Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

28.1.13

Führt der neue Rundfunkbeitrag zu Mehreinnahmen und was passiert damit?

Unter dem Titel Das »Handelsblatt« gegen ARD und ZDF: Wenn Ahnungslose Kampagnen machen legt sich Stefan Niggemeier mächtig für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ins Zeug. Da ich den Beitrag des Handelsblatts den Niggemeier kritisiert nicht gelesen habe, kann ich zu den meisten Details dieser Kritik nichts beitragen. Erstaunt hat mich allerdings folgende Passage in Niggemeiers Text:

Es (das Handelsblatt, Anm. d. Verf.) recycelt erneut eine angebliche »Studie« für den Autovermieter Sixt, wonach die Gebühreneinnahmen von ARD und ZDF durch die neue Haushaltsabgabe um 1,6 Milliarden Euro jährlich steigen. Sixt hatte im Oktober 2010 ein zufällig vorbeikommendes Milchmädchen gebeten, das zu errechnen. Seitdem wird die Zahl vom »Handelsblatt« und anderen Gegnern von ARD und ZDF benutzt, eine Gebetsmühle anzutreiben. Dass seriöse Schätzungen dieser Zahl widersprechen und nachvollziehbar erläutern, warum sie sich nicht so leicht errechnen lässt wie es Sixt behauptet, erwähnt das »Handelsblatt« ebenso wenig wie die Tatsache, dass ARD und ZDF diese Einnahmen, wenn sie wider Erwarten tatsächlich realisiert würden, nicht behalten dürften.

ARD und ZDF dürften also Mehreinnahmen aus dem neuen, seit 1.1.2013 geltenden Rundfunkbeitrag gar nicht behalten, sagt Niggemeier. Wer aber, wenn nicht die öffentlich-rechtlichen Sender, sollte das Geld stattdessen bekommen?

Grundsätzlich ist es so, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihren Finanzbedarf bei der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) anmelden müssen. Die KEF prüft dann die Angaben der Sender und stellt den Finanzbedarf fest.

Zu der aktuell von Niggemeier diskutierten Frage existiert eine Pressemitteilung der KEF vom 08.01.2013. Darin heißt es, dass die KEF erstmals im März 2014 die Ist-Zahlen zur Beitragsentwicklung für das Jahr 2013 darstellen wird. Die KEF weist allerdings darauf hin, dass sie auf Basis der bisherigen Annahmen für die Periode 2013 bis 2016 bereits einen ungedeckten Finanzbedarf von mehr als 300 Mio. EUR festgestellt hat. Wenn es zu Mehreinnahmen kommt, wird also zunächst dieses Finanzierungsloch gestopft.

Die Aussage von Niggemeier, wonach ARD und ZDF die Mehreinnahmen nicht behalten dürften, stimmt also nicht. Mehreinnahmen würden für die Jahre 2013 bis 2016 in jedem Fall zunächst den Sendern zufließen. Allenfalls dann, wenn es zu erheblichen Mehreinnahmen kommen würde, wäre über eine Beitragssenkung nachzudenken.

Ob und in welcher Höhe es zu Mehreinnahmen kommen wird, ist u.a. deshalb unklar, weil Streit darüber besteht, ob die Daten des statistischen Bundesamtes zur Anzahl der Haushalte/Wohnungen in Deutschland korrekt sind oder nicht. Die Sender erwarten offiziell keine Mehreinnahmen. Die KEF hat die Prognosen der Sender im Ergebnis nicht beanstandet, weil eine erhebliche Unsicherheit eine zuverlässige Prognose der Beitragsentwicklung schwierig mache. Dennoch weist die KEF in ihrem 18. Bericht zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (Tz. 418) darauf hin, dass sich ein rechnerisches Beitragspotenzial ergibt, das zusätzliche Beitragseinnahmen erwarten lässt.

Es sind also vermutlich Mehreinnahmen zu erwarten, aber voraussichtlich nicht unbedingt in der von Sixt prognostizierten Höhe. Diese Mehreinnahmen werden den Sendern auch zufließen, zumal bereits jetzt ein ungedeckter Finanzbedarf der Sender besteht, den man durch Mehreinnahmen kompensieren würde.

posted by Stadler at 11:24  

11.1.13

Unternehmen klagen gegen neuen Rundfunkbeitrag

Mehrere Medien berichten heute darüber, dass Unternehmen und Unternehmensverbände bereits Klagen gegen den neuen Rundfunkbeitrag erhoben haben oder solche Klagen vorbereiten.

Weshalb speziell die Chancen von Unternehmen, sich gegen das neue Beitragsmodell zu wehren, höher sein dürften als die von Privatleuten, habe ich in einem älteren Beitrag bereits erläutert.

Der neue Rundfunkbeitrag könnte ganz allgemein gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG verstoßen, weil auch diejenigen, die keine Rundfunkgeräte besitzen, gleichermaßen zu der Beitragspflicht herangezogen werden. Diese Ungleichbehandlung verstärkt sich gegenüber Unternehmern allerdings noch, weil für Inhaber von Betriebsstätten zusätzlich auf das sachfremde Kriterium der Anzahl der Beschäftigten abgestellt wird. Es ist also unerheblich ob und in welchem Umfang in einem Unternehmen Rundfunk empfangen wird, es kommt allein auf die Anzahl der Mitarbeiter an.

Während man in einem Privathaushalt nach wie vor zumindest von einer hohen Wahrscheinlichkeit eines Rundfunkempfangs ausgehen kann, dürfte eine solche Annahme bei Unternehmen kaum gerechtfertigt sein. Es gibt eine Menge Betriebe in denen gar keine Rundfunknutzung stattfindet. Ein Unternehmen muss aber selbst in diesem Fall bezahlen.

Der neue Rundfunkbeitrag ist – worauf der Passauer Jurist Ermano Geuer zu Recht hinweist – deshalb in Wirklichkeit eine Steuer, für die die Bundesländer allerdings keine Gesetzgebungskompetenz haben. Ob die äußerst rundfunkfreundliche Rechtsprechung des BVerfG einen Grundrechtsverstoß annehmen wird, dürfte dennoch zweifelhaft sein.

posted by Stadler at 14:55  

1.11.12

Der Zusammenhang zwischen Rundfunkgebühren und der Pflicht zum Depublizieren

Die CSU-Bundestagsabgeordnete Dorothee Bär hat die Regelung des Rundfunkstaatsvertrags kritisiert, wonach die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Sendungen und sendungsbezogene Telemedien im Regelfall nur für sieben Tage im Internet bereit stellen dürfen (§ 11 d ABs. 2 RStV). Bär stützt sich hierbei auf eine vom Bundestag in Auftrag gegebene Studie. Auch wenn man durchaus die Frage stellen kann, warum sich Doro Bär in dieser Frage nicht früher geäußert hat, ist dieser Vorstoß natürlich zu begrüßen, weil er eine (erneute) politische Diskussion in Gang setzen könnte.

Die Regelung im Rundfunkstaatsvertrag ist letztlich das Ergebnis eines Kuhhandels zwischen EU-Kommission und den Bundesländern, der auch als Beihilfekompromiss bekannt ist. Hintergrund ist der, dass sich die Lobbyisten der privaten Rundfunksender und auch der Zeitungsverlage in Brüssel schon vor längerer Zeit auf die Rundfunkgebühren und auch die Internetstrategien von ARD und ZDF eingeschossen haben. In dem sog. Beihilfekompromiss verpflichtete sich die Kommission 2007, die Frage, ob die deutschen Rundfunkgebühren eine unzulässige Beihilfe im Sinne von Art. 87 EGV darstellen, nicht vor den EuGH zu bringen, wenn sich die Bundesländer im Gegenzug verpflichten, gewisse Auflagen zu erfüllen. Zu diesen Auflagen gehörte u.a. der sog. Drei-Stufen-Test sowie die Regelung, dass Sendungen und sendungsbezogene Inhalte im Netz nur für kurze Zeit angeboten werden dürfen.

Und daraus resultiert in Deutschland eine durchaus bizarre Situation. Einerseits wird der Bürger über die Rundfunkgebühren gezwungen, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit derzeit ca. 7,5 Milliarden EUR im Jahr zu finanzieren. Andererseits bedingt aber genau diese Gebührenfinanzierung nach Ansicht der EU-Kommission eine Wettbewerbsverzerrung zulasten der privaten Konkurrenz, weshalb dem Bürger die Inhalte, die er über seine Rundfunkgebühren finanziert hat, nur für kurze Zeit zur Verfügung gestellt werden dürfen. Was der Beihilfekompromiss also nicht berücksichtigt, sind die Interessen des gebührenzahlenden Bürgers.

Man wird sich früher oder später von diesem faulen Kompromiss lösen und entscheiden müssen, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk uneingeschränkt als privilegierte Form der Daseinsvorsorge, die gerade auch wegen Art. 5 GG notwendig ist, betrachtet werden muss oder schlicht als Wettbewerbsverzerrung.

posted by Stadler at 22:16  

2.10.12

Rundfunkgebühren für PCs sind verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Gebührenfestsetzung für internetfähige PCs nicht zur Entscheidung angenommen. In dem Beschluss vom 22. August 2012 (Az.: 1 BvR 199/11) wird ausgeführt, dass die Erhebung von Rundfunkgebühren für beruflich genutzte, internetfähige Computer den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten verletzt.

Das zentrale Argument, dass ein PC ein multifunktionales Gerät ist, das nicht vordergründig dem Rundfunkempfang dient und im Einsatz für berufliche Zwecke überhaupt nicht dazu genutzt wird, um Rundfunksendungen zu empfangen, hat das Bundesverfassungsgericht nicht gelten lassen. Denn, so das Gericht, diese Begründung würde eine Flucht aus der Rundfunkgebühr ermöglichen, der es zu begegnen gilt, um eine funktionsadäquate Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen.

Das Bundesverfassungsgericht bleibt also bei seiner äußerst freundlichen Haltung gegenüber dem öffentlichen-rechtlichen Rundfunk und betrachtet die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks weiterhin als gewichtiges und entscheidendes Kriterium.

posted by Stadler at 16:13  

31.8.12

Sind die neuen Rundfunkbeiträge verfassungswidrig?

Der Passauer Jurist Ermano Geuer hat sich unlängst eine gewisse mediale Aufmerksamkeit verschafft, indem er gegen die Reform des Rundfunkgebührenrechts, die zum 01.01.2013 in Kraft treten soll, eine sog. Popularklage zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof erhoben hat.

In Bayern kann grundsätzlich jeder, der eine Vorschrift des Landesrechts für unvereinbar mit der bayerischen Verfassung hält, eine sog. Popularklage erheben. Und genau mit diesem Instrumentarium versucht Geuer die Neuregelung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags 2013 zu Fall zu bringen. Und dieses Vorhaben ist keineswegs abwegig, nachdem bereits der renommierte Verfassungsrechtler Christoph Degenhart – allerdings im Rahmen eines Auftragsgutachtens – die Reform als verfassungswidrig eingestuft hat.

Die Argumentation in der Klageschrift vom  25.05.2012 – die mir vorliegt – erscheint durchaus stichhaltig.

Geuer rügt zunächst einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz, insbesondere, dass diejenigen, die über Rundfunkgeräte verfügen und diejenigen, die keine Rundfunkgeräte besitzen, gleichermaßen zu der Beitragspflicht herangezogen werden. Diese Ungleichbehandlung verstärkt sich nach Ansicht Geuers gegenüber Unternehmern sogar noch, weil für Inhaber von Betriebsstätten zusätzlich das sachfremde Kriterium der Anzahl der Beschäftigten herangezogen wird.

Geuer vertritt insoweit die Ansicht, dass es für Betroffene möglich bleiben muss, sich auf das Nichtvorhandensein von Rundfunkgeräten zu berufen.

Spannend ist ein weiteres Argument Geuers. Denn er hält den „Rundfunkbeitrag“ in Wirklichkeit für eine Steuer und zwar eine sog. Zwecksteuer. Denn laut Geuer stellen die Beiträge gerade keine Gegenleistung für die Nutzung bzw. Nutzungsmöglichkeit von Rundfunkprogrammen dar, weil es auf diese Nutzung bzw. Nutzungsmöglichkeit überhaupt nicht mehr ankommt.

Die Bundesländer haben aber für eine solche Zwecksteuer keine Gesetzgebungskompetenz, diese liegt vielmehr beim Bund, weshalb der Staatsvertrag nach Ansicht Geuers auch formell verfassungswidrig ist.

Der Staastvertrag verstößt nach Ansicht Geuers außerdem gegen die Berufsfreiheit der Betriebsstätteninhaber. Denn der Unternehmer hat keine Möglichkeit mehr, sich der Rundfunkgebührenfinanzierung zu entziehen. Er muss nämlich auch dann bezahlen, wenn in seinem Betrieb überhaupt keine Rundfunkempfangsgeräte vorhanden sind. Und eine Vermutung für den Empfang von Rundfunkprogrammen besteht in Betrieben sicherlich weit weniger als in Privathaushalten. Und an dieser Stelle wird das Argument Geuers, dass es sich in Wirklichkeit um eine Steuer handelt, wohl am Deutlichsten. Denn der Unternehmer zahlt im Regelfall nicht für die tatsächliche Möglichkeit Rundfunk empfangen zu können.

Geuer macht ferner geltend, dass die Regelung in § 8 RBeitrStV die informationelle Selbstbestimmung der Wohnungsinhaber und Betriebsstätteninhaber verletzt, weil durch die Vorschrift faktisch eine Meldepflicht gegenüber der GEZ geschaffen wird. Eine Erfassung sämtlicher Wohnungen, Betriebsstätten und dienstlicher Kraftfahrzeuge ist nach Ansicht Geuers aber nicht zulässig, um die letztlich im Interesse der Rundfunknutzer und damit der Grundrechtsträger liegende Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu sichern.

Man darf auf den Ausgang dieses Verfahrens gespannt sein. Sollte der Bayerische Verfassungsgerichtshof den Staatsvertrag nicht kippen, besteht für unmittelbar Betroffene freilich immer noch die Möglichkeit Verfassungsbeschwerde zum BVerfG zu erheben.

 

posted by Stadler at 22:59  

31.8.11

Scheitert die Reform der Rundfunkgebühren in NRW?

Der nordrhein-westfälische Landtag hat Ende des letzten Jahres bereits für Furore gesorgt, als er der umstrittenen Novellierung des Jugendmedienschutzstaatsvertrags (JMStV) quasi in letzter Minute die Zustimmung versagte.

Etwas ähnliches könnte nach einem Bericht der RP nun auch der Reform des Rundfunkgebührenrechts drohen. Nachdem zuletzt die Kritik an dem Konzept der Haushaltsabgabe, insbesondere aber an den im Entwurf des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags vorgesehenen Auskunftsansprüchen., lauter wurde, scheint es in Düsseldorf parteiübergreifend erheblichen Widerstand gegen die Neuregelung zu geben. Nicht nur die Auskunftsansprüche, sondern auch die Mehrbelastung, die vor allen Dingen auf Unternehmen zukommen dürfte, geben Anlass zur Kritik.

Die Rundfunkgebühr würde damit in systematischer Hinsicht jedenfalls endgültig dem Bereich der Steuern und Abgaben angenähert, da die tatsächliche Nutzung kein Kriterium für die Zahlungspflicht mehr darstellt.

posted by Stadler at 17:32  

16.8.11

Rundfunkgebühren: In Zukunft noch mehr Schnüffeleien?

Die bisherigen Rundfunkgebühren sollen bekanntlich ab dem Jahr 2013 durch eine Haushaltsabgabe ersetzt werden.

In letzter Zeit regt sich verstärkt Kritik an den umfassenden Auskunftsansprüchen, die die GEZ bzw. die Landesrundfunkanstalten im Zuge der Neuregelung erhalten sollen und auch daran, dass selbst Grundstückseigentümer und Verwalter zur Auskunft über Mieter bzw. Bewohner verpflichtet sein sollen. Hiergegen wenden sich nicht nur Datenschützer sondern z.B. auch die Eigentümervereinigung Haus und Grund.

Die maßgeblichen Vorschriften finden sich in den §§ 8 und 9 des geplanten 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags. Auf besondere Kritik ist u.a. die Vorschrift des § 8 Abs. 5 Nr. 3 gestoßen, die lautet:

Bei der Abmeldung sind zusätzlich folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen: (…) der die Abmeldung begründende Lebenssachverhalt und die Beitragsnummer des für die neue Wohnung in Anspruch genommenen Beitragsschuldners

Damit weiß die GEZ im Grunde immer, aus welchen Gründen jemand eine bestimmte Wohnung bzw. einen bestimmten Haushält verlässt und in eine neue Wohnung umzieht.

Nachdem die Beitragsschuld den Inhaber einer Wohnung trifft- nach der geplanten Regelung ist das jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt – läuft dies auf eine weitgehende Pflicht zur Offenbarung privater Lebensumstände hinaus, die alle volljährigen Bürger trifft. Wer sich von seiner Frau trennt und aus der Ehewohnung auszieht, muss dies der GEZ nach dem Willen des Gesetzgebers als Grund der Abmeldung ebenso mitteilen und ggf. sogar nachweisen, wie die Beitragsnummer seiner neuen Lebensgefährtin, bei der er anschließend einzieht.

Hier stellt sich in der Tat die Frage, ob dies zur Erhebung von Rundfunkgebühren notwendig ist und ob eine solche Auskunftserteilung noch als angemessen betrachtet werden kann.

posted by Stadler at 16:14  

24.6.11

Klage gegen Tagesschau-App: Meine Antwort auf Christoph Keese

Christoph Keese, Konzerngeschäftsführers „Public Affairs“ des Axel Springer Verlags, verteidigt in einem langen Blogbeitrag die Klage der Presseverlage gegen die Tagesschau-App und greift hierbei zahlreiche Kritikpunkte auf, die in Blogs und über Twitter in den letzten Tagen vorgebracht worden sind. Die Tatsache, dass jemand wie Keese bloggend zu der Thematik Stellung nimmt, muss man unbedingt begrüßen, wenngleich mich seine inhaltlichen Ausführungen nicht überzeugen.

Keese bezieht sich in seinem Blogtext auch auf Tweets von mir, während er meinen Blogbeitrag zum Thema vermutlich nicht gelesen hat.

Seine Antwort auf meine via Twitter gestellte Frage „Warum klagen Sie nicht auch gegen Tagesschau.de, sondern nur gegen die App? Das ist doch inkonsequent“

Diese Frage hat gestern übrigens Rechtsanwalt Thomas Stadler (@rastadler) getwittert, zusammen mit der Ferndiagnose, dass die Verlage vor Gericht unterliegen würden. Woher Stadler das wissen kann, ohne den Schriftsatz zu kennen, bleibt sein Geheimnis. Geklagt wird nur gegen die App, weil ihr Erscheinungsdatum innerhalb der sechsmonatigen Klagefrist lag, die das Wettbewerbsrecht vorsieht. Stadler hätte sich das denken können. Allen Nichtjuristen sei gesagt, dass Tagesschau.de genauso gegen den Staatsvertrag verstößt wie die Tagesschau-App, aber älter und aus rechtlichen Gründen damit schwerer zu verklagen ist.

hat mich doch irgendwie verblüfft. Keese bringt damit zum Ausdruck, dass die Verlage tagesschau.de eigentlich in gleicher Weise für wettbewerbswidrig halten, man es aber versäumt hat, die kurze, sechsmonatige Verjährungsfrist des UWG zu wahren, weshalb man nunmehr nur noch gegen die App klagen könne und nicht mehr gegen das Angebot von tagesschau.de.

Die Argumentation ist insofern erstaunlich, als die Tagesschau-App letztlich nichts anderes ist, als eine Umsetzung von tageschau.de für Mobiltelefone. Die vermeintliche Verletzungshandlungen kann sich aber nur aus den Inhalten von tagesschau.de ergeben und nicht aus der Darstellung auf einem bestimmten Endgerät. Oder um es anders zu formulieren: Das maßgebliche Inhaltsangebot ist tagesschau.de und nicht die App.

Wenn man bei den Verlagen also der Meinung ist, dass wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen die Inhalte von tagesschau.de bereits verjährt sind, dann müsste das auch auf die Darstellung mittels einer Mobilfunk-App zutreffen. Die Klage – die ich im Detail in der Tat nicht kenne – dürfte sich auch nicht gegen die App an sich richten, sondern gegen diejenigen Inhalte, die die Verlage als „elektronische Presse“ betrachten. Wäre die Argumentation von Christoph Keese also zutreffend, dann müsste konsequenterweise auch die jetzige Klage an einer Verjährung scheitern.

In sachlicher Hinsicht kann ich Herrn Keese gerne erläutern, weshalb ich der Klage der Verlage nur geringe Erfolgsaussichten beimesse, auch wenn nicht auszuschließen ist, dass man beim Landgericht Köln zunächst Erfolg hat.

Als entscheidend betrachtet Keese, dass der Runfunkstaatsvertrag presseähnliche, nichtsendungsbezogene Angebote der öffentlich-rechtlichen Sender verbietet.

Diese Begriffe können allerdings nicht eng im Sinne der Presseverlage ausgelegt werden, sondern müssen vielmehr verfassungskonform im Lichte der Bedeutung der Rundfunkfreiheit interpretiert werden. Insoweit ist entscheidend, dass das BVerfG von einer Bestandsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ausgeht, der die Sender dazu berechtigt, sich der neuen technischen Mittel zur Erfüllung seines Funktionsauftrags zu bedienen. Dabei ist es grundsätzlich Sache der Sender im Rahmen ihrer Programmautonomie zu entscheiden, welche Inhalte und Formen hierzu notwendig sind.

Das hat der Gesetzgeber insoweit umgesetzt, als er es nach § 11f RStV den Sendern im Wege einer eigenen Satzungskompetenz – die der Rechtsaufsicht unterliegt – selbst zu regeln, wie die Vorgaben von § 11d Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 RStV konkret umzusetzen sind. An dieser Stelle drängt sich auch die Frage auf, ob der Staat – und damit auch die ordentlichen Gerichte – hier überhaupt mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts in dieses System eingreifen kann, oder ob dies bereits einen Eingriff in die Programmautonomie der ARD darstellt.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Programmautonomie folgerndermaßen definiert:

Es ist Sache der Rundfunkanstalten, aufgrund ihrer professionellen Maßstäbe zu bestimmen, was der Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt.

Das gilt m.E. auch für tagesschau.de und die Entscheidung diese Onlineinhalte im Wege einer App auch für Mobiltelefone aufzubereiten.

Mir erscheint die Haltung der Verlage auch in einem größeren Kontext betrachtet, höchst inkonsequent zu sein. Denn derzeit fordert man seitens der Verlage ganz vehement die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseerzeugnisse, das, wenn es nach den Vorstellungen der Verlage geht, nichts anderes sein soll, als eine Form der gebührenfinanzierten Presse. Und das ist genau das, was man der ARD vorwirft.

Die Diskussion müsste meines Erachtens anders und zwar auf breiter gesellschaftlicher Ebene geführt werden. Die Frage, die es zu diskutieren gilt, lautet, ob wir angesichts des vielfältigen Angebots, das über das Netz erreichbar ist, weiterhin einen gebührenfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk benötigen. Eine Abkehr von dem bisherigen Modell würde aber nicht nur eine vorhergehende breite gesellschaftliche Diskussion erfordern, sondern auch einen Paradigmenwechsel in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

posted by Stadler at 10:00  

9.10.10

Reform der Rundfunkgebühren verfassungswidrig?

Die Rundfunkgebühren sollen in ihrer bisherigen Form durch eine Haushaltsabgabe ersetzt werden. Betroffen sind aber nicht nur Privathaushalte, sondern auch Unternehmen. Für jede Betriebsstätte sollen Beiträge erhoben werden, die laut § 5 der geplanten Neuregelung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrag abhängig von der Zahl der Mitarbeiter sind. Da das für größere Unternehmen zu einer durchaus erheblichen Beitragspflicht führt, regt sich auch in der Wirtschaft erheblicher Widerstand. Der Autovermieter Sixt hat ein Gutachten des Verfassungsrechtlers Christoph Degenhart in Auftrag gegeben, das die „GEZ-Reform“ offenbar als verfassungswidrig einstuft. Degenhart hatte unlängst auch die Online-Aktivitäten der öffentlich-rechtlichen Sender kritisiert.

posted by Stadler at 23:57  

15.9.10

Depubliziert und republiziert

Der „Begriff „depublizieren“ zählt für mich zu den Anwärtern auf das Unwort des Jahres. Der sog. Drei-Stufen-Test (§ 11 f. Rundfunkstaatsvertrag) verpflichtet öffentlich-rechtliche Rundfunkanbieter dazu, ihre Onlineinhalte zu überprüfen und alles, was nicht den Kriterien entspricht, zu löschen. Daneben sieht die Vorschrift von § 11 d Abs. 2 RStV vor, dass die meisten Onlineinhalte nach sieben Tagen zu löschen sind. Das hat dazu geführt, dass ARD und ZDF ihre Onlinearchive leergeräumt und in großem Umfang Inhalte gelöscht haben.

Ein Vorgang, der in einer Wissensgesellschaft anchronistisch anmutet. Aus Sicht der Bürger, die diese Inhalte schließlich mit ihren Rundfunkbegühren bezahlt haben, ist das Ergebnis mehr als unbefriedigend.Denn es wird Information vernichtet, um den Interessen von privaten Rundfunkanbietern und Verlegern nachzukommen, die sich durch die gebührenfinanzierten Internetinhalte von ARD und ZDF benachteiligt sehen.

Aber, das Netz schlägt jetzt zurück. Denn auf depub.org haben einige Idealisten damit begonnen, die Onlinearchive von tagesschau.de wieder herzustellen. Man plant dies offenbar auch für weitere öffentlich-rechtliche Telemedien.

Es würde mich allerdings nicht erstaunen, wenn depub.org juristischen Ärger bekommen würde.

Update vom 16.09.10:
Der NDR hat ankekündigt mit allen juristischen Mitteln gegen depub.org vorgehen zu wollen, berichtet CARTA.

posted by Stadler at 12:42  
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