Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

2.3.10

Das Internet und der Datenschutz

Rechtsanwalt Stephan Hansen-Oest, sicherlich einer der versiertesten Datenschutzrechtler unter den Anwälten, analysiert die neue Entscheidung des OLG Köln zur Verwendung von Fotos aus sozialen Netzwerken durch Personensuchmaschinen.

Und er schließt mit einer interessanten These, nämlich, dass § 29 BDSG auch mithilfe einer verfassungskonformen Auslegung nicht mehr den Anforderungen des Internetzeitalters genügt. Hansen-Oest spricht dabei etwas an, was man von Datenschützern eher selten hört, nämlich, dass die konsequente Anwendung einer datenschutzrechtlichen Norm (§ 29 Abs. 2 BDSG) dazu führen müsste, das Internet in Deutschland partiell abzuschalten. Und seine Schlussfolgerung trifft genau ins Schwarze: Der Gesetzgeber ist gehalten, Regelungen für Internetdienste zu treffen, die im Hinblick auf die Verwendung personenbezogener Daten einen Ausgleich zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dem Recht auf Informationsfreiheit und dem Recht auf Meinungsfreiheit schaffen.

Ich bin mir nur nicht so sicher, ob die Datenschutz-Szene, die in diesem Bereich auch die Gesetzgebung maßgeblich beeinflusst, das auch erkannt hat.

posted by Stadler at 08:00  

Ein Kommentar

  1. Das ist das, was ich schon längst sage. Internet nach deutschem Datenschutz ist allenfalls Web 1.0. Locker die Hälfte des Internets muss man abschalten, wenn man nach deutschem Datenschutz arbeiten würde.

    Comment by Lukas — 9.07, 2010 @ 09:49

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