Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

8.1.09

Symbolischer Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzung?

Habe gerade wieder mal eine dieser Abmahnungen wegen angeblicher „Verbreitung urheberrechtlich geschützter pronografischer Werke“, wie es der gegnerische Kollege formuliert, mittels BitTorrent auf dem Tisch. Den Namen des Filmchens möchte ich aus Gründen des Jugendschutzes lieber nicht nennen.;-)

Zunächst drängt sich da natürlich die Frage auf, ob das pornografische Werk jetzt schon eine eigene Werkgattung ist. In § 2 UrhG findet sich leider weiterhin nichts.

Das Schreiben des Kollegen erfrischt dann noch damit, dass neben der Unterlassungserklärung angeboten wird, zur außergerichtlichen Streitbeilegung Schadensersatz in der symbolischen Höhe von EUR 395,- zu zahlen. Diese Sysmbolik hat sich mir irgendwie nicht erschlossen. Ist das jetzt die vierte Form der Schadensberechnung? Mein wirklich brandneuer Urheberrechtskommentar von Wandtke/Bullinger schweigt sich hierzu aber aus.

Ach ja, der Kollege hat Strafanzeige zur Staatsanwaltschaft Meiningen erstattet. Die machen diesen Unfug offenbar selbst bei nur einem einzigen Filmchen weiterhin mit.

Schließlich bietet der Kollege großzügig an, auch seine Anwaltskosten auf EUR 100,- zu reduzieren, wenn zusätzlich die EUR 395,- bezahlt werden. Wenn das kein Fall des neuen § 97a Abs. 2 UrhG ist, dann gibt es vermutlich eh keine.

Na ja, der Pornoindustrie geht es schlecht, wie man lesen kann. Vielleicht spannt Herr Steinbrück für diesen geschundenen Industriezweig ja auch einen Rettungsschirm auf.

posted by Stadler at 11:43  

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