Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

6.9.09

EuGH: Kein Wertersatz bei Ausübung des Widerrufsrechts

Die mit Spannung erwartete Entscheidung des EuGH zur Frage des Wertersatzes im Fernabsatzrecht liegt jetzt vor.

Nach deutschem Recht konnte der Händler von einem Kunden, der von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hatte, Wertersatz für die erfolgte Benutzung der Ware verlangen.

Das Amtsgericht Lahr war der Ansicht, dass die deutsche Regelung möglicherweise mit der Fernabsatzrichtlinie nicht vereinbar ist und hat die Frage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.

Nach Ansicht des EuGH verstößt die deutsche Regelung gegen die Fernabsatzrichtlinie. Nur in Ausnahmefällen dürfe Wertersatz verlangt werden und zwar dann, wenn der Verbraucher die Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbaren Art und Weise benutzt hat.

Damit dürfte jedenfalls bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Kaufsache ein Wertersatz ausgeschlossen sein. Unklar bleibt freilich, wann eine Benutzung entgegen Treu und Glauben vorliegen soll, nachdem der Käufer und Eigentümer einer Sache nach dem BGB ja grundsätzlich das Recht hat, mit seiner Sache nach Belieben zu verfahren.

URTEIL DES GERICHTSHOFS vom 3. September 2009 (Rechtssache C‑489/07)

posted by Stadler at 15:00  

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