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Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

13.1.10

BGH: Keine Erstattung von Abmahnkosten bei Schubladenverfügung

In einem heute veröffentlichten Urteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nur dann besteht, wenn die Abmahnung vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ausgesprochen worden ist.

Wird also zuerst eine einstweilige Verfügung beantragt (sog. Schubladenverfügung) und erst danach abgemahnt, um zu sehen, ob der Verletzer eine Unterlasusngserklärung abgibt, besteht kein Aufwendungsersatzanspruch, auch nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag.
BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 – I ZR 216/07

posted by Stadler at 15:00  

Keine Kommentare

  1. Drastische Worte – dabei können gute taktische Gründe für eine Schubladenverfügung sprechen. Der Verletzte kann Zeit sparen, sich einen Vertragsstrafeanspruch sichern oder einfach nur Gewissheit haben wollen, dass seine Rechtsauffassung richtig ist. Die Erstattungsfähigkeit der Abmahnkosten entfällt dann natürlich; das hat aber – offenbar außer ein paar Hamburgern – seit Jahren niemand mehr ernsthaft in Zweifel gezogen.

    Was vor diesem Hintergrund die Krokodilstränen und die derbe Ausdrucksweise sollen, erschließt sich mir nicht. Wenn jemandem – und sei es "hinter seinem Rücken" – über zwei Instanzen bescheinigt wird, sich rechtswidrig zu verhalten, ist wohl kaum derjenige "kackendreist", der die Verletzung verfolgt. Und wenn der Verletzer begründete Einwände hat? Dann gewinnt er die Chose und kann sich im Übrigen nach § 945 ZPO schadlos halten.

    Aber vielleicht spielen da ja auch persönliche Animositäten gegenüber dem erwähnten "Dr. M." eine Rolle…

    Contenance, Herr Kollege! ;-)

    Comment by RA Christian Franz, LL.M. — 14.01, 2010 @ 11:54

  2. Ahem – klassischer Fall von aberatio ictus: der Kommentar galt eigentlich dem Kollegen Kampa, der auf Sie Bezug genommen hatte: http://www.kanzleikompa.de/2010/01/13/hamburger-brauche-bgh-stellt-gebuhrenschinden-mit-schubladenverfugung-ab/

    Ich war dem Link auf Ihre Seite gefolgt und habe versehentlich hier meinen Kommentar hinterlassen. Pardon!

    Comment by RA Christian Franz, LL.M. — 14.01, 2010 @ 11:58

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