EuGH: Schlussanträge der Generalanwältin zum Wertersatz bei Fernabsatzgeschäften
Die Generalanwältin beim EuGH (Rechtssache C-489/07) hat sich in ihrem Schlussantrag dafür ausgesprochen, dass im Falle eines fristgerechten Widerrufs eines Fernabsatzgeschäfts vom Verbraucher kein Wertersatz für die Nutzung gelieferter Ware zu leisten ist.
Die Vorlagefrage kam vom Amtsgericht Lahr und betrifft die Wertersatzklausel des BGB.
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