Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

9.2.09

LG Frankfurt: Kein Anspruch gegenüber DENIC auf Vergabe einer Drei-Buchstaben-Domain

DENIC vergibt keine Domainnamen, die aus zwei Buchstaben bestehen und auch keine Domains mit drei Buchstaben, die einem KFZ-Kennzeichen entsprechen.

Eine Regionalzeitung aus einem bestimmten Landkreis hat DENIC auf Vergabe der dem KFZ-Kennzeichen des Kreises entsprechenden DE-Domain verklagt.

Diese Klage hat das Landgericht Frankfurt mit Urteil vom 07.01.2009 (2-06 O 362/08) abgewiesen und argumentiert, es bestehe kein kartellrechtlicher Anspruch auf Erteilung, weil es für die Verweigerung der Erteilung sachliche Gründe gebe.

DENIC hatte damit argumentiert, man plane, den Namensraum unter der Top-Level-Domain „.de“ regional aufzuteilen und die Abkürzungen der Kfz-Zulassungsbezirke als Second-Level-Domains zu verwenden und anschließend den Nutzern die Registrierung von Domains auf dem Third-Level anzubieten.

posted by Stadler at 22:39  

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