BGH zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung zur Mängelbeseitigung
Ein interessantes Urteil des Bundersgerichtshofs zu §§ 281 Abs. 2, 323 Abs. 2 BGB ist heute veröffentlicht worden. Die Leitsätze lauten:
Aus dem Gesichtspunkt der ernsthaften und endgültigen Verweigerung der geschuldeten Beseitigung von Mängeln kann eine Fristsetzung als Voraussetzung des Schadensersatzanspruchs wegen Schlechterteilung grundsätzlich nur dann entbehrlich werden, wenn der Schuldner die Mängelbeseitigung bereits verweigert hat, bevor diese durch den Gläubiger erfolgt.
Wie der Schuldner sich nach der Mängelbeseitigung durch den Gläubiger verhält, kann nur dann von Bedeutung sein, wenn dieses Verhalten den sicheren Rückschluss erlaubt oder hierzu beiträgt, dass schon vor der Mängelbeseitigung die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert war.
BGH, Urt. v. 20. Januar 2009, Az.: X ZR 45/07