Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

4.3.09

OLG Karlsruhe: Kosten der Auskunftsanordung gegen Provider

JurPC hat eine Entscheidung des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 15.01.2009
Az.: 6 W 4/09) zur Auskunftsanordung nach § 101 Abs. 9 UrhG veröffentlicht. Die Vorschrift ermöglicht eine richterliche Anordung gegen Zugangsprovider auf Auskunftserteilung über Providerkunden wegen der Verletzung des Urheberrechts in gewerblichem Ausmaß.

In der Entscheidung des OLG Karlsruhe ging es allerdings nur noch um die Frage, ob die Auskunft zu drei IP-Adressen kostenmäßig drei Anträge darstellen.

Gemäß § 128c Nr. 4 KostO wird für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG eine Gebühr von 200,00 Euro erhoben. Das OLG Karsruhe ist der Auffassung, dass bei Anträgen, die sich auf Verletzungshandlungen mehrerer Personen stützen, die Gebühr für jeden Verletzer gesondert anfällt und deshalb hier 600,00 Euro betragen hat, auch wenn diese in einem Antrag zusammengefasst sind.

Für die Musikindustrie erweist sich dieses Verfahren daher als durchaus kostspielig, weil neben den 200 EUR pro IP-Adresse bzw. Verletzer noch die eigenen Anwaltskosten hinzukommen und es gleichzeitig ungewiss ist, ob man diese Kosten später vom Verletzer erstattet bekommt.

posted by Stadler at 09:03  

Keine Kommentare

No comments yet.

RSS feed for comments on this post.

Sorry, the comment form is closed at this time.