Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

12.8.11

Apple vs. Samsung

Das Landgericht Düsseldorf hatte auf Antrag von Apple am 09.08.2011 eine einstweilige Verfügung erlassen, die Samsung den Vertrieb des Tablets Galaxy Tab 10.1 in der Europäischen Union untersagt.

Wie das Landgericht Düsseldorf heute mitteilt, hat Samsung gegen die Beschlussverfügung Widerspruch erhoben, über den das Gericht am 25.08.2011 mündlich verhandeln wird.

In der Pressemitteilung des Landgerichts wird außerdem erwähnt, dass die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung im Beschlusswege erlassen wurde, obwohl eine Schutzschrift von Samsung vorgelegen hat. Das Gericht hat die Einwendungen von Samsung also für gänzlich unbeachtlich gehalten, ansonsten hätte es vor einer Entscheidung terminieren müssen. Der Einwand von Samsung, es sei ein Nichtigkeitsantrag – zum Harmonisierungsamt in Alicante – in Vorbereitung, ist in jedem Falle unerheblich.

Dass das Landgericht trotz Schutzschrift durch Beschluss entschieden hat, bestätigt meine Einschätzung, dass es Samsung schwer haben wird, eine Aufhebung der Verfügung zu erreichen. Sofern es nicht spätestens in einer Berufung gelingt, die einstweilige Verfügung aufheben zu lassen, dürfte das vermutlich das Ende des Galaxy Tab 10.1 – in seiner bisherigen Form – sein. Denn bis eine eventuelle Hauptsacheentscheidung ergeht, wird voraussichtlich zu viel Zeit für eine Markteinführung verstrichen sein. Andererseits geht Apple mit seinem Vorgehen das Risiko erheblicher Schadensersatzansprüche ein, sollte eine abweichende Hauptsacheentscheidung ergehen oder die Nichtigkeit des Musters festgestellt werden.

Update vom 13.08.2011:
Oliver Garcia weist auf einen äußerst interessanten Zuständigkeitsaspekt hin und vertritt die Ansicht, dass die Antragsgegnerin zu 2), die SAMSUNG Electronics Co., Ltd, am Sitz des Harmonisierungsamts in Alicante verklagt werden müsste und mithin keine Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf gegeben ist. Diese Ansicht erscheint mir keineswegs abwegig.

Zwar ließe sich die Zuständigkeit des LG Düsseldorf zusätzlich aus Art. 82 Abs. 5 GemeinschaftsgeschmackmusterVO ableiten, weil die Verletzungshandlung auch in Deutschland droht. Nach Art. 83 Abs. 2 GemeinschaftsgeschmackmusterVO ist diese Zuständigkeit dann aber beschränkt auf Verletzungshandlungen in Deutschland. Ein EU-weites Verbot kann dann nicht ausgesprochen werden.

Wenn Samsung diesen Aspekt vernünftig vorträgt, kann es durchaus sein, dass die Verfügung allein deshalb in Richtung der Antragsgegnerin zu 2) (Samsung Südkorea) aufgehoben bzw. auf Verletzungshandlungen in Deutschland beschränkt wird.

Update vom 15.08.2011:
Das was Golem.de heute schreibt, stellt zumindest in Teilen ein Missverständnis dar. Im Hinblick auf die Samsung GmbH (Antragsgegner zu 1) war das Landgericht Düsseldorf m.E. durchaus zuständig, auch mit Blick auf einen EU-weit wirkenden Ausspruch. Anders sehe ich das allerdings bzgl. der koreanischen Muttergesellschaft (Antragsgegner zu 2). Insoweit ist das LG Düsseldorf nur bzgl. eines auf Deutschland beschränkten Verbots zuständig. Ich hoffe, meine Rechtsansicht ist spätestens jetzt deutlich geworden.

Update vom 16.08.2011:
Das Landgericht Düsseldorf hat nach einer Meldung von tagesschau.de die einstweilige Verfügung – noch vor der mündlichen Verhandlung – eingeschränkt und zwar genau wie hier beschrieben, in Richtung der Muttergesellschaft von Samsung auf ein Verbot, das nur für Deutschland gilt und nicht die gesamte EU umfasst. Das Landgericht hat wohl erkannt, dass es für die weitergehende Verfügung nicht zuständig ist. Die Frage der Zuständigkeit ist ein von Amts wegen zu prüfender Umstand.

posted by Stadler at 21:17  

31 Comments

  1. Falls jemand mal den Volltext des Antrags von Apple auf den Erlass der einstweiligen Verfügung lesen will: http://goo.gl/Cf7sQ
    Da möge sich jeder selber ein Bild machen, wie eingebildet und krankhaft selbstüberschätzend dieser Konzern aus Cupertino ist. Hey, ihr Fanboys da draußen: könnt ihr beim nächsten Erscheinen des Messias im Media Markt nicht einfach alle mal daheim bleiben? Damit dieses Unternehmen einfach mal wieder auf den Teppich zurück kommt?

    Comment by Stefan Münz — 12.08, 2011 @ 21:28

  2. Hallo Stefan,
    das ist keine Apple-Spezialität. Die meisten großen Unternehmen argumentieren auf diese Art und Weise, wenn es um gewerbliche Schutzrechte.

    Comment by Stadler — 12.08, 2011 @ 21:36

  3. Ich glaube, dass Samsung gute Chancen haben wird:
    http://www.netbooknews.de/47157/aufgeflogen-samsung-kopierte-ipad-schon-jahre-2006/

    Comment by Constantin — 12.08, 2011 @ 21:47

  4. Wenn das mal zum Normalfall wird, können große Konzerne kleinere Firmen ohne Probleme schnell mundtot machen…

    Comment by Michael — 13.08, 2011 @ 02:02

  5. Ist es eigentlich nicht wichtig, dass Apples Anwälte im Antrag fordern, dass Samsung es unterlassen soll, den Vertrieb/Verkauf/etc. zu unterlassen?

    Comment by Max — 13.08, 2011 @ 08:18

  6. Schämen Sie nicht oder fühlen sich wenigstens etwas schäbig, weil Sie den Rechtsstreit vom „Spielfeldrand“ kommentieren?

    Ich traue mich schon gar nichts mehr zur Sache zu schreiben, nachdem ich Dr. Scheinheiligs Kritik gelesen habe.

    Comment by dpms — 13.08, 2011 @ 08:39

  7. Ich möchte Samsung unterstützen. Wenn ich das Teil ausserhalb der EU einkaufe, entsteht dann aus der EV eine Verpflichtung für den deutschen Zoll das Gerät einzubehalten?

    Comment by Ein Mensch — 13.08, 2011 @ 16:04

  8. Apple beruft sich hinsichtlich der internationalen gerichtlichen Zuständigkeit für die SAMSUNG Electronics GmbH (Antragsgegnerin zu 1.) auf Art. 82 (1) GGV.

    Danach sind „die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz oder — in Ermangelung eines Wohnsitzes in einem Mitgliedstaat — eine Niederlassung hat.“

    Nach den einschlägigen Verordnungen über die Konzentration der Landgerichtszuständigkeiten in Gemeinschaftsgeschmacksmustersachen wären zuständig

    für Hessen: das LG Frankfurt am Main

    für Nordrhein-Westfalen: das LG Düsseldorf

    http://www.grur.de/de/links/landgerichte/gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen.html

    Für die in 65824 Schwalbach (Hessen) ansässige Niederlassung der SAMSUNG Electronics GmbH wäre demnach das LG Frankfurt am Main und nicht das LG Düsseldorf zuständig, es sei denn, Apple zöge – wie von Dir bereits erläutert – die Sache über Artikel 82 (5) GGV auf.

    http://www.internet-law.de/2011/08/apple-vs-samsung.html

    Comment by RA Michael Seidlitz — 14.08, 2011 @ 08:13

  9. Ergibt sich die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf im Hinblick auf die zumindest hilfsweise geltend gemachten (vermeintlichen) Rechte aus ergänzendem wettbewerblichen Leistungsschutz nach §§ 8, 9 i. V. m. §§ 3, 4 Nr. 9 a), 4 Nr. 9 b) 1. Alternative UWG nicht bereits gem. § 13 Abs. 1 i. V. m. § 14 Abs. 2 UWG? Und wird das Landgericht nicht ohnehin primär wettbewerbsrechtlich (Anlehnung, Rufausbeutung, Herkunftstäuschung, wettbewerbliche Eigenart – ??!)argumentieren (ohne dass damit gesagt werden soll, dass Letzteres rechtlich im Ergebnis zutreffend ist)?

    Comment by Ralf Petring — 14.08, 2011 @ 17:39

  10. @Ralf Petring: Apple macht Ansprüche nach der GGV geltend, es handelt sich also um eine Geschmacksmustreitigkeit, für die das LG Düsseldorf zuständig sein muss.

    Comment by Stadler — 14.08, 2011 @ 20:22

  11. @Michael Seidlitz: Das sehe ich anders. Art. 82 Abs. 1 GGV regelt nur die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Die ist gegeben für die Samsung GmbH. Welches deutsche Gericht dann angerufen werden kann, ist wiederum eine Frage des nationalen Rechts.

    Comment by Stadler — 14.08, 2011 @ 20:26

  12. @Stadler Du hast Recht, da war ich wohl etwas zu voreilig.

    Comment by RA Michael Seidlitz — 15.08, 2011 @ 10:22

  13. Ich sehe das Problem der Zuständigkeit des LG Düsseldorf nicht.

    Die Beklagte hat eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat, nämlich die (deutsche) Samsung Electronics GmbH. Damit sind die ganzen im de-legibus-Blog zu findenden Ausführungen* zu Art. 82 Abs. 3 GGV mE schon einmal verfehlt.

    Die internationale Zuständigkeit für Deutschland lässt sich also über Art. 82 Abs. 1 GGV begründen.

    Für die örtliche Zuständigkeit innerhalb Deutschlands gilt die ZPO – hier ermöglichen die §§ 32, 35 ZPO „forum shopping“, denn durch das Anbieten des Samsung Tablets im Internet ist die „unerlaubte Handlung“ (= Schutzrechtsverletzung) in jedem „Bezirk“ (§ 32 ZPO) begangen – und damit ist jedes Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht in Deutschland zuständig (§ 35 ZPO).

    Die Reichweite der eV ist auch nicht über Art. 82 Abs. 5, 83 Abs. 2 GGV beschränkt – da die internationale Zuständigkeit ja eben nicht über Abs. 5 sondern über Abs. 1 des Art. 82 GGV begründet wird.

    Über Art. 6 Abs. 1 EuGVVO kann dann auch der Mutterkonzern als (zumindest einfacher) Streitgenosse vor dem LG Düsseldorf verklagt werden – jedenfalls in einem Fall wie diesem, wo es sich um den Zulieferer der schutzrechtsverletzenden Produkte an die deutsche Tochter handelt.

    * http://blog.delegibus.com/2011/08/13/apple-gegen-samsung-ein-teurer-anwaltlicher-kunstfehler/

    Comment by ip — 15.08, 2011 @ 12:13

  14. @constantin

    das design patent auf dem das geschmacksmuster von 2010 basiert ist von 2004 …
    der link ist somit voellig belanglos …
    erstmal recherchieren … und nicht blind kopieren … das hat samsung jetzt in die gleiche lage gebracht …. :P

    Comment by neocron — 15.08, 2011 @ 15:19

  15. @ip:

    Die Zuständigkeit des LG Düsseldorf für den Antragsgegner Samsung GmbH (sie ist übrigens keine Niederlassung im Rechtssinne, sondern ein selbständiger Rechtsträger) steht außer Frage – auch die örtliche: der fliegende Gerichtsstand ist zwar kritikwürdig, aber nur der Gesetzgeber kann etwas dagegen tun (siehe auch http://blog.delegibus.com/1130).

    Das ändert aber nichts daran, daß das LG Düsseldorf für den bislang streitgegenständlichen Unterlassungsanspruch gegen Samsung Südkorea nicht zuständig ist. Wie in meinem Beitrag ausgeführt, ist es schon aus mehreren Gründen zweifelhaft, ob Art. 6 Abs. 1 EuGVVO hier überhaupt anwendbar ist. Die Pointe ist aber eine andere: Selbst wenn die Rechtsauffassung von Apples Anwalt zutreffen sollte und Art. 6 Abs. 1 EuGVVO anwendbar ist, dann nützt es ihm nichts, weil dessen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Und zwar gerade weil der Anwalt einen fliegenden Gerichtsstand bemüht hat. Er hätte schon das LG Frankfurt/Main anrufen müssen statt dem notorisch klägerfreundlichen LG Düsseldorf, damit der Sachverhalt seine Ausführungen zur Zuständigkeit trägt. Das Nach-Hinten-Losgehen der eigenen Argumentation des Anwalts war überhaupt der Anlaß für den Beitrag.

    Zur Klarstellung: Den Gerichtstand der Streitgenossenschaft zu behaupten, ist kein Kunstfehler. Mutige und originelle Auffassungen durchzuprobieren, gehört für einen guten Anwalt dazu, egal ob ihm letztlich Erfolg beschieden ist oder nicht. Aber selbst bei dem Triumph der eigenen Rechtsauffassung zu scheitern, weil man einfach das Gesetz nicht genau gelesen hat, das ist ein Kunstfehler.

    Auf Art. 90 Abs. 3 GGV sei noch einmal hingewiesen. Siehe auch LG München I, Beschluß vom 20. Juni 2011 – 21 O 12914/11.

    Comment by Oliver García — 15.08, 2011 @ 16:28

  16. @Max
    Gut gesehen – selbst den teuersten Anwälten passiert mal ein Flüchtigkeitsfehler im Antrag. Entweder hätte es heissen müssen, „Den Antragsgegnerinnen wird untersagt, … Computerprodukte gemäß nachstehender Abbildungen … anzubieten…“ oder „Den Antragsgegnerinnen wird aufgegeben,… es zu unterlassen,…anzubieten“; nicht aber „untersagt, … zu unterlassen, … anzubieten“. Das ist doppelte Verneinung, einen solchen Tenor könnte man nicht vollstrecken.Ich vermute mal, dass der Fehler im Beschluss vom Gericht korrigiert worden ist. Wenn nicht, weil der Richter den Antrag einfach abdiktiert hat, kann das Gericht den Beschluss wegen offensichtlicher Unrichtigkeit jederzeit rückwirkend berichtigen (§ 319 ZPO analog), so dass es risikoreich wäre, der einstweiligen Verfügung wegen eines solchen offensichtlichen Fehlers nicht Folge zu leisten.

    Comment by JL — 15.08, 2011 @ 17:33

  17. Es wird immer kurioser:
    http://www.pcworld.com/article/238047/apple_offers_flawed_evidence_in_lawsuit_against_samsung.html

    Comment by Max — 15.08, 2011 @ 18:29

  18. Es wurde nicht nur hinsichtlich der Größenverhältnisse im Antragsschriftsatz getrickst, bei den Vergleichsfotos wurde auch jeweils das Samsung Logo auf der Vorderseite des Tabs entfernt, offensichtlich damit es dem iPad ähnlicher ist. Wahnsinn.

    Comment by David — 15.08, 2011 @ 22:12

  19. @ Oliver Garcia

    „Von all dem abgesehen ist aber Art. 6 Nr. 1 EuGVVO hier schon deshalb nicht anwendbar, weil er voraussetzt, daß die “Ankerbeklagte” (hier: Samsung GmbH) an ihrem Sitz verklagt wird. Das wurde sie hier nicht. Die Vorliebe mancher Anwälte für fliegende Gerichtsstände hat hier wieder zugeschlagen und der sachbearbeitende Anwalt hielt es für charmanter, das LG Düsseldorf anzurufen statt das für die Samsung GmbH gemäß §§ 12, 17 ZPO zuständige LG Frankfurt/Main.“ (http://blog.delegibus.com/1513)

    Da die EuGVVO ausschließlich die internationale (und nicht die nationale, örtliche) Zuständigkeit regelt, ist der Begriff „Wohnsitz“ in Art. 6 Nr. 1 EuGVVO nicht im Sinne von „Stadt“ (Frankfurt oder Düsseldorf) zu verstehen. Es geht hier einzig und allein um die Bestimmung des Mitgliedstaats. (Der EuGH spricht im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 1 EuGVVO auch von „Gerichten des Wohnsitzstaates“ [http://lexetius.com/2007,2814])

    Die Aussage, dass die Samsung Electronics GmbH nicht vor dem Gericht ihres Sitzes iSv §§ 12, 17 ZPO verklagt wurde, ist richtig. Nur spielt das für Art. 6 Nr. 1, 60 Abs. 1 EuGVVO keine Rolle – hierfür genügt es, dass die Klage in Deutschland erhoben wurde.

    Comment by ip — 15.08, 2011 @ 22:16

  20. @Max: Wer die Bilder auf der S. 28 des Antrags angeschaut hat, hat sofort Zweifel bekommen angesichts des Formfaktors 16:9 vs. 4:3. Noch dazu, dass eben kein aktuelles Gerät vorlag und auf S. 20 einfach konstatiert wird „.., weil es nach
    aller Voraussicht mit dem in Kürze in Deutschland zu erwartenden Produkt identisch ist, bis auf
    die unwesentliche Änderung des Herstellernamens auf der Vorderseite.“

    Wie ein groß aufgedruckter Herstellername unwesentlich sein kann, erschließt sich mir nicht.
    Andere Bilder zeigen den, z. B.
    http://www.reghardware.com/2011/08/04/review_samsung_galaxy_tab_10_1_android_tablet/
    oder http://www.samsung.com/global/microsite/galaxytab/10.1/

    Und so ganz nebenbei ist das auf S. 28 nicht der Homescreen vom Galaxy Tab, der nach dem Einschalten erscheint. Da kommen große Widgets.

    Und wenn bitte mir als Laien noch jemand mal erklären kann, wie eine juristische Argumentation als zwingend erscheinen kann, die aus PR-Beiträgen besteht und inhaltlich nur sagt, dass man Erster und Bester und Marktführer ist…

    @JL: Die doppelte Verneinung ist doppelt drin: S. 44 „… Schutz bietet auch für solche Streitparteien, die nicht in einem Nicht-Mitgliedsstaat wohnhaft sind.“

    Comment by hellih — 15.08, 2011 @ 22:32

  21. @neocron Ich lerne gerne dazu. Von einem „Design Patent“ habe ich noch nie gehört. Hast Du einen Link?

    Comment by Constantin — 15.08, 2011 @ 22:53

  22. Dürfen Händler das Galaxy Tab 10.1 bis auf weiteres auch nicht mehr verkaufen?

    Comment by Jason — 16.08, 2011 @ 14:25

  23. @22: Doch! Händler dürfen es weiterhin in Deutschland zum Verkauf anbieten. Die Verfügung richtete sich allein gegen den Hersteller.

    Comment by Hans — 16.08, 2011 @ 18:28

  24. @Jason und Hans
    Die einstweilige Verfügung richtet sich zwar nur gegen Samsung. Samsung darf erst einmal bis zum 25.8 nicht weiter verkaufen, egal ob das 10.1 tatsächlich Schutzrechte verletzt oder nicht. Gegen den Händler gibt es zwar keine Verfügung, so dass kein Ordnungsgeld droht. Auch der Händler darf das Tab aber unabhängig von der Verfügung nicht verkaufen, wenn es tatsächlich Schutzrechte verletzt. Ob dies der Fall ist, wissen wir aber erst nach einer rechtskräftigen, letztinstanzlichen Entscheidung. Wenn eine Verletzung am Ende bestätigt wird, könnte Apple auch im Nachhinein noch gegen alle Händler vorgehen, die das Tab verkauft haben.

    Comment by JL — 16.08, 2011 @ 19:08

  25. Ich bezweifele, dass sich eine rechteckige, flache Form mit abgerundeten Ecken und einer klaren Oberfläche mit zentriertem Display als Geschmacksmuster schützen lässt. Es handelt sich vielmehr um die gewöhnliche, konzeptionelle Bauart von Tablet Computern. Dass Apple seine Marktanteile sichern und die Konkurrenz bekämpfen möchte ist nicht verwunderlich. Verdient man doch prächtig am Verkauf des iPad und erzielt einen Rekordgewinn nach dem anderen. Jedoch glaube ich nicht, dass die Verfügung Bestand haben wird, da das Galaxy Tab 10.1 in Bezug auf das Apple iPad kein Plagiat ist. Es liegen erkennbare Unterschiede im Produktdesign vor. Die Ähnlichkeit ist allein der konzeptionellen Bauweise von Tablet Computern geschuldet. Auf den ersten Blick ist bereits durch den „Samsung“ Schriftzug auf der Vorder- und Rückseite erkennbar, dass es sich um ein Samsung Produkt handelt. Auch stimmt die Farbgebung und der Formfaktor nicht genau mit dem Apple iPad2 überein. Es liegen somit genügend Unterscheidungsmerkmale beim Produktdesign des Apple iPad 2 und des Galaxy Tab 10.1 vor. Die Bekanntheit des iPad ist zwar besonders groß, jedoch kann ich nicht nachvollziehen wie Samsung diese Bekanntheit für sich in unlauterer Art und Weise ausnutzen würde. Die Verwechslungsgefahr wird insbesondere durch den auf den ersten Blick deutlich erkennbaren „Samsung“ Schriftzug auf Vorder- und Rückseite begrenzt.

    Ich bin daher davon überzeugt, dass die Verfügung aufgehoben oder zumindest stark eingeschränkt wird.

    Comment by Hans — 16.08, 2011 @ 19:15

  26. Ein Frage an die Fachleute

    Wird bei der Erteilung eines Geschmacksmusters selbiges inhaltlich überprüft?

    Comment by Trebon — 16.08, 2011 @ 23:59

  27. @26: nein, erst im Verletzungsverfahren.

    Comment by Dominik Boecker — 17.08, 2011 @ 07:33

  28. @ip

    „Da die EuGVVO ausschließlich die internationale (und nicht die nationale, örtliche) Zuständigkeit regelt, ist der Begriff “Wohnsitz” in Art. 6 Nr. 1 EuGVVO nicht im Sinne von “Stadt” (Frankfurt oder Düsseldorf) zu verstehen. Es geht hier einzig und allein um die Bestimmung des Mitgliedstaats.“

    Das ist ein häufiges Mißverständnis. Zwar ist es richtig, daß die EuGVVO grundsätzlich nur die internationale Zuständigkeit regelt, doch in bestimmten Fällen – mittels einer stringent durchgehaltenen Terminologie – macht sie einen „Durchgriff“ und regelt die örtliche Zuständigkeit gleich mit. Das ist völlig unstreitig. Praxisrelevanteste Beispiele sind die besonderen Gerichtsstände des Art. 5 EuGVVO (siehe nur OLG Köln, Beschluß vom 24. Mai 2006 – 16 W 25/06).

    In der von Ihnen angeführten Entscheidung C-98/06 schreibt der EuGH zwar „um einen der Beklagten den Gerichten seines Wohnsitzstaats zu entziehen“, er bezieht sich hier aber auf Art. 2, 3 EuGVVO.

    Comment by Oliver García — 17.08, 2011 @ 09:47

  29. Nebenbei sollte man auch wikipedia verbieten, die IPs von Usern zu abzuspeichern, wenn man Beiträge ändert!

    Comment by Smarf — 22.08, 2011 @ 13:04

  30. Sieht jemand die Ironie der Geschichte?

    http://www.youtube.com/watch?v=CW0DUg63lqU

    Comment by Ein Mensch — 24.08, 2011 @ 03:52

  31. Das LG Düsseldorf war hinsichtlich Samsung-Korea zwar gemäß Art. 82 GGV Abs. 5 für die Hauptsache zuständig.

    Gemäß Art. 83 GGV nur für die Verletzungshandlung in dem jeweiligen Land zuständig, also Verletzungshandlung in DE.

    Aber gemäß § 90 Abs. 3 ist es für ein Eilverfahren gar nicht zuständig, auch nicht über Art. 82 Abs. 5 GGV.

    Man darf nicht einfach sagen, LG Dü war für Hauptsache zuständig und also natürlich für ein Eilverfahren zuständig.
    Denn der Gesetzgeber hat in Art. 90 Abs. 3 GGV entschieden, das LG soll gerade nicht für Eilverfahren zuständig. In Art. 90 Abs. 3 sind nur Art 82 Abs 1 bis 4, ausgenommen ist Abs. 5.

    So meine persönliche Meinung

    Comment by JakobCho — 29.09, 2011 @ 15:08

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