LG Köln: Tombola im Internet ist unzulässig
Nach einem Urteil des Landgerichts Köln vom 07.04.09 (Az.: 33 O 45/09) darf ein Glückspiel, das nach dem Tombola-Prinzip aufgebaut ist, im Internet ohne behördliche Erlaubnis nicht angeboten werden, da es unter die Verbotstatbestände des Glückspielstaatsvertrags (GlüStV)fällt.
Die Veranstaltung eines entsprechenden Glücksspiels ist deshalb nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG auch wettbewerbswidrig.
Urteil des LG Köln vom 07.04.09 (via techno.lex Rechtsanwälte)
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