Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

13.10.09

Filesharing: Einmaliger Dateiupload begründet nach Ansicht des LG Kiel kein gewerbliches Ausmaß

Endlich wieder einmal eine Stimme der Vernunft in der Diskussion um die Frage, wann beim Filesharing ein gewerbliches Ausmaß erreicht ist.

Das Landgericht Kiel vertritt – im Gegensatz zum Beispiel zum OLG Köln – in einem Beschluss vom 02.09.2009 (Az.: 2 O 221/09) die zutreffende Ansicht, dass ein einmaliges Herunter- und Hochladen von Dateien für sich allein unter dem Gesichtspunkt der Anzahl der Rechtsverletzungen nie ein gewerbliches Ausmaß begründen kann, und zwar auch dann nicht, wenn dies in einer Internettauschbörse geschieht.

Das Gericht führt weiter aus:
„Auch die Schwere der behaupteten Rechtsverletzungen reicht vorliegend nicht aus, um ein gewerbliches Ausmaß anzunehmen. In gewerblichem Ausmaß begangene Rechtsverletzungen zeichnen sich grundsätzlich dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden. Handlungen, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden, fallen in der Regel nicht unter diesen Begriff. Er ist deshalb einschränkend dahin auszulegen, dass eine Rechtsverletzung von erheblicher Qualität vorliegen muss. Durch diese Einschränkung ist zumindest klargestellt, dass bei illegalen Kopien und Verbreitungen im Internet über Tauschbörsen ein Umfang erreicht werden muss, der über das hinausgeht, was einer Nutzung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch entspräche“

Siehe hierzu auch meine Einschätzung zu einer abweichenden Entscheidung des OLG Karlsruhe.

posted by Stadler at 12:00  

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