8.2.10

Filesharing: Keine Störerhaftung im Strafrecht

Wenn es um die Frage der Strafbarkeit des Filesharing geht, reicht der Nachweis, dass eine Tauschbörsennutzung über einen bestimmten Internetanschluss stattgefunden hat, nicht dafür aus, den Anschlussinhaber als Täter zu verurteilen. Das gilt zumindest dann, wenn auch eine Nutzung durch Familienangehörige des Angeklagten in Betracht kommt. Das hat das Amtsgericht Mainz mit Urteil vom 24.9.2009 (Az.: 2050 Js 16878/07.408ECs) entschieden und den angeklagten Anschlussinhaber freigesprochen.

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1 Kommentare:

Anonymous Anonym meinte...

Großartig. Das heisst jetzt, dass man strafrechtlich nicht belangt wird, zivilrechtlich aber doch? Oder kommts wieder nur drauf an, ob man in Köln oder in Mainz verklagt wird?

Na dann lieber Helau als Alaaf. Gesetzgeber, bitte klarstellen... Obwohl, lieber doch nicht.

8. Februar 2010 13:50  

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