Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

30.11.09

Datenschützer beschließen Kriterien für Analyse-Tools wie Google Analytics

Die obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich treffen sich als „Düsseldorfer Kreis“ einmal jährlich. Die Aufsichtsbehörden stimmen bei diesem Arbeitstreffen ihre Positionen ab.

Beim diesjährigen Treffen am 26./27.11.09 wurde u.a. Beschlüsse zur datenschutzkonformen Ausgestaltung von Analyse-Tools wie Google Analytics gefasst und zur Internetveröffentlichung sportgerichtlicher Entscheidungen.

Zu Google-Analytics und ähnlichen Tools vertreten die Datenschützer u.a. folgende Ansicht:

„Die Analyse des Nutzungsverhaltens unter Verwendung vollständiger IP-Adressen (einschließlich einer Geolokalisierung) ist aufgrund der Personenbeziehbarkeit dieser Daten daher nur mit bewusster, eindeutiger Einwilligung zulässig. Liegt eine solche Einwilligung nicht vor, ist die IP-Adresse vor jeglicher Auswertung so zu kürzen, dass eine Personenbeziehbarkeit ausgeschlossen ist.“

Außerdem ist man der Meinung, dass eine nicht anonymisierte Veröffentlichung sportgerichtlicher Entscheidungen im Internet nicht ohne weiteres zulässig ist.

Die Beschlüsse sind nicht verbindlich, die einzelnen Aufsichtsbehörden sind bei ihren Entscheidungen nicht an diese Beschlüsse gebunden.

posted by Stadler at 10:32  

Keine Kommentare

  1. Mir ist nicht klar, was die Behörden unter einem "Nutzungsprofil" verstehen. Liegt ein solches bereits vor, wenn festgestellt wird, dass von einer bestimmten IP-Adresse mit dem Referrer A die Seiten B, C und D besucht wurden?

    Comment by Anonymous — 30.11, 2009 @ 14:52

  2. Aus der Ip Adresse kann ein Webmaster doch nicht auf die Person schließen. Diese Verknüpfung können nur die Provider machen. IP Adresse ist etwas technisches.
    Warum die IP Adresse zu den persönlichen Daten gehören soll, ist mir unverständlich.

    Comment by Anonymous — 30.11, 2009 @ 22:35

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