Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

23.5.12

LG Hamburg: Haftung eines Bloggers wegen eines Verweises auf ein YouTube-Video

Viele Blogs verweisen im Rahmen ihrer Artikel regelmäßig auf Filmdateien, die auf externen Servern liegen, zum Beispiel bei YouTube.

Genau das ist dem Blogger und Rechtsanwalt Markus Kompa nunmehr vom Landgericht Hamburg untersagt worden. Im Rahmen eines Blogbeitrags über den umstrittenen Krebsarzt Dr. Nikolaus Klehr – der bereits häufig Gegenstand der Berichterstattung insbesondere öffentlich-rechtlicher Sender war – hat Kompa auf einen Filmbeitrag des ZDF (WISO) verwiesen und zwar mittels eines Embedded-Links auf YouTube. Kurz zuvor hatte der Arzt dem ZDF die weitere Verbreitung und Ausstrahlung des Filmbeitrags, der u.a. auch heimlich in den Praxisräumen gefertigte Aufnahmen enthält, per einstweiliger Verfügung des Landgerichts Hamburg untersagen lassen, was dem Blogger aber nicht bekannt war. Kompa hatte lediglich gehört, dass der Arzt rechtlich gegen den Filmbeitrag des ZDF vorgeht.

Das Landgericht Hamburg vertritt in seinem Urteil vom 18.05.2012 (Az.: 324 O 596/11) die Ansicht, dass der Bloger „als Verbreiter des streitgegenständlichen Fernsehbeitrags“ auf Unterlassung haftet.

Für die juristische Bewertung des Falles muss man zwei Ebenen unterscheiden. Zunächst stellt sich die Frage, ob der Filmbeitrag des ZDF überhaupt rechtswidrig ist und die Persönlichkeitsrechte des Klägers verletzt. Wenn bereits das nicht der Fall ist, scheidet eine Haftung des Bloggers ebenfalls aus. Erst wenn man den Beitrag des ZDF als rechtsverletzend qualifizieren kann, stellt sich die Folgefrage, ob und in welchem Umfang der Blogger für eine Rechtsverletzung des ZDF haftet.

Das Landgericht Hamburg hat aufgrund einer – wie so oft in Hamburg – fehlerhaften Abwägung von Meinungs- und Rundfunkfreiheit einerseits und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen andererseits zu Unrecht eine Rechtsverletzung durch das ZDF bejaht.

Das Bundesverfassungsgericht hatte speziell der Pressekammer des Landgerichts Hamburg erst unlängst wieder ins Stammbuch geschrieben, dass in derartigen Fällen zunächst eine Auseinandersetzung mit der Frage geboten ist, in welcher Bedeutung und mit welchem Gewicht der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betroffen ist. Diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat man in Hamburg allerdings nicht umgesetzt, wie die vorliegende Entscheidung zeigt. Das Landgericht Hamburg argumentiert ausschließlich damit, dass es sich bei einer Arztpraxis um einen besonders geschützten Raum handeln würde, wobei heimliche Filmaufnahmen einen besonders schweren Eingriff in das Vertrauen der Patienten darstellen würden, weshalb zumindest in einem solchen Fall eine Missachtung des Hausrechts zugleich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bewirke.

Diese Argumentation ist aus zwei Gründen unzutreffend. Das Landgericht erwähnt in seinem Urteil nicht – obwohl dies schriftsätzlich thematisiert wurde und unstreitig ist – dass die Filmaufnahmen des ZDF keineswegs in den Behandlungszimmern stattfanden, sondern in dem für jedermann frei zugänglichen Empfangsbereich der Praxis. Das relativiert die Annahme eines besonders geschützten Raums natürlich erheblich. Darüber hinaus kann sich der Arzt aber auch nicht auf das Persönlichkeitsrecht seiner Patienten berufen, weshalb alleiniger Prüfungsmaßstab sein eigenes Persönlichkeitsrecht sein kann.

Vor diesem Hintergrund wäre vom Gericht also in einem ersten Schritt festzustellen gewesen, dass der Arzt durch diese Filmaufnahmen lediglich in seiner Berufs- und Sozialsphäre betroffene ist und wegen des Umstands, dass nur in den frei zugänglichen Teilen seiner Praxisräume gefilmt worden ist, eine eher geringfügige Beeinträchtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorliegt. Dies bedeutet dann alllerdings, dass bei der nachfolgende Abwägung gegenüber der sowohl für das ZDF als auch den Blogger streitenden Meinungs- und Rundfunkfreiheit keine übermäßig hohen Anforderungen an ein überwiegendes Berichterstattungsinteresse zu stellen sind.

Nach neuer Rechtsprechung des EGMR (Urteil vom 07.02.2012, Az.: 39954/08 – AXEL SPRINGER AG v. GERMANY) ist bei der notwendigen Abwägung außerdem maßgeblich zu berücksichtigen, ob die Berichterstattung einen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinen Interesse (Contribution to a debate of general interest) leistet. Das ist mit Blick auf das Wirken des klagenden Arztes in jedem Fall gegeben, denn die Behandlung krebskranker Patienten mit alternativen und medizinisch unwirksamen Heilmethoden gefährdet das Leben von Menschen. Vor diesem Hintergrund besteht hier sogar ein überragendes Berichterstattungsinteresse. Es ist vielleicht sogar der öffentlich-rechtliche Auftrag des ZDF über derartige ärztliche Praktiken zu berichten. Nach der Rechtsprechung des EGMR kommt es insoweit auch nicht darauf an, ob eine die Berichterstattung begleitende Abbildung unmittelbar einen Rechtsverstoß zeigt, weshalb die Frage, ob der Filmbeitrag des ZDF unmittelbar einen Rechtsverstoß dokumentiert, entgegen der Ansicht des LG Hamburg, nicht ausschlaggegebend sein kann.

Soweit es um die Tatsachenbehauptung ging, dass die Patienten des Arztes in dessen Münchener Praxis Ampullen mit einem Eigenblutpräparat ausgehändigt bekommen haben, hat das ZDF in seinem – ebenfalls erfolglosen Widerspruch – gegen die den Sender treffende einstweilige Verfügung mehrere eidestattliche Versicherungen (von Patienten und Reportern des ZDF) vorgelegt, die dem Gericht aber nicht ausreichten, nachdem der Arzt gegenläufige Versicherungen seiner Mitarbeiter vorgelegt hat. Auch das ist nebenbei bemerkt, mit der Rechtsprechung des EGMR nicht vereinbar.

Obwohl Markus Kompa sogar drei der Personen, die eidestattliche Versicherungen abgegeben hatten, als Zeugen dafür angeboten hat, dass den Patienten des Arztes in dessen Münchener Praxis Eigenblutpräparate ausgehändigt worden sind, wollte das Landgericht Hamburg diesem Beweisangebot nicht nachkommen. Im Urteil heißt es hierzu, es sei im Beweisangebot nicht ausreichend klargestellt worden, dass sich die Frage der Aushändigung von Eigenblutpräparaten auf die Münchener Praxis des Arztes beziehe, weshalb es ja schließlich sein könne, dass der Arzt den Patienten in seiner Salzburger Praxis derartige Präparate mit nach Hause gebe, was aber gar nicht Gegenstand der angegriffenen Berichterstattung und des Antrags des Klägers sei.

Über eine derartige Begründungstechnik kann man eigentlich nur noch verwundert den Kopf schütteln. Gegenstand des ZDF-Berichts und des gesamten Verfahrens waren ausschließlich Vorgänge in der Münchener Praxis des Arztes. Um die Salzburger Praxis ging es hier gar nicht. Der Streitstoff und Streitgegenstand wird bekanntlich durch den Klageantrag und Klagevortrag bestimmt. Wenn man in diesem Kontext dann Zeugenbeweis dafür anbietet, dass „die streitgegenständlichen Ampullen vom Kläger bzw. dessen Mitarbeitern an Patienten ausgehändigt“ worden sind, dann stellt dies natürlich ein ausreichendes Beweisangebot dar.

Die Begründungstechnik der Pressekammer des Landgerichts macht deutlich, dass in Hamburg geradezu tendenziös argumentiert wird.

Die weitere Begründung der Pressekammer, warum der Blogger Kompa als „Verbreiter“ des ZDF-Beitrags haftet, obwol er sich den Beitrag selbst nach Ansicht des LG Hamburg nicht zu eigen gemacht hat, ist nicht minder interessant.

Das Landgericht Hamburg gesteht zwar zu, dass der Blogger nur als sog. mittelbarer Störer anzusehen ist, erlegt ihm dann aber Prüfpflichten auf, die nicht mit der Rechtsprechung des BGH und des BVerfG in Einklang stehen. Das Hauptargument des Landgerichts lautet nämlich, dass der Blogger nicht auf die Rechtmäßigkeit des Beitrags des ZDF vertrauen durfte, sondern die Rechtmäßigkeit hinterfragen und eigene Recherchen anstellen hätte müssen, weil er bereits wusste, dass der Arzt gegen den ZDF-Beitrag gerichtlich vorgeht. Er hätte deshalb insbesondere bei dem Betroffenen nachfragen müssen.

Wenn der Blogger bei dem klagenden Arzt nachgefragt hätte, hätte er natürlich die Einschätzung erhalten, dass der ZDF-Beitrag rechtswidrig ist. Welchen Erkenntnisgewinn hätte das gebracht? Der Umstand, dass der Krebsarzt Klehr gegen den Filmbeitrag gerichtlich vorgeht, besagt im übrigen ebenfalls noch nicht viel, zumal der Arzt als sehr prozessfreudig bekannt ist und u.a. bei der Pressekammer des Landgerichts Hamburg des öfteren zu Gast ist.

Diese Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg ist ein gutes Beispiel dafür, wie die meinungsfreundliche Rechtsprechung des BVerfG und des BGH ausgehebelt und gegen den Strich gebürstet wird.

Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass die Fachgerichte im Rahmen der Verbreiterhaftung gehalten sind, bei der Bemessung der Sorgfaltspflichten, die der Presse bei Verbreitung einer fremden Äußerung abzuverlangen sind, die Anforderungen nicht zu überspannen, um den vom Grundgesetz geschützten freien Kommunikationsprozess nicht einzuschnüren.

Insbesondere bei der Übernahme von Fremdinhalten durch das Setzen von Hyperlinks dürfen im Interesse von Art. 5 Abs. 1 GG keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Die auf Art. 5 Abs. 1 GG zurückzuführende Begrenzung der Verantwortlichkeit führt in diesen Fällen vielmehr dazu, dass eine Störerhaftung nur im Fall der Offensichtlichkeit einer Rechtsgutsverletzung im Zusammenhang mit der verlinkten Seite in Betracht kommt (Volkmann, GRUR 2005, 205; Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 7. Teil, Rd-Nr. 75) bzw. nach der Rechtsprechung des BGH dann, wenn sich der in Anspruch Genommene bereits bei der Vornahme der Verlinkung der sich aufdrängenden Erkenntnis entzogen hat, dass er auf rechtswidrige Inhalte verlinkt.

Diese höchstrichterliche Vorgaben stellt das Landgericht Hamburg auf den Kopf wenn es meint, dass bereits der Umstand einer Kennntis eines gerichtlichen Vorgehens durch eine als prozessfreudig bekannte Person ausreichend ist, um eine uneingeschränkte Verbreiterhaftung wie für eigene Inhalte anzunehmen.

Auch der Umstand, dass der Blogger zwangsläufig nicht über dieselben Erkenntnisse verfügt und verfügen kann wie das ZDF und seine Reporter, weil er die dem Beitrag zugrundeliegenden Informationen ja nicht selbst recherchiert hat, spricht dafür, ihn grundsätzlich nicht im selben Umfang haften zu lassen wie das ZDF.

Das Urteil des Landgerichts Hamburg stellt letztlich eine netz- und blogtypische Art des Verweises auf Filmbeiträge in Frage. Denn das Haftungsrisiko des Bloggers ist enorm, wenn man bereits das Wissen ausreichen lässt, dass gegen einen Filmbeitrag juristisch vorgegangen wird.

Das Landgericht Hamburg macht im Ergebnis genau das, was es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BGH zu verhindern gilt, es schnürt den von Art. 5 GG geschützten Kommunikationsprozess ein.

posted by Stadler at 12:27  

146 Comments

  1. Das Grundgesetz hat heute Geburtstag. Es wird sich über ein solches „Geschenk“ aus Hamburg nicht freuen.

    Comment by Wolfgang — 23.05, 2012 @ 12:40

  2. Landgericht Hamburg

    Was ist da Los bei denen IMMER wieder Solche “ Urteile “
    Schon sehr auffällig

    Comment by Guido Waldenmeier — 23.05, 2012 @ 13:10

  3. Wie soll als Blogger und vielleicht auch als Zeitungsredaktion so etwas praktisch gehandhabt werden?

    Ich schreibe im Jahr zig Artikel und verlinke auf Inhalte. Z.B habe ich in diesem Artikel http://waschtrommler.org/2011/02/02/aufstande-in-nordafrika-ol-uber-100-dollar-und-warum-wir-nie-satt-werden-konnen/

    ganz unten auf eine Reportage verlinkt (eingebettet). Diese ist vor kurzer Zeit in die Hände eines privaten Unternehmen gegangen. http://waschtrommler.org/2012/03/13/r-und-gez-wie-oft-wollen-sie-noch-bezahlen/
    Dass mir dies auffiel, lag daran, dass ich diese Reportage ab und zu noch empfehle.

    Wäre der Inhalt nun noch auf Youtube verfügbar, könnte mich diese Unternehmen auf diese Einbettung verklagen? Es ist mir unmöglich jeden Tag sämtliche Inhalte meines Blogs auf Veränderungen aller möglichen Rechtslagen zu prüfen.

    Comment by borgdrone — 23.05, 2012 @ 13:14

  4. Rechtssprechung als regionale Besonderheit ohne Konsequenzen für die Nichtachtung höherer Instanzen ist eine nette Einrichtung. Es ist offenbar so gewollt, denn dieser Zustand dauert schon eine ganze Weile an.

    Comment by Erwin Hänel — 23.05, 2012 @ 13:15

  5. Wie wäre es mal mit lebenslangem Berufsverbot für alle Richter am LG Hamburg?
    Das wäre doch mal ein Schritt in die richtige Richtung!

    Comment by dingens — 23.05, 2012 @ 13:18

  6. Wie kommts eigentlich, dass ein Münchner Arzt vorm LG Hamburg klagt ?

    Eine unabhängige Rechtssprechung ist schon was feines, schade nur, dass es offensichtlich keine Mechanismen innerhalb der Judikative gibt, die Bindung an Recht und Gesetz wirksam durchzusetzen. Wenn dann noch Buske zum OLG befördert wird, also eine Belohnung für die Arbeit ausgesprochen wird, dann sind auch die letzten Mechanismen ausgehebelt.
    Ironie des Schicksals: wenn man Buske OLG bei Google News eingibt, gibt es nur ein Ergebnis: den Blog von … RA Kompa

    Comment by Oliver — 23.05, 2012 @ 13:33

  7. Ich hoffe stark, dass hier der Instanzenzug voll ausgeschöpft wird. Dafür viel Erfolg!

    Comment by Anonym — 23.05, 2012 @ 13:37

  8. Buskeismus pur. Sauerei!

    Comment by SC — 23.05, 2012 @ 13:44

  9. Der Effekt dieser Praxis des LG Hamburg ist, dass nur Leute mit ausreichend großem finanziellen Polster ihre Meinungsfreiheit realisieren können, weil nur sie die Risiken und Kosten und Kostenrisiken eines Rechtsstreits über mehrere Instanzen tragen können.
    Dadurch erhält das LG Hamburg Sethes Diktum lebendig: „Die Pressefreiheit ist die Freiheit von 200 reichen Leuten, ihre Meinung zu verbreiten.“
    (Nicht nur) So schützt das Rechtssystem die althergebrachten Produktionsverhältnisse von Öffentlichkeit, während das Internet die Produktivkräfte bereits völlig umgewälzt hat. Wenn bloggende Rechtsanwälte dafür eintreten, dass sich die Grundrechte an der Öffentlichkeit auch auf nicht-kapitalgestützte Einzelpersonen erstrecken sollten, dann ist das aller Ehren wert.

    Comment by Erbloggtes — 23.05, 2012 @ 14:14

  10. Ganz ernsthaft, ist das nicht langsam Rechtsbeugung auch im Sinne des BGH? Oder ist die auch nur auf einzelne Fälle anwendbar, nicht auf die Gesamtheit?

    Comment by Dierk — 23.05, 2012 @ 14:24

  11. Es ist zu hoffen, dass die Puste (das Geld) ausreicht, um gegen das Urteil bis zum EGMR vorzugehen und zu gewinnen.

    Ansonsten gibt es ein neues Urteil von der Bedeutung der Stolpe-Entscheidung 1 BvR 1696/09 vom 25.10.2005 und des Hyperlink-Urteils 312 O 85/98 vom 12.05.1998, mit denen mit eisernem Besen die Zensoren Angst und Schrecken erfolgreich verbreiteten und nach wie vor verbreiten.

    Dieses neue Urteil erzeugt ungemeine Unsicherheit. Es wird der Selbstzensur Vorschub leisten. Denn niemand kann voraussagen, wie im Streitfall die Gerichte entscheiden werden.

    Das Video war auch bei mit im Bericht, und es ist immer noch eingebettet, obwohl die Einbettung bei YouTube nicht mehr greift. Auf YouTube ist dieser Beitrag verschwunden.

    Formal kann RA Dr. Sven Krüger für Dr. Nikolaus Klehr von mir eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung verlangen, hohe Streitwerte ansetzen, Geld für Zensur verdienen und klagen. Denn ich unterwerfe mich solchen Menschen gegenüber nicht.

    Es kann spannend werden. Mit Persönlichkeitsrechten hat das Ganze wenig zutun. Es ist reiner Kommerz. Im konkreten Fall auf Kosten der Krebskranken.

    Comment by Rolf Schälike — 23.05, 2012 @ 16:52

  12. Markus Kompa schreibt zu der Sache: Das Problem in dem aktuellen Fall ist, dass der Beklagte … “Markus Kompa” heißt. Und der hat leider keine Pressure Group, die für die Meinungs- und Pressefreiheit wichtige Prozesse deckt. Streitwert: 30.000,- €.

    http://www.kanzleikompa.de/2012/05/23/wie-komiker-das-britische-presserecht-entscharften/

    Das ist ein echtes Problem.

    Comment by Rolf Schälike — 23.05, 2012 @ 17:37

  13. Ts, ts. Das Landgericht Hamburg mal wieder:

    Ist jetzt etwa jedes rechtswidrige Video auf YouTube tabu?

    Im Ernst:

    Vielleicht sollte man der Vollständigkeit darauf hinweisen, dass das in diesem Blogbeitrag gezeigte Engagement mit dem die Gerichtsentscheidung Im Kampf für die Freiheit kritisiert wird, nicht zuletzt der Tatsache geschuldet ist, dass der Kollege Stadler Herrn Kompa In der Sache vertreten hat und daher wahrscheinlich nicht ganz unvoreingenommen ist.

    Abgesehen davon: Dass die wilde Videokopiererei im Blog des Herrn Kompa mal Ärger geben würde, war klar und ist von ihm vielleicht auch bewusst in Kauf genommen worden, um sich mit entsprechenden Verfahren in seinem Blog dann – wie jetzt geschehen – in Szene setzen zu können.

    Jetzt, wo er sogar Mitglied des Schiedsgerichts der Piratenpartei ist, passt es auch zeitlich ganz gut.

    Comment by Arno Lampmann — 23.05, 2012 @ 18:19

  14. Nach Twitter trollt mir der Kollege Lampmann auch noch hier hinterher! Was wohl „Videokopiererei“ sein könnte?

    Comment by RA Kompa — 23.05, 2012 @ 18:29

  15. So und nun? Konsequenzen?

    Comment by Foxxi — 23.05, 2012 @ 18:35

  16. Lieber Herr Kollege Lampmann,
    ich habe nichts gegen sachliche Kritik, aber dann setzen Sie sich doch bitte inhaltlich mit meiner Argumentation auseinander. Mir fehlt leider einmal mehr die juristische Argumentation.

    Das was Sie wilde Videokopiererei nennen, wird von sehr vielen Blogs praktiziert und darf als üblich und gängig bezeichnet werden.

    Comment by Stadler — 23.05, 2012 @ 18:40

  17. @Lampmann:

    Das LG Hamburg stellte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klar, dass es ihm nicht auf die Einbindung, sondern die Verlinkung ankäme. Im Übrigen erfolgt die Einbindung häufig automatisch bei Setzen von Youtube-Links, etwa bei Facebook, Twitter und Blogsoftware, ohne, dass man dies abschalten könnte.

    By the way: Beanspruchen Sie für Ihre originelle Verschwörungstheorie ein Urheberrecht?

    Comment by RA Kompa — 23.05, 2012 @ 18:45

  18. @Oliver: Weil iirc die st. Rspr. davon ausgeht, dass bei Internet-Sachen jeder Ort als Gerichtsstand gelten kann, wo die fraglichen Inhalte abrufbar sind und sich die Kläger natürlich das Gericht raussuchen, von dem sie glauben, dass sie dort die besten Chancen haben – also das LG Hamburg mit seiner verrückten Rechtsprechung

    Comment by SoWhy — 23.05, 2012 @ 18:56

  19. Ich bin durchaus kein Fan von Landgericht Hamburg, aber hier halte ich das Urteil für vollkommen richtig und nachvollziehbar: Beim Link ist es ja gerade die Problematik, dass der Besitzer der Site dies ohne weiteres schnell ändern kann. Eine ständige Überprüfung ist daher unzumutbar. Wenn ich nicht falsch informiert bin, ist es jedoch nicht möglich bei youtube Videos zu ändern, so dass sie weiterhin unter der gleichen Adresse abrufbar sind. Durch die Verlinkung hat man sich also eine Aussage (welche nicht veränderbar durch den Ersteller ist) zu eigen gemacht und wird dadurch auch haftbar!

    Comment by Veritas — 23.05, 2012 @ 19:44

  20. @Veritas: Wenn Sie das Urteil lesen, werden Sie merken, dass noch nicht einmal das LG Hamburg auf ein Zueigenmachen abstellt.

    Comment by Stadler — 23.05, 2012 @ 19:59

  21. Absurdes Urteil. Die Tatsache, dass jemand gerichtlich gegen einen Beitrag im Internet vorgeht, sagt überhaupt nichts gegen dessen Rechtmäßigkeit aus. Klagen kann man gegen alles.

    Würde das Schule machen, bekäme man jeden Beitrag zumindest vorläufig aus dem Netz.

    Solange ein Gericht nicht entscheidet, dass ein Beitrag aus dem Netz muss (auch per einstweilige Verfügung) ist das Urteil absolut inakzeptabel.

    Ist der Beitrag aber (per EV) bei Youtube gelöscht, läuft ja auch die Verlinkung ins Leere. Gegen Verlinker zu klagen ist daher doppelt absurd.

    Comment by Avantgarde — 23.05, 2012 @ 20:10

  22. @Stadler:

    In letzter Zeit hört man von Ihnen als Antwort auf Kritik immer häufiger nur, dass man sich nicht mit mit Ihren Ausführungen inhaltlich auseinandersetze.

    Ihre rechtliche Beurteilung des Landgerichts Hamburg als solche kritisiere ich inhaltlich aber gar nicht. Hier gilt für mich der althergebrachte Satz zwei Juristen, drei Meinungen.

    Mich stört aber die Art, wie alltägliche Urteile, wie man sie auf den von Ihnen und uns vertretenen Rechtsgebieten täglich auf dem Tisch hat, hier von vermeintlich objektiver Stelle als Tiefschlag gegen die Meinungsfreiheit hochstilisiert werden. Dabei haben sie mit Ihrem Mandanten Kompa schlicht einen herkömmlichen presserechtlichen Fall verloren.

    Warum kann man den Leuten nicht einfach mal erklären, weshalb es unzulässig sein kann, bestimmte Äußerungen über Menschen öffentlich zugänglich zu machen, sogar und gerade dann, wenn es sich dabei um Straftäter handeln mag?

    @Kompa: Sie waren gar nicht angesprochen. Soviel auch zum Thema „Trolle“ von mir.

    Comment by Arno Lampmann — 23.05, 2012 @ 20:15

  23. Kleine Korrektur: Es hat ja wohl eine EV gegen das Einstellen des Beitrags bei Youtube gegeben? Wurde der denn gelöscht und nach der EV wieder bei Youtube eingestellt und DANN trotz Kenntnis der EV verlinkt? Dann ist es etwas schwieriger.

    Comment by Avantgarde — 23.05, 2012 @ 20:16

  24. @14 Kompa: Nach Twitter trollt mir der Kollege Lampmann auch noch hier hinterher!

    @20 Kompa: By the way: Beanspruchen Sie für Ihre originelle Verschwörungstheorie ein Urheberrecht?

    RA Arno Lampmann teilt sein echtes Leid und seine Absicht zu verbieten mit, wenn er postet: wilde Videokopirerei (#13).

    Die „Argumente“ von RA Markus Kompa „trollt mir hinterher“ und „originelle Verschwörungstheorie“ entkräften allerdings nicht das Begehren von RA Arno Lampmann, mit dem er keinesfalls allein in Deutschland Heute steht.

    Eher das Gegenteil. Die ernste Auseinandersetzung wird reduziert auf zwei sich verbissen streitende Parteien. Die Leidtragenden sind die verantwortungsvollen Blogger.

    Comment by Rolf Schälike — 23.05, 2012 @ 20:22

  25. @Arno Lampmann: Wenn ich das ZDF vertreten hätte, wäre es ein herkömmlicher presse- bzw. rundfunkrechtlicher Fall gewesen.

    Was mich ärgert, ist u.a., dass die Pressekammer des Landgerichts Hamburg die Vorgaben aus Karlsruhe beharrlich ignoriert und ihre auch dogmatisch falsche Rechtsprechung unbeirrt fortsetzt. So gesehen gibt es in Hamburg jeden Freitag einen oder mehrere Tiefschläge gegen die Meinungsfreiheit Das macht die Sache nicht besser.

    Nein, das ist kein alltäglicher Fall, denn zu derartigen Konstellationen gibt es m.W. bislang allenfalls wenige Entscheidungen.

    Comment by Stadler — 23.05, 2012 @ 21:23

  26. @22 Arno Lampmann zu @Kompa: Sie waren gar nicht angesprochen. Soviel auch zum Thema “Trolle” von mir.

    Schwer vorzustellbar, dass RA Arno Lampmann nichts gehört hat von der Identifizierbarkeit bei medienrechtlichen Verbotsprozessen.

    Dass jede Troll in diesem Kommentaren auch ein Troll gegen RA Markus Kompa ist, dürfte Konsens sein unter den Medienfachanwälten. Wer anderes propagiert, ist Populist, nicht seriös und verfolgt Ziele, zu denen er sich nicht offen bekennen möchte.

    Comment by Rolf Schälike — 23.05, 2012 @ 21:25

  27. @22 Arno Lampmann Hier gilt für mich der althergebrachte Satz zwei Juristen, drei Meinungen.</

    So ist es keinesfalls. Da sollte man sich schon die beteiligten Juristen- Richter/Innen Simone Käfer, Gabriele Ellerbrock, Dr. Philipp Link, RAe Dr. Matthias Mailänder, Dr. Sven Krüger (im Hintergrund), Thomas Stadler – und Parteien – Dr. Nikolaus Klehr, RA Markus Kompa – näher ansehen.

    Auf der Kläger- und Richterseite saßen Juristen, welche das Internet als „gefährliche Einrichtung“ sehen, Persönlichkeitsrechte proklamieren, aber tatsächlich kommerziellen, auch fragwürdigen Interessen Vorschub leisten.

    Klägeranwalt RA Dr. Sven Krüger ist bekannt als Pionier bei den Archivverboten – Stichwort „Negerkalle“ – und Vertreter von DDR-Doping-Akteuren, die unter Stasiaufsicht standen. Franwürdige Manager aus der Wirtschaft zensieren ebenfalls mit Unterstützung der Dr. Klehr-Anwälte

    Insofern kann kein Beklagtenanwalt im voraus wissen, mit welchen „Argumenten“ die Zensoren die Beklagten in die Knie zwingen wollen.

    Mit der Äußerung „zwei Juristen, drei Meinungen“ wird lediglich Sand in die Augen gestreut als ob bei unseren Gerichten alles mit rechten Dingen vonstatten geht.

    Es wurde verboten, Aufnahmen aus den Münchener Praxisräumen des Klägers im lnternet öffentlich zugänglich zu machen, obwohl Dr. Nikolaus Klehr seine Praxisräume selbst im Internet als Video zeigt: http://www.youtube.com/watch?feature=player_embedded&v=aRfDPU9mI18#at=56 Die Rechtsprechung sagt, wer sich selbst in die Öffentlichkeit begibt, kann nicht erwarten, dass über ihn nur so berichtet wird, wie es einem passt.

    Dann wurde mit den Hamurger Steckenpferd die Erweckung eines Eindrucks verboten sowie absolut absurd verboten, einen Eindruck zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen.

    Wie funktioniert das mit der Verbreitung eines Eindrucks und/oder diesen verbreiten zu lassen? Versteht das jemand?

    Und das alles von den Fachrichtern im Medienrecht, die selbst nicht einmal Verbote im klaren und eindeutigem Deutsch formulieren können und/oder wollen.

    Das sind nicht die Meinungen von drei anderen Juristen. Das ist bewusste Machtausübung, was auch als Machtmissbrauch verstanden / missverstanden werden kann.

    Comment by Rolf Schälike — 23.05, 2012 @ 22:26

  28. @Stadler: Vielleicht müssen wir beginnen, uns einmal persönlich zu unterhalten ;-).

    Sonst werden wir noch zu Randfiguren in Herrn Schälikes „Ich bin schon hunderte Mal verklagt worden, war schon in der DDR im Knast“-Märtyer-Show.

    Comment by Arno Lampmann — 23.05, 2012 @ 23:45

  29. @28:Sonst werden wir noch zu Randfiguren in Herrn Schälikes “Ich bin schon hunderte Mal verklagt worden, war schon in der DDR im Knast”-Märtyer-Show.

    Frage: Ist das die Meinung eines vierten Anwalts, oder des einen von den Dreien?

    Habe etwas recherchiert. Arno Lampmann ist tatsächlich ein mittelmäßiger Abmahnanwalt mit auswendig gelernten juristischen Denksätzen. Erleidet deswegen auch Rückschläge sogar in Köln.

    Die Recherchen ergaben vorläufig, dass RA Arno Lampmann tatsächlich für mich eine Randfigur in der Abmahn- und Abzockindustrie ist. Erst recht im Gesamtgeschehen der deutschen Rechtsprechung.

    Zur Märtyrer-Schau:

    „Zwei Juristen, drei Meinungen,“ sind typische Äußerungen von verlierenden Anwälten. Oft kommt noch hinzu: Die Richter haben falsch entschieden. Die armen Anwälte, setzen sich als Märtyrer für ihre Mandanten ein, ernten aber nur Häme und Verachtung.

    Kompa hat irgendwie recht mit dem „trollen“.

    Comment by Rolf Schälike — 24.05, 2012 @ 00:29

  30. Irgendwann ergeht beim BVerfG noch ein Urteil, dass Urteile der Zivilkammer 24 am LG Hamburg grundsätzlich aufzuheben seien…

    Comment by jj preston — 24.05, 2012 @ 02:04

  31. @28 Lampmann: Ich bin meines Wissens zum ersten Mal auf dieser Seite und mit keinem der hier Bloggenden, Kommentierenden oder sonstwie Agierenden verwandt, verschwägert, befreundet oder geschäftlich verbandelt, habe allerdings schon vom LG Hamburg und Herrn Buske gehört.

    Herr Lampmann, nach gründlicher Lektüre aller hier vorgebrachten Meinungen sind Sie für mich bereits jetzt eine Randfigur, und zwar eine widerliche. Ich weiß, Sie werden damit leben können – Geschäft geht vor Moral.

    Comment by wirhätteneswissenmüssen — 24.05, 2012 @ 04:49

  32. @31 Ich weiß, Sie werden damit leben können – Geschäft geht vor Moral.

    Das Geschäft von RA Arno Lampmann wird bestimmt nicht gut gehen. Ansonsten würde er hier nicht so rumpoltern. Ist doch geschäftsschädigend, so offen die eigenen Unkenntnisse, mangelnde Bereitschaft und Fähigkeit zum Lernen, Spaß an Intrigen zu demonstrieren.

    Lasse mich gern eines Besseren belehren.

    Comment by Rolf Schälike — 24.05, 2012 @ 07:54

  33. Was ich nicht verstehe: In dem Beitrag wird hervorgehoben, dass RA Kompa beim Einbinden des Beitrages nicht wusste, dass der Arzt gegen den Veitrag erfolgreich vorgegangen ist. Dadurch wird jedenfalls suggeriert, dass er nichts dafür könne, dass der Beitrag eingebunden war. Da das Urteil ja aber auf Unterlassung ging, scheint doch Gegenstand gewesen zu sein, dass er eingebunden BLEIBT bzw. IN ZUKUNFT hier eingebunden wird. Wenn dem so sein sollte fände ich die Art der Berichterstattung hier unseriös.

    Hier werden möglicherweise Blogger verschreck, die Angst bekommen, dass sue versehentlich etwas falsches machen und dann ihnen wirtschaftlich durch Gerichtskosten der wirtschaftliche Ruin droht. Dies ist aber nicht der Fall. Können sie nichts für ihren Fehler und geloben (durch Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung) für die Zukunft, den nun erkannten Rechtsverstoß nicht mehr zu begehen, kommen sie ohne weiteres aus der Sache raus (kein Verschulden vorausgesetzt). Nur wenn sie darauf beharren, dass sie im Recht seien und daher weiterhin ein Rechtsverstoß von ihnen ausgeht oder droht gehen sie das Risiko ein, dass man ihre Rechtsansicht nicht teilt. Dann drohen Kosten.

    Comment by RA Frank — 24.05, 2012 @ 08:05

  34. @33 RA Frank: Hier werden möglicherweise Blogger verschreck, die Angst bekommen, dass si versehentlich etwas falsches machen und dann ihnen wirtschaftlich durch Gerichtskosten der wirtschaftliche Ruin droht.

    Es genügt, die Entscheidungsgründe zu lesen, um zum eindeutigen Schluss zu kommen, dass mit solchen Begründungen massenweise abgemahnt werden kann. Ob das passiert, hängt davon ab, ob sich Anwälte a lá Arno Lampmann und fragwürdige Wirtschafts-Akteure a lá Dr. Nikolaus Klehr dieser Gründe bedienen.

    Die Voraussetzungen für eine Verbot aus den Entscheidungsgründen:

    1. Das Video verletzt Persönlichkeitsrechte

    2. Dass der im Video tatsächlich bzw. angeblich erzeugte das Persönlichkeitsrecht verletzende Verdacht stimmt, muss der Blogger beweisen.

    3. Die kleinste Unwahrheit kann verboten werden.

    4. Heimlich gemachten, das Persönlichkeitsrecht verletzende Aufnahmen sind ein zusätzliches Argument für ein Verbot.

    5. Prozessuale Unwahrheiten haben eine höhere Bedeutung als die materiellen Wahrheiten

    Mit einer solchen Begründung kann jedem Blogger die Einbindung eines jeden Videos verboten werden.

    Tatsache ist, dass Blogger viel wenige Möglichkeiten besitzen, Wahrheiten bzw. Unwahrheiten von Fernsehbeiträgen zu beweisen. Die öffentlich rechtlichen und die privaten Medien stören solche Verbote nicht. Eher das Gegenteil. Diese sind Kalkül im Geschäftsmodell bzw. bei der Jagt nach Quoten.

    Blogger sind als Geschäftsleute in der Regel finanziell zu schwach und den von den Gerichten zusammen mit den Mainstream-Medien entwickelten Zensurregeln nicht gewachsen.

    Der durch dieses Urteil verursachte Schreck bei den Bloggern ist mehr als berechtigt.

    Die Kanzlei Schwenn & Krüger leistet Pionierarbeit im Zensurgeschehen.

    Comment by Rolf Schälike — 24.05, 2012 @ 09:40

  35. Liebe Diskutanten,
    dass Arno Lampmann hier für seine Meinung Kritik einstecken muss, ist völlig in Ordnung. Was mir aber nicht gefällt, sind die persönlichen Angriffe gegen ihn. Das entspricht nicht meiner Vorstellung von einer Sachdiskussion.

    Ich finde es gut, dass Herr Lampmann hier mitdiskutiert und befürchte, dass er das in Zukunft nicht mehr machen wird, wenn die Reaktionen primär auf persönliche Angriffe hinauslaufen.

    Comment by Stadler — 24.05, 2012 @ 09:43

  36. @RA Frank:
    Das ist ja grundsätzlich das Problem des mittelbaren Störers. Muss er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben oder reicht bei ihm die schlichte Beseitigung des Beitrags? Das ist die Frage nach der Reichweite der Unterlassungsverpflichtung des lediglich mittelbaren Störers.

    In der Sache habe ich bereits dargelegt, dass ich den Beitrag des ZDF für nicht rechtsverletzend erachte und gegen das ZDF auch noch kein rechtskräftiges Unterlassungsurteil vorliegt.

    Daneben stellt sich die Frage, ob ein Blogger noch gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn er auf eine Abmahnung hin den fraglichen Beitrag entfernt.

    Comment by Stadler — 24.05, 2012 @ 09:49

  37. Entschuldigung, aber…

    Hat eigentlich *IRGENDEINER* hier Ahnung von Internettechniken??? Ich werde mal versuchen, das eigentlich offensichtliche Problem zu erklären:

    1. Das ZDF sendet einen Inhalt per Fernsehen
    2. Irgendjemand (!!!) lädt dieses Video bei YouTube hoch
    3. Der Blogger verlinkt/bettet es ein

    Wenn jetzt die Sendung des ZDF für rechtswidrig erachtet wird, okay. Aber wieso kann man den Blogger jetzt belangen für das Video??? Es müsste doch viel mehr um die Frage gehen: Wer hat das Video überhaupt einbettbar bei YouTube eingestellt!!!

    Nur wenn dieses Video auch tatsächlich dort gesperrt würde (wie all die Millionen Musikvideos von der GEMA), dann wäre der Beitrag doch erst entfernt.

    Ich fordere für Gerichte ab sofort immer einen IT-Gutachter, der mal erklärt, wie technisch bestimmte Dinger überhaupt möglich sind… Dann würde vielleicht auch mal die Abmahnindustrie einen Schlag vor die Brust bekommen!

    Comment by Daniel — 24.05, 2012 @ 10:20

  38. @36: Stadler: Daneben stellt sich die Frage, ob ein Blogger noch gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn er auf eine Abmahnung hin den fraglichen Beitrag entfernt.

    Es stellt sich aber auch die Frage, muss ein Blogger einen eingebetteten (verlinkten) Video-Beitrag auf jeden Hinweis (Abmahnung) eines Betroffenen entfernen, um das Risiko eines Anspruchs auf Unterlassung zu entgehen?

    Comment by Rolf Schälike — 24.05, 2012 @ 10:21

  39. @37 Daniel
    Der Witz ist der, dass das Video von ZDF-Video von YouTube nur für Deutschland gesperrt ist. Eine Einbettung greift nicht in Deutschland, aber die gleiche Einbettung greift im Ausland.

    Das juristrischen Fragen, die sich stellen, sind die folgenden:

    – das „sich zu Eigen machen“

    – die Beweis- bzw. Darlegungslast ausschließlich beim Blogger

    – Verbot kleinster Unwahrheiten

    – Verbot von unvermeintlichen Eindrücken

    – keine Berücksichtigung der Persönlichgkeitsrechtverletzung des Bloggers durch Abmahnungen und Gerichtsverfahren sowie Kosten im Abwägungsprozess

    – Kommerzialisierung der Persönlichkeitsrecht und der Würde des Menschen

    Comment by Rolf Schälike — 24.05, 2012 @ 10:34

  40. Die Vertrauensbeziehung zwischen Arzt und Patient gilt in diesem Land offenbar als besonders schutzwürdig. Auch und insbesondere dann, wenn der Arzt lügt und betrügt.

    Das sitzt offenbar bei allen Medien sehr tief. Ärzte werden in der Berichterstattung immer wieder geschont: So wurden in einer kürzlichen Fernsehsendung zum Thema „Überweisungsprämien“ von allen Sprechern die Handlungen der Kliniken kritisiert. Die empfangenden Ärzte (die für diese Richtung des Geldflusses oft ja auch selbst sorgen) bleiben anonym und am Rande behandelt.

    Auch wenn ein Arzt ein veraltetes Medikament, bspw. ein Barbiturat (Schlafmittel, welches bei Überdosis auch tödlich sein kann) verschreibt, DARF der fachkundige Apotheker deswegen den Patienten nicht informieren oder gar etwas anderes geben. Es wäre ja ein Eingriff in die ach so heilige Vertrauensbeziehung zwischen Arzt und Patient.

    Meine Frage: wer, außer den Ärzten, hat eigentlich ein Interesse an dieser kritiklosen, vertrauensseligen Kultur im Geschäft mit der Gesundheit?

    Comment by Fry — 24.05, 2012 @ 10:52

  41. Was mich an der Diskussion gerade unter Juristen immer stört, ist die formalistische Enge der Argumentation.

    Im konkreten Fall muss man erkennen, dass die Persönlichkeitsrechte nur ein Vehikel dafür sind, eine unliebsame Berichterstattung zu unterbinden.

    Ein dubioser Arzt möchte verhindern, dass die Medien über seine fragwürdigen Heilmethoden – die Menschenleben gefährden! – berichten und bedient sich daher der Gerichte und rechtlich des Persönlichkeitsrechts, um dieses Ziel zu erreichen.

    Gerade dieser Umstand, sollte bei der Abwägung von Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht maßgeblich berücksichtigt werden.

    Das Landgericht Hamburg behindert mit seiner Rechtsprechung die Aufdeckung von Missständen und die notwendige Information der Menschen.

    Comment by Stadler — 24.05, 2012 @ 10:57

  42. Ich denke, Herr Kompa könnte sehr leicht durch eine kleine „Sammlung“ im Netz, 30 000 €, zusammen bekommen.
    Meiner Einschätzung nach hat er genügend Follower die sein Blog und pers. Engagement zu schätzen wissen.

    Das wäre dann so im Namen des (Netz)Volkes.

    Aufwändig wäre allerdings die Rückzahlung, daher würde sich evtl eine „LG Hamburg Gedächtnis Foundation“ anbieten.

    Comment by anon- — 24.05, 2012 @ 11:16

  43. @42: Unabhängig von meinem Fall wäre eine solche Stiftung tatsächlich hilfreich. Ich hatte mit etlichen Bloggern zu tun, deren seriöse Anliegen aufgrund asymmetrischer Kriegskasse langfristig aussichtslos war.

    Das Kostenrisiko im vorliegenden Falle läge bei ca. 15.000,- €, wenn man bis zum BGH geht. Und dahin werde ich müssen, denn der Senat des OLG Hamburg, der die Hamburger Pressekammer überprüft, wird inzwischen von deren ehemaligem Vorsitzenden Richter geleitet, der in obiger Sache eine einstweilige Verfügung gegen mich erlassen hatte. Ja, genau der … Zwar würde er persönlich aus prozessrechtlichen Gründen nicht mehr mit einer Berufung in dieser Sache befasst sein, aber man kann sich einen Reim darauf machen, was herauskommen wird, wenn ihn schon seine ehemalige Kammer bei dieser absurden Entscheidung krampfhaft stützt.

    Ich habe mir den „Spaß“ bereits einiges kosten lassen, habe eigens den wohl kompetentesten IT-Anwalt in diesem Bereich angeheuert und ich weiß nicht so recht, ob ich Dritten zumuten kann, Geld in meine rebellischen Rechtsstreite zu stecken. Zwar sind sich der Kollege Stadler und ich relativ sicher, dass Karlsruhe diesen Fall anders bewerten würde als Hamburg, aber versprechen können wir es auch nicht.

    Das Dilemma liegt darin, dass das aktuelle Urteil auf keinen Fall bestandskräftig werden darf, denn andernfalls werden etliche Anwälte sich hierauf berufen und die Linkhaftung durch die Hintertür wieder einführen. Die durch dieses Urteil ausgelöste Rechtsunsicherheit ist unverantwortlich.

    Comment by RA Kompa — 24.05, 2012 @ 12:00

  44. @41 Stadler: Im konkreten Fall muss man erkennen, dass die Persönlichkeitsrechte nur ein Vehikel dafür sind, eine unliebsame Berichterstattung zu unterbinden.

    Neben der reinen Kommerzialisierung der Persönlichkeitsrechte und der Würde des Menschen werden diese nicht seltener zu Unterbindung unliebsamer Berichterstattung rechtsmissbräuchlich herangezogen. Die Kritiker sollen tot geklagt werden, falls diese nicht sofort einknicken.

    Darin ist der Klehr-Anwalt Dr. Sven Krüger ein Meister.

    In einem Artikel in der deutschen Richterzeitung von März 2012 beschäftigt er sich mit der Tätigkeit des Buskeismus-Site-Betreibers als „notorischen Querulanten“, spricht von „massiven Anprangerungen“, „Auswüchsen egozentrischer Mitteilungs- und Geltungssucht“ und behauptet, dass die Berichte des Beklagten „oft nur so von unrichtigen oder unvollständigen Behauptungen nicht nur über das Gericht, sondern auch über die Parteien und ihre Prozessvertreter“ wimmeln („Unter Beobachtung“, DRiZ 2012, 77).

    Einen Verhandlungsbericht über AMARITA Bremerhaven hat dieser Klehr-Anwalt auf „massive Anprangerungen2, unrichtige und unvollständige Behauptungen durchsucht und „gefunden“ und schriebt in seiner Klage:

    Mit dem inkriminierten Prozessbericht stellte der Beklagte den Kläger zu 2. (Ulrich Marseille) als „Chef‘ der Klägerin zu 1. (AMARITA Bremerhaven GmbH) [..] Klägerin samt Chef Ulrich Marseille [..] – und die Klägerin zu 1. als […] Ulrich Marseille-Einrichtung […] dar, obwohl der Kläger zu 2. weder Vorstand, noch Aufsichtsrats der Marseille-Kliniken AG oder der Geschäftsführung der Klägerin zu 1. angehört.

    Tatsache ist, dass Ulrich Marseille 2011 Geschäftsführer der AMARITA Bremerhaven GmbH ist. Die Gesellschaft gehört zu 100 % der Marseille-Kliniken AG, bei der Ulrich Marseille 2011 im Vorstand war, heute seine Ehefrau im Vorstand ist, und Ulrich Marseille laut Handelsblatt 60 % der Aktien von der Marseille-Kliniken AG besitzt.

    RA Dr. Sven Krüger klagt für das Auffinden dieser unrichtigen oder unvollständigen Behauptungen über 4.700 € ein.

    Verhandlung beim AG Hamburg, Sievekingplatz am 20.06.2012, 9:50, Saal A034, Az. 20a C 72/12.

    Das Ganze nur als Beispiel für Zensur, wie diese konkret in Deutschland Heute funktioniert.

    Comment by Rolf Schälike — 24.05, 2012 @ 12:18

  45. @43 Markuis Kompa:Zwar würde er (Buske) persönlich aus prozessrechtlichen Gründen nicht mehr mit einer Berufung in dieser Sache befasst sein, aber man kann sich einen Reim darauf machen, was herauskommen wird, wenn ihn schon seine ehemalige Kammer bei dieser absurden Entscheidung krampfhaft stützt.

    Das ist ein Irrtum. An der Hauptsache war Richter Andreas Buske nicht beteiligt. Deswegen darf er die Berufungsverhandlung führen.

    Unabhängig davon ist der OLG-Richter Claus Meyer nicht besser, vielleicht schlimmer, aber in der Öffentlichkeit weniger bekannt, weil den Vorsitz meist die inzwischen pensionierte OLG-Richterin Frau Dr. Marion Raben führte.

    Richter Claus Meyer ist Mitherausgeber des Buches „Hamburger Kommentar, Gesamtes Medienrecht“ 2. Auflage 2012, 1729 S., Gebunden mit Schutzumschlag,
    ISBN 978-3-8329-6465-8, 189,- €*

    Kauf Leute, kauft und werdet Fachzensoren.

    Comment by Rolf Schälike — 24.05, 2012 @ 12:31

  46. @M Kompa – Ich muss zugeben dass ich keine Ahnung von Geld, Crowdfunding, etc… habe. Als altruistisch veranlagter Mensch hab ich da so meine Defizite.
    Ich kann nur sagen, dass es mir etwas (>10€) Wert wäre, wenn die entsprechenden Klagen endlich mal geführt würden, die üblicherweise zu Gunsten derer Ausgehen die nicht im ()Recht sondern im Geld stehen.

    Also fehlen m.M. gerade mal 1500-3000 Follower die ähnliche Gedanken hegen. Machbar, denke ich.

    Ein griffiger Slogan, eine kleine Webseite, eine Stiftung o. ä. Rechtsform und los geht es. Ich würde jedoch Abstand davon nehmen, den Investoren ein Mitspracherecht zu gewähren. Die Investitionen könnten durch eine Ethik Pamphlet Zweck gebunden werden (ähnlich der Hackerethik) und den Rest erledigt dann eine Stiftungs-Verwaltung.

    Grundsätzlich sollte jede Investition vom Investor als einmalige Beteiligung betrachtet werden. Sollte der Prozess positiv verlaufen ist das der Sache dienlich, generiert aber keine Ansprüche.

    Demokratie ist zwar schön, aber in mancherlei Hinsicht kann sie Prozesse verhindern. (feindliche Übernahme)

    Das wären meine spontanen Ideen zu einem so genannten – „LG Hamburg Gedächtnis Fond“. :-)

    Comment by anon- — 24.05, 2012 @ 13:13

  47. @ 43 RA Kompa: Aber nach allem, was Sie und Herr Stadler zu diesem Urteil und auch sonst schon zur „Rechtsprechung“ des Landgerichts Hamburg ausgeführt haben, sind Sie fast schon verpflichtet, die Sache vor den Bundesgerichtshof bringen…

    Comment by kb — 24.05, 2012 @ 14:40

  48. @37: Sorry, Juristen denken anders – kenne ich von mir auch und der Hausherr (und Andere!) hier ist meist eine positive Ausnahme.

    Ich als Laie verstehe aber nicht:
    Der ZDF-Beitrag steht auf youtube. Es er ist noch nicht rechtskräftig illegal. Wenn doch, dann musste man gegen youtube klagen.

    Wenn ein Gericht dann eine Verlinkung (einbetten) verbietet, nimmt es damit nich ein Urteil eines anderen Gerichtes vorweg? Und zwar unabhängig von jeder illegalen Handlung? Unschuldsvermutung ist nur Mist?

    Mehr noch, verlangt da das LG HH nicht vom Blogger selbst Richter zu spielen? Macht es damit nicht Gerichte zu Metagerichten, die nur noch über das Urteil von „Blogger-Laienrichtern“ entscheiden? War das Rechtssystem so geplant, als man auf die Idee der Gewaltenteilung kam?

    Dazu kommt, das der Blogger-Laienrichter nur genau eine für ihn unschädliche Entscheidungsmöglichkeit hat. Er kann es nur lassen. Sein Urteil steht also im Zweifelsfall unabhängig von den Tatsachen – einzig basierend auf Vermutungen – fest. Für sein negatives Falschurteil kann der Blogger natürlich nicht belangt werden.

    Geht man davon aus, das es Probleme nur bei kritischen und nicht trivialen Entscheidungen gibt, dann erzwingt das LG HH eine implizite, an Blogger delegierte Vorzensur Inhalte Dritter. Das ist illegal, weil gegen die Grundrechte. Das Argument, er könne es ja lassen ist irreal, erklärt das Netz und Meinungsfreiheit als Schwachsinn!

    Sorry, so naiv denken normale Menschen – oder meinetwegen nur ich…

    Comment by Joachim — 24.05, 2012 @ 14:43

  49. @48 Joachim:Das Argument, er könne es ja lassen ist irreal, erklärt das Netz und Meinungsfreiheit als Schwachsinn!

    Sorry, so naiv denken normale Menschen – oder meinetwegen nur ich…

    Das Ganze – die Rechtsprechung – ist ein Geschäft. Gesetze sind nur Vorhang. Entscheiden tun nicht die besten Vertreter unserer Gesellschaft. In diesem Geschäft tummeln sich kleine und große Kriminelle, natürlich auch unter den Anwälten und Richtern.

    Ist das erstmal erkannt, dann kann einen nichts mehr wundern, aus der Ruhe bringen.

    Nebenbei bemerkt: Die Justiz ist nicht das einzige Geschäftsfeld, in dem sich kleine und große Kriminelle erfolgreich tummeln.

    Es ist eine gesellschaftliches Problem, denn die kleinen und die großen kriminellen erzeugen u.a. den Fortscheritt mit dem immer mehr, immer schneller, immer weiter.

    Schon mal Gedanken darüber gemacht, weshalb die Mafia in Italien und Russland und anderswo einen so stabilen Stand besitzt? Auch die Mafia erfüllt Notwendiges, allerdings nach ihren ungeschriebenen, jedoch nicht minder klaren/unklaren/widersprüchlichen Gesetzen.

    Comment by Rolf Schälike — 24.05, 2012 @ 15:12

  50. najaa kann passieren

    Comment by umzug wien — 24.05, 2012 @ 15:23

  51. @48: Tut mir leid, ich bin auch so naiv. Dass die Richter aus HH so verquer denken können, zu glauben, dass sie mit diesem Urteil Recht sprechen, ist mir schleierhaft. Es kann nur aus totalem Unverständnis und Fehlinterpretationen der Techniken und der Technologie heraus geschehen.

    Was mich aber am meisten erschreckt, ist die Tragweite des Urteils, wenn es bestandskräftig wird, so wie es Herr Kompa formuliert. Es wäre ein Alptraum und – um zum Tema zurück zu kommen – gegen jede Meinungsäußerung einsetzbar. Zensur vom Feinsten, Zensur nach dem Geldbeutel. Das kann nicht rechtens sein. Das wäre Unrecht, egal ob es eindeutig in Paragraphen gegossen ist oder nur durch Dogmen von Richtern durchgesetzt wird.

    @Arno Lampmann: Mich als Laien stört ihre extrem formale Sicht ohne auch nur Konsequenzen mal etwas weiter zu überdenken und die aus den Urteilen resultierende Ungerechtigkeiten wahr zu nehmen. Ich glaube, dass auch sie die Technologien, die hinter dem Begriff „Internet“ stecken, in keinster Weise verstanden haben, sonst würden sie Verlinken nicht mit Kopieren gleichsetzen.

    Comment by Melebert — 24.05, 2012 @ 15:30

  52. LH Hamburg + fliegender Gerichtsstand = Geschäftsmodell fur käufliches Recht.

    Kann man vielleicht für die Hansestadt einen eignen Region-Code entwickeln und dort das I-Netz sperren?

    Comment by kleitos — 24.05, 2012 @ 15:45

  53. Also,wenn Herr Stadler Herrn Konmpa in dem Verfahren vertreten hat, sollte er dies auch hier deutlich schreiben. Urteilskritik7schreiben in eigener Sache war früher, m. E. zu Recht, verpönt. Zumindest sollte man es offen legen.

    Wie war das bei den privaten Piraten mit der Transparenz?!

    Wenn diese Kritik von Herrn Kollegen Lapmann nicht zutrifft, sollte man dies auch klarstellen.

    Comment by Donut — 24.05, 2012 @ 16:09

  54. @53 Dnut: Es ist kein Geheimnis, dass Herr Stadler Herrn Kompa vertreten hat. Es genügt nach „324 O 596/11″ Stadler“ zu googeln. Man findet den Verhandlungsbericht:

    http://www.buskeismus-lexikon.de/324_O_596/11_-_09.03.2012_-_Dr._Nikolaus_Klehr_greift_zusammen_mit_der_Kanzlei_Schwenn_Krueger_das_Internet_an

    Dass Anwälte in eigener Sache Stellung beziehen ist dem Fortschritt geschuldet.

    Auch RA Lampmann kommentiert im Internet eigene Verfahren. RA Prof. Dr. Christian Schertz – der gefürchtete Zensuranwalt – oder der Schreihals RA Johannes Eisenberg, beide anerkannte Profis im Zensurgeschehen, kommentieren auf ihren web-Sites ihre eigenen errungenen Urteile. Meist nur die positiven, nicht die verlorenen, und ohne einer Kommentarfunktion.

    Googeln.

    Comment by Rolf Schälike — 24.05, 2012 @ 17:05

  55. Bei diesem typisch deutschen Irrsinn kann/darf man (s)eine Meinung nur noch von dort verbreiten, wo jeder halbwegs intelligente Jurist sich gleich das Porto sparen würde.

    Nur gut, daß ich aus diesem deutschen Irrenhaus schon lange raus bin, wo sich unheilige Juristen durch solchen Irrsinn bereichern dürfen!

    Deutschland schafft sich ab oder aus. Ein weirerer Akt!

    Comment by Peter Baumann — 24.05, 2012 @ 20:22

  56. @46 anon: Vielleicht könnte man Pledges per Kickstarter sammeln?

    Comment by fj — 24.05, 2012 @ 22:32

  57. ich möchte dem Kollegen Stadler ausdrücklich beipflichten, wenn er konstatiert, dass Persönlichkeitsrechte in etlichen presserechtlichen Auseinandersetzungen regelmäßig offensichtlich zum Vehikel gemacht werden. Besonders ausgeprägte persönlichkeitsrechtliche Sensibelchen sind auffälligerweise immer wieder gerade solche Personen, deren Fähigkeit und/oder Willen zur Rücksichtnahme auf die Rechte Dritter doch recht unzureichend ausgebildet ist.

    Wie ich beispielsweise festgestellt habe, kann man immer wieder einschlägig auffällige Datenschutzgauner praktisch blind in einem Wust an elektronischen Dokumenten wiederfinden: Einfach in den Dokumenten Volltextsuche nach dem Wörtchen „Datenschutzgründen“, schon hat man die Jungs. „aus Datenschutzgründen“ ist ihnen nämlich selbst regelmäßig irgendetwas nicht möglich. Niemand beruft sich öfter auf den Datenschutz, als die, vor denen er schützen soll. Von Callcentern, die nicht offenlegen möchten, woher sie die für Werbung missbrauchte Rufnummer haben bnis zu Banken, die sich ihren eigenen Kunden gegenüber auf Datenschutz berufen, wenn der Kunde gern erfahren möchte, wer genau von seinem eigenen Konto eine Lastschrift eingezognen hat (sic!). Ach ja, mit den berühmten „schwarzen Schafen“ hat man natürlich auch nie etwas zu tun und distanziert sich stets empört. Ich empfinde täglich eine tief ausgeprägte Kultur der Lüge, die zu erleben auf Dauer jeden im Verbraucherschutz Tätigen wohl herausfordert.

    Bezogen auf den konkreten Fall erscheint es doch eher lachhaft, wenn hier maßgeblich darauf abgestellt wird, an welchem Ort die Eigenblutpräparatmitgabe stattfand, solange nicht eine Relevanz in der rechtlichen Beurteilung nach dem Tatort besteht. Jedenfalls kann ich nichts sinnvolles zum Rechtsschutzbedürfnis entdecken. Mit der Justiziabilität derartigen Kinkerlitzchen, die sich stets in jedem Artikel finden lassen werden, verkommt die Pressefreiheit in der Tat zur vollkommenen Farce.

    Insofern ist der Hinweis des Kollegen Komma auf die Entwicklung in England (Libel Law) ganz interessant. Das Problem lässt sich nur politisch und nur mit Beharrlichkeit lösen. Richtern, die – in offensichtlichem Vertrauen auf die 3%-Quote in Karlsruhe verfassungsrechtliche Grundsatzentscheidungen immer wieder ignorieren, muss ein kräftiger Wind um die Ohren wehen und er muss eiskalt sein. Der wird auch nicht aus der Justiz selbst kommen und auch ein paar kritisch bloggende Anwälte können nichts grundlegend bewegen. Die Bürger müssen schon mal aus dem Sessel hochkommen. Dabei ist klar, dass es mir natürlich nicht um eine weitgehende Abschaffung presserechtlicher Untersagungsmöglichkeiten geht, aber die Gewichtung der Interessenlagen, die Berücksichtigung grundrechtlich geschützter Rechtspositionen in der Pressegerichtsbarkeit stimmt doch seit langem nicht mehr und zwar nicht nur in Hamburg. Die Maßstäbe der Pressekammern sind nicht nur für den Normalbürger nicht mehr verständlich, sie sind für ihn vor allem nicht erfüllbar. Welche Chance hat denn ein kleiner privater blogger ohne Verlagshaus im Rücken derzeit, rechtskonform und ohne Erwerbshintergrund zu bloggen, wenn er einfach ein paar Missstände aufdecken will? Er wird in Kürze plattgemacht, wenn er sich des falschen Themas annimmt.

    Dass sich die finanzielle Asymmetrie (Abzocker zockt ab, macht damit Millionen und plättet derweil mit 10 % davon die ihn kritisierenden blogger so lange, bis er seinen Raubzug abgeschlossen hat), also die tatsächlich vor allem freiheitseinschränkenden Machtverhältnisse auch von Gesetzesänderungen nicht einmal berührt wären, zeigt nur, wie wichtig eine Umgewichtung ist. Und, wie unwahrscheinlich sie ist, ohne dass ganz massiver Druck kommt. Den sehe ich aber noch nicht – Piraten hin oder her. Rechte wurden noch nie gewährt, sondern stets erkämpft.

    Es ist zwar zu beobachten, dass viele Zensurprozesse von den Angegriffenen letztlich nach aufreibenden Verfahren irgendwann gewonnen werden. So konnte beispielsweise die seit Jahren ihr Unwesen treibende unternehmerische Lichtgestalt hinter einem allseits bekannten Adressverlag nicht nur vor dem BGH wettbewerbsrechtlich (BGH, „Branchenbuch Berg“) gestoppt werden, sondern auch die vielen angestrengten Zensurangriffe abgewehrt werden. Wer nun meint, alles sei doch letztlich gut, irrt natürlich. Derartiges Law Hunting wird eben nicht (@Stadler) um irgendwelcher Persönlichkeitsrechte Willen geführt. Der Ruf dieser Leute ist doch eh seit Jahren ruiniert und die vermeintlichen Beeinträchtigungen regelmäßig marginal oder gerechtfertigte Kritik. Es geht um handfeste wirtschaftliche Interessen, die auch die Prozesskosten finanzieren. Diese Leute brauchen doch nur temporäre Ruhe für ihre Raubzüge und die lässt sich mit ein paar durchgesunkenen Zensurverfügungen problemlos holen. Dass das dann ein paar Hunderttausend kostet, war einkalkuliert. DIE können es kompensieren mit ihren Gewinnen. Nur der eine oder andere blogger ist ruiniert und schweigt künftig. Er hat seine Lektion gelernt. Ich halte diese Entwicklung für in hohem Maße demokratiegefährend.

    Comment by RA Stefan Richter — 25.05, 2012 @ 02:23

  58. Ein wichtiger, richtiger Artikel. Vielen Dank.

    Comment by ThorstenV — 25.05, 2012 @ 07:04

  59. @56 fj
    Ja ich hörte von diesen Webseiten.

    Ich gehe allerdings davon aus, dass ein Prozesse zu Gunsten der Gemeinschaft ausgeht. Die Prozesskosten gehen dann zu Lasten des Unterlegenen, wenn ich mich nicht irre. Das „Kapital“ muss dann also so oder so in eine „Kasse“ weil eine Rückverteilung nicht praktikabel wäre. Manch ein Spender möchte evtl. nicht einmal bekannt werden.

    Also kann man sich den Umweg sparen und gleich eine Stiftung gründen oder vielleicht das Pledge Funding nur einmalig zur Initiierung nutzen.

    Aber das sind eh alles nur Gedankenspiele. Ich gehe davon aus das MK die Feinheiten besser in einem RL-Brainstorm austüfteln kann.

    Comment by anon- — 25.05, 2012 @ 08:04

  60. Für die meisten Anwälte sind die Mandanten Objekte im Anwaltsgeschäft, bei der Befriedigung ihrer höchst persönlichen egozentrischer Geltungssucht. Sie sind bereit irrational zu handeln. Der Demokratie erweisen sie einen Bärendienst. Das ist denen egal.

    Sie scheuen nicht zurück vor rechtswidrigen Attacken gegen Kritiker.

    Insofern sollte man mehr die Anwälte der unsagbaren Entwicklung unter die Lupe nehmen als deren Objekte (Mandanten). Es ist ein gesellschaftliches Problem. Nicht mehr das Problem einiger Betroffender Blogger.

    Viele Anwälte schaffen sich kpünstlich ihre Objekte, ermutigen diese erfolgreich zum Rechtsmissbrauch.

    Im konkreten Fall trägt Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger wesentlich mehr zum Abbau der Demokratie bei als Dr. Nikolaus Klehr.

    Rechtsanwalt Dr. Sven KrÜger verhindert eine sachliche Auseinandersetzung mit den fragwürdigen Geschäfsgebaren seiner Mandanten.

    Comment by Rolf Schälike — 25.05, 2012 @ 08:09

  61. @Schälike:
    An dieser Stelle möchte ich dann doch widersprechen. Denn es sind nicht die Anwälte die entscheiden, sondern die Gerichte. Die Verantwortung für die Rechtsprechung des LG Hamburg sollte man daher nicht primär bei den Anwälten suchen. Anwälte sind Parteivertreter, weshalb es in der Natur der Sache liegt, dass sie nicht immer objektive Rechtspositionen vertreten, sondern diejenigen, die für ihren Mandanten günstig sind. Das ist Teil des Berufsbildes der Anwaltschaft.

    Wenn Sie einem Anwalt vorwerfen, dass er mit seiner Berufsausübung Geld verdienen will, dann können Sie eine solche Kritik auf jede beliebige Berufsgruppe übertragen. Ob Geltungssucht ein bestimmendes Motiv für die Ausübung des Anwaltsberufs ist, ist auch die Frage. Es gibt sicherlich einige Narzissten unter den (bekannte) Medienanwälten, aber auf die meisten Berufskollegen trifft das m.E. nicht zu.

    Ihr Blick ist möglicherweise auch dadurch etwas verzerrt, dass Sie sich persönlich immer wieder mit ganz bestimmten Kollegen in die Haare gekriegt haben, die aber kaum repräsentativ für die gesamte Anwaltschaft sind.

    Comment by Stadler — 25.05, 2012 @ 09:07

  62. In meinen Augen liegt die Wurzel des Übels im Justizsystem insgesamt, das schließt die Anwälte ein. Die Justiz kann beispielsweise:

    – die Unternehmenspersönlichkeitsrechte erfinden
    – eine Störerhaftung bei Unkenntnis postulieren
    – eine Linkhaftung einführen
    – zulässige Inhalte auf Jahre zensieren

    etc.

    Das alles vollkommen grundrechtswidrig, rechtsbeugend, ungehindert und straffrei. Das Justizsystem hat offensichtlich auch keine wirksamen Selbstheilungsinstrumente implementiert, dieser fortgesetzten massiven Grundrechtsaushöhlung eine Ende zu bereiten bzw. diese, so sie einst vorhanden waren, bewußt selbst kastriert. Ich habe mich als rechtstreuer Bürger der Rechtsbeugung durch Buske et al. zu unterwerfen, diese mindestens vorzufinanzieren und dank des BGH auch keine Möglichkeit, mich dem zu entziehen oder zu widersetzen, denn ich als Bürger werde Buske & Co. nicht wegen ihrer Rechtsbeugung habhaft. Wir als Bürger sind dieser Willkür ausgesetzt. Und bezahlen müssen wir diesen Wahnsinn obendrein auch noch, direkt oder via Steuerbescheid.

    Die Folge kann nur der vorsätzliche Rechtsbruch sein. Das geht gar nicht anders.

    Comment by Peter Viehrig — 25.05, 2012 @ 10:18

  63. @Schälike
    Ich möchte auch hier dem Kollegen Stadler zustimmen. Es sind in aller Regel die Mandanten, die Interessen haben und diese durchzusetzen suchen. Dass Anwälte Möglichkeiten aufzeigen und diese mit mehr oder minder zweifelhaften Methoden durchzusetzen suchen, begründet auch deren Verantwortung. Aber die Fälle, in denen Mandanten von Anwälten zum Werkzeug gemacht werden, können Sie doch mit der Lupe suchen, auch wenn die viel Wind machen. In der großen Masse der Rechtspraxis ist das verschwindend wenig. Die von Ihnen erlebten Prozessgegner sind meiner Einschätzung nach eher nicht repräsentativ. Das ändert nichts an ihrer Wirkkraft, da sie eben in einem für die Gesellschaft besonders sensiblen Rechtsbereich tätig sind und dort eine dominante Stellung einnehmen. Hamburg ist eben sozusagen strategisch die Meerenge von Gibraltar des Presserechts und das liegt eben am fliegenden Gerichtsstand. Ob man den abschaffen sollte, bin ich mir keineswegs sicher. Vielleicht sollte man auch noch einmal darüber nachdenken, die Rolle und praktische Wirkraft des Verfassungsgerichts deutlich zu stärken (Sanktionen bei Feststellung von Verfassungsverstößen such das BVerfG, bessere Ausstattung zur Erhöhung der Quote der Anträge, die beim BVerfG überhaupt behandelt werden können) oder den BGH auch im Verfügungsverfahren doch zum Zuge kommen lassen. Allein die Tatsache, dass in Verfügungsverfahren beim OLG Schluss ist, bedeutet doch, dass man als Medienrechtlicher für den Bereich der nächsten zwei Jahre nur in der Dominion bis zum OLG denken darf. Was aber nützt es denn letztlich, wenn das LG Hamburg nach fünf Jahren vom BGH zum x-ten Male aufgehoben wird, wenn bis dahin die Kritik vom Tisch ist, unzählige Opfer reingefallen sind, Schäden in Millionenhöhe angerichtet wurden und mit etwas Pech das Zensurunternehmen sich auch noch tatplanmäßig in die Insolvenz verabschiedet hat? Es ist ein schlichter Witz.

    Comment by RA Stefan Richter — 25.05, 2012 @ 14:16

  64. @61 Stadler; @63Richter;

    Läuft in einem System etwas schief, dann stellt sich die Frage nach der persönlichen Verantwortung, dem persönlichen Verhalten.

    Deswegen der Reihe nach:

    „bei der Befriedigung ihrer höchst persönlichen egozentrischer Geltungssucht“, „sie sind bereit, irrational zu handeln“ ist übernommen aus den öffentlichen Äußerungen, die Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger in der Deutschen Richterzeitung 3/2012 unkommentiert gegen mich in die weite deutsche Welt hinausposaunte. Er empfiehlt auch den Gerichtspräsidenten, ein Hausverbot gegen mich auszusprechen. Ich habe diesen Anwalt, der im Maße der eigenen Verdorbenheit fühlt und denkt, als Vorbild genommen und meine, dass das alles auf ihn selbst zutrifft und ein Hausverbot bei den Pressekammern der Gerichte durchaus für einige Zensuranwälte sinnvoll wäre. In Berlin wurde mir kompetent erzählt, dass einem sehr bekannten Berliner Medienanwalt von der Pressekammer angeraten wurde, nicht mehr in den Verhandlungen persönlich zu erscheinen.

    Damit wären wir beim Thema, Anwälte und/oder Richter. Tatsache ist, dass in den Zensurprozessen vor den Landgerichten nur auf Antrag und mit Anwaltszwang verhandelt wird. Die Richter müssen die Anträge annehmen. Die Anwälte entscheiden, welche Gerichte sie anrufen. Die Anwälte raten ihren Mandanten, wie und mit welchen Argumenten vorzugehen ist. Die Anwälte verschwiegen ihren Mandanten das Risiko. Auch beim Amtsgericht verliert ein Nichtanwalt mit einer signifikant höheren Wahrscheinlichkeit, wenn er sich nicht anwaltlich vertreten lässt.

    Die Gerichtsverhandlungen sind de facto interne Verhandlungen zwischen den Juristen. Die Mandanten sind nur Objekte. Anwälte unterhalten sich sehr ungern mit Nichtanwälten über deren Verfahren. Verweisen auf die Verschwiegenheitspflicht etc.

    Die Anwälte übertragen den Richtern ihre persönliche Sicht und Bewertung des Sach- und Rechtsstandes. Im Endergebnis kommt ein von den Juristen (Anwälten und Richtern) gemeinsam erarbeitetes Dokument, welches die Mandanten zu akzeptieren haben.

    Die Beziehung und damit den Haupteinfluss auf die Mandanten hat der Anwalt. Fragt man etwas die Richter, so antworten diese meist: „Wir geben keine Rechtsauskunft.“

    Ich empfehle deswegen jedem sich mehr darum zu kümmern, welcher Anwalt ihn vertritt als welcher Richter urteilt.

    Die Anwälte und Richter sitzen in dem einem Boot, die Nichtanwälte in einem anderen oder schwimmen frei herum.

    Comment by Rolf Schälike — 25.05, 2012 @ 15:06

  65. Heute wurde bei der Zensurkammer Hamburg über eine Stunde über den ZDF Betrag „WISO ermittelt: Dubioser Krebsarzt“ verhandelt.

    324 O 403/11 Dr. Nikolaus Klehr (RA Dr. Sven Krüger) vs. YouTube

    Eine sehr interessante und detaillierte Diskussion, wann, unter welchen Bedingungen YouTube Videos zu entfernen hat.

    Anwesend waren nur RA Dr. Sven Krüger und die Anwälte von Google sowie die drei Richterinnen.

    Die sehr ausführlichen Überlegungen und zum Teil absurden Argumente wird man in keinem Urteil finden.

    Kein interessierter anderer Anwalt oder Fachmann war anwesend. Die Anwäöklte bloggen lieber, bearbeiten nur die eigene n Fälle, und überlassen die international wichtige Entscheidung den drei netten Hamburger Richterinnen, die den Argumenten des Rechtsanwalts Dr. Sven Krüger nur bedingt gewachsen sind.

    Google (YouTube) vertritt auch nicht gerade die Interessen von Bloggern und kritisch eingestellten Menschen. Deren Geschäft basiert ja auf täglich millionenfachen Rechtsverletzungen. Google (YouTube) muss sehen, wie das Geschäft weiter funktioniert. Was interessieren ihn die Blogger, die gesellschaftlichen Entwicklungen im Zweitalter des Internets.

    Ich werde berichten, was ich verstanden hjabe.

    Comment by Rolf Schälike — 25.05, 2012 @ 15:20

  66. @Schälike: Chapeau! für Ihren Mut und Danke! für Ihre Arbeit!
    – ein interessierter Mitbürger, der seine Grundrechte auch gerne behalten würde

    Comment by Fry — 25.05, 2012 @ 15:44

  67. Wenn das, was Stadler/Kompa hier postulieren, richtig wäre, könnte man gegen Verleumdungen im Internet künftig nur noch in der Weise vorgehen, dass man den Ausgangsbeitrag beseitigt – alle Verlinker wären per se aus dem Schneider. Man müsste den verleumderischen Ausgangsbeitrag also nur noch im zugriffssicheren Ausland platzieren, und das Opfer wäre hilflos. Das kann es ja wohl nicht im Ernst sein.

    (Eine andere und von außer schwer zu beurteilende Frage ist es, ob es hier wirklich um [filmische] Äußerungen handelt, die der Kl. verbieten lassen durfte.)

    Comment by Gast — 25.05, 2012 @ 16:00

  68. Ich hoffe sie ziehen das durch! Auch für einen Arzt sind 20.000 Euro keine Kleinigkeit und würde dem Herrn sicher mal die Grenzen aufzeigen!

    Comment by Kusi — 25.05, 2012 @ 16:15

  69. @67 Gast

    Ihre Logik zu Folge darf man z.B. nicht berichten, dass verboten wurde, zuz behaupten, Gysi sei Stasi-IM gewesen.

    Es ist auch nicht verboten, sich kritisch mit dem Krebsarzt Dr. Nikolaus Klehr auseinanderzusetzen und auf Video-Aufnahmen in seiner Praxis zu verlinken.

    Z.B. http://www.youtube.com/watch?v=aRfDPU9mI18

    Man darf dieses Video mit den Praxisräumen von Dr. Nikolaus Klehr auch einbetten.

    Es geht darum, was ist Verleumdung und wie wird diese dargetan.

    Zum konkreten Fall hat die Vorsitzende Richterin Simone Käfer heute gesagt, wenn man beweisen könnte, dass Dr. Nikolaus Klehr aus seiner Münchner Praxis Eigenblutpräparate mit nach Hause gegeben hat, dass dann auch seine ohne seiner Einwilligung aufgenommen Praxisräume im Video gezeigt werden dürften.

    Können Sie diesem Unsinn der Rechtsprechung folgen?

    Comment by Rolf Schälike — 25.05, 2012 @ 16:21

  70. @Gast (67) Das Argument habe ich schon oft gehört. Es beruht auf der Überlegung, Schwierigkeiten beim Nachweis einer Rechtsverletzung dadurch zu vermeiden, dass man die materielle Haftung durch Ausweitung der Störerhaftung erweitert.

    Natürlich können Sie auch von einem sog. mittelbaren Störer Unterlassung verlangen. Im Falle der Kenntnis von einer offensichtlichen Rechtsverletzung.

    Comment by Stadler — 25.05, 2012 @ 16:56

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