Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

6.2.09

Haftung von Google für den Inhalt des Textes unterhalb des Suchergebnisses?

Der Telemedicus berichtet über ein interessantes neues Urteil des Landgerichts Hamburg (Urteil v. 09.01.2009, Az. 324 O 867 /06) wonach der Text in „Google Snipplets“, also die kurze Zusammenfassung des Seiteninhalts, die Google bei seinen Suchergebnissen liefert, nicht zwingend geeignet ist, eine Persönlichkeitsrechtsverletzung zu begründen und gegen Google auch kein Anspruch auf Unterlassung und Entfernung besteht.

Bei Eingabe des Namens des Klägers als Suchbegriff zeigte Google in einer Reihe von Treffern in den Snipplets“ sowohl den Namen des Klägers als auch die Begriffe Betrug bzw. Immobilienbetrug an. Das Landgericht Hamburg wies die Unterlassungsklage ab. Begründet wurde dies damit, dass es bereits an einer Rechtsverletzung fehlt, weil sich aus den Snipplets nicht unmittelbar ergebe, dass der Kläger ein Betrüger sei und der Nutzer auch wisse, dass diese Schnippsel nicht auf der intellektuellen Leistung von Menschen beruhen, sondern das Ergebnis eines automatisierten Vorgangs sind. Mit dem Suchergebnis verbindet der Nutzer deshalb nach Ansicht des Gerichts jedenfalls dann keine inhaltliche Aussage, wenn darin nicht ganze Sätze der gefundenen Seite, sondern lediglich einzelne Wörter als „Schnippsel“ aufgeführt werden.

Interessant wäre gewesen, wie das Landgericht entschieden hätte, wenn in dem Suchtext in einem vollen Satz gestanden hätte, dass der Kläger ein Betrüger ist. Denn mit der allgemeinen Frage, ob und in welchem Umfang Google für den Inhalt des unter den Suchtreffern angezeigten Textes haftet, hat sich das Gericht letztlich nicht beschäftigt.

posted by Stadler at 12:41  

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