Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

9.4.09

Auskunft über den Inhaber eines Internetanschlusses

Die Kollegen Wilde & Beuger berichten von einer neuen Entscheidung des Landgerichts Frankenthal (Beschluss vom 06.03.2009, Az.: 6 O 60/09)nach § 101 Abs. 9 UrhG.

Internet-Zugangsprovider müssen seit dem 01.09.2008 unter den Voraussetzungen des § 101 Abs. 2 UrhG, Auskunft über die Person ihrer Kunden erteilen. Hierbei geht es primär um Fälle des File-Sharing.

Voraussetzung des Auskunftsanspruchs ist u.a., dass sowohl der Rechtsverletzer selbst in gewerblichem Ausmaß tätig gewesen ist, als auch, dass die Dienstleistung des Providers in gewerblichem Ausmaß erbracht wird. Außerdem muss es sich um einen Fall einer offensichtlichen Rechtsverletzung handeln oder bereits Klage erhoben worden sein.

Während manche Gerichte, wie das Landgericht Köln ein gewerbliches Ausmaß z.T. schon bei einer einzigen Datei annehmen, orientiert sich das Landgericht Frankenthal an der Schwelle von 3000 Musiktiteln oder 200 Filmen und erklärt, dass dies zwar keine feste Größe sei, aber andererseits einzelne Dateien nach der Intension des Gesetzgebers jedenfalls kein gewerbliches Ausmaß begründen.

Diese neue Entscheidung ist aber vor allem auch deshalb interessant, weil sich das Landgericht Frankentahl mit der Frage beschäftigt, ob mittels sog. Hash-Werte zweifelsfrei die Identität von zwei Dateien nachgewiesen werden kann, was vom Landgericht offenbar bezweifelt wird.

Diese Frage ist in der Praxis bedeutsam, weil die Industrie ihre Rechte nachweisen muss und sich deshalb zum Beleg dafür, dass es sich um bestimmte Filme oder Songs handelt, darauf verweist, dass man dies mithilfe von Hash-Werten zweifelsfrei festgesetellt habe.

posted by Stadler at 07:40  

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