärfer zensiert.

    Würde ich die beleidigenden Mails, die ich von Kompa erhielt, veröffentlichen, würde auch er klagen wollen, wahrscheinlich im konkreten Fall allerdings darauf verzichten.

    Bei einer solchen Grundhaltung ist es ein Kartenspiel, welches mit der Sache 324 596/11 gespielt wird. Buske sprach gestern von Kartenmischen, was seine Urteile betrifft.

    Insofern sollten sich Kompa und Stadler bessere Argumente einfallen lassen, tiefer recherchieren, mehr öffentlich an bewiesenen Tatsachen darlegen, weniger taktieren und vielleicht weitere sehr gute Anwälte hinzuziehen.

    Ich erlebe es manchmal, dass auf der Beklagtenseite – auch auf der Klägerseite – mehrere Anwälte eine Partei vertreten.

    Gegen Täter helfen Argumente nur bedingt. Wird das nicht berücksichtigt, hat man verloren.

    Comment by Rolf Schälike — 7.06, 2012 @ 08:58

  52. @Rolf Schälike Mich interssiert das Thema ausschließlich sachlich. Es geht mir hier auch nicht um eine Holocaustkeule, sondern lediglich im Vergleich darum, ob man für eingebettete Inhalte verantwortlich ist und Antworten auf meinen konkreten Fragen an Thomas Stadler in meinem Kommentar.

    Ihr persönlicher Feldzug gegen einen Richter interesiert mich überhaupt nicht.

    Comment by Klaus Wolfrum — 7.06, 2012 @ 10:14

  53. @122 Klaus Wolfram: Ihr persönlicher Feldzug gegen einen Richter interesiert mich überhaupt nicht.

    Einen persönlichen Feldzug gegen den Hamburger Richter und die Hamburger Rechtsprechung betreibt gerade Marklus Kompa und erzeugt damit den falschen Eindruck – dem auch Sie unterlegen sind – dass ich einen Feldzug gegen einen konkreten Richter betreibe.

    Das ist gerade der Schwachpunkt bei Kompa, dass er Hamburg hervorhebt und außerdem gegen Klehr persönlich vorgeht, anstelle auf der juristischen sachlichen Ebene zu bleiben.

    Auf meinen Homepage steht seit 2005 eindeutig, dass mit meine Buskeismus-Seite kein persönlicher Feldzug gegen einen Richter ist:

    Einen reinen Buskeiten wird es nicht geben; nicht einmal der Vorsitzende in Hamburg wird allen Kriterien gerecht.

    Man kann streiten, ob die Nutzung des Namens Buske für die Buskeismus-Erscheinung in der deutschen Justiz klug und berechtigt ist. Ein persönlicher Feldzug gegen Buske ist das subjektiv und objektiv gesehen nicht. Auch wenn Kompa das anders sieht, deutet und nutzt.

    Comment by Rolf Schälike — 7.06, 2012 @ 11:30

  54. @123 Klaus Wolfram: Mich interssiert das Thema ausschließlich sachlich.

    Gerade darin besteht Ihr Denkfehler. Allein mit sachlichen Argumenten wird man der YoiTube-Sache 324 O 596/11 nicht gerecht.

    Buske sprach am diesen Dienstag absolut berechtigt vom Kartenmischen, wenn es um die Rechtrsprechung geht.

    Gegen das Kartenmischen sind sachliche Argemente allein nicht ausreichend.

    Kartenmischen tut jeder Richter. Gute Anwälte berücksichtigen auch das, und gleiten nicht ab in die Ausrede der reinen sachlichen Argumente.

    Comment by Rolf Schälike — 7.06, 2012 @ 11:44

  55. @Rolf Schälike Hoppla: Die Annahme eines persönlichen Feldzuges nehme ich zurück. Sehen Sie es mir bitte nach, dass mir dieser erste Eindruck bei Besuch Ihrer Webseite entstanden ist.

    Dennoch interssiert das Thema ausschließlich sachlich und nur in der Sache.

    Mir ist klar, dass Recht nur so gut vertreten wird, wie es vertreten wird und ein Recht im Rechtsrahmen im menschlichen Gesellschaftssystem immer auch ein wenig variabel bis interpretierbar bleiben wird. Daneben wirds auch mal Fehler von Menschen geben. Das ist für mich alles gut so. Das alles mag auch mal weniger gut bis ziemlich schlecht und ungerecht sein. Das ist mir alles klar. Aber wie gesagt: Darüer möchte ich nicht diskutieren.

    Comment by Klaus Wolfrum — 8.06, 2012 @ 07:53

  56. Das „hier“ fehlte: Darüer möchte ich hier nicht diskutieren.

    Comment by Klaus Wolfrum — 8.06, 2012 @ 08:07

  57. @125 Klaus Wolfram: Das ist mir alles klar. Aber wie gesagt: Darüber möchte ich nicht diskutieren.

    Darüber braucht man nicht zu diskutieren. Diese aufgezeigten Tatsachen sind jedoch wichtig, um die Wahrscheinlichkeit zu Obsiegen für Kompa zu erhöhen.

    Stadler und Kompa können sich auf die reine „sachliche“ Diskussion – was das auch immer bedeutet – einstellen, ohne weitere Recherchen anzustellen.

    So könne sie davon ausgehen, dass die gegenwärtige Beweislage / Tatsachenlage ausreicht, um zu obsiegen. Sie können aber auch mit den nun vorhandenen über 40.000 € Recherchen finanzieren, welche für die Suche von weiteren Zeugen notwendig sind.

    Kompa kann auch aktiv in Sachen Dr. Nikolaus Klehr und Galavit recherchieren. Dr. Klehr und sein Anwalt gehen davon aus, dass Dr. Klehr am Galavit-Betrug nicht beteiligt waren. D.h. der Krüger-„Mandant hat sich an diesen (Galavit) Machenschaften nie beteiligt und davon auch nichts gewusst, sondern davon erst im Nachhinein erfahren.“ (Krüger-Zitat). Man muss gegenwärtig davon ausgehen, dass das der juristischen Wahrheit entspricht.

    Siehe dazu: http://www.buskeismus-lexikon.de/Vorlage:Erinnerung_Klehr

    Ich habe daran meine Zweifel und habe eine Belohnung von € 5.000 ausgesetzt (http://www.buskeismus.de/) für Zeugen, welche gerichtsfest bezeugen könnten, dass Dr. Nikolaus Klehr

    – ebenfalls für Galavit warb

    – Warnungen vor möglichen Galavit-Betrug von sich wies

    – nach der Trennung von Dr. Rauchfuß weiterhin von seiner Klinik aus Galavit-Behandlung bei Dr. Eike Rauchfuß empfahl.

    Kompa könnte versuchen, auch in der Sache Galavit nachzuweisen, dass Dr. Nikolaus Klehr dem Gericht falsch vorträgt.

    Das sind alles keine „sachlichen“ Argumente, aber Tätigkeit, die finanziert werden könnten und zum Erfolg betragen könnten.

    Heute wurde bei der Zensurkammer in zwei Fällen zu Berichterstattung über Untersuchungsverfahren der Staatsanwaltschaft verhandelt. In beiden Fällen wurden die Untersuchungsverfahren der eingestellt, weil es nichts gab, was zu einer Verurteilung hätte führen können. Im Falle der Klägerin von DIE LINKE wurde die Zulässigkeit der Berichterstattung erlaubt. Im zweiten Fall – es klagte ein Arzt – verboten.

    In diesem Zusammenhang lohnt es sich zu untersuchen, worin die Unterschiede liegen: unterschiedliche Klägeranwälte, unterschiedliche Sachverhalte (Schwere) – was allerdings mehr gegen den Arzt sprechen würde, unterschiedliche Verdachtsberichterstattung (spricht wieder mehr gegen den Arzt) oder an der Tatsache, dass Ärzte mehr geschützt sind, was deren Persönlichkeitsrechtsverletzung betrifft.

    Kompa sollte sich auch mit diesen Fragen beschäftigen, dafür Geld ausgeben, Leute beschäftigen, anstratt beleidigt mit den Zugang zu seinem Twitter zu versperren und auf Mails nicht antworten und solche Hinweise als „Dummschwätzerei“ abzutun.

    Solche „sachfremden“ Argumente haben Bedeutung. Sie, Herr Wolfram, brauchen diese tatsächlich nicht zu interessieren, aber Kompa und Stadler schon.

    Comment by Rolf Schälike — 8.06, 2012 @ 17:48

  58. Mit „in der Sache“ meine ich die ausschließliche Entscheidungsfindung, ob man für eingebundene Inhalte eines Drittanbieters (z.B. YouTube) verantwortlich ist und ab wann man sich diese zu eigen macht, z.B. im Fall des Betreibens einer Suchmaschine mit direkter Aufrufmöglichkeit aus einem Thumb oder Einbettung in einem Blogposting usw.

    Weiter würde mich nur interessieren, ob der eingebundene Inhalt vom YouTube-Nutzer ZDF bereitgestellt wurde und ob dann dieser auch eingebundenen wurde und man dann eine Regressforderung stellen kann (wenn z.B. der mit einstw. Verf. belegte den nhalt nicht zeitnah aus seinem Kanal entfernt). Oder ob das Material offensichtlich von einem YouTube-Nutzer gegrabbt und dann von dort eingebunden wurde.

    Das ist alles, was mich an dem Thema tatsächlich interessiert. Weiterführend in das eigentliche Thema der Berichterstattung über die Praktiken des Arztes wäre freilich interessant, wäre mir jedoch zu ausufernd, da es mir wirklich nur ums web-technische, urheberrechtliche und dann Rechtssprechungen zu Nutzung von „(Dritt)DrittInhalten“ im Netz geht. Ich muss den Prozess ja auch nicht gewinnen;-)

    Leider bekomme ich hierzu keine weiteren Antworten. Wahrscheinlich zur Wahrung der Interessen des Beklagten im lfd. Verfahren. Ok, nun gut.

    Comment by Klaus Wolfrum — 9.06, 2012 @ 09:00

  59. @Rolf Schälike Ist Ihnen Urteilsstand Dr. Klehr ./. YouTube in gleichgelagterter Sache bekannt? Verweis zum Urteil? Danke!

    Comment by Klaus Wolfrum — 9.06, 2012 @ 10:51

  60. @129 Wolfrum:Ist Ihnen Urteilsstand Dr. Klehr ./. YouTube in gleichgelagterter Sache bekannt? Verweis zum Urteil?

    Das Urteil in des Sache 324 O 403/11 – Dr. Nikolaus Klehr vs. YouTube – ist noch nicht gesprochen. Ich habe darüber berichtet:

    http://buskeismus-lexikon.de/324_O_403/11_-_25.05.2012_-_Dr._Nikolaus_Klehr_gegen_YouTube

    In der ersten Instanz dürfte Youtube verlieren. Es kann zu einem Vegleich kommen, weil Google und Youtube nicht besonders an der öffentlichen Diskussion ihrer Prozesse interessiert sind.

    Comment by Rolf Schälike — 9.06, 2012 @ 11:39

  61. @128 Wolfrum: Mit “in der Sache” meine ich die ausschließliche Entscheidungsfindung, ob man für eingebundene Inhalte eines Drittanbieters (z.B. YouTube) verantwortlich ist und ab wann man sich diese zu eigen macht, z.B. im Fall des Betreibens einer Suchmaschine mit direkter Aufrufmöglichkeit aus einem Thumb oder Einbettung in einem Blogposting usw.

    Darauf werden Sie keine eindeutige Antwort erhalten. Alles wird bei Gericht als Einzelfall betrachtet. Nicht leicht für die Richter, harte Arbeit.

    Damit sichert sich die Juristenkaste ihre finanziellen und deutungshoheitlichen Privilegien ab. Zahlen und riskieren können alle anderen. Manchmal erwischt es auch einen Anwalt, wie im Fall von Kompa, der zur Kasse gebeten wird. Rechtsanwalt Prof. Dr. Christian Schertz musste in eigener Sache in den vielen Prozessen mehr als € 50.000 an meine Anwälte und die Justizkasse zahlen, u.a., weil er zu unsinnig gegen mich klagte.

    Das sind aber Ausnahmen, juristische Unfälle sozusagen.

    Comment by Rolf Schälike — 9.06, 2012 @ 11:48

  62. Interessant ist ja die Tatsache, dass RA Kompa nächsten Freitag am 15.06.2012 seinen ehemaligen Mandanten Thomas Grüner – der ihm in einen anderen Fall das Mandat entzogen hatte – mit einer Forderung unter dem Aktenzeichen 324 O 663/11 verklagt.

    Doch jetzt kommt das Beste überhaupt.

    RA Kompa verklagt Thomas Grüner ausgerechnet vor dem LG Hamburg.

    Wenn es um die eigenen Interessen geht, so scheint das LG Hamburg auch für Markus Kompa ein willkommenes Gericht zu sein.

    So zumindest mein Eindruck.

    Comment by Marc — 9.06, 2012 @ 17:50

  63. @132 Marc: RA Kompa verklagt Thomas Grüner ausgerechnet vor dem LG Hamburg.

    Wenn es um die eigenen Interessen geht, so scheint das LG Hamburg auch für Markus Kompa ein willkommenes Gericht zu sein.

    Wen geht es nicht um die eigenen Interessen? Bedenklich finde ich allerdings, dass ein Anwalt gegen seinen eigenen Mandanten klagt, wie es z.B. auch RA Helmuth Jipp und RA Dr. Sven Krüger ausgiebig tun. Unter der Zensur-Anwaltschaft sind das hässliche Ausnahmen und sprechen eher für die mangelnde Fachkompetenz solch in eigenere Sache klagenden Anwälte. Gehören alle in einen Topf.

    RA Markus Kompa klagte aber auch gegen einen Wikipedianer:

    http://www.buskeismus-lexikon.de/30.03.2012_-_Ein_Tag_zum_Heulen#Rechtsanwalt_Markus_Kompa_vs._Dr._Philipp_Heyde._324_O_551.2F11

    Später – nach dem Prozess -haben die Streithälse beim Bier Frieden geschlossen. Das verkündete Kompa stolz der Richterin Simone Käfer bei einem seiner anderen Besuche der Zensurkammer 24.

    Bei der Verwendung der Spendengelder und dem juristischen Vorgehen in der Sache Krüger-Youtube-Sache 324 O 596/11 wird es noch viele Fragen zu klären geben. Meine € 200,00 habe ich Kompa gern gespendet. Erwarte keinen Nachweis. Er kann frei und unabhängig darüber verfügen. Meinetwegen auch gegen Youtube, zu Gunsten des Archivjägers – à la Orwell „1984“ – des Rechtsanwalts Dr. Sven Krüger.

    Comment by Rolf Schälike — 9.06, 2012 @ 21:25

  64. @ Rolf Schälike: Wie jeder andere Dienstleister auch, verklagen Anwälte gelegentlich eigene (Ex-)Mandanten, die ihre Rechnung nicht bezahlen. Was soll daran bitte bedenklich sein?

    Comment by Stadler — 10.06, 2012 @ 14:16

  65. @134: Stadler: Wie jeder andere Dienstleister auch, verklagen Anwälte gelegentlich eigene (Ex-)Mandanten, die ihre Rechnung nicht bezahlen. Was soll daran bitte bedenklich sein?

    Bedenklich ist die kommerzielle und die ethische Seite. Eine nicht bezahlte Rechnung einzuklagen dürfte nur die folgenden zwei Gründe haben:

    1. Man braucht als Gläubiger das Geld. Man ist finanziell schwach auf den Füßen.

    2. Man möchte den Schuldner erziehen.

    Der erste Grund begründet die kommerzielle Bedenklichkeit. Als Anwalt kommerziell schwach auf den Füßen zu sein, spricht eher für mangelnde Qualifikation. Der zweite Grund begründet die ethische Bedenklichkeit.

    Hat ein Anwalt es mit finanziell schwachen Mandanten zu tun, dann ist es bedenklich eigene Kosten einzuklagen. Diese sollten von Anbeginn an gering gehalten werden. Es ist kommerziell und ethisch bedenklich, den eigenen Mandanten allein im Kostenrisiko zu belassen.

    Was z.B. RA Dr. Sven Krüger betrifft, so klagt dieser wesentlich höhere Beträge ein als diese ihm zustehen. Das hat das LG HH ZK24 sogar von allein erkannt. Zweimal musste RA Dr. Sven Krüger seine Klage nach unten korrigieren. Sein Mandant (nicht ich) wurde noch nicht zu einer Stellungnahme aufgefordert.

    Ich kenne Anwälte, die auf € 500,00 verzichten, aber in Zukunft eben nicht ohne Vorkasse abeitern. Das halte ich nicht für bedenklich.

    Der Mandant von Markus Kompa, gegen den er jetzt klagt, nachdem Kompa das Mandat niedergelegt hatte, dürfte nicht arm. Unklar bleibt, weshalb Kompa nicht Vorkasse verlangte. Die Diskussion darüber sollten wir vielleicht weiter privat führen., obwohl vom allgemeinen Interesse.

    Comment by Rolf Schälike — 10.06, 2012 @ 16:54

  66. @134: Stadler: Wie jeder andere Dienstleister auch, verklagen Anwälte gelegentlich eigene (Ex-)Mandanten, die ihre Rechnung nicht bezahlen. Was soll daran bitte bedenklich sein?

    Vielleicht noch ein konkretes Beispel. In der in diesem Blog diskutierten Krüger-Klehr-Youtube-Sache 324 O 596/11 hätte ich an Ihrer Stelle, Herr Stadler, es für bedenklich gehalten, gegen RA Markus Kompa auf Kostenerstattung zu klagen.

    Entfällt Gott sei Dank wegen den ausreichenden Spenden.

    Hätten Sie gegen RA Markus Kompa geklagt, wie gelegentlich jeder andere klagende Diestleister?

    Comment by Rolf Schälike — 10.06, 2012 @ 17:10

  67. Kompa hat sich gegenüber dem Arzt vertraglich unterworfen mit der Bedingung, dass der ZDF verliert. Trotzdem möchte Kompa bis zum BGH gehen. Was ist aber, wenn der ZDF vorher aufgibt, nicht zum BGH geht? Dann gilt ja der von Kompa freiwillig abgegebene Unterwerfungsvertrag gegenüber Dr. Nikolaus Klehr. Den Gang zum BGH wäre durch diesen Unterwerfungsvertrag für Kompa versperrt. http://www.dradio.de/dlf/sendungen/corso/1780598/

    Comment by Rolf Schälike — 11.06, 2012 @ 23:14

  68. 137 Kommentar by Rolf Schälike — 11.06, 2012

    Lieber Rolf Schälike,

    es wird sehr spannend werden zu sehen, ob dieser Rechtsstreit bereits aufgrund dieser offensichtlichen Tatsache sang und klanglos verloren gehen wird.
    Soweit RA Kompa nicht gegen seinen Berufskollegen Krüger vorgeht sondern das Gericht stellvertretend dessen Urteil im Focus seiner Aktivitäten hat, ist dies mehr als menschlich und verständlich.

    Warum sollten sich Anwälte gegeenseitig das Leben schwer machen, sie leben doch vom Geld ihrer Kunden. Folglich gilt die Auseinandersetzung dem Kunden, natürlich auch dessen finanziellem Einsatz.

    Dieses Urteil spült Geld in die Rechtswirtschaft, das ist eine natürliche Konsequenz des zugrundeliegenden Systems.
    Aufgrund der ausgiebig veröffentlichten „Umsätze“ im Rechtsstreit mit dem Berliner Anwalt dürften meine Ausführungen praxisbelegt sein.

    Es besteht insofern kein Grund sich über das Gericht und dessen Entscheidungen zu „wundern“.

    Comment by anwaltgeschädigt — 14.06, 2012 @ 10:19

  69. @138 anwaltsgeschädigt

    Dieser Rechtstreit wird auch die Rolle des öffentlich-rechtlichen Fernsehens (ZDF) bei der Entwicklung der Zensurregeln und Unterdrückung der Meinungsfreiheit aufzeigen.

    Kompa wird gegen das Gericht und möglicherweise den ZDF wettern, tatsächlich trägt er dazu bei, dass die Gelder den Zensoren in die Taschen fließen.

    All das ist ihm bekannt, war Kompa bekannt vor der Abgabe seiner Unterwerfungserklärung gegenüber Dr. Klehr. Kompa tut es ab mit Bullshitt, den ich ventiliere, und damit, dass ich offensichtlich senil werde.

    Viel würde ich dafür geben, Kompa hätte, was meine Person betrifft, in diesem Fall recht.

    Comment by Rolf Schälike — 14.06, 2012 @ 14:40

  70. @132: Wenn es um Geld geht, dann nehme ich an dass im Gerichtsbezirk des Beklagten geklagt werden muss. Vielleicht ist das ja gerade Hamburg.

    Comment by Tilman — 29.06, 2012 @ 21:36

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