BGH: Verwendung der Marke "DAX" für Finanzprodukte
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs sieht in der Verwendung der Marke „DAX“ als Bezugswert für Optionsscheine eine beschreibende Angabe nach § 23 Nr. 2 MarkenG und hat deshalb eine Markenrechtsverletzung verneint.
Die Commerzbank emittiert auf den DAX bezogene Optionsscheine, bei denen ein Zahlungsanspruch begründet wird, dessen Höhe vom jeweiligen Stand des DAX abhängt. Über diese Verwendung des DAX hatten die Deutsche Börse AG und die Commerzbank 2001 einen Lizenzvertrag geschlossen. Nachdem die Commerzbank diesen Vertrag gekündigt hatte, kam es zu Auseinandersetzungen darüber, ob die Commerzbank auch ohne Lizenzierung die Bezeichnung DAX als Bezugswert für ihre Finanzprodukte benutzen darf.
Der Bundesgerichtshof hat diese Frage in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht bejaht.
Urteil vom 30. April 2009 – I ZR 42/07 – DAX (Pressemitteilung des BGH 94/2009)