Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

10.8.09

BGH: Irreführung durch Zusatz ®

Der BGH hatte sich mit Urteil vom 26.02.2009 erneut mit der Frage zu befassen, ob der Zusatz ® (für registered trademark) eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung darstellt.

Der BGH führt aus, dass die wettbewerbliche Erheblichkeit ein dem Irreführungstatbestand (§ 5 UWG) immanentes, spezifisches Relevanzerfordernis darstellt, das als eigenständige Bagatellschwelle eine zusätzliche Erheblichkeitsprüfung nach § 3 UWG ausschließt. Eine Werbung ist nach der Rechtsprechung des BGH nur dann irreführend, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen.

Außerdem bestätigt der BGH, dass derjenige, der ein Zeichen mit dem Zusatz ® verwendet, ohne Inhaber dieser Marke oder einer Lizenz an dieser Marke zu sein den Verkehr regelmäßig in wettbewerblich relevanter Weise irreführt. Die Beifügung des ® wird vom Verkehr nämlich dahingehend verstanden, dass es eine Marke genau dieses Inhalts gibt und ein Recht zu deren Benutzung besteht.

Ein Ausnahemfall kann allerdings dann gegeben sein, wenn der Betreffende Inhaber einer ähnlichen Marke ist und die Verwendung des Zeichens eine rechtserhaltende Benutzung dieser Marke darstellt.

BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 (Az.: I ZR 219/06) – „Thermoroll“

posted by Stadler at 10:25  

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