Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

13.2.14

LG München I: Auszüge aus Buchrezensionen verletzen das Urheberrecht

Wenn Bücher beworben werden, dann geschieht dies häufig durch mehr oder weniger lange wörtliche Auszüge aus Buchrezensionen. Diese durchaus gängige Praxis hat das Landgericht München I als Urheberrechtsverletzung qualifiziert und den Onlinebuchhändler buch.de zur Unterlassung verurteilt (Urteil vom 12.02.2014, Az.: 21 O 7543/12). Geklagt hatte die FAZ.

Das Landgericht führt zunächst aus, dass Zeitungsartikel regelmäßig urheberrechtlichen Schutz genießen und bereits die Übernahme kurzer, prägnanter Texpassagen aus Buchbesprechungen eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann und in den beanstandeten Fällen auch darstellt.

Das Landgericht ist außerdem der Meinung, dass es keine, von allen Beteiligten über einen längeren Zeitraum hinweg akzeptierte und praktizierte Branchenübung gebe, die eine solche Übernahme erlauben würde.

Das Gericht befasst sich schließlich noch mit dem Zitatrecht des § 51 UrhG und erläutert, dass es bereits an einem Zitatzweck fehlt, wenn Ausschnitte aus einem Text lediglich zum Zwecke der Werbung benutzt werden. Das ist wenig überraschend und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH.

Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels spricht in einer Stellungnahme davon, dass das „symbiotische Miteinander von Buch- und Presseverlagen bei der Verwendung von Rezensionen nach diesem Urteil faktisch aufgekündigt ist.“

posted by Stadler at 15:37  

14.1.14

Zitatrecht für die Einblendung von Filmausschnitten in You-Tube-Video

Das OLG Köln hat sich in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 13.12.2013, Az.: 6 U 114/13) mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen die Einblendung von Filmausschnitten in ein bei YouTube eingestelltes Video vom Zitatrecht des § 51 UrhG gedeckt sein kann. Eine pauschale Kritik, die sich nicht konkret auf den Inhalt der zitierten Szenen bezieht, stellt nach Ansicht des OLG Köln keine ausreichende inhaltliche Auseinandersetzung dar, weshalb die Einblendung in diesem Fall nicht von § 51 UrhG gedeckt ist. Allgemein führt das OLG Köln hierzu aus:

Die Einblendung der Videoausschnitte ist auch nicht, wie das Landgericht mit zutreffender Begründung angenommen hat, durch ein Zitatrecht entsprechend § 51 UrhG gedeckt. Die Zitierfreiheit gestattet es nicht, ein Werk nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Es reicht nicht aus, dass die Zitate in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt werden; vielmehr muss eine innere Verbindung mit den eigenen Gedanken hergestellt werden. Ein Zitat ist deshalb grundsätzlich nur zulässig, wenn es als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden erscheint (BGH, GRUR 1986, 59, 60 – Geistchristentum; GRUR 1987, 34, 35 – Liedtextwiedergabe I; GRUR 2008, 693 Tz. 42 f. – TV Total). An dieser Voraussetzung fehlt es jedenfalls dann, wenn der Zitierende sich darauf beschränkt hat, das fremde Werk unter Beifügung einiger dürftiger Bemerkungen mehr oder minder mechanisch auszugsweise zu wiederholen (BGH, GRUR 1959, 197, 199 – Verkehrskinderlied). Werden Filmsequenzen um ihrer selbst willen in eine Sendung integriert, ohne dass sie die Grundlage für eigene inhaltliche Ausführungen des Moderators bilden, für die die übernommene Sequenz als Beleg oder als Erörterungsgrundlage dienen könnte, so wird dies vom Zitatrecht nicht gedeckt (BGH, GRUR 2008, 693 Tz. 42 f. – TV Total).

Die urheberrechtlich privilegierte Zitierfreiheit ist wesentlich enger als viele glauben. Der BGH hatte dies in einer neueren Entscheidung etwas ausführlicher erläutert.

posted by Stadler at 16:21  

14.10.13

Kritikerzitate sollen kostenpflichtig werden

Bücher, aber auch Tonträger oder Filme werden häufig mit griffigen Kritikerzitaten beworben. Der Tagesspiegel berichtet jetzt darüber, dass Zeitungsverlage wie die FAZ auch für kurze Ausschnitte aus von ihnen veröffentlichen Buchkritiken künftig Lizenzgebühren fordern wollen.

Urheberrechtlich betrachtet ist dieser Ansatz wenig überraschend, denn derartige Werbezitate sind keine privilegierten Zitate im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Nach § 51 UrhG ist vielmehr erforderlich, dass der Zitierende eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden dient. Wenn das Zitat ausschließlich eine informierende Berichterstattung oder gar Werbung bezweckt, erfüllt es nach der Rechtsprechung den gesetzlich erforderlichen Zitatzweck nicht. Das heißt, dass derartige Werbezitate auch bislang urheberrechtlich nicht zulässig waren. Tageszeitungen und Kritiker haben das bisher aber geduldet, weil man offenbar auch einen eigenen Vorteil darin sah, in dieser Form genannt zu werden. In Zeiten der Zeitungskrise versuchen Zeitungsverlage aber nunmehr offenbar jede denkbare Geldquelle anzuzapfen.

Mit dem Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse hat dieses Vorgehen übrigens wenig zu tun. Denn deren Adressaten sind nur Suchmaschinen und Onlineanbieter die Inhalte wie Suchmaschinen aufbereiten. Das Vorgehen gegen Kritikerzitate richtet sich aber offensichtlich gegen Buchverlage und Onlinebuchhändler.

posted by Stadler at 20:57  

16.1.13

LG Braunschweig: Loriotzitate in Biographie nur teilweise zulässig

Die Tochter von Loriot hat den Verleger einer Biographie über Loriot wegen insgesamt 68 Zitaten, die aus unterschiedlichen Quellen stammen, auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Mit Urteil vom 16.01.2013 ( Az.: 9 O 1144/12) hat das Landgericht Braunschweig den Verlag zur Unterlassung von 35 der 68 gerügten Zitate verurteilt.

Die Kammer hat zum Teil die Urheberrechtsfähigkeit der Zitate verneint, z.B. weil die Äußerungen die bloße Schilderung von Geschehnissen darstellen. Für andere Zitate verweist das Gericht darauf, dass deren Übernahme durch das Zitatrecht gedeckt sei, weil eine eigenständige inhaltliche Auseinandersetzung des Autors mit dem Zitat stattfinde.

Entgegen einer speziell im Netz weit verbreiteten Ansicht, ist das urheberrechtliche Zitatrecht eher eng gefasst und greift nach der Rechtsprechung des BGH nur dann ein, wenn der Zitierende eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen nutzt. Die Zitierfreiheit gestattet es allerdings nicht, ein fremdes Werk oder Teile davon nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen.

Quelle: PM des LG Braunschweig vom 16.01.2013

posted by Stadler at 15:28  

5.6.12

BGH zur Zitierfreiheit

Der BGH hat mit Urteil vom 30.11.2011 (Az. I ZR 212/10), das erst jetzt im Volltext veröffentlicht wurde, ein zitatfreundliches Urteil des OLG Brandenburg aufgehoben.

Der BGH betont zwar, dass das Zitatrecht im künstlerischen Bereich, um den es in der Entscheidung ging, einen weiteren Anwendungsbereich genießt als bei gewöhnlichen Texten, hat aber im konkreten Fall einer literarischen Collage bzw. Montage den Charakter als Kunstwerk abgesprochen. Diese materielle Wertung des BGH könnte im Hinblick auf den eher formalen Kunstbegriff des BVerfG durchaus noch ein verfassungsgerichtliches Nachspiel haben.

Das Urteil ist aber unabhängig davon interessant, weil es zeigt, dass der juristische Zitatbegriff, zumal außerhalb des künsterischen Bereichs, sehr eng ist und die Anforderungen äußerst hoch sind. Viele der „Zitate“, die man im Netz findet, sind von der Zitierfreiheit des UrhG nicht gedeckt und streng genommen Urheberrechtsverletzungen. Insoweit ist die nachfolgende Passage aus den Urteilsgründen von Interesse, weil sie deutlich macht, wie eng die urheberrechtliche Zitierfreiheit tatsächlich ist:

Die Zitatfreiheit soll die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken erleichtern (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 – I ZR 127/09, GRUR 2011, 415 Rn. 22 – Kunstausstellung im Online-Archiv; Urteil vom 7. April 2011 – I ZR 56/09, GRUR 2011, 1312 Rn. 45 = WRP 2011, 1463 – ICE). Die Zitierfreiheit gestattet es nicht, ein fremdes Werk nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Ebenso wenig reicht es aus, dass ein solches Werk in einer bloß äußerlichen zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt wird. Die Verfolgung des Zitatzwecks im Sinne des § 51 UrhG erfordert vielmehr, dass der Zitierende eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 – I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 Rn. 42 – TV Total; BGH, GRUR 2011, 1312 Rn. 46 – ICE). An einer solchen inneren Verbindung fehlt es regelmäßig, wenn sich das zitierende Werk nicht näher mit dem eingefügten fremden Werk auseinandersetzt, sondern es nur zur Illustration verwendet (BGH, GRUR 2011, 415 Rn. 22 – Kunstausstellung im Online-Archiv, mwN), es in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise einfügt oder anhängt (BGH, Urteil vom 23. Mai 1985 – I ZR 28/83, GRUR 1986, 59, 60 = NJW 1986, 131 – Geistchristentum) oder das Zitat ausschließlich eine informierende Berichterstattung bezweckt (BGH, Urteil vom 1. Juli 1982 – I ZR 118/80, BGHZ 85, 1, 10 f. – Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die auf der Sozialbindung des geistigen Eigentums beruhenden Schrankenbestimmungen der §§ 45 ff. UrhG generell eng auszulegen sind (BGHZ 185, 291 Rn. 27 – Vorschaubilder I).

Nach dem Zitatzweck bestimmt sich auch, in welchem Umfang ein Zitat erlaubt ist (vgl. BGH, GRUR 1986, 59 f. – Geistchristentum; Schricker/Spindler in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 51 UrhG Rn. 19; Dustmann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 51 UrhG Rn. 18; Lüft in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 51 UrhG Rn. 14). Ist der Zitatzweck überschritten, so ist – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – nicht nur der überschießende Teil, sondern das ganze Zitat unzulässig (vgl. Schricker/Spindler aaO § 51 UrhG Rn. 19; Dustmann aaO § 51 UrhG Rn. 47; Lüft aaO § 51 UrhG Rn. 6).

posted by Stadler at 22:18  

30.3.12

Sollen Blogger auch auf das Leistungsschutzrecht der Verlage zahlen?

Sollte das geplante Leistungsschutzrecht für Verlagsprodukte tatsächlich auch Blogger ins Visier nehmen, wie Christiane Schulzki-Haddouti schreibt, dann kan sich die Politik sicher sein, dass der ACTA-Protest nur ein laues Lüftchen gewesen ist, gemessen an dem, was dann kommen wird.

Schulzki-Haddouti berichtet, unter Berufung auf die Abgeordnete Petra Sitte, über eine nichtöffentliche Anhörung im Unterausschuss Neue Medien des Bundestages, in der Staatssekretär Max Stadler erläutert hat, dass gewerbliche bzw. gewerbsmäßige Blogs ebenfalls einbezogen werden sollen. Nachdem die Rechtsprechung erfahrungsgemäß dazu neigt, den Begriff der Gewerbsmäßigkeit relativ großzügig auszulegen, könnte das zahlreiche Blogger betreffen. Hier stellt sich dann natürlich die Frage der konkreten Ausgestaltung, denn das Ganze kann ja auch keine Exklusivveranstaltung und Einbahnstraße zugunsten klassischer Verleger sein. Dieses Blog wird – so behaupte ich mal – ebenso oft in (Online-)Zeitungen als Referenz genannt, wie ich umgekehrt auf etablierte Medien verweise. Dieser Logik folgend müsste sich ein Blogger dann ebenso bei der Verwertungsgesellschaft anmelden können, um anschließend Zahlungen von News-Aggregatoren (Zeitungen, Presseagenturen) zu erhalten. Ob man sich der Konsequenz schon bewusst, dass die Verlage sowohl Zahlungsempfänger als auch Zahlender sein könnten, ist mir nicht klar. Viele etablierte Medien bedienen sich schließlich mittlerweile gerne und reichlich in den Blogs.

 

posted by Stadler at 15:23  

22.9.11

Kann ein Geschmacksmuster zitiert werden?

Das Geschmacksmuster fristet in der öffentlichen Wahrnehmung unter den gewerblichen Schutzrechten, im Vergleich zu den bekannteren Rechten wie Marken und Patente bislang eher ein Schattendasein. In das öffentliche Bewusstsein ist das Geschmacksmuster allerdings kürzlich deshalb getreten, weil sich Apple und Samsung medienwirksam vor Gericht über die Nachahmung des Designs des iPads durch Samsung gestritten haben.

Eine ganz andere, aber äußerst interessante Frage des Geschmacksmusterrechts hatte der BGH mit Urteil vom 07.04.2011 (Az.: I ZR 56/09) zu klären. Kann man ein Geschmacksmuster zitieren und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Dass eine Zitierung eines Geschmacksmusters denkbar ist, ergibt sich aus § 40 Nr. 3 GeschmMG. Welchen Voraussetzungen eine solche Zitierung unterliegt, war bislang allerdings unklar.

Der BGH hat jetzt schlicht die Grundsätze des urheberrechtlichen Zitats auf das Geschmacksmuster übertragen.

Sowohl § 40 Nr. 3 GeschmMG als auch § 51 UrhG dienen dem  Ziel, die geistige Auseinandersetzung mit fremden Gedanken bzw. schöpferischen Leistungen zu erleichtern.  Die allgemeinen Anforderungen an die Zulässigkeit eines Zitats sind deshalb nach Ansicht des BGH mit Blick auf diesen Zweck dieselben.

Ein Zitat ist nach § 51 UrhG nur zulässig, wenn eine innere Verbindung  zwischen dem verwendeten fremden Werk und eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt wird und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des  Zitierenden dient.

Dementsprechend setzt auch die Zulässigkeit einer Zitierung im Sinne des § 40 Nr. 3 GeschmMG eine innere Verbindung zwischen dem wiedergegebenen Muster und eigenen Gedanken des Zitierenden voraus. Die Wiedergabe des Musters muss folglich als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für eigene Ausführungen des Zitierenden dienen.

Die Entscheidung ist auch, wenngleich die Ausführungen hierzu nicht neu sind, im Hinblick auf die Zulässigkeit urheberrechtlicher Zitate von Bedeutung.

 

posted by Stadler at 14:46  

8.10.10

Das Urheberrecht als Mittel zur Unterdrückung von Informationen

Das Urheberrecht wird in letzter Zeit immer häufiger dafür benutzt, der Öffentlichkeit brisante und unliebsame Informationen vorzuenthalten. Adrian Schneider beschäftigt sich bei Telemedicus mit dieser Frage und nennt als Beispiel den aktuellen Fall der Stadt Duisburg, die versucht hat, mithilfe des Urheberrechts die Veröffentlichung interner Dokumente zur LoveParade-Katastrophe zu verhindern.

Schneider weist zu Recht darauf hin, dass das Urheberrecht nicht als äußerungsrechtliches Instrument gedacht ist, sondern die Urheber und Leistungserbringer schützt und und nicht diejenigen, die bestimmte Informationen vor der Öffentlichkeit verbergen wollen. Der Autor möchte dieses Problem über eine Ausweitung des Zitatrechts lösen.

Letztlich haben wir es in solchen Fällen mit einem Missbrauch des Urheberrechts zu tun, für urheberrechtsfremde Zwecke. In diesen Fällen ist allein aus verfassungsrechtlichen Gründen eine einschränkende Auslegung des urheberrechtlichen Schutzumfangs geboten. Die Lösung ist m.E. aber eher im Bereich von Treu und Glauben zu suchen als beim Zitatrecht.

Es wäre in jedem Fall spannend, einen entsprechenden Fall vor das Bundesverfassungsgericht zu bringen, um zu sehen, wie das Gericht derartige Fälle beurteilt.

posted by Stadler at 07:58  

5.11.09

Die Jagd auf Textdiebe im Netz

Die taz nimmt die Abmahnung eines Bloggers durch eine (taz)-Journalistin zum Anlass, daürber zu berichten, wie „Textdiebe“ im Netz mittels der Software „Textguard“ aufgespürt und anschließend urheberrechtlich in Anspruch genommen werden.

Speziell die französische Nachrichtenagentur AFP hat sich in diesem Zusammenhang mit fragwürdigen Abmahnungen hervorgetan. Sowohl für die AFP als auch für die Journalistin Eva Schweitzer war übrigens derselbe Anwalt – und dieselbse Software – tätig.

Eines kann die Software „Textguard“ freilich nicht, nämlich beurteilen, ob das Ausgangswerks überhaupt schutzfähig ist und wenn ja, ob tatsächlich eine Verletzung des Urheberrechts vorliegt. Beides wird von den Abmahnenden erfahrungsgemäß eher großzügig gesehen.

Gerade bei Agenturmeldungen ist die urheberrechtliche Schutzfähigkeit aber regelmäßig zweifelhaft, während ansonsten das Zitatrecht und die gesetzliche Lizenz des § 49 UrhG die Rechte des Urhebers einschränken.

posted by Stadler at 14:45  

7.7.09

LG München I zum Zitatrecht

Nach § 51 UrhG ist eine Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werks zum Zwecke des Zitats zulässig.

Über Umfang und Grenzen des Zitatrechts hatte das Landgericht München I mit Urteil vom 13.05.2009 (Az.: 21 O 618/09) am Fall der Zitierung von Teilen eines Gedichts zu befinden.
Quelle: JurPC

posted by Stadler at 16:22