Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

17.2.09

BGH bestätigt das Verbot der Veröffentlichung privater Fotos von Sabine Christiansen

Das Titelblatt der Zeitschrift „das neue“, wie auch der Artikel im Innenteil waren mit Fotos bebildert, die Sabine Christiansen gemeinsam mit ihrem jetzigen Ehemann zeigten. Titelblatt und Artikel enthalten u. a. den Text: „So verliebt in Paris“ und „Wetten, dass sie diesen Mann bald heiratet?“.

Dies Berichterstattung wurde der Beklagten vom Landgericht Berlin untersagt, das Kammergericht hatte das Urteil bestätigt.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nun die die Revision zurückgewiesen. Die Klägerin und ihr Partner sind auf den Fotos als Liebespaar zu identifizieren und zwar in erkennbar privaten Situationen. Private Lebensvorgänge sind auch dann Teil der geschützten Privatsphäre so der BGH, wenn sie im öffentlichen Raum stattfinden und wenn die Abgebildeten einer breiteren Öffentlichkeit bekannt sind.

Damit bestätigt der BGH seine bisherige Linie zum Persönlichkeitsrecht.

Eigentlich ist mit dieser Rechtsprechung weiten Teilen der Boulevardpresse die Geschäftsgrundlage entzogen. Da man aber weiter in dieser Art und Weise berichten wird, weil auch eine rege Nachfrage der Leserschaft danach besteht, wird auch die Rechtsprechung dieser Form der Berichterstattung über Promis keinen Einhalt gebieten können.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Februar 2009 – VI ZR 75/08
Quelle: Pressemitteilung 34/09 des BGH

posted by Stadler at 15:33  

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