9.6.09

OLG Hamm: Rechtsmissbräuchliche Abmahnung

Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 28.04.2009 - 4 U 216/08) vertritt die Ansicht, dass für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung, auch der Umstand spricht, dass ein pauschalierter Schadensersatz von EUR 100,- gefordert wird, zumal dann, wenn die Abmahntätigkeit ein Volumen erreicht hat (dort ca. 60 - 80 Abmahnungen) die nicht in Relation zum Umfang des eigenen Geschäftsbetriebs steht.

Wen stystematisch bei jeder Abmahnung zusätzlich pauschal EUR 100,- Schadensersatz gefordert werden, spricht dies nach Ansicht des OLG Hamm nämlich für die Absicht, dass mit der Abmahntätigkeit primär Einnahmen erzielt werden sollen.

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