Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

31.5.16

Neue Mogelpackung zur W-LAN-Störerhaftung

Die Fraktionen von Union und SPD haben sich im Streit um die Frage der Haftung von W-LAN-Anbietern darauf verständigt, in § 8 des Telemediengesetzes (nur) einen Absatz 3 einzufügen und einen entsprechenden Änderungsantrag in den Bundestag eingebracht, der wie folgt lautet:

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.

Die Bundesregierung hatte zunächst einen Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes vorgelegt, der folgende Regelung vorsah:

(3)  Die Absätze  1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.

(4)Diensteanbieter nach Absatz 3 können wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers nicht auf Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie zumutbare Maßnahmen ergriffen haben, um eine Rechtsverletzung durch Nutzer zu verhindern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Diensteanbieter

1. angemessene Sicherungsmaßnahmengegen den unberechtigten Zugriff auf das drahtlose lokale Netzwerk ergriffen hat und

2. Zugang zum Internet nur dem Nutzer gewährt, der erklärt hat, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen.

Das heißt, der geplante Absatz 4, der die Haftungsprivilegierung auch auf Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche erweitern sollte, ist wieder gestrichen worden.

Das bedeutet dann aber auch, dass der Entwurf, über den die Abgeordneten jetzt abstimmen, hinter dem ursprünglichen Entwurf zurückbleibt und letztlich keinen Regelungsgehalt mehr aufweist. Denn, dass die Haftungsprivilegierung des § 8 TMG grundsätzlich auch für Anbieter gilt, die den Zugang über ein W-LAN anbieten, ist schon nach geltendem Recht so, die Ergänzung hat nur klarstellenden Charakter.

Das eigentliche Ziel, Rechtssicherheit für Betreiber öffentlicher W-LANs zu schaffen, wird auf diesem Weg aber nicht erreicht. Denn nach der Rechtsprechung des BGH gilt die Haftungsprivilegierung des § 8 TMG gerade nicht für Unterlassungsansprüche. Das sollte durch Absatz 4 geändert werden. Die im Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD genannte Begründung für die Streichung des geplanten Absatz 4 ist übrigens fragwürdig. Man hätte Abs. 4 nämlich einfach dahingehend fassen können, dass Diensteanbieter nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können und nur die geplanten Handlungspflichten für Diensteanbieter streichen müssen. Das hätte die zweifelhafte Rechtsprechung des BGH korrigiert und wäre gleichzeitig wegen der fortbestehenden Regelung des § 7 Abs. 2 S. 2 TMG dennoch mit Unionsrecht vereinbar gewesen.

Nachdem die große Koalition also nicht mehr als eine Mogelpackung anbietet, gilt es abzuwarten, ob der EuGH die Weichen deutlich anders stellt. Der Eindruck, der Gesetzgeber würde seine originären Aufgaben nicht mehr wahrnehmen, wird hier einmal mehr bestätigt.

Update vom 1.6.2016:
Weil ich nun häufiger mit der These konfrontiert wurde, die Streichung des ursprünglich geplanten Absatz 4 sei nur deshalb erfolgt, weil nach der Rechtsprechung des EuGH und unionsrechtlichen Vorgaben, Sperrungsanordnungen gegen Access-Provider möglich bleiben müssten und der Ausschluss von Unterlassungsansprüchen auch solche Sperrmaßnahmen umfassen würde, hierzu noch ein paar ergänzende Anmerkungen. Ich halte bereits die Gleichsetzung des (deutschen) Unterlassungsanspruchs mit evtl. Sperrmaßnahmen die einem Diensteanbieter auferlegt werden, für problematisch. Letzteres ist nämlich nach meinem Verständnis keine Unterlassung. Um diesen Bedenken zu begegnen, hätte man Abs. 4 allerdings einfach folgendermaßen formulieren können:

Diensteanbieter können wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die gerichtliche Anordnung von Maßnahmen im Sinne von § 7 Abs. 2 S. 2 TMG bleibt unberührt.

Damit ist klargestellt, dass Unterlassungsansprüche auch von § 8 TMG erfasst werden und (in engen Grenzen) dennoch Sperrungsanordnungen gegenüber Access-Providern in Betracht kommen. Das war aber politisch offenbar nicht gewollt. Dass man nunmehr einiges in die Gesetzesbegründung geschrieben hat, ohne, dass dies Anklang im Gesetz findet, ist nicht ausreichend und stellt keinen Ersatz für die fehlende gesetzliche Regelung dar. Der für urheberrechtliche Fragen zuständige I. Zivilsenat des BGH hat nämlich vor nicht allzu langer Zeit schon deutlich gemacht, dass Ausführungen in der Begründung eines Gesetzesentwurfs für die Auslegung unbeachtlich sind, wenn sie im Gesetz keinen hinreichenden Niederschlag gefunden haben.

Update vom 2.6.2015:
Nachdem es gerade wieder aus allen Nachrichtenkanälen (SPON, ZDF) tönt, der Bundestag hätte die Störerhaftung abgeschafft, auch hierzu noch eine kurze Anmerkung. Das Gegenteil ist richtig. Das jetzt beschlossene Gesetz lässt die Störerhaftung unangetastet. Denn nach der Rechtsprechung des BGH gilt § 8 TMG nicht für Unterlassungsansprüche, diese richten sich vielmehr nach dem Institut der Störerhaftung. Mit der heute vom Bundestag beschlossenen Regelung lehnt es der Gesetzgeber gerade ab, diese Rechtsprechung zu korrigieren. Wenn sich in nächster Zeit hier noch etwas tut, dann aufgrund einer anstehenden Entscheidung des EuGH.

posted by Stadler at 17:31  

31.5.16

BVerfG hebt Urteile des BGH zum Sampling auf

Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Urteile des BGH zum Sampling (Metall auf Metall und Metall auf Metall II) aufgehoben. Das Verfassungsgericht räumt in der Abwägung der Kunstfreiheit einen höheren Stellenwert ein als die Rechtsprechung des BGH. Der Einsatz der im Musikbereich, insbesondere im HipHop, verbreiteten Samplingtechnik wird in Zukunft möglicherweise in deutlich größerem Umfang ohne Zustimmung der Urheber und der Plattenfirmen zulässig sein als bislang. Die aus meiner Sicht zentralen Passagen des Urteils vom 31. Mai 2016 (Az.: 1 BvR 1585/13) lauten:

Somit gebietet der verfassungsrechtliche Schutz des geistigen Eigentums zum einen nicht, dem Tonträgerhersteller jede nur denkbare wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit zuzuordnen, sondern soll lediglich sicherstellen, dass ihm insgesamt ein angemessenes Entgelt für seine Leistung verbleibt. Zum anderen steht ein Werk mit der Veröffentlichung nicht mehr allein seinem Inhaber zur Verfügung, sondern tritt bestimmungsgemäß in den gesellschaftlichen Raum und kann damit zu einem eigenständigen, das kulturelle und geistige Bild der Zeit mitbestimmenden Faktor werden. Da es sich mit der Zeit von der privatrechtlichen Verfügbarkeit löst und geistiges und kulturelles Allgemeingut wird, muss der Urheber hinnehmen, dass es stärker als Anknüpfungspunkt für eine künstlerische Auseinandersetzung dient (vgl. BVerfGE 79, 29 <42>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2000 – 1 BvR 825/98, Germania 3 -, NJW 2001, S. 598 <599>). Dies hat für das Tonträgerherstellerrecht an urheberrechtlich geschützten Werken genauso zu gelten. Hierin drückt sich die Sozialbindung des geistigen Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 GG aus (vgl. BVerfGE 79, 29 <40>; 81, 12 <17 f.>).

(…)

Diese Beeinträchtigung der Beschwerdeführer in ihrer Kunstfreiheit ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Die Annahme, die Übernahme selbst kleinster Tonsequenzen stelle einen unzulässigen Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG dar, soweit der übernommene Ausschnitt gleichwertig nachspielbar sei, trägt der in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierten Kunstfreiheit nicht hinreichend Rechnung.

Zwar verletzt die Annahme eines Eingriffs in das Tonträgerherstellerrecht durch kleinste Rhythmussequenzen als solches die Kunstfreiheit nicht (aa). Bei der Abwägung zwischen den betroffenen grundrechtlich geschützten Positionen (bb) sind jedoch die Auswirkungen der angegriffenen Entscheidungen auf die Kunstfreiheit des entlehnenden Künstlers (<1>) den Auswirkungen einer weiterreichenden Zulassung des Sampling auf die Eigentumsinteressen der Tonträgerhersteller (<2>) gegenüberzustellen. Im Ergebnis muss die Nutzung von Samples bei einer kunstspezifischen Betrachtungsweise auch unabhängig von der Nachspielbarkeit grundsätzlich möglich sein.

(…)

Wenn der Musikschaffende, der unter Einsatz von Samples ein neues Werk schaffen will, nicht völlig auf die Einbeziehung des Sample in das neue Musikstück verzichten will, stellt ihn die enge Auslegung der freien Benutzung durch den Bundesgerichtshof vor die Alternative, sich entweder um eine Samplelizenzierung durch den Tonträgerhersteller zu bemühen oder das Sample selbst nachzuspielen. In beiden Fällen würden jedoch die künstlerische Betätigungsfreiheit und damit auch die kulturelle Fortentwicklung eingeschränkt, was der Bundesgerichtshof im Rahmen seiner Prüfung der Kunstfreiheit nicht hinreichend berücksichtigt hat.

Der Verweis auf die Lizenzierungsmöglichkeit bietet keinen gleichwertigen Schutz der künstlerischen Betätigungsfreiheit: Auf die Einräumung einer Lizenz zur Übernahme des Sample besteht kein Anspruch; sie kann von dem Tonträgerhersteller aufgrund seines Verfügungsrechts ohne Angabe von Gründen und ungeachtet der Bereitschaft zur Zahlung eines Entgelts für die Lizenzierung verweigert werden. Für die Übernahme kann der Tonträgerhersteller die Zahlung einer Lizenzgebühr verlangen, deren Höhe er – innerhalb der allgemeinen rechtlichen Grenzen, also insbesondere des Wucherverbots des § 138 Abs. 2 BGB – frei festsetzen kann. Besonders schwierig gestaltet sich der Prozess der Rechteeinräumung bei Werken, die viele verschiedene Samples benutzen und diese collagenartig zusammenstellen. Die Existenz von Sampledatenbanken, auf denen Samples samt den Nutzungsrechten erworben werden können, sowie von Dienstleistern, die Musikschaffende beim Sampleclearing unterstützen, beseitigen diese Schwierigkeiten nur teilweise, da bei deren Inanspruchnahme unter Umständen erhebliche Transaktionskosten und größerer Rechercheaufwand entstehen. Außerdem schränkt die Verweisung hierauf die Samplingmöglichkeiten erheblich – nämlich auf das jeweils vorhandene Angebot – ein.

Das eigene Nachspielen von Klängen stellt ebenfalls keinen gleichwertigen Ersatz dar. Der Einsatz von Samples ist eines der stilprägenden Elemente des Hip-Hop. Der direkte Zugriff auf das Originaltondokument ist – ähnlich wie bei der Kunstform der Collage – Mittel zur „ästhetischen Reformulierung des kollektiven Gedächtnisses kultureller Gemeinschaften“ (Großmann, Die Geburt des Pop aus dem Geist der phonographischen Reproduktion, in: Bielefeldt/Dahmen/ders., PopMusicology. Perspektiven der Popmusikwissenschaft, 2008, S. 119 ) und wesentliches Element eines experimentell synthetisierenden Schaffensprozesses. Die erforderliche kunstspezifische Betrachtung verlangt, diese genrespezifischen Aspekte nicht unberücksichtigt zu lassen. Dass in anderen Bereichen Samples auch oder vorrangig zum Zweck der Kostenersparnis eingesetzt werden, darf nicht dazu führen, den Einsatz dieses Gestaltungsmittels auch dort unzumutbar zu erschweren, wo es stilprägend ist.

Hinzu kommt, dass sich das eigene Nachspielen eines Sample als sehr aufwendig gestalten kann und die Beurteilung der gleichwertigen Nachspielbarkeit für die Kunstschaffenden zu erheblicher Unsicherheit führt. Im Ausgangsverfahren waren vor dem Oberlandesgericht für die Klärung der Nachspielbarkeit mehrere Gutachter und Verhandlungstage erforderlich. Es steht zu befürchten, dass selbst in Fällen, in denen ein gleichwertiges Nachspielen nicht möglich ist, Kunstschaffende auf die – in diesem Fall auch nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs zulässige – Übernahme verzichten, weil ihnen der für den Nachweis der fehlenden Nachspielbarkeit erforderliche Aufwand und das rechtliche Risiko als zu groß erscheinen. Das Kriterium der gleichwertigen Nachspielbarkeit entfaltet damit abschreckende Wirkung, die eine besonders wirksame verfassungsrechtliche Kontrolle erforderlich macht (vgl. für den Fall der Strafbarkeit von Veröffentlichungen BVerfGE 81, 278 ).

Der Ausgang des Rechtsstreits bleibt zunächst allerdings offen, weil das BVerfG klarstellt, dass Sachverhalte ab dem 22.12.2002 an der Urheberrechtsrichtlinie zu messen sein könnten und dem BGH für diesen Fall aufgibt zu prüfen, ob die Richtlinie mit den europäischen Grundrechten vereinbar ist und bei Zweifeln über die Auslegung oder Gültigkeit der Urheberrechtsrichtlinie das Verfahren an den EuGH vorzulegen.

Die Europarechtskonformität von § 24 UrhG (Recht der freien Benutzung) wird seit längerem diskutiert, weil sich die Vorschrift unter keine der Ausnahmen der Richtlinie subsumieren lässt. Es wird allerdings z.T. davon ausgegangen, dass das Bearbeitungsrecht nicht (vollständig) harmonisiert ist. Wenn man diesen Ansatz verfolgt, könnte man § 24 UrhG nach Maßgabe des BVerfG anwenden, ohne eine Kollision mit der Richtlinie annehmen zu müssen. In diesem Fall wäre auch eine Vorlage an den EuGH entbehrlich.

Update:
Dass das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung das Sampling erlaubt und/oder gar eine Zeitenwende eingeleutet hätte, wwas man zum Beispiel hier und hier lesen kann, halte ich für eine verfrühte bis kühne Annahme. Sollte der BGH an den EuGH vorlegen, was ich wie gesagt nicht für zwingend aber für denkbar halten, dann wird er dort erst mal um die Beantwortung der Frage bitten, ob eine nationale Regelung, die das Sampling erlaubt mit der Urheberrechtsrichtlinie vereinbar ist und ggf. auch ob aus der Wertung der europäischen Grundrechte, entsprechend der Abwägung des BVerfG, eine Verpflichtung folgt Sampling zu erlauben. Und wie der EuGH diese Fragen beantwortet, vermag wohl niemand zu prognostizieren.

posted by Stadler at 14:23  

13.5.16

Wieder neue Entscheidungen des BGH zum Filesharing

Der BGH hat sich erneut mit der Frage der Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing befasst. Zu den Urteilen vom 12.05. 2016 (Az.: I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15) liegt bislang allerdings nur eine Pressemitteilung vor, weshalb eine konkrete Analyse der Entscheidungen noch nicht möglich ist.

In einem Fall hat der BGH angenommen, der Beklagte hafte für die öffentliche Zugänglichmachung der Musikaufnahmen über seinen Internetanschluss, weil er nicht hinreichend konkret dazu vorgetragen habe, dass seine Kinder ernsthaft als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.Welchen Vortrag der BGH insoweit für notwendig erachtet, lässt sich der Pressemitteilung allerdings nicht entnehmen.

In einem anderen Fall, in dem die Anschlussinhaberin eingewandt hatte, ihre in Australien lebende Nichte und deren Lebensgefährte hätten die Urheberrechtsverletzungen begangen, hat der BGH die Urteile des Berufungsgerichts aufgehoben. Diesen Vortrag lässt der BGH offenbar genügen und erläutert ergänzend:

Den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, trifft keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht.

In der Gesamtschau bedeutet das, dass man sich als Anschlussinhaber im Regelfall enthaften kann, wenn man den (volljährigen) Rechtsverletzer, dem man die Benutzung seines W-LANs gestattet hatte, konkret namentlich benennt. In den übrigen Fällen, in denen nur mitgeteilt wird, dass jemand als Rechtsverletzer in Betracht kommt, bleibt bislang offen, was man hierzu als Anschlussinhaber weiter vortragen muss, um einer eigenen Haftung zu entgehen.

posted by Stadler at 16:38  

11.5.16

Störerhaftung gibt es auch weiterhin

Heute konnte man Schlagzeilen wie „Große Koalition schafft Störerhaftung ab„, „Offene WLAN-Hotspots:Union und SPD schaffen Störerhaftung ab“ oder „Freies Wlan für alle – Regierung schafft Störerhaftung ab“ lesen.

Ohne den neuen Entwurf des „Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes“ – den es nach alledem, was ich heute gehört habe, ohnehin noch nicht gibt – gesehen zu haben, kann man sicherlich sagen, dass die große Koalition die Störerhaftung nicht abschaffen wird, weil dies auch durch eine Änderung des TMG gar nicht möglich wäre. Die Störerhaftung wird es insbesondere im Bereich des Urheber- und Markenrechts auch künftig geben.

Der bisherige Regierungsentwurf sah vor, dass Anbieter von drahtlosen lokalen Netzwerken wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers nicht auf Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden können, wenn sie zumutbare Maßnahmen ergriffen haben, um eine Rechtsverletzung durch Nutzer zu verhindern. Hier wird man evtentuell die Einschränkung mit den zumutbaren Sicherungsmaßnahmen weglassen.

In der Sache steht außerdem eine Entscheidung des EuGH an, die die Diskussion in jedem Fall noch beeinflussen wird.

posted by Stadler at 15:17  

10.5.16

VG Berlin: Piratenpartei darf „Schmähkritik“ nicht öffentlich rezitieren

Das Land Berlin hat der Piratenpartei bzgl. einer angemeldeten Versammlung, die vor der türkischen Botschaft in Berlin stattfinden sollte, im Rahmen einer Auflage untersagt, das Gedicht „Schmähkritik“ von Jan Böhmermann öffentlich zu zeigen oder zu rezitieren. Das Verbot umfasste auch Textausschnitte, ausdrücklich ausgenommen war nur die Nennung des Gedichttitels. Untersagt wurde die Versammlung außerdem vor der türkischen Botschaft und stattdessen genehmigt in der Tiergartenstraße gegenüber der Stauffenbergstraße, also vor der österreichischen Botschaft.

Die Untersagung der Versammlung vor der türkischen Botschaft hat das Verwaltungsgericht Berlin aufgehoben, während das Verbot, das Gedicht „Schmäkritik“ ganz oder in Ausschnitten zu rezitieren, bestätigt wurde (VG Berlin, Beschluss vom 06.05.2016, Az.: VG 1 L 291.16).

Das Gericht stützt sich maßgeblich darauf, dass der Landesvorsitzende der Piraten Bruno Kramm bereits auf einer Versammlung Ende April Ausschnitte aus „Schmähkritik“ vorgetragen hat und insoweit Wiederholungsgefahr bestünde. Das Gericht geht ferner davon aus, dass das Gedicht Böhmermanns den Straftatbestand der Beleidigung erfüllt, weil es aus einer Aneinanderreihung abwertender Verunglimpfungen des türkischen Staatspräsidenten Erdogan bestehe. Das Gericht meint außerdem, es sei nicht möglich, Passagen mit eigenständigem Sinn- und Aussagegehalt zu identifizieren, die keine beleidigenden Inhalte aufweisen. Soweit eine Auseinandersetzung mit dem Gedicht in Betracht kommt, die von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, hätten die Antragsteller gegenüber der Versammlungsbehörde nach Ansicht des Gerichts darlegen müssen, in welcher Weise in der Versammlung eine Bezugnahme auf das Gedicht erfolgen soll.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Berlin halte ich zumindest eine Textpassage – auch außerhalb der von Böhmermann gewählten satirischen Einbettung – für zulässig. Wer über Erdogan (nur) sagt, er würde „Minderheiten unterdrücken“ und „Kurden treten, Christen hauen“ kritisiert damit seine Politik und Amtsführung. Die Diffamierung der Person steht nicht im Vordergrund, vielmehr geht es um eine Auseinandersetzung in der Sache, die vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt ist.

Genau wegen dieses öffentlichen Zitats durch Bruno Kramm wurde allerdings die frühere Versammlung durch die Polizei unterbrochen und Kramm mündlich untersagt, das Gedicht in Gänze oder in Auszügen zu zitieren. Kramm hatte seinen Satz mit den Worten begonnen „Wenn Böhmermann sagt, dass Erdogan am liebsten Minderheiten unterdrückt, Kurden tritt und Christen haut, …“ bevor er von der Polizei unterbrochen wurde. (Das Video findet sich hier).

Als die Versammlung fortgesetzt wurde, kritisierte Kramm es als „schmierig“, „rassistisch“ und „sexistisch“, Türken zu unterstellen, dass sie am liebsten mit Ziegen ficken würden. Kramm referierte anschließend über die  Metapher sexueller Potenz als solche für politische Potenz und deren rhetorische Entlarvung durch Satire. Anschließend führte Kramm aus: „Wenn Böhmermann also sagt, sein Kopf so leer wie seine Eier, ein Star auf jeder Gangbang-Feier, dann ist das literarisch nicht großartig, aber entspricht genau dem Niveau dieser Form der Erniedrigung.“

Daraufhin brach die Polizei die Veranstaltung durch Einsatz unmittelbaren Zwangs ab.

Das Verwaltungsgericht hätte an dieser Stelle in Betracht ziehen müssen, dass diese vorangegangene polizeiliche Maßnahme, auf die das Gericht in seinem Beschluss die Wiederholungsgefahr stützt, bereits vollständig oder zumindest teilweise rechtswidrig war und deshalb keine tragfähige Grundlage für das nunmehr ausgesprochene Verbot darstellen konnte.

Da sich das vom Verwaltungsgericht gebilligte Verbot ausnahmeslos auch auf die isolierte Wiedergabe der Textpassage erstreckt, in der es um die Unterdrückung von Minderheiten geht, ist es rechtswidrig.

Darüber hinaus wäre aber eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Gedicht von Böhmermann bzw. des Sendebeitrags denkbar, die von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt ist. Das verkennt auch das VG Berlin nicht, meint aber insoweit, der Anmelder müsse dann bereits im Vorfeld mitteilen, in welcher Form und in welchem Kontext er gedenkt, das Gedicht zu zitieren. Das würde dann aber bedeuten, dass man der Behörde vorab ein Redemanuskript zur Prüfung vorlegt. Das erscheint in grundrechtlicher Hinsicht äußerst problematisch. Insoweit wäre vielmehr auch denkbar, die behördliche Auflage einfach enger zu fassen. Auch in diesem Punkt sind die Ausführungen des VG Berlin also nicht unproblematisch.

Markus Kompa, der die Piraten in diesem Verfahren anwaltlich vertritt, hat dazu ebenfalls gebloggt.

(Mir liegt sowohl die Entscheidung des VG Berlin, als auch die Antragsschrift der Piratenpartei vor)

posted by Stadler at 11:24  

9.5.16

Rechtsprechung zum Filesharing wird langsam kafkaesk

Die inkonsistente und wenig überzeugende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fällen des Filesharings führt nach wie vor zu unterschiedlichen und widersprüchlichen Entscheidungen der Instanzgerichte.

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 10.03.2016 (Az.: 16 S 31/15) eine Mutter als Anschlussinhaberin wegen einer Urheberrechtsverletzung zum Schadensersatz und zur Erstattung von Anwaltskosten verurteilt. Der Vortrag der Beklagten, sie habe die Urheberrechtsverletzung nicht begangen, in ihrem Haushalt lebten noch ihr Sohn und ihr Lebensgefährte, beide würden als Rechtsverletzer in Betracht kommen, hätten aber auf Nachfrage hin die Rechtsverletzung bestritten, genügte dem Landgericht nicht. Denn mit einem solchen Vortrag hätte die Beklagte, so das Landgericht Berlin, die sie treffende Nachforschungspflicht nicht erfüllt.

Spätestens mit Entscheidungen wie dieser sind die Grenzen einer widerspruchsfreien und in sich noch halbwegs stimmigen Anwendung der unterschiedlichen Prämissen des BGH erreicht.

Der BGH psotuliert nämlich einerseits, den Anschlussinhaber würde (nur) eine sog. sekundäre Darlegungslast treffen, die allerdings keine Beweislastumkehr darstellen würde, aber mit einer Nachforschungspflicht verbunden sei. Welche konkreten Anforderungen an diese Nachforschungspflicht zu stellen sind, hat der BGH bislang offen gelassen. Der BGH hat aber betont, dass wegen der Wirkungen von Art. 6 GG (Schutz von Ehe un Familie) gerade keine Pflicht besteht, das Nutzungsverhalten von Familienmitgliedern zu überwachen und volljährige Angehörige auch nicht belehrt werden müssen.

Hier stellt sich dann allerdings die Frage, was man als Anschlussinhaber, der das Nutzungsverhalten seiner Kinder und seines Partners nicht überwacht, nach dem Erhalt einer Abmahnung mehr tun soll, als bei den Angehörigen nachzufragen, ob sie die Urheberrechtsverletzung begangen haben. Wenn man das Nutzungsverhalten nicht protokolliert, ist man als Anschlussinhaber schlicht nicht mehr in der Lage, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Wenn man in dieser Situation dann dennoch haftet, wird die sekundäre Darlegungslast eben doch zur Beweislastumkehr, obwohl die Gerichte dies formelhaft immer in Abrede stellen.

Diese Rechtsprechung ist nicht nur gänzlich inkonsistent, sondern geradezu kafkaesk. Man kann die Verantwortung für diese Entwicklung aber nicht allein den Instanzgerichten wie dem Landgericht Berlin zuweisen. Die Widersprüchlickeit ist vielmehr in den Entscheidungen des I. Zivilsenats des BGH unmittelbar angelegt. Es zeigt sich hier sehr deutlich, wozu der Verzicht auf eine saubere Dogmatik zugunsten eines Herumlavierens im Einzelfall führt.

posted by Stadler at 10:43  

6.5.16

Urheberrechtsverletzung durch Tweet?

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 08.04.2016 (Az.: 6 U 120/15) eine Berufung eines Verlages zurückgewiesen, der geltend gemacht hatte, durch die Übernahme des Untertitels eines Buches in einem Tweet (auf Twitter) sei in seine urheberrechtlichen Nutzungsrechte eingegriffen worden. Konkret ging es darum, dass der Satz „Wenn das Haus nasse Füße hat“, der in einem von der Klägerin verlegten Buch als Untertitel diente, von der Beklagten in einer Kurznachricht bei Twitter verwendet worden war.

In seiner Urteilsbegründung führt das Oberlandesgericht aus, dass der Ausdruck „Wenn das Haus nasse Füße hat“ nicht als Sprachwerk im Sinn des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG schutzfähig sei, weil es an der notwendigen Schöpfungshöhe fehle. Konkret heißt es dazu in der Urteilsbegründung:

Sprachliche Mitteilungen sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschützt, wenn sie entweder ihrer Darstellungsform nach oder wegen ihres Inhaltes eine persönliche geistige Schöpfung beinhalten. Nach der Rechtsprechung führt eine durch die individuelle Gedankenführung geprägte sprachliche Gestaltung ebenso zum Urheberrechtsschutz wie eine individuelle Auswahl oder Darstellung des Inhalts (BGH, GRUR 1997, 459, 460 – CB-Info Bank I; Senat, GRUR-RR 2003, 265 ff. – Wanderführer; Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 2 Rn. 48). Je länger ein Text ist, desto größer sind die Gestaltungsmöglichkeiten, so dass umso eher eine hinreichende eigenschöpferische Prägung erkannt werden kann (Senat, ZUM-RD 2012, 35 = juris Tz. 3). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass, je kürzer der Text ist, umso höhere Anforderungen an die Originalität zu stellen sind, um noch eine eigenschöpferische Prägung annehmen zu können. Auf diese Weise wird zugleich sichergestellt, dass einfache Redewendungen der Alltagssprache für den allgemeinen Gebrauch freigehalten werden.

Nach diesen Maßstäben kommt dem Ausdruck „Wenn das Haus nasse Füße hat“ kein Urheberrechtsschutz zu. Eine besondere sprachliche Gestaltung weist er nicht auf, sondern ist eine schlichte, auch in der Alltagssprache mögliche Konstruktion. Er ist daher nicht mit dem Zitat von W „Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen habe ich mich nicht getraut” vergleichbar, auf das die Klägerin verwiesen hat und das vom LG München aufgrund seiner „Wortakrobatik“ als schutzfähig angesehen worden ist (GRUR-RR 2011, 447). Entgegen der Ansicht der Klägerin vermittelt der Ausdruck auch keinen besonders originellen gedanklichen Inhalt, insbesondere handelt es sich nicht um einen Aphorismus. Ein Aphorismus ist ein prägnant-geistreicher, in sich geschlossener Sinnspruch in Prosa, der eine Erkenntnis, Erfahrung oder Lebensweisheit vermittelt (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 8. Aufl. 2015, s. v.). Der Ausdruck „Wenn das Haus nasse Füße hat“ vermittelt demgegenüber keinen eigenständigen gedanklichen Inhalt. Es handelt sich nicht um einen vollständigen Satz, so dass er inhaltlich offen ist. Denkbar sind Fortsetzungen wie „… ist das nicht weiter schlimm“ oder andererseits „…sollte etwas dagegen getan werden“. Als Untertitel eines Buches, das sich mit Mauertrocknung und Kellersanierung befasst, mag der Ausdruck über ein gewisses Maß an Originalität verfügen, ist aber im Kern eine beschreibende Inhaltsangabe. Titel, die keine reinen Fantasietitel sind, sondern sich auf den Inhalt des Werks beziehen, können aber grundsätzlich keinen Urheberrechtsschutz beanspruchen (Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl. 2015, § 2 Rn. 110 m. w. N.). Daran ändert auch der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat näher dargelegte „Schöpfungsprozess“ (Vergleich von durchnässten Schuhen mit einer feuchtigkeitsgeschädigten Wand) nichts, der zwar seinerseits eine gewisse Originalität beanspruchen kann. Maßgeblich ist aber das Ergebnis dieses Prozesses, und dieses stellt eben, wie dargelegt, keine ausreichend individuelle geistige Leistung dar.

Das bedeutet allerdings nicht, dass kurze Texte nie eine ausreichende Schöpfungshöhe im urheberrechtlichen Sinne erreichen. Ob und unter welchen Voraussetzungen Tweets urheberrechtlich schutzfähig sein können, habe ich vor einigen Jahren bereits erläutert.

posted by Stadler at 16:55  

4.5.16

Entscheidung „Verlegeranteil“ liegt im Volltext vor

Die Entscheidung des BGH, nach der die VG Wort nicht berechtigt ist, einen Anteil ihrer Einnahmen an Verlage abzuführen, liegt nunmehr im Volltext vor (Urteil vom 21. April 2016, Az.: I ZR 198/13 – Verlegeranteil). Das Urteil ist in der Verlagsbranche als unfair empfunden worden, was sogleich zu der Forderung führte, diesen Verlegeranteil nunmehr gesetzlich zu gewährleisten.

Der BGH geht, meines Erachtens juristisch vollkommen zurecht, davon aus, dass die Verteilungsregelung der VG Wort als AGB gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verstößt und unwirksam ist. Es liegt eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der VG Wort, also der Autoren vor, weil die Verteilungsregelung der VG Wort mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

Nach § 7 Satz 1 UrhWG hat die VG Wort die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nach festen Regeln (Verteilungsplan) aufzuteilen, die ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung ausschließen. Diese gesetzliche Regelung beruht nach Ansicht des BGH auf dem wesentlichen Grundgedanken, dass die Verwertungsgesellschaft als Treuhänderin der Berechtigten die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit ausschließlich an die Berechtigten zu verteilen hat, und zwar in dem Verhältnis, in dem diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der jeweiligen Berechtigten beruhen.

Nach Ansicht des BGH sind die Verleger nicht Berechtigte im Sinne des Urheberrechts. Der BGH betont, dass es allein Sache des Gesetzgebers ist zu entscheiden, ob und inwieweit die verlegerische Leistung urheberrechtlichen Schutz genießen soll und ihre Nutzung gesetzliche Vergütungsansprüche begründet.

Die Entscheidung des BGH wendet das geltende Recht konsequent und zutreffend an.

Sie führt allerdings dazu, dass die Forderung der Verlage nach einem (umfassenden) gesetzlichen Leistungsschutzrecht neuen Auftrieb erhalten wird.

posted by Stadler at 10:12