Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

24.3.09

OLG Frankfurt: "Screen-Scraping" ist nicht zu beanstanden

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 05.03.09 (Az.: 6 U 221/08) entschieden, dass das sog. „Screen-Scraping“ weder gegen den Datenbankschutz der §§ 87 a ff. UrhG noch gegen das Wettbewerbsrecht verstößt.

Die Tätigkeit der Antragstellerin war dadurch gekennzeichnet, dass sie die Internetseite der Antragsgegnerin, einer Fluggesellschaft, auf das von ihrem Kunden gewünschtes Flugziel sowie die gewünschte Flugzeit durchsucht und ausgelesen hat, die gefundene Flugverbindung sowie den von der Antragsgegnerin geforderten Flugpreis dann auf ihrer eigenen Internetseite anzeigt und ihrem Kunden die unmittelbare Absendung des Buchungsauftrags ermöglicht hat. Das ist nach Ansicht des OLG Frankfurt nicht zu beanstanden.

Die Leitsätze des OLG Frankfurt:
1. Die Vermittlung von Flugtickets durch ein anderes Unternehmen im Wege des sogenannten Screen-Scrapings ist grundsätzlich auch dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Flugunternehmen diesen Vertriebsweg nicht wünscht; insbesondere kann hierin weder eine Verletzung des „virtuellen Hausrechts“ des Flugunternehmens an seiner Internetseite noch ein Verstoß gegen die Datenbankrechte (§ 87 b UrhG) des Flugunternehmens gesehen werden.

2. Die durch das Flugunternehmen aufgestellte pauschale Behauptung, die Vermittlung von Flugtickets im Wege des Screen-Scrapings sei rechtswidrig, stellt daher ebenso eine wettbewerbswidrige Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG) dar wie die Ankündigung, auf diese Weise erworbene Flugtickets zu stornieren, und die Stornierung solcher Flugtickets.

Ein ähnliches Verfahren habe ich vor einiger Zeit in Berlin gegen eBay geführt, das in der Berufungsinstanz beim Kammergericht leider ohne Urteil endete, weil eBay in letzter Minute seinen Antrag auf einstweilige Verfügung zurückgenommen hatte, um einem klageabweisenden Urteil zu entgehen.

posted by Stadler at 12:04  

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