Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

5.2.09

Betreiber eines Anzeigenportals muss gewerbliche Inserenten auf Impressumspflicht hinweisen

In der aktuellen Ausgabe von JurPC ist ein Urteil des OLG Frankfurt vom 23.10.2008 (Az.: 6 U 139/08) veröffentlicht, wonach den Betreiber eines Internetportals für kostenlose Kleinanzeigen eine Verkehrssicherungspflicht dahingehend trifft, darauf zu achten, dass gewerbliche Inserenten ihrer Verpflichtung zur Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift (§ 5 I Nr. 1 TMG) nachkommen.

Ist diese Entscheidung tatsächlich richtig? Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die zentrale Frage, ob die Informationspflichten des § 5 TMG auch für Kleinanzeigen gelten und Kleinanzeigen mihin Telemedien i.S.d. des TMG sind und die Inserenten Diensteanbieter, gar nicht gestellt. Wenn die Ansicht des OLG Frankfurt zutreffend wäre, hätte das weitreichende Folgen. Jede Google-AdWords-Werbung bräuchte dann ein Impressum, vielleicht sogar auch jedes Posting eines Gewerbetreibenden in einem beliebigen Webforum. Chiffre-Anzeigen wären im Netz auch nicht mehr möglich. Das würde aber auch bedeuten, dass für Onlinesanzeigen strengere Anforderungen gelten als für gedruckte Anzeigen.

§ 1 Abs. 1 TMG definiert die Telemedien als elektronische Informations- und Kommunikationsdienste. M.E. kann sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift eine einzelne Kleinanzeige schwerlich als Dienst begriffen werden, da ein Informations- und Kommunikationsdienst ein Mindestmaß an Eigenständigkeit und Abgeschlossenheit aufweisen muss. Das trifft auf eine einzelne Kleinanzeige aber nicht zu.

posted by Stadler at 09:58  

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