Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

8.2.10

LG Köln: Zulässigkeit der Verwendung von Google Street View

Das Landgericht Köln hatte sich mit Urteil vom 13.01.2010 (28 O 578/09) mit Frage der Zulässigkeit der Verwendung von Google Street View zu befassen. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hauses, die Beklagte betreibt ein Internetportal „Bilderbuch-Köln“ auf dem sie Gebäude und Häuser der Stadt Köln abbildet, wobei es ihr erklärtes Ziel ist, in absehbarer Zeit dort jedes Kölner Gebäude abzubilden. Die Fotos stammen von Google Street View. Die Gebäude können bei der Beklagten auch über eine Adresssuche gefunden werden. Die Klägerin meint, dass dies eine unzulässige Veröffentlichung personenbezogener Daten sei und im übrigen ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt wird. Das Landgericht Köln hat die Klage abgewiesen.

Das Gericht geht zunächst davon aus, dass ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ausscheidet, weil die veröffentlichten Fotos nur das abbilden, was jedermann von der Straße aus ohnehin sehen kann.

Mit Blick auf den geltend gemachten Verstoß gegen Datenschutzrecht geht das Landgericht Köln davon aus, dass sich die Beklagte auf das Medienprivileg des § 41 BDSG berufen kann, weil sie u.a. auch Informationen zur Architektur und Stadtgeschichte anbietet. Abgesehen davon sei eine Verwendung des Google-Bildmaterials nach § 29 Abs. 2 BDSG zulässig, insbesondere wegen der Bedeutung der Meinungs- und Informationsfreiheit.

posted by Stadler at 08:00  

9 Comments

  1. Hier ist glaube ich Google-Maps gemeint – Streetview gibt's hierzulande noch nicht veröffentlicht.

    Comment by Anonymous — 8.02, 2010 @ 08:29

  2. Von google ist in der Entscheidung gar keine Rede, sondern von Fotos die die Beklagte selbst aufgenommen hat, sowie von hochgeladenen Fotos Dritter. Die Beklagte ist vermutlich "Bilderbuch Köln", die zumindest auf den ersten Blick mit google nichts zu tun hat.

    Trotzdem ist das Urteil völlig fehlgeleitet, insbesondere im Hinblick auf google Street View, das ja noch erheblich weiter geht.

    Zitat Entscheidung: Die Klägerin wird "allenfalls ganz marginal in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung berührt. Denn, wie dargelegt, handelt es sich insofern um Informationen, die sich unschwer jedem Passanten eröffnen, der über die von der Klägerin bewohnte Straße geht."

    Es ist natürlich ein himmelweiter Unterschied, ob ich extra nach Köln anreisen muss, um als Passant die O-Strasse zu besuchen, oder per Internet sekundenschnell tausende Bilder durchschauen kann, um bundesweit geeignete Objekte für mein kriminelles Handeln auszuloten.

    Comment by Anonymous — 8.02, 2010 @ 10:36

  3. In diesem Fall ging es NICHT um Google Street View, aber das was Bilderbuch Köln macht ist durchaus vergleichbar. Hier sollten die Gerichte den Privatmensch schützen und dieses Urteil ist für mich datenschutzrechtlich nicht nachvollziehbar.

    Ich verweise auf die sehr hilfreichen Informationen bei datenschutz.de, vor allem den Beschluss der obersten Datenschutzbehörden Schleswig-Holsteins von November 2008. Zitat: Den betroffenen Bewohnern und Grundstückeigentümern ist zudem die Möglichkeit einzuräumen, der Veröffentlichung der sie betreffenden Bilder zu widersprechen und dadurch die Bereitstellung der Klarbilder zu unterbinden.

    https://www.datenschutzzentrum.de/geodaten/20081118-dk.html

    Comment by Dreizack — 8.02, 2010 @ 16:54

  4. Ganz so neu ist das ganze ohnehin nicht, siehe LG Waldshut-Tiengen, MMR 2000, 172:
    Ein System zur Erfassung und Verbreitung digitalisierter Gebäudeabbildungen, die mittels im öffentlichen Verkehrsraum fahrender Spezialfahrzeuge aufgenommen und sodann weiterverarbeitet werden, ist weder unter eigentums- noch unter persönlichkeitsschutzrechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden.

    Comment by ElGraf — 11.02, 2010 @ 06:39

  5. Das Urteil ist keine große Überraschung. Wäre es anders ausgefallen, wäre auch die "Panoramafreiheit" (hierzu gute Infos in Wikipedia) in Gefahr. Man stelle sich vor, jeder Besitzer eines Wohnhauses oder Grundstücks hätte das Recht, Fotografien, die von öffentlich zugänglichem Raum gemacht werden, zu verbieten. Ich würde in diesem Staat dann als Fotograf nicht mehr leben wollen…

    Comment by Anonymous — 24.03, 2010 @ 20:01

  6. […] Internet-Law » LG Köln: Zulässigkeit der Verwendung von Google … […]

    Pingback by MagicOfWord – Die Zitate und Sprüche Community » Blog Archive » Verwendung von Idiomen in standardisierten Pr — 4.04, 2010 @ 10:11

  7. Es ist schon merkwürdig still geworden um Wikileaks und Julian Assange. Könnte natürlich auch sein, dass da im Hintergrund einge Deals abgelaufen sind. Finanzielle Mittel, Straffreiheit bei der Vergewaltigungsgeschichte, einen gewissen Status, wie ihn nur Länder verleihen können, wer weiss? Zumindest fällt auf, dass nach dem anfänglichen weltweiten Hype, der seinesgleichen suchte, nunmehr gegen Null tendiert. Grüße aus Berlin

    Comment by PC-Blog — 23.03, 2011 @ 17:53

  8. Ich kann nur einigen Vorrednern zustimmen.
    Das Urteil ist ein Skandal.
    Sobald die Angabe einer Wohnadresse erforderlich wird kann jeder sich mit wenigen Klicken ein Bild vom Vertragspartner machen.
    Und das soll Datenschutz sein ?

    Ein Fotograf der hier nicht mehr leben will wenn solche Bilder verboten werden dem würde ich jetzt schon gute Reise wünschen. Was für ein unsachliches Argument wenn es um derart weitreichende Folgen für Privatleute geht.
    Das Urteil hat meines Erachtens nur eins gezeigt:
    sogar vor Gericht werden wirtschaftliche Interessen höher bewertet als private Datenschutzwünsche.

    ein interessierter Leser

    Comment by Dr. X. Y. — 28.12, 2012 @ 07:47

  9. Das Gericht hat sich nach den bestehenden Gesetzen gerichtet und nicht nach den Gutdünken der Betroffenen.Und die hier über Datenschutz aufregen und das Urteil kritisieren sind umgekehrt die gleichen,die sich nicht darum kümmern.Sowas nennt man Selbstgerechtigkeit.

    Comment by HT72 — 30.12, 2013 @ 13:17

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