Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

29.4.16

BVerfG: Zurückpöbeln war im Fall Kachelmann erlaubt

Dass die Causa Kachelmann auch noch das Bundesverfassungsgericht beschäftigen würde, dürfte niemanden überraschen. Das BVerfG hat ein Urteil des OLG Köln aufgehoben, durch das die Ex-Geliebte des Wettermoderators verurteilt worden war, verschiedene Äußerungen zu unterlassen (Beschluss vom 10.03.2016, Az.: 1 BvR 2844/13).

Kachelmann hatte von der Beschwerdeführerin die Unterlassung der Äußerungen verlangt, „wer mich und ihn kennt, zweifelt keine Sekunde daran, dass ich mir diesen Wahnsinn nicht ausgedacht habe“, „die Tat könne sich nicht so abgespielt haben, wie es die Nebenklägerin, also ich, behauptet – und man selbst sitzt zu Hause, liest das und weiß genau: ES WAR ABER SO!“, „in seinen Augen hat er in der besagten Nacht ja nichts falsch gemacht. Er hat nur die Machtverhältnisse wieder so hergestellt, wie sie seiner Meinung nach richtig sind“, sie habe drei Traumata, „einmal die Tat“ zu verarbeiten sowie der Äußerung, dass er sie mit dem Tod bedroht habe.

Das Landgericht und OLG Köln haben die Ex-Geliebte Kachelmanns antragsgemäß verurteilt, die gegen diese Urteile Verfassungsbeschwerde erhoben hat.

Das BVerfG wiederholt zunächst die Grundsätze seiner Rechtsprechung wie folgt:

Von Bedeutung ist für die insoweit gebotene Abwägung unter anderem, ob die Äußerung lediglich eine private Auseinandersetzung zur Verfolgung von Eigeninteressen betrifft oder ob von der Meinungsfreiheit im Zusammenhang mit einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage Gebrauch gemacht wird. Handelt es sich bei der umstrittenen Äußerung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, so spricht eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede (vgl. BVerfGE 7, 198 <212>; 93, 266 <294>). Allerdings beschränkt sich die Meinungsfreiheit nicht allein auf die Gewährleistung eines geistigen Meinungskampfs in öffentlichen Angelegenheiten und kann Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht auf ein rein funktionales Verständnis zur Förderung einer öffentlichen Debatte mit Gemeinbezug reduziert werden. Vielmehr ist das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung als subjektive Freiheit des unmittelbaren Ausdrucks der menschlichen Persönlichkeit ein grundlegendes Menschenrecht (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>). Die Meinungsfreiheit ist als individuelles Freiheitsrecht folglich auch um ihrer Privatnützigkeit willen gewährleistet und umfasst nicht zuletzt die Freiheit, die persönliche Wahrnehmung von Ungerechtigkeiten in subjektiver Emotionalität in die Welt zu tragen

Zu berücksichtigen ist weiter, dass grundsätzlich auch die überspitzte Meinungsäußerung der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Selbstbestimmung unterliegt (vgl. BVerfGE 54, 129 <138 f.>). Dabei kann insbesondere bei Vorliegen eines unmittelbar vorangegangenen Angriffs auf die Ehre eine diesem Angriff entsprechende, ähnlich wirkende Erwiderung gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 24, 278 <286>). Wer im öffentlichen Meinungskampf zu einem abwertenden Urteil Anlass gegeben hat, muss eine scharfe Reaktion auch dann hinnehmen, wenn sie das persönliche Ansehen mindert (vgl. BVerfGE 12, 113 <131>; 24, 278 <286>; 54, 129 <138>).

Bezogen auf den konkreten Fall führt das Gericht dann folgendes aus:

Das Oberlandesgericht geht insoweit zwar zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführerin ein „Recht auf Gegenschlag“ zusteht. Die Gerichte verkennen aber, dass sie dabei nicht auf eine sachliche, am Interview des Klägers orientierte Erwiderung beschränkt ist, weil auch der Kläger und seine Anwälte sich nicht sachlich, sondern gleichfalls in emotionalisierender Weise äußerten. Der Kläger, der auf diese Weise an die Öffentlichkeit trat, muss eine entsprechende Reaktion der Beschwerdeführerin hinnehmen.

Weil sich also Kachelmann und seine Anwälte nicht sachlich, sondern nach Ansicht des BVerfG sogar diffamierend geäußert hätten, war die Beschwerdeführerin nicht auf einen sachlichen Gegenschlag beschränkt, sondern durfte ebenfalls unsachlich und emotional reagieren. Das Zurückpöbeln ist also von Art. 5 GG gedeckt.

posted by Stadler at 15:24  

21.4.16

BGH bestätigt: VG Wort darf keinen Verlegeranteil abführen

Der BGH hat heute entschieden, dass die Verwertungsgesellschaft VG Wort nicht berechtigt ist, einen pauschalen Betrag in Höhe der Hälfte ihrer Einnahmen an Verlage abzuführen (Urteil vom 21. April 2016, Az.:  I ZR 198/13 – Verlegeranteil). Damit bestätigt der BGH ein Urteil des OLG München, über das ich berichtet hatte.

In der Pressemitteilung des BGH wird zur Begründung ausgeführt:

Die Beklagte ist – so der Bundesgerichtshof – nicht berechtigt, einen pauschalen Betrag in Höhe von grundsätzlich der Hälfte ihrer Einnahmen an Verlage auszuschütten. Eine Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen aus der Wahrnehmung der ihr anvertrauten Rechte und Ansprüche ausschließlich an die Inhaber dieser Rechte und Ansprüche auszukehren; dabei muss sie diese Einnahmen in dem Verhältnis an die Berechtigten verteilen, in dem diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der jeweiligen Berechtigten beruhen. Damit ist es nicht zu vereinbaren, dass die Beklagte den Verlegern einen pauschalen Anteil ihrer Einnahmen auszahlt, ohne darauf abzustellen, ob und inwieweit diese Einnahmen auf der Wahrnehmung der ihr von Verlegern eingeräumten Rechte oder übertragenen Ansprüche beruhen. Allein der Umstand, dass die verlegerische Leistung es der Beklagten erst ermöglicht, Einnahmen aus der Verwertung der verlegten Werke der Autoren zu erzielen, rechtfertigt es nicht, einen Teil dieser Einnahmen den Verlegern auszuzahlen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte mit der Wahrnehmung der ihr von Verlegern eingeräumten Rechte oder übertragenen Ansprüche tatsächlich Einnahmen in einem Umfang erzielt, der es rechtfertigt, regelmäßig die Hälfte der Verteilungssumme an die Verleger auszuschütten. Den Verlegern stehen nach dem Urheberrechtsgesetz keine eigenen Rechte oder Ansprüche zu, die von der Beklagten wahrgenommen werden könnten. Verleger sind – von den im Streitfall nicht in Rede stehenden Presseverlegern abgesehen – nicht Inhaber eines Leistungsschutzrechts. Die gesetzlichen Vergütungsansprüche für die Nutzung verlegter Werke stehen kraft Gesetzes originär den Urhebern zu. Die Beklagte nimmt auch keine den Verlegern von den Urhebern eingeräumten Rechte oder abgetretenen Ansprüche in einem Umfang wahr, der eine Beteiligung der Verleger an der Hälfte der Einnahmen der Beklagten begründen könnte. Das Verlagsrecht räumen die Verleger der Beklagten nicht zur Wahrnehmung ein. Gesetzliche Vergütungsansprüche haben die Urheber den Verlegern jedenfalls nicht in einem Umfang wirksam abgetreten, der es rechtfertigen könnte, die Hälfte der Einnahmen an die Verlage auszuschütten.

Dagegen durfte die Beklagte – so der Bundesgerichtshof weiter – bestimmte Urheberorganisationen an ihren Einnahmen beteiligen, soweit die Autoren diesen Organisationen ihre bereits entstandenen gesetzlichen Vergütungsansprüche abgetreten hatten.

posted by Stadler at 11:36  

20.4.16

BKA-Gesetz teilweise verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat das BKA-Gesetz für teilweise verfassungswidrig erklärt und hierbei insbesondere die Vorschriften zum Einsatz von heimlichen Überwachungsmaßnahmen zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus beanstandet (Urteil vom 20. April 2016 – 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09).

Das Gericht hat u.a. entschieden, dass die Erlaubnis von Wohnraumüberwachungen gegenüber Kontakt- und Begleitpersonen (§ 20h Abs. 1 Nr. 1 c BKAG) nicht mit Art. 13 Abs. 1, 4 GG vereinbar ist. Insgesamt ist bei der Wohnraumüberwachung der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung in § 20h Abs. 5 BKAG unzureichend ausgestaltet. Nach Durchführung einer solchen Maßnahme müssen nach Ansicht des BVerfG – außer bei Gefahr im Verzug – zunächst alle Daten von einer unabhängigen Stelle gesichtet werden, ob sie höchstprivate Informationen enthalten, bevor sie vom Bundeskriminalamt verwertet werden dürfen.

Auch beim Zugriff auf informationstechnische Systeme (§ 20k BKAG) fehlt es nach Ansicht des BVerfG an einer hinreichenden Regelung zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Erforderlich ist, dass die Sichtung und Kontrolle im Wesentlichen von externen, nicht mit Sicherheitsaufgaben betrauten Personen wahrgenommen wird. Die tatsächliche Durchführung und Entscheidungsverantwortung muss demnach in den Händen von Personen liegen, die gegenüber dem BKA unabhängig sind. Indem § 20k Abs. 7 Satz 3 und 4 BKAG die Sichtung im Wesentlichen in die Hände von Mitarbeitern des Bundeskriminalamts legt, genügt er diesen Anforderungen nicht.

Allgemein beanstandet das Gericht, dass der Schutz der Berufsgeheimnisträger nicht tragfähig ausgestaltet ist und die Regelungen zur Gewährleistung von Transparenz, Rechtsschutz und aufsichtlicher Kontrolle nicht vollständig den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen. Es fehlt nach der Entscheidung des BVerfG an hinreichenden Vorgaben zu turnusmäßigen Pflichtkontrollen, an einer umfassenden Protokollierungspflicht, die es ermöglicht, die jeweiligen Überwachungsmaßnahmen zu prüfen, sowie an Berichtspflichten gegenüber Parlament und Öffentlichkeit.

Auch die Regelungen zur Datenlöschung sind vom Gericht beanstandet worden. Die Möglichkeit, von der Löschung erhobener Daten nach Zweckerfüllung allgemein abzusehen, soweit die Daten zur Verfolgung von Straftaten oder zur Verhütung oder zur Vorsorge für die künftige Verfolgung einer Straftat mit erheblicher Bedeutung erforderlich sind (§ 20v Abs. 6 Satz 5 BKAG), ist verfassungswidrig. Als nicht verfassungskonform betrachtet das Gericht auch die sehr kurze Frist für die Aufbewahrung der vom Bundeskriminalamt zu erstellenden Löschungsprotokolle, weil dadurch eine spätere Kontrolle nicht hinreichend gewährleistet wird.

Verfassungswidrig sind auch die Übermittlungsbefugnisse an andere inländische Behörden (§ 20v Abs. 5 BKAG). Das Gericht rügt hier zusätzlich, dass es bei allen Übermittlungsbefugnissen an einer hinreichenden Gewährleistung einer effektiven Kontrolle durch die Bundesdatenschutzbeauftragte fehlt.

Die Übermittlung von Daten an das Ausland setzt eine Begrenzung auf hinreichend gewichtige Zwecke, für die die Daten übermittelt und genutzt werden dürfen, sowie die Vergewisserung über einen menschenrechtlich und datenschutzrechtlich vertretbaren Umgang mit diesen Daten im Empfängerland voraus. Im Übrigen bedarf es auch hier der Sicherstellung einer wirksamen Kontrolle. Die Regelungen im BKA-Gesetz zur Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen anderer Staaten genügen diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen teilweise nicht. Das Gericht beanstandet, dass die Ermittlungszwecke zu weit gefasst sind. Die Erlaubnis zur Datenübermittlung allgemein zur Erfüllung der dem Bundeskriminalamt obliegenden Aufgaben (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKAG) ist nicht hinreichend eingegrenzt und daher unverhältnismäßig. Außerdem ist nicht sichergestellt, dass Daten aus eingriffsintensiven Überwachungsmaßnahmen nur für Zwecke übermittelt werden dürfen, die dem Schutz von Rechtsgütern oder der Aufdeckung von Straftaten eines solchen Gewichts dienen, die verfassungsrechtlich ihre Neuerhebung mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln rechtfertigen könnten.

Das BVerfG hat damit zum wiederholten Male Überwachungsregelungen, die bereits bei ihrem Inkrafttreten umstritten waren, kassiert. Der Bundestag ist in diesem Bereich offenbar kaum mehr in der Lage, verfassungskonforme Gesetze zu schaffen. Dies liegt auch teilweise daran, dass der Gesetzgeber (bekannte) verfassungsrechtliche Grenzen bewusst ausreizt oder gar überschreitet. Steter Tropfen hölt auch hier den Stein, den jedes Mal bleiben auch immer einige fragwürdige Regelungen bestehen und bei den anderen hat man dann zumindest die Grenzen des Verfassungsgericht wieder einmal ausgelotet und kann dann bei der Neufassung exakt an diese Grenze gehen. Es bleibt dabei, dass diejenigen Gesetze und Befugnisse, die eine Überwachung des Bürgers ermöglichen, in den letzten 20 Jahren ganz erheblich ausgeweitet wurden, was durch das Bundesverfassungsgericht zwar immer wieder, aber eben auch nur zum Teil beanstandet wird. Aufgrund der gestiegenen technischen Möglichkeiten, insbesondere im Bereich der TK-Überwachung, wird der Bürger immer gläserner.

 

posted by Stadler at 11:18  

18.4.16

Schmähgedicht und Rezeptionstheorie

Gastbeitrag von Dr. Birte Förster

Der Text beleuchtet das „Gedicht“ Böhmermanns aus literaturwissenschaftlicher Sicht, was auch für die juristische Bewertung von Interesse sein sollte.

Die Anwältin der „Titanic“, Gabriele Rittig, hat in einem Interview mit der FAZ  am 14. April 2016 darauf aufmerksam gemacht, dass die Rahmung, die Böhmermann seinem „Schmähgedicht“ gegeben hat, möglicherweise als Distanzierung von dessen Inhalt eben doch nicht ausreicht. Gewertet werde in der „Deckmanteltheorie“ nicht nur die Intention des Autors – „Ist das tatsächlich so gemeint? Und erkennt man das auch?“ – sondern auch „der Empfänger-Horizont“. Zentrale Frage ist also: Hat Böhmermann einen Gesamttext verfasst, den das Publikum richtig einordnen kann?

Spätestens jetzt ist die Diskussion auch eine literaturwissenschaftliche. Mit dem Verhältnis von Leser und Text und der Rolle des Lesers bei der Textinterpretation hat sich die Rezeptionstheorie intensiv befasst, darunter Wolfgang Iser und Umberto Eco. Iser geht davon aus, dass der ideale Leser die im Text anlegten Strategien, einen Text zu deuten, erkennt.[1] Das ideale Publikum des „Schmähgedichts“ würde also erkennen, dass es sich um einen Text handelt, der die Grenze von Satire und Schmähung zwar vorführt, aber keine Beleidigung intendiert. Das Problem ist aber laut Rittig möglicherweise ein nicht-ideales Publikum:

„Wessen Verständnis ist maßgebend: das der Zuschauer, die Satire erkennen, oder das derjenigen, die schon die Wortwahl als Beleidigung auffassen?“

Hier könnte Umberto Eco Böhmermann zur Seite springen. Der unterscheidet zwischen offenem und geschlossenem Kunstwerk.[2] Ein offenes Kunstwerk lässt den Rezipienten Raum für Interpretation, sogenannte „Leerstellen“ (Iser) im Text, bei dem der in der Rezeptionstheorie enorm aufgewertete Leser selbst interpretieren soll und muss. Ein geschlossenes Kunstwerk hingegen lässt dem Leser oder Publikum diese Freiheit gerade nicht. Geschlossene Texte

„zielen […] darauf ab, den Leser auf einem vorbestimmten Pfad entlangzuführen, wobei sie sogfältig und offenkundig ihre Effekte entfalten, um Mitleid oder Furcht, Erregung oder Depression am rechten Ort und zur rechten Zeit zu erwecken.“[3]

Diese Lenkung[4] erfolgt etwa durch ein Vorwort („Willkommen in Deutschlands größter Quatschsendung“) oder einen „Autorkommentar“[5] (Erläuterung des Unterschieds zwischen Satire und Schmähkritik als Herabwürdigung, Andeutung der juristischen Folgen einer Schmähung). Eine andere Variante ist die direkte Ansprache des Lesers/Publikums. Das „Haben Sie das verstanden, Herr Erdogan?“ kann man hier durchaus als Ansprache an das Gesamtpublikum werten. Bevor das Gedicht vorgetragen wird, machen die auktorialen Erzähler Jan Böhmermann und Ralf Kabelka mehrfach deutlich: dieser Text ist keine Satire („das, was jetzt kommt, das darf man nicht machen“) und thematisieren dies auch während des Vortrags. Das „Schmähgedicht“ selbst arbeitet mit sexistischen und rassistischen Stereotypen, dies allerdings mit derart hyperbolischen Formulierungen, dass eine identifikatorische Rezeption nicht möglich ist. Der geschlossene Text von Böhmermann legt vielmehr als Rezeption an: hier werden Grenzen überschritten, die durch Art. 5 GG nicht gedeckt sind. Unterstellte man Böhmermann also tatsächlich eine Verantwortung für die Interpretation des „Schmähgedichts“ und dessen Paratexte, kann man in Anlehnung an Eco sagen: enger kann man ein Publikum kaum auf vorbestimmten Pfaden entlangführen. Einen Deutungsspielraum, wie das Gedicht zu interpretieren ist, gibt es so gut wie nicht.[6]

Ist die Haltung eines Lesers allerdings jene, mit Beleidigungen ständig zu rechnen – 1800 Klagen wegen Beleidigung deuten ja durchaus darauf hin – dann darf man getrost annehmen, dass das „Schmähgedicht“ kontextfrei und damit nicht im Sinne des Autors rezipiert wurde. Diese Lesehaltung war von Böhmermann und seinem Team nicht intendiert, sie war von Faktoren bestimmt, auf die der Autor keinen Einfluss nehmen konnte, wie immer eng er den Leser auch hatte führen wollen.

Eine Verantwortung für das bewusste Missverstehen eines aus dem Kontext gelösten Inhalts kann man Böhmermann aus literaturwissenschaftlicher Sicht nicht zuweisen. Andernfalls müssten wir dann auch alle „einen heißen Durst nach edlen Taten“ haben, das Fräulein retten und den Major artig grüßen wollen, wie der von Matthias Claudius in den Hamburgischen Adreß-Comptoir-Nachrichten erdachte ‚unwissende Jüngling‘ als Zuschauer in „Minna von Barnhelm“.[7]

 

[1] Wolfgang Iser: Der implizite Leser: Kommunikationsformen des Romans von Bunyan bis Beckett, München 1972.

[2] Umberto Eco: Das offene Kunstwerk, Frankfurt 1977.

[3] Umberto Eco: Im Labyrinth der Vernunft, Leipzig 31995, S. 198f.

[4] Zur Leserlenkung in populärliterarischen Texten s. Birte Förster: Der Königin Luise Mythos. Mediengeschichte des „Idealbilds deutscher Weiblichkeit“, Göttingen 2011, S. 29ff.

[5] Wolfgang Iser: Der Akt des Lesens. Theorie ästhetischer Wirkung, München 1976, S. 238f.

[6] Alexander Thiele nennt eine buchstabengetreue Interpretation des Gedichts „lebensfremd“, s. http://verfassungsblog.de/erlaubte-schmaehkritik-die-verfassungsrechtliche-dimension-der-causa-jan-boehmermann/

[7] S. http://www.internetloge.de/arst/claudius-minna.pdf. Den Hinweis auf diese digitale Version verdanke ich Gerald Krieghofer, Wien.

 

posted by Birte Förster at 10:11  

16.4.16

Merkels Ermächtigung zur Strafverfolgung von Böhmermann

Die Bundesregierung hat die Staatsanwaltschaft ermächtigt, gegen Jan Böhmermann wegen Verstoß gegen § 103 StGB (Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten) zu ermitteln. Das wird von den einen als besonders rechtsstaatlich begrüßt, während andere darin einen Kniefall vor dem türkischen Präsidenten Erdogan sehen.

Was ist richtig? Die Vorschrift des § 103 StGB – über deren Sinnhaftigkeit man sicherlich diskutieren kann und muss – dient nicht vorrangig dem Ehrschutz ausländischer Politiker, sondern dem Schutz der außenpolitischen Interessen der Bundesrepublik. Das ist auch der Grund dafür, dass die Vorschrift eine Strafverfolgung von einer Ermächtigung der Bundesregierung abhängig macht. Denn die Bundesregierung soll einschätzen und abwägen, ob sie es aus Gründen der Diplomatie für notwendig und opportun hält, eine Strafverfolgung zuzulassen. Und diese Entscheidung hat Merkel im konkreten Fall zulasten von Jan Böhmermann und zugunsten der vermeintlichen Interessen der Bundesrepublik im Hinblick auf die guten Beziehungen zur Türkei getroffen. Dabei wäre die eine Entscheidung ebenso rechtsstaatlich gewesen wie die andere. Zumal die Bundesregierung damit nicht eine Strafverfolgung allgemein ermöglicht, nachdem ein Verfahren wegen normaler Beleidigung (§ 185 StGB) in jedem Falle möglich gewesen wäre. Die Bundesregierung hat lediglich darüber entschieden, ob eine Spezialvorschrift des Strafgesetzbuches angewendet werden darf, weil das Gesetz in diesem Fall davon ausgeht, dass die Strafverfolgung stets davon abhängt, dass die Bundesregierung ihr zustimmt.

Man darf allerdings die Frage stellen, ob die politische Entscheidung der Bundesregierung vielleicht anders ausgefallen wäre, gäbe es den Flüchtlingsdeal der EU mit der Türkei nicht. Wenn das so ist, wäre das der in rechtsstaatlicher Hinsicht eigentlich bedenkliche Aspekt. Ich möchte dabei nicht verhehlen, dass ich es politisch, nicht juristisch, für sinnvoller gehalten hätte, wenn Merkel diese Ermächtigung nicht erteilt hätte.

Sollte die Bundesregierung jetzt dafür sorgen, dass die Vorschrift des § 103 StGB abgeschafft wird, bevor ein Straf- oder Zivilverfahren gegen Böhmermann rechtskräftig abgeschlossen ist, wäre das allerdings grotesk. Man kann nicht zuerst zur Strafverfolgung ermächtigen und dann durch Streichung der Norm verhindern, dass jemand nach dieser Strafvorschrift verurteilt wird.

posted by Stadler at 11:10  

12.4.16

Fall Böhmermann: Was darf Satire?

Der Fall Böhmermann hat sich mittlerweile zu einer Art Staatsaffäre ausgeweitet und wird kontrovers diskutiert. Hat Jan Böhmermann in seiner Fernsehsendung „Neo Magazin Royale“ den türkischen Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdogan in strafrechtlich relevanter Art und Weise beleidigt? Oder ist das was Böhmermann mit seinem „Gedicht“ gemacht hat unter dem Aspekt der Satire von der Kunst- oder Meinungsfreiheit gedeckt?

Zunächst ist die Frage zu stellen, ob die speziellere Kunstfreiheit einschlägig ist oder, ob es sich um eine Äußerung handelt, die nach den Grundsätzen der Meinungsfreiheit zu bewerten ist. Das Bundesverfassungsgericht beurteilt Äußerungen in Medien, die sich der Merkmale der Übertreibung, Verfremdung oder Verzerrung bedienen, häufig als satirische Meinungsäußerung und nicht als künstlerische Satire. Allein der Umstand, dass es sich bei einer Veröffentlichung um eine satirische Darstellung handelt, eröffnet nach der Rechtsprechung des BVerfG noch nicht den Schutzbereich der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG. Für die rechtliche Einordnung als Kunst kommt es maßgeblich darauf an, ob die Darstellung das geformte Ergebnis einer freien schöpferischen Gestaltung ist. Dies ist nicht schon bei einer bloßen Übertreibung, Verzerrung und Verfremdung der Fall. Vor diesem Hintergrund wird man das „Gedicht“ Böhmermanns am Grundrecht der Meinungsfreiheit und nicht an dem der Kunstfreiheit zu messen haben. Die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG ist aber von vornherein nicht schrankenlos gewährt, sondern findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken ausdrücklich in den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre.

Die rechtliche Beurteilung von Satire erfordert nach der Rechtsprechung des BVerfG „die Entkleidung des in Wort und Bild gewählten satirischen Gewandes“, um ihren eigentlichen Inhalt zu ermitteln. Dieser Aussagekern und seine Einkleidung sind sodann gesondert daraufhin zu überprüfen, ob sie eine Kundgabe der Mißachtung gegenüber der betroffenen Person enthalten. Dabei muß beachtet werden, dass die Maßstäbe im Hinblick auf das Wesensmerkmal der Verfremdung für die Beurteilung der Einkleidung anders und im Regelfall weniger streng sind, als die für die Bewertung des Aussagekerns.

Darüberhinaus ist es nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG und des BGH so, dass äußerungsrechtliche Sachverhalte stets in ihrem Gesamtzusammenhang zu würdigen sind und eine isolierte Betrachtung einer Äußerung nicht statthaft ist.

Bezogen auf den Fall Böhmermann bedeutet dies, dass man nicht nur das „Gedicht“ als solches betrachten kann. Böhmermanns Gedichtvortrag war innerhalb seiner Sendung eingebettet in eine Passage, die sich mit Erdogans Vorgehen und Aktivitäten gegen die Satiresendung Extra3 beschäftigt. Im Gespräch mit seinem Kollegen Ralf Kabelka fragt Böhmermann, wie weit Satire gehen darf, woraufhin Kabella erläutert, dass Schmähkritik verboten ist. Anschließend und zur Veranschaulichung dessen, was Schmähritik ist, trug Böhmermann seinen als „Schmähgedicht“ bezeichneten Text vor, verbunden mit dem Hinweis, das er so etwas natürlich im ZDF nie sagen würde.

Der Kern der Aussage Böhmermanns besteht meines Erachtens darin, dass man mit einer derart harmlosen Satire wie der von Extra3 noch weit von einer Beleidigung und Schmähung entfernt ist und man Erdogan schon auf eine Art und Weise angreifen müsse, wie in dem dann vorgetragenen Schmähgedicht geschehen. Böhmermann wollte also offenbar veranschaulichen, was Schmähkritik tatsächlich ist und hat sich dafür exemplarisch heftige Schmähungen ausgedacht, die einerseits rassistisch und auch islamfeindlich sind („sein Gelöt stinkt schlimm nach Döner, selbst ein Schweinepfurz riecht schöner“) und Erdogan andererseits strafbare und perverse sexuelle Neigungen („Ziegen ficken“, „Kinderpornos schauen“, „zoophil“) unterstellen, was in die Aussage „Recep Fritzl Priklopil“ mündet, also in einer Gleichsetzung mit Josef Fritzl und Wolfgang Priklopil, zwei der perversesten Sexualstraftäter der jüngeren Geschichte.

Selbst wenn man bei der Beurteilung dieser Einkleidung mit der Rechtsprechung des BVerfG erheblich mildere Maßstäbe anlegt, als bei gewöhnlichen Ehrverletzungen und den satirischen Ansatz berücksichtigt, wird es im konkreten Fall am Ende schwerfallen, in der Abwägung nicht ein deutliches Überwiegen des Ehrschutzes anzunehmen. Zumal die heftigsten Schmähungen Böhmermanns auch keinen Zusammenhang mehr zu Erdogans politischem Wirken erkennen lassen, anders als beispielsweise der Halbsatz „Kurden treten, Christen hauen“, der für sich betrachtet unproblematisch ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einer schon älteren Entscheidung ebenfalls zur Frage der Zulässigkeit einer Satire, allerdings unter dem Aspekt der Kunstfreiheit, die im Zweifel noch weiter geht als die Meinungsfreiheit, ausgeführt, dass ein Eingriff in den durch die Menschenwürde geschützten Kern menschlicher Ehre, nicht mehr von der Kunstfreiheit gedeckt sein kann. Das Gericht hat damals vor allem die in der Einkleidung enthaltene Darstellung sexuellen Verhaltens beanstandet, die den Betroffenen als Person entwertet.

Und damit sind wir an dem für die Causa Böhmermann zentralen Punkt angelangt. Die Schilderung von schwerwiegenden Sexualstraftaten und die Gleichsetzung mit zwei der perversesten Sexualstraftätern und sei es auch im satirischen Gewand zur Veranschaulichung einer heftigen Schmähkritik, berührt den Kern dessen, was wir als die Würde des Menschen betrachten. Das Gedicht Böhmermanns ist auch unter Berücksichtigung des Kontexts und des satirischen Ansatzes persönlichkeitsverletzend.

Man muss sich bei dieser Fragestellung auch etwas von den Personen Erdogan und Böhmermann lösen. Denn die Sympathie für Böhmermann und/oder die Ablehnung von Erdogan, sind nicht der richtige Beurteilungsmaßstab.

In strafrechtlicher Hinsicht gehe ich davon aus, dass die Voraussetzungen von § 185 StGB (Beleidigung) vorliegen. Nachdem Erdogan offenbar auch direkt bei der Staatsanwaltschaft Strafantrag gestellt hat, halte ich eine Anklage oder einen Strafbefehl für durchaus naheliegend. Ob darüberhinaus eine Strafverfolgung nach der eher zweiefelhaften Vorschrift des § 103 StGB (Beleidigung von Organen ausländischer Staaten) erfolgen soll, ist eine Frage, die für mich nicht im Zentrum steht, zumal der Strafrahmen des § 103 StGB gegenüber dem des § 185 StGB nur etwas höher ist.

Update:
Andere Juristen sehen das, erwartungsgemäß anders. Lesenswert u.a.:
Alexander Thiele im Verfassungsblog

posted by Stadler at 14:59  

8.4.16

Generalanwalt beim EuGH: Setzen eines Links begründet keine Urheberrechtsverletzung

Der Generalanwalt beim EuGH hat in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C – 160/15 die Auffassung vertreten, dass ein bloßer, auch gezielter Hyperlink auf eine Website, auf der Fotos urheberrechtswidrig eingestellt worden sind, selbst keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Zur Begründung heißt es beim Generalanwalt u.a.:

Durch die entsprechenden Hyperlinks werden die geschützten Werke, sofern sie bereits auf einer anderen Website frei zugänglich sind, aber nicht der Öffentlichkeit „zugänglich gemacht“, auch nicht wenn es sich um direkte Hyperlinks handelt. Mit den Hyperlinks wird lediglich die Entdeckung der geschützten Werke erleichtert. Die eigentliche „Zugänglichmachung“ ist durch diem ursprüngliche Wiedergabe erfolgt.

Das ist bislang in der Tendenz auch in der Rechtsprechung des EuGH und des BGH ähnlich gesehen worden, wobei der EuGH darauf abstellt, ob eine Wiedergabe gegenüber einem neuen Publikum erfolgt. Wenn also Inhalte auf einer „normalen“ Website eingestellt sind, die grundsätzlich auch über Suchmaschinen aufgefunden werden können, wird man demnach kaum von einer neuen öffentlichen Zugänglichmachung sprechen können. Spannender sind die Fälle, in denen Linklisten mit Direktlinks auf Filehoster ins Netz gestellt werden, wenn man annimmt, dass man diese Direktlinks sonst faktisch nicht recherchieren hätte können. In diesen Fällen kann man die Frage des neuen Publikums sicherlich diskutieren.

posted by Stadler at 10:29  

8.4.16

Haftung des Betreibers eines Onlineshops für urheberrechtsverletzende DVDs

Der Betreiber eines Verkaufsportals bzw. Onlineshops, der Waren in eigenem Namen und auf eigene Rechnung verkauft, ist auch dann als Täter einer Urheberrechtsverletzung anzusehen, wenn die urheberrechtsverletzenden Produkte – hier: eine DVD des Musikers Al Di Meola – von zuliefernden Drittfirmen selbständig eingestellt werden. Das hat der BGH in einem gerade im Volltext veröffentlichten Urteil entschieden (Urteil vom 05.11.2016, Az.: I ZR 88/13).  Der BGH führt zur Begründung u.a. aus:

Anders als bei einer Internetplattform, auf der Dritten die Möglichkeit zur Abgabe eigener Angebote eröffnet wird und der Betreiber des Internetmarktplatzes nicht als Verkäufer auftritt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 31 = WRP 2011, 223 Kinderhochstühle im Internet I), gibt die Beklagte eigene Angebote ab. Für diese Angebote ist sie auch dann verantwortlich, wenn sie sich bei der Angebotserstellung Dritter bedient und den Inhalt der Angebote nicht zur Kenntnis nimmt und keiner Kontrolle unterzieht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 I ZR 51/08, GRUR 2010, 835 Rn. 46 = WRP 2010, 1165 POWER BALL).

Der BGH differenziert also zwischen Internetmarktplätzen wie eBay, die den Händlern nur die Plattform zur Verfügung stellen und solchen Angeboten, bei denen der Plattformbetreiber selbst der Händler ist.

Die Qualifizierung als Täter der Urheberrechtsverletzung führt im konkreten Fall dazu, dass der Plattformbetreiber unabhängig von der Frage des Verschuldens verpflichtet ist, die Abmahnkosten zu erstatten und sich auch nicht auf die Privilegierung des § 10 TMG berufen kann, weil es sich bei den angebotenen Produkten um eigene Inhalte im Sinne von § 7 Abs. 1 TMG handelt.

posted by Stadler at 09:19  

6.4.16

Haftung beim Phishing

Das AG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 24.03.2016 (Az.: 32 C 3377/15 (72)) eine Klage einer Bankkundin gegen die Postbank abgewiesen, in einem Verfahren, dem eine betrügerische Überweisung mittels Phishing zugrunde lag. Die Kundin hatte auf eine relativ professionell aussehende Phishing-E-Mail hin ihre Zugangsdaten zum Telefonbanking übermittelt und dadurch unbekannten Betrügern ermöglicht, von ihrem Girokonto EUR 4.900,- zu überweisen.

Das Gericht geht in diesem Fall von einer grob fahrlässigen Verletzung der Pflichten eines Bankkunden nach § 675l S. 1 BGB aus. Danach müssen sog. Zahlungsauthentifizierungsinstrumente vor unbefugtem Zugriff geschützt werden.

Das Amtsgericht führt hierzu aus, dass es einem durchschnittlichen und regelmäßigen Verwender des Online-Bankings – Telefonbanking hatte die Klägerin nicht genutzt – bekannt sein muss, dass Kriminelle im Internet versuchen, durch Versendung von Phishing-Mails an sensible Daten zu gelangen. Der Klägerin hätte nach Ansicht des Gerichts bekannt sein müssen, dass die Medien seit Jahren regelmäßig über Phishing-Attacken berichten.

In rechtlicher Hinsicht ist entscheidend, dass das Gericht von einer sog. groben Fahrlässigkeit ausgegangen ist und auch ausgehen musste, weil eine einfache Fahrlässigkeit nicht ausgereicht hätte und in diesem Fall das Missbrauchsrisiko vielmehr bei der Bank gelegen hätte.

Ob bei einer einigermaßen professionell aussehenden Phishing-Mail tatsächlich ein Fall grober Fahrlässigkeit angenommen werden kann, also die Außerachtlassung derjenigen Sorgfalt, die sich praktisch jedem aufdrängen muss, ist höchstrichterlich nicht geklärt und aus meiner Sicht diskutabel.

posted by Stadler at 09:09  

4.4.16

Wieder mal Onlinearchive und Berichterstattung über Straftaten

In einer neuen Entscheidung (Urteil vom 16. Februar 2016, Az.: VI ZR 367/15) hat sich der BGH mit der Frage befasst, ob ältere Artikel in einem Onlinearchiv verbleiben können, in denen über den Verdacht einer Straftat berichtet wurde, wenn das Ermittlungsverfahren später nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist.

Der BGH betont in dieser Entscheidung, dass die Frage wesentlich sei, ob die ursprüngliche Berichterstattung rechtmäßig und zulässig gewesen ist und das Gericht diese Rechtsfrage auch dann zu klären hat, wenn beide Parteien diesen Aspekt für umbeachtlich gehalten haben.

Nach dieser Entscheidung des BGH genügt die bloße Tatsache der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens jedenfalls als solche noch nicht für die Annahme des Vorliegens eines Mindestbestands an Beweistatsachen, um eine identifizierende Berichterstattung zu ermöglichen. Interessant sind in diesem Kontext auch die folgenden, weiteren Ausführungen des BGH:

Daher ist regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass eine unmittelbar an die Grundrechte gebundene, auf Objektivität verpflichtete Behörde wie die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit erst dann unter Namensnennung über ein Ermittlungsverfahren unterrichten wird, wenn sich der zugrunde liegende Tatverdacht bereits einigermaßen erhärtet hat (BVerfG, AfP 2010, 365 Rn. 35). Auch das entastet die Medien allerdings nicht von der Aufgabe der Abwägung und Prüfung, ob im Übrigen nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung eine Namensnennung des Betroffenen gerechtfertigt ist (Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz, 3. Aufl., Rn. 64; Löffler/Steffen, Presserecht, 6. Aufl., § 6 LPG Rn. 208 f.; HH-Ko/MedienR/Kröner, 2. Aufl., 33. Abschnitt Rn. 60; HH-Ko/MedienR/Breutz/Weyhe, 2. Aufl., 39. Abschnitt Rn. 55).

Also auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft als sog. privilegierte Quelle namentlich über ein Ermittlungsverfahren berichtet, müssen die Medien eine Abwägung vornehmen, ob sie nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung den Namen des Beschuldigten nennen dürfen.

posted by Stadler at 22:05