Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

7.1.14

Insolvenzverwalter von FDUDM2 (vormals DigiProtect) beantragt Mahnbescheide

Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der FDUDM2 GmbH hat, vertreten durch die Rechtsanwälte U&C, Mahnbescheide in Filesharing-Abmahnungen beantragt, mit denen eine Hauptforderung von 650 EUR geltend gemacht worden ist.

Hinter der FDUDM2 GmbH verbirgt sich niemand anderes als die Fa. Digiprotect, die über Jahre hinweg zu den eifrigsten aber auch zweifelhaftesten Filesharing-Abmahnern zählte. Erst kurz vor Insolvenzantrag hat DigiProtect noch schnell in FDUDM2 umfirmiert. DigiProtect wurde früher überwiegend von der Kanzlei Kornmeier anwaltlich vertreten, die insbesondere im Verhältnis zu DigiProtect durch eine fragwürdige Abrechnungspraxis aufgefallen ist, die auch gerichtlich beanstandet wurde. Rechtsanwalt Udo Kornmeier hatte seinerzeit wegen der Berichterstattung in diesem Blog auch erfolglos versucht, gegen mich eine einstweilige Verfügung zu erwirken.

In dem mir jetzt vorliegenden Fall, macht der Insolvenzverwalter die Verletzung der Rechte an einem Pornofilm geltend. Insoweit stellt sich neben der Frage der Rechtsinhaberschaft von DigiProtect und der Frage der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit zudem auch die Frage, ob man in Bezug auf Pornofilme überhaupt ausschließliche Nutzungsrechte für eine Verwertung in dezentralen Netzwerken (Tauschbörsen) einräumen kann. Ich hoffe, der Insolvenzverwalter hat sich gut überlegt, ob er nach Widerspruch im Mahnverfahren tatsächlich in das streitige gerichtliche Verfahren überleiten will.

posted by Stadler at 20:50  

6.1.14

Hat der BND die Überwachung 2012 tatsächlich zurückgefahren?

Der aktuelle Bericht an den Bundestag über die Durchführung des G10-Gesetzes liegt noch nicht offiziell vor. Auf der Website des Parlamentarischen Kontrollgremiums findet man bislang nur den Bericht für das Jahr 2011.

Dennoch wurde der Bericht für das Jahr 2012 vorab offenbar an die WELT weitergeleitet, die dpa hat den Bericht aufgegriffen und  titelt: „BND fährt Überwachung 2012 deutlich zurück„. Nahezu alle Zeitungen machen anschließend genau das, was sich BND und Kontrollgremium erwartet haben. Praktisch unisono und kritiklos wird berichtet, der BND hätte die Überwachung 2012 deutlich reduziert. Fast niemand hinterfragt die Zahlen oder versucht Zusammenhänge herzustellen.

Dabei ist mittlerweile auch ohne aufwändige Recherche völlig klar, dass die Dienste das Parlament nicht vollständig und in irreführender Art und Weise unterrichten. Die WELT merkt zumindest an, dass die 500 Millionen Metadaten, die der BND nach Presseberichten in nur einem Monat an die NSA weitergeleitet hat, in dem Bericht, wie in den Vorjahren, nicht auftauchen. Das Parlament wird lediglich darüber informiert, in wievielen Fällen im Rahmen der sog. strategischen Fernmeldekontrolle eine Überwachung von E-Mails und Telefonaten stattgefunden hat. Im Jahre 2012 waren das nach dem Bericht der WELT ca. 850.000, während es 2010 noch ca. 37 Mio. E-Mails gewesen sind.

Niemand stellt allerdings die Frage, was diese Zahlen wirklich bedeuten. Im jährlichen Bericht finden sich hierzu floskelhafte Formulierungen wie

Anhand dieser Suchbegriffe qualifizierten sich im Berichtszeitraum (…) Telekommunikationsverkehre für diesen Gefahrenbereich.

Was aber besagt diese Formulierung? Man erfasst und scannt beim BND zunächst flächendeckend anhand von Suchbegriffen und überprüft anschließend eine bestimmte Anzahl von E-Mails und Telefonate genauer. Und nur letzteres wird dem Bundestag überhaupt mitgeteilt. Man kann der NSA also problemlos 500 Millionen Meta-Daten monatlich übermitteln, weil man diese Daten beim BND tatsächlich erhebt.

Der BND hat die Überwaschung im Jahre 2012 also mitnichten zurückgefahren, wie uns eine unkritische Berichterstattung glauben machen will, sondern der BND filtert jetzt nur anders und setzt u.a. verbesserte Spamfilter ein. Die flächendeckende Erfassung des Internetverkehrs u.a. am Knotenpunkt von De-Cix in Frankfurt ist etwas, worüber das Parlament erst gar nicht informiert wird.

Die aktuelle Berichterstattung zeigt also sehr deutlich, dass die Dienste nicht nur das Parlament verfälschend informieren, sondern auch die öffentliche Meinung manipulieren. Eine willfährige und unkritische Presse erleichtert ihnen dieses Vorhaben.

posted by Stadler at 15:37  

4.1.14

Unzulässige Werbung für Computerspiel gegenüber Kindern

Für das Onlinespiel „Runes of Magic“ wurde mit folgender Aussage geworben:

Schnapp Dir die günstige Gelegenheit und verpasse Deiner Rüstung & Waffen das gewisse „Etwas“.

Der BGH hat mit Urteil vom 17.07.2013 (Az.: I ZR 34/12 – Gameforge) entschieden, dass es sich hierbei um eine in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder handelt, selbst die beworbene Ware zu erwerben, die stets unzulässig und damit wettbewerbswidrig ist (Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG).

Die Werbung richte sich, so der BGH, nach der Art ihrer Formulierung ganz allgemein an minderjährige Spieler. Es sollen ganz gezielt Minderjährige und damit auch Minderjährige unter 14 Jahren angesprochen werden. Diese Schlussfolgerung macht der BGH an einer durchgängigen Verwendung der direkten Ansprache in der zweiten Person Singular und überwiegend kindertypischen Begrifflichkeiten einschließlich gebräuchlichen Anglizismen fest.

Diese Auslegung muss man allein in sprachlicher Hinsicht als gewagt bezeichnen. Die Verwendung von Anglizismen in der Werbung deutet heutzutage noch nicht einmal mehr auf eine jugendtypische Werbung hin. Welche kindertypischen Begrifflichkeiten die beanstandete Aussage enthalten soll, ist weder ohne weiteres ersichtlich, noch wird dies vom BGH näher erläutert. Die Verwendung von Umgangssprache ist werbetypisch. Speziell im Spielebereich deutet auch die Verwendung der 2.Person nicht zwingend darauf hin, dass primär Jugendliche angesprochen werden sollen. An dieser entscheidenden Stelle glänzt die BGH-Entscheidung leider durch die Abwesenheit einer Begründung.

Der BGH erörtert anschließend noch die Frage, ob es sich um einen unmittelbaren Kaufappell handelt, was er ebenfalls bejaht.

posted by Stadler at 21:31  

3.1.14

Schwierige Gegenwehr: Die sog. sekundäre Darlegungslast in Filesharing-Verfahren

In Filesharing-Fällen besteht nach der Rechtsprechung des BGH eine Vermutung dahingehend, dass der Anschlussinhaber auch die Rechtsverletzung begangen hat. Bereits diese Vermutung ist zweifelhaft. Eine solche Vermutung kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn nach der Lebenserfahrung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen typischen Geschehensablauf besteht. Nachdem der deutsche Haushalt durchschnittlich aus zwei Personen besteht, ist bereits die Annahme, dass der Anschlussinhaber im Regelfall auch der Rechtsverletzter ist, falsch. Nach meiner anwaltlichen Erfahrung wird Filesharing auch häufiger von Jugendlichen und jungen Erwachsenen betrieben, die noch bei den Eltern wohnen, als von älteren Menschen. Wenn es also überhaupt einen typischen Fall gibt, dann ist es der, dass die Kinder des Anschlussinhabers die Filesharer sind.

Wenn man also die tatsächlichen Gegebenheiten betrachtet, dann wäre es naheliegender von der Vermutung auszugehen, dass der Anschlussinhaber nicht der Rechtsverletzer ist als umgekehrt.

Diese falsche BGH-Rechtsprechung bildet dann allerdings den Anknüpfungspunkt für die sog. sekundäre Darlegungslast. Nach der Rechtsprechung genügt es für die Erfüllung der sekundären Darlegungslast ganz allgemein, wenn der Beklagte Umstände vorträgt, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergibt. Drei Oberlandesgerichte (Frankfurt, Köln, Hamm) haben hieraus für Filesharing-Prozesse mittlerweile die Schlussfolgerung gezogen, dass es ausreichend ist, wenn der Anschlussinhaber darlegt, dass der Anschluss auch von anderen Familienmitgliedern bzw. Mitbewohnern genutzt wird, weil allein dadurch die Vermutung erschüttert wird, der Anschlussinhaber sei selbst Täter der Urheberrechtsverletzung.

Das OLG Hamm hat dies in einer aktuellen Entscheidung nochmals (Beschluss vom 04.11.2013, Az.: 22 W 60/13) dargelegt:

Von dem Anschlussinhaber kann im Rahmen des Zumutbaren substantiiertes Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden, ihm obliegt aber nicht der Beweis des Gegenteils in dem Sinne, dass er sich bei jeder über seinen Internetzugang begangenen Rechtsverletzung vom Vorwurf der täterschaftlichen Begehung entlasten oder exkulpieren muss. Vielmehr genügt er seiner sekundären Darlegungslast, wenn er seine Täterschaft bestreitet und darlegt, dass seine Hausgenossen selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen können, weil sich daraus bereits die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als die seiner Alleintäterschaft ergibt (OLG Köln, NJW-RR 2012, 1327). Vorliegend hat der Verfügungsbeklagte durch sein als Anlage AG 1 zum Widerspruch vom 09.04.2013 angefügtes Schreiben vom 25.02.2013 an den Verfügungsklägervertreter und durch den Inhalt des Widerspruchs erklärt, dass er vermutet, dass seine minderjährigen Kinder als Verursacher der Rechtsverletzung in Betracht kommen könnten. Darin ist die Erklärung zu sehen, dass diese selbstständig und ohne permanente Aufsicht durch den Verfügungsbeklagten dessen Internetanschluss nutzen können. Dieser Vortrag ist ausreichend, um eine ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als die Alleintäterschaft des Verfügungsbeklagten darzulegen.

Weiterhin anders ticken allerdings die Uhren in München, speziell beim Amtsgericht München, denn dort genügt die Darlegung, dass auch andere Familienmitglieder bzw. Mitbewohner vorhanden sind, die den Internetanschluss ebenfalls nutzen (können), keinesfalls. Vielmehr muss nach Ansicht des AG München konkret dargelegt werden, ob diese Angehörigen zum besagten Zeitpunkt auch zuhause waren und das Internet genutzt haben. Das ist natürlich vielfach nicht möglich und läuft faktisch auf eine Beweislastumkehr hinaus.

posted by Stadler at 10:04  

30.12.13

Die Debatte über Aktivismus und Journalismus

Die Keynote-Speech von Glenn Greenwald auf dem Kongress des Chaos Computer Clubs (30C3) hat unter Journalisten und Bloggern eine Debatte darüber ausgelöst, ob ein Journalist gleichzeitig auch (politischer) Aktivist sein kann und darf. Ausgangspunkt der Debatte war ein Beitrag der beiden Journalisten Kai Biermann und Patrick Beuth – die ich übrigens beide für ihre klare und keineswegs wirklich neutrale Berichterstattung zu netzpolitischen Themen sehr schätze – die Greenwald vorwerfen, er hätte eine Grenze überschritten, indem er von wir spricht und sich mit der Sache der Aktivisten gemein macht.

In dieser Debatte gibt es mittlerweile eine Fülle an Wortmeldungen. Dass dabei alle Positionen vertreten werden, ist wenig überraschend.

Gerade bei der Frage der Aufarbeitung der weltweiten Geheimdienstaffäre kann man natürlich die Frage stellen, ob es nicht geradezu die Aufgabe jedes redlichen Journalisten sein müsste, sich mit der Sache der Aktivisten gemein zu machen. Denn die Tätigkeit von Geheimdiensten richtet sich gerade auch gegen die Freiheit der Berichterstattung, was man speziell in England aber auch den USA aktuell beobachten kann. Das lässt sich mit der Frage verknüpfen, warum britische Medien – mit Ausnahme des Guardian – nicht nennenswert über die Aktivitäten von NSA und GCHQ berichten.

Mir stellt sich aber vor allen Dingen die Frage, ob das die richtige Diskussion zur richtigen Zeit ist. Denn gerade die Arbeit Greenwalds bietet Anlass dafür eine ganz andere Debatte zu führen. Wie unabhängig sind Journalisten weltweit tatsächlich noch und wie stark haben sie sich mit der Sache von Staaten, Behörden oder Geheimdiensten gemein gemacht und wie stark hemmt dies die Information der Öffentlichkeit über Missstände? Dass viele politische Journalisten eine zu große Nähe zu den Mächtigen aufweisen und dies letztlich in eine Art Hofberichterstattung mündet, ist ein Umstand, über den nicht auf breiter Basis diskutiert wird, zumal bestehende Abhängigkeiten natürlich nicht offenbart, sondern tunlichst verschwiegen werden. Die verschleierte Nähe zwischen Politik und Medien ist das eigentliche Problem und nicht der Umstand, dass ein Journalist offen Partei ergreift.

Wenn Greenwald kein Journalist ist, dann ist er der bedeutendste Nichtjournalist der Gegenwart. Er zeichnet sich durch Unabhängigkeit und viel Mut aus, Eigenschaften die vielen klassischen Journalisten leider fehlen.

Was wir in Zukunft brauchen, ist vor allem Dinge unabhängige Berichterstattung, denn es gibt zu viele für den Leser nicht erkennbare Abhängigkeiten, die eine kritische Berichterstattung behindern. Vor diesem Hintergrund fehlen mutige und unabhängige Berichterstatter wie Glenn Greenwald. Ob wir sie Journalisten, Aktivisten oder Blogger nennen, ist gänzlich unerheblich.

posted by Stadler at 16:46  

27.12.13

Die zehn meistgelesenen Blogbeiträge bei internet-law 2013

Die zehn beliebtesten Beiträge bei internet-law im Jahre 2013 waren folgende:

1. Warum die Streaming-Abmahnungen der Rechtsanwälte U&C unwirksam sind
2. Beugehaft gegen Onlineredakteur
3. BR stellt “Space Night” wegen GEMA ein
4. FAZ mahnt Blogger ab
5. Besuch von der Polizei nach Tweet zur Causa Mollath
6. Gesetzlicher Anspruch auf Rufnummernmitnahme? Nicht bei O2!
7. Massenabmahner DigiProtect insolvent
8. Streaming-Abmahnungen: Woher kommen die Daten?
9. Der #Aufschrei der Herde
10. Was ist dran an den Streaming-Abmahnungen?

Meine zahlreichen Texte zum Themenkreis Geheimdienste und Überwachung landeten abgeschlagen nur auf den Plätzen 14, 19, 22, 23, 25, 27, 30, 35, 49, 55, 58. Auch das ist für mich ein Beleg dafür, dass sich die Menschen offenbar doch stärker für das Thema Abmahnungen interessieren als für die Geheimdienstaffäre. Ich werde trotzdem auch im neuen Jahr wieder über bürgerrechtliche Themen bloggen, denn schließlich geht es hier nicht darum, irgendwelche Quoten zu erreichen.

posted by Stadler at 20:56  

21.12.13

Ist die Streaming-Abmahnwelle schon wieder zu Ende?

Im Zusammenhang mit den Redtube-Abmahnungen überschlagen sich die Meldungen gerade. Zuerst rudert das Landgericht Köln zurück und räumt ein, dass man den maßgeblichen Sachverhalt juristisch falsch bewertet haben könnte. In Mitteilungen an Prozessbevollmächtigte von Betroffenen wird das Landgericht sogar noch deutlicher, wie man beim Kollegen Petring nachlesen kann. Das deutet darauf hin, dass es in Köln vorerst vermutlich keine weiteren Auskunftsbeschlüsse zu Streaming-Sachverhalten mehr geben wird. Da das Landgericht Köln für die Telekom zuständig ist, dürfte bereits aus diesem Grund eine Fortsetzung dieser oder einer ähnlichen Abmahnwelle unwahrscheinlich sein.

Nach einem Bericht der Frankfurter Rundschau hat der Anbieter von Redtube zudem beim LG Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen The Archive erwirkt, die es dem Unternehmen untersagt, Abmahnungen an Nutzer von Redtube zu schicken, in denen die Verletzung von Urheberrechten von The Archive geltend gemacht wird. Man darf gespannt sein, ob der Rechteinhaber dagegen Widerspruch einlegen wird.

Hinzu kommt die immer noch offene Frage, wie The Archive an die IP-Adressen der betroffenen Nutzer gekommen ist, bzw. ob wirklich dokumentiert ist, dass diese Nutzer bei Redtube auch einen Film angesehen haben, an dem The Archive die Rechte hält. Nachdem klar sein dürfte, dass die Daten nicht von dem Betreiber stammen, liegt die Schlussfolgerung nahe, dass man das Streamen konkreter Filme gar nicht festgestellt hat oder Hacker-Methoden benutzt wurden, deren Anwendung strafrechtlich relevant sind. Sollte sich diese Annahmen erhärten, dürfte es für einige der Beteiligten auch strafrechtlich eng werden. Dies gilt erst recht, sollte sich bewahrheiten, dass die Nutzer, wie in einem Artikel von Heise beschrieben, ohne ihr aktives Zutun gezielt zu Redtube umgeleitet worden sind.

Denn neben den Tatbeständen des Computerstrafrechts steht ein gewerbsmäßiger Betrug im Raum. Und der funktioniert im konkreten Fall natürlich nur durch die Mitwirkung der Anwälte. Ob es dann ausreichend sein wird, sich darauf zu berufen, man habe nicht gewusst, wie die Nutzer ermittelt worden sind, erscheint fraglich.

Die Süddeutsche widmet sich dem Thema heute übrigens ganzseitig auf der prominenten Seite 3.

Update vom 22.12.2013:
Ulf Buermeyer – Richter am Landgericht Berlin – hat für Heise einen lesenswerten Beitrag zu möglichen strafrechtlichen Konsequenzen für die Beteiligten der Abmahnwelle geschrieben.

posted by Stadler at 20:44  

20.12.13

Klage gegen Tagesschau-App in 2. Instanz abgewiesen

Dass die von acht Zeitungsverlagen angestrengte Klage gegen die Smartphone-App der Tagesschau in der Berufungsinstanz beim OLG Köln wohl keinen Erfolg haben würde, hatte sich bereits abgezeichnet. Mit Urteil vom 20.12.2013 hat das OLG Köln die Klage jetzt abgewiesen und ein anderslautendes Urteil des Landgerichts Köln aufgehoben.

Das zentrale Argument des Senats besteht darin, dass die Tagesschau-App lediglich eine Umsetzung von tagesschau.de sei. Auf diesen Umstand hatte ich hier im Blog bereits vor über zwei Jahren hingewiesen. Tagesschau.de habe, so das OLG, den gesetzlich vorgegebenen Dreistufen-Test durchlaufen und ist anschließend durch die Niedersächsische Staatskanzlei freigegeben worden. Die Freigabe sei eine verbindliche Feststellung der Konformität des Medienangebots mit den Vorgaben des Rundfunkstaatsvertrages. Der Senat als Wettbewerbsgericht sei an die rechtliche Bewertung der mit der Prüfung des Telemedienkonzepts befassten Institutionen gebunden.

Das Gericht geht also davon aus, dass es vor diesem Hintergrund eines öffentlich-rechtlichen Verfahrens überhaupt nicht befugt sei, abweichend von der behördlichen Prüfung, einen Verstoß gegen den Rundfunkstaatsvertrag festzustellen.

Das OLG Köln hat die Revison zum BGH zugelassen.

Funfact am Rande: Christoph Keese vom Springer-Verlag hat sich vor zweieinhalb Jahren darüber beklagt, dass ich den Verlagen im Wege der Ferndiagnose eine Niederlage vor Gericht prophezeit habe.

posted by Stadler at 15:42  

19.12.13

Das zweifelhafte Geschäftsmodell der Abmahnkanzleien

Dass das Prinzip der Massenabmahnungen im Bereich des Filesharing und neurdings auch Streaming mit den Vorgaben des anwaltlichem Berufs- und Gebührenrechts schwerlich vereinbar ist, habe ich schon vor längerer Zeit in verschiedenen Blogposts am Beispiel der Kanzlei Kornmeier und auch der Kanzlei U&C erläutert. Die Kanzlei Kornmeier ist in einem Einzelfall sogar einmal beim Amtsgericht Frankfurt mit einer Klage auf Erstattung von Anwaltskosten gescheitert, weil sie mit ihrem Mandanten nicht auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes abgerechnet hatte.

Diese Diskussion erhält aktuell gerade neue Nahrung durch Veröffentlichungen der Piratenpartei und durch ein Interview mit Rechtsanwalt Urmann bei ZEIT-Online, in dem er meines Erachtens relativ entlarvend von der Zulässigkeit von Erfolgshonoraren spricht. Das deutsche Recht lässt Erfolgshonorare allerdings nur mit deutlichen Einschränkungen zu.

Das grundlegende Problem ist dennoch ein anderes. Denn von dem Abgemahnten kann nur dasjenige Anwaltshonorar erstattet verlangt werden, das zwischen der Abmahnkanzlei und ihrem Mandanten tatsächlich vereinbart ist. Wenn die Zahlung des (vollen) Honorars nach RVG nicht vereinbart ist, dann besteht auch kein entsprechender Erstattungsanspruch gegenüber dem Abgemahnten.

Der BGH hat mit Urteil vom 05.10.2010 (AZ: VI ZR 152/09) zum wiederholten Male entschieden, dass es Voraussetzung eines Anspruches auf Erstattung von Anwaltskosten ist, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zu seinem Anwalt tatsächlich zur Zahlung der Anwaltskosten verpflichtet ist (so bereits BGH, NJW 2000, 3712, 3715). Der BGH hat in der genannten Entscheidung vom 05.10.2010 insbesondere darauf hingewiesen, dass das Gericht insoweit Feststellungen zum Inhalt des dem Anwalt der Klägerin erteilten Auftrags zu treffen hat. Der BGH betont in der genannten Entscheidung ausdrücklich, dass es sich bei der Frage der Erstattung der Kosten im Außenverhältnis um eine echte, vom Geschädigten darzulegende und zu beweisende Anspruchsvoraussetzung handelt. Der klagende Rechteinhaber müsste folglich darlegen und beweisen, auf welcher Basis seine Rechtsanwälte im Innenverhältnis mit ihm abrechnen.

Wenn also beispielsweise auf Grundlage von Pauschalvergütungsvereinbarungen oder auf Basis von Erfolgshonorar abgerechnet wird, scheidet ein (voller) Kostenerstattungsanspruch, der sich nach den Gebühren des RVG bemisst, aus.

Man muss also den mit Filesharing-Klagen befassten Gerichten Einseitigkeit vorhalten und vor allem, dass sie die Vorgaben der BGH-Rechtsprechung ignorieren. Während den Beklagten regelmäßig eine überzogene Darlegungslast aufgebürdet wird, müssen die Rechteinhaber nicht einmal dasjenige darlegen, was nach der Rechtsprechung des BGH geboten ist.

posted by Stadler at 10:54  

18.12.13

Filesharing-Abmahnungen: Die Preise steigen wieder

Der Gesetzgeber wollte mit dem vor zwei Monaten in Kraft getretenen Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken den Abmahnmissbrauch eindämmen. Nicht nur der Umstand, dass die Kanzlei U&C unlängst die bislang größte einzelne Abmahnwelle überhaupt losgetreten hat, ist ein deutliches Indiz dafür, dass dieses Gesetz komplett leerläuft.

Auch bei den klassischen Filesharing-Abmahnungen steigen die Preise wieder. Mit der Kölner Kanzlei Carvus Law vertritt ein bislang nicht so bekannter Player im Abmahngeschäft eine alte Bekannte, nämlich die Silwa Filmvertrieb GmbH (ehemals AG), die früher interessanterweise von der Kanzlei U&C vertreten wurde.

Und mit diesem Anwaltswechsel war auch gleich eine wahre Explosion der Schadensersatzforderungen verbunden. Für den Tausch eines einzigen Pornofilms wird mit einer aktuellen Abmahnung vom 13.12.2013 ein Schadensersatz von stolzen EUR 1800,- geltend gemacht. Wenn man weiß, dass selbst die Kanzlei Waldorf Frommer für bekannte Kinofilme „nur“ Schadensersatzbeträge im dreistelligen Bereich verlangt, ist das geradezu atsronomisch.  Die Abmahnung der Kanzlei Carvus Law ist allerdings eher schlecht gemacht und dürfte, wie die aktuellen U&C-Abmahnung auch, bereits wegen § 97a Abs. 2 S. 2 UrhG unwirksam sein.

Der Versuch des Gesetzgebers, derartige Abmahnungen einzudämmen, muss bereits zwei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes als gescheitert gelten. Man sollte sich an dieser Stelle vor Augen führen, dass es der Gesetzgeber selbst war, der mit verschiedenen Änderungen des Urheberrechts diese Abmahnindustrie, deren Auswüchse wir beobachten, überhaupt erst geschaffen hat. Vor allem durch den Auskunftsanspruch gegen Access-Provider, der nach der Rechtsprechung des BGH auch dann greift, wenn eine Urheberrechtsverletzung im privaten Bereich erfolgt, hat der Gesetzgeber einem Massenmarkt den Weg bereitet, auf dem einzelne Abmahnkanzleien verdienen und vor allen Dingen Rechteinhaber – verstärkt aus der Pornobranche – Einnahmen erzielen, die sie mit dem Verkauf ihrer Werke niemals erwirtschaften könnten.

posted by Stadler at 18:27  
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