Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

2.1.09

Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung auch für Arbeitgeber?

In einer Diskussion auf Xing wurde die Frage aufgeworfen, ob Unternehmen, die ihren Mitarbeitern auch die private Internetnutzung gestatten, deswegen nach § 113a TKG der Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung unterliegen und die dem Mitarbeiter zuzuordnenden Verkehrsdaten deshalb für die Dauer von 6 Monaten speichern müssen.

Arbeitgeber werden zwar nach einer weit verbreiteten Ansicht als TK-Anbieter i.S.d. TKG qualifiziert, sofern sie ihren Arbeitnehmern auch die private Nutzung ihrer Telekommunikationseinrichtungen gestatten. Bereits das kann man in Frage stellen, weil sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer eigentlich nicht in einem Verhältnis von Anbieter und Nutzer gegenüberstehen, sondern der internetfähige Arbeitsplatz-PC vielmehr ein Werkzeug ist, mit dessen Hilfe der Arbeitnehmer seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag erfüllt.

Entscheidend ist aber in jedem Fall, dass § 113a TKG die Erbringung öffentlich zugänglicher TK-Dienste verlangt. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu wörtlich:

„Daraus folgt zugleich, dass für den nicht öffentlichen Bereich (z. B. unternehmensinterne Netze, Nebenstellenanlagen oder E-Mail- Server von Universitäten ausschließlich für dort immatrikulierte Studierende oder Bedienstete sowie die Telematikinfrastruktur im Gesundheitswesen) eine Speicherungspflicht nicht besteht.“

Der Zugang zum Internet, der ausschließlich den Unternehmensangehörigen zur Verfügung steht, unterliegt also nicht der Vorratsdatenspeicherung.

Anders sieht es hingegen schon dann aus, wenn das Unternehmen z.B. Hotspots zur Verfügung stellt, die auch von Dritten genutzt werden können.

Der Verpflichtung unterliegen in jedem Fall nicht nur die klassischen Provider, sondern vielmehr jeder, der seinen Kunden oder externen Dritten den Zugang zum Internet ermöglicht, also z.B. auch Hotels oder Internetcafes.

posted by Stadler at 12:10  

5 Comments

  1. Das Anbieter-Nutzer-Argument geht in der Diskussion fehl, wenn die private Nutzung erlaubt ist. Es wird regelmäßig nur dazu benutzt, die Nichtanwendbarkeit des TKG bei der rein dienstlichen Nutzung zu begründen, alles andere wäre auch inkonsequent (bei Privatnutzung ist der PC ja gerade nicht Arbeitsmittel zur Erfüllung typischer Arbeitnehmeraufgaben).

    Im Rahmen des § 113a TKG sehe ich die Arbeitgeber nicht aus der Pflicht genommen; es ist zu befürchten, dass der Gesetzgeber tatsächlich nur die „echte“ interne Kommunikation ausschließen will. Ein Universitätsmailserver etwa ist von Außen sehr gut zu erreichen, die Verarbeitung einer extern eingehenden Email würde also als „öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienst“ gelten.

    Comment by David Klein — 2.01, 2009 @ 17:11

  2. Weshalb der Gesetzgeber evtl. nur die echte interne Kommunikation ausnehmen hätte wollen, erschließt sich mir nicht. Weder der Wortlaut noch die Gründe legen das nahe

    Comment by Pavement — 2.01, 2009 @ 21:27

  3. Wie gesagt – jeder Mailserver, der von Außen erreichbar ist, ist ein öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienst. Was jetzt der Wortlaut nicht hergeben soll, ist mir schleierhaft.

    Comment by David Klein — 2.01, 2009 @ 21:49

  4. Aber nur der Mitarbeiter kann auf den Mailserver des Unternehmens für eigene Kommunikationszwecke zugreifen. Das Unternehmen stellt doch Dritten keinen Mailservice zur Verfügung

    Comment by Pavement — 5.01, 2009 @ 12:23

  5. Gibt es denn hier zwischenzeitlich eine "klarere" Auffassung oder sogar erste Urteile?

    Imerhin trifft es ja viele Arbeitgeber…

    Comment by Olli — 30.06, 2009 @ 14:41

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