Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

12.3.09

Internes "Rechtsgutachten" des BMI zu Access-Sperren

Seit kurzem kursiert im Web ein internes Papier aus dem Bundesinnenministerium, das zu rechtlichen Problemen der Sperrung von kinderpornografischen Webseiten Stellung nimmt.

Bemerkenswert ist zunächst die Erläuterung der verschiedenen Sperrtechnologien. Der Autor spricht einmal von Sperrung über das Domain System (DNS) und dann von den beiden anderen Sperrtechniken „Sperrung der Internet-Adresse“ und „Sperrung über den Uniform Ressource Identifier (URI)“.

Unklar bleibt, wie sich diese drei Sperrtechniken voneinander unterscheiden. Ich habe den Eindruck, dass sich hinter der verwirrenden Terminologie eine grundsätzliche Fehlvorstellung des Autors im Hinblick auf die technischen Hintergründe der „Access-Sperrung“ verbirgt.

Die Ausführungen zum Fernmeldegeheimnis und warum das Grundrecht für webbasierte Kommunikation nicht gelten soll, sind wenig überzeugend. Im Ausgangspunkt korrekt wird die Rechtsprechung des BVerfG zitiert, wonach Art. 10 GG u.a. die unkörperliche Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mithilfe des Telekommunikationsverkehrs schützt.

Darunter lässt sich aber zwanglos der Abruf von Inhalten über das Web subsumieren. Ein einzelner Nutzer ruft eine bestimmte Website auf, bzw. kommuniziert mit einem bestimmten Server und dieser Webserver übermittelt ihm auf seine Anfrage hin Informationen und Inhalte. Das entspricht exakt der Definition des Verfassungsgerichts.

Damit steht fest, dass der Vorgang der Kommunikation eines Internetnutzers mit einem Webserver zum Abruf von Content dem Schutzbereich des Fernmeldegeheimnis unterfällt. Die abweichende Ansicht des BMI ist abwegig.

Auch die vom Autor bemühte Differenzierung zwischen Massen- und Individualkommunikation ist nicht zielführend. Diese Unterscheidung ist für webbasierte Kommunikationsvorgänge sinnlos, weil sich derselbe Vorgang aus Sicht des Nutzers als Individualkommunikation darstellt, während er aus Sicht des Inhaltsanbieters als Massenkommunikation zu qualifizieren ist. Der Nutzer ruft individuell eine bestimmte Information ab, die der Anbieter zuvor für einen unbestimmten Kreis von Nutzern ins Netz gestellt hat.

Die Unterscheidung zwischen Massen- und Individualkommunikation beruht auf einem traditionellen Verständnis von Massenmedien (Rundfunk, Fernsehen, Zeitungen) einerseits und individueller Kommunikation (Sprachtelefonie) andererseits. Anhand dieser Unterscheidung lässt sich das WWW nicht erklären, weshalb sie für die webbasierte Kommunikation auch gänzlich ohne Belang ist.

Ob es dagegen bei Access-Sperren zu Eingriffen in das Fernmeldegheimnis der Nutzer kommt, ist eine andere Frage.

Meines Erachtens ist aber aus grundrechtlicher Sicht ohnehin der Eingriff in die Informationsfreiheit der Nutzer naheliegender als eine evtl. Verletzung des Fernmeldegeheimnisses. Bezeichnenderweise thematisiert das Papier Art. 5 GG überhaupt nicht.

posted by Stadler at 11:31  

Keine Kommentare

No comments yet.

RSS feed for comments on this post.

Sorry, the comment form is closed at this time.