Verlag fordert Unterlassung elektronischer Leseplätze in Uni-Bibliothek und unterliegt
Das Landgericht Frankfurt ((AZ 2-06 O 172/09)hat einen Antrag des Eugen Ulmer Verlags auf Unterlassung elektronischer Leseplätze in der Bibliothek der Technischen Universität Darmstadt zurückgewiesen.
Der Verlag wollte der TU Darmstadt verbieten, seine Veröffentlichungen den Benutzern der Uni-Bibliothek auch elektronisch (kostenlos) zur Verfügung zu stellen.
In der Möglichkeit, Texte und Inhalte der Bücher auf einen USB-Stick zu speichern, sahen das gericht allerdings einen Verstoß gegen die Urheberrechte der Verlags.
Die (ablehnende) Entscheidung dürfte sich auf § 52a UrhG stützen.
Die Ungleichbehandlung von elektronischer Kopie und herkömmlicher Fotokopie (auf Papier) ist zwar schwer nachvollziehbar, sie ist aber eine Folge der gesetzlichen Regelung (§ 53 Abs. 1 S. 2 UrhG), die auf den Einfluss der Urheberrechtslobby zurückgeht. Wieder einmal ein gutes Beispiel dafür, wie die Verfügbarkeit wissenschaftlicher Informationen durch die Verlagslobby beschränkt wird.
Quelle: Frankfurter Rundschau