Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

20.4.16

BKA-Gesetz teilweise verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat das BKA-Gesetz für teilweise verfassungswidrig erklärt und hierbei insbesondere die Vorschriften zum Einsatz von heimlichen Überwachungsmaßnahmen zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus beanstandet (Urteil vom 20. April 2016 – 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09).

Das Gericht hat u.a. entschieden, dass die Erlaubnis von Wohnraumüberwachungen gegenüber Kontakt- und Begleitpersonen (§ 20h Abs. 1 Nr. 1 c BKAG) nicht mit Art. 13 Abs. 1, 4 GG vereinbar ist. Insgesamt ist bei der Wohnraumüberwachung der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung in § 20h Abs. 5 BKAG unzureichend ausgestaltet. Nach Durchführung einer solchen Maßnahme müssen nach Ansicht des BVerfG – außer bei Gefahr im Verzug – zunächst alle Daten von einer unabhängigen Stelle gesichtet werden, ob sie höchstprivate Informationen enthalten, bevor sie vom Bundeskriminalamt verwertet werden dürfen.

Auch beim Zugriff auf informationstechnische Systeme (§ 20k BKAG) fehlt es nach Ansicht des BVerfG an einer hinreichenden Regelung zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Erforderlich ist, dass die Sichtung und Kontrolle im Wesentlichen von externen, nicht mit Sicherheitsaufgaben betrauten Personen wahrgenommen wird. Die tatsächliche Durchführung und Entscheidungsverantwortung muss demnach in den Händen von Personen liegen, die gegenüber dem BKA unabhängig sind. Indem § 20k Abs. 7 Satz 3 und 4 BKAG die Sichtung im Wesentlichen in die Hände von Mitarbeitern des Bundeskriminalamts legt, genügt er diesen Anforderungen nicht.

Allgemein beanstandet das Gericht, dass der Schutz der Berufsgeheimnisträger nicht tragfähig ausgestaltet ist und die Regelungen zur Gewährleistung von Transparenz, Rechtsschutz und aufsichtlicher Kontrolle nicht vollständig den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen. Es fehlt nach der Entscheidung des BVerfG an hinreichenden Vorgaben zu turnusmäßigen Pflichtkontrollen, an einer umfassenden Protokollierungspflicht, die es ermöglicht, die jeweiligen Überwachungsmaßnahmen zu prüfen, sowie an Berichtspflichten gegenüber Parlament und Öffentlichkeit.

Auch die Regelungen zur Datenlöschung sind vom Gericht beanstandet worden. Die Möglichkeit, von der Löschung erhobener Daten nach Zweckerfüllung allgemein abzusehen, soweit die Daten zur Verfolgung von Straftaten oder zur Verhütung oder zur Vorsorge für die künftige Verfolgung einer Straftat mit erheblicher Bedeutung erforderlich sind (§ 20v Abs. 6 Satz 5 BKAG), ist verfassungswidrig. Als nicht verfassungskonform betrachtet das Gericht auch die sehr kurze Frist für die Aufbewahrung der vom Bundeskriminalamt zu erstellenden Löschungsprotokolle, weil dadurch eine spätere Kontrolle nicht hinreichend gewährleistet wird.

Verfassungswidrig sind auch die Übermittlungsbefugnisse an andere inländische Behörden (§ 20v Abs. 5 BKAG). Das Gericht rügt hier zusätzlich, dass es bei allen Übermittlungsbefugnissen an einer hinreichenden Gewährleistung einer effektiven Kontrolle durch die Bundesdatenschutzbeauftragte fehlt.

Die Übermittlung von Daten an das Ausland setzt eine Begrenzung auf hinreichend gewichtige Zwecke, für die die Daten übermittelt und genutzt werden dürfen, sowie die Vergewisserung über einen menschenrechtlich und datenschutzrechtlich vertretbaren Umgang mit diesen Daten im Empfängerland voraus. Im Übrigen bedarf es auch hier der Sicherstellung einer wirksamen Kontrolle. Die Regelungen im BKA-Gesetz zur Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen anderer Staaten genügen diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen teilweise nicht. Das Gericht beanstandet, dass die Ermittlungszwecke zu weit gefasst sind. Die Erlaubnis zur Datenübermittlung allgemein zur Erfüllung der dem Bundeskriminalamt obliegenden Aufgaben (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKAG) ist nicht hinreichend eingegrenzt und daher unverhältnismäßig. Außerdem ist nicht sichergestellt, dass Daten aus eingriffsintensiven Überwachungsmaßnahmen nur für Zwecke übermittelt werden dürfen, die dem Schutz von Rechtsgütern oder der Aufdeckung von Straftaten eines solchen Gewichts dienen, die verfassungsrechtlich ihre Neuerhebung mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln rechtfertigen könnten.

Das BVerfG hat damit zum wiederholten Male Überwachungsregelungen, die bereits bei ihrem Inkrafttreten umstritten waren, kassiert. Der Bundestag ist in diesem Bereich offenbar kaum mehr in der Lage, verfassungskonforme Gesetze zu schaffen. Dies liegt auch teilweise daran, dass der Gesetzgeber (bekannte) verfassungsrechtliche Grenzen bewusst ausreizt oder gar überschreitet. Steter Tropfen hölt auch hier den Stein, den jedes Mal bleiben auch immer einige fragwürdige Regelungen bestehen und bei den anderen hat man dann zumindest die Grenzen des Verfassungsgericht wieder einmal ausgelotet und kann dann bei der Neufassung exakt an diese Grenze gehen. Es bleibt dabei, dass diejenigen Gesetze und Befugnisse, die eine Überwachung des Bürgers ermöglichen, in den letzten 20 Jahren ganz erheblich ausgeweitet wurden, was durch das Bundesverfassungsgericht zwar immer wieder, aber eben auch nur zum Teil beanstandet wird. Aufgrund der gestiegenen technischen Möglichkeiten, insbesondere im Bereich der TK-Überwachung, wird der Bürger immer gläserner.

 

posted by Stadler at 11:18  

12 Comments

  1. Gesetze werden von Richtern schoin lange nicht mehr eingehalten. Offensichtlich ist das bei den Verkünduingen, welche sehr oft nicht von den vorsitzenden Richtern erfolgen, obwohl diese im, Gericht anwesend sind. Auch die internen Geschäftsvertzeilungspläne der Kammrn sind nicht gesetzeskonform.
    Viele Gesetze brauchen auch nicht nimmer eingehalten zu werden, wenn keine Folgen für die Richter eintreten, auch nicht für die im Lügen sehr geübten Anwälte.
    Klagen vor dem BVerfG sind sinnlos, weil formal entweder verspätet, unerheblich, wg. fehelender Legitimation oder einfach so rechtsmissbräuchlich nicht zur Entsacheiduzngn angenommen werden.
    Alles hat ein System.
    Auch dieses hier diskutierte Urteil ist mehr Politik als Recht.
    Gläsern, supergläsern sind wir schon alle längst. Rechtsstaatlich für die Werbeindustrie, die Versicherungen, die Steuerbehörden, die Großkonzerne mir ihren Marktforschern, den Politikern mit ihren Denkfabriken etc.
    Offenlegung von Rechtsmissbrauch wird durch die Zensurkammern, die Wettbewerbskammern, die Urheberrechtskammern im Keime erstickt.

    Comment by Rolf Schälike — 20.04, 2016 @ 11:53

  2. Wie immer in Deutschland werden klar verfassungswidrige Gesetze auf den Weg gebracht, wohlwissend, dass das Bundesverfassungsgericht diese erst nach langen Jahren wieder kassiert. Seit 2009 bestehen die obigen Gesetze. Wir haben 2016. Wieder mal sehr lange und vorsätzlich geschlafen.

    Das Bundesverfassungsgericht allerdings reklamiert bereits seit vielen Jahren die vorsätzlich verfassungswidrig beschlossenen Gesetze durch die Politik. Diese nutzt die Zeit zwischen Inkrafttreten des Gesetzes und der viele Jahre später erfolgenden Urteile des Bundesverfassungsgerichtes für ihre verfassungswidrigen Machenschaften und Maßnahmen aus. Die Politik missbraucht das Bundesverfassungsgericht später als Regulator, wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist und sich Politik und Justiz bereits aufgrund der wissentlich und willentlich verabschiedeten verfassungswidrigen Gesetze bedient haben.

    Das Bundesverfassungsgericht sollte verpflichtet werden, jede Verfassungsklage aufgrund neuer Gesetze innerhalb von sechs Monaten zu beurteilen, um die jahrelange Lücke, die Kriminelle in Politik und Justiz ausnutzen, schnellstmöglich zu schließen. Weiter sollten alle Gerichtsurteile, die im Zeitraum der Lücke gesprochen wurden, als nichtig angesehen werden, da sie rechtswidrig sind.

    Comment by Steffenhagen/Söldert — 20.04, 2016 @ 13:34

  3. Was den Rechtsstaat Deutschland angeht, so sollten die Politiker juristisch belangt werden, die Gesetze verabschieden, obwohl vorher ihre Horden von Hausjuristen nachweislich mitgeteilt haben, das Gesetz sei verfassungswidrig. Ebenfalls sollte vor jedem Gesetzeserlass das Bundesverfassungsgericht mit der Prüfung beauftragt werden. Davor, nicht danach.

    Es ist kein Zufall, keine Unachtsamtkeit, keine Wissenslücke der Juristenhorden in der Politik, wenn kriminelle Politiker verfassungswidrige Gesetze auf den Weg bringen, es ist eine Vorsatztat, wie das Bundesverfassungsgericht mehrfach reklamiert hat.

    Solche Typen sind aus dem Verkehr zu ziehen, egal, um wen es sich handelt. Immunität hat ihre Grenzen!

    Comment by Steffenhagen/Söldert — 20.04, 2016 @ 14:10

  4. Möglicherweise liegt die Ursache dafür, dass „der Bundestag […] in diesem Bereich offenbar kaum mehr in der Lage [ist], verfassungskonforme Gesetze zu schaffen“, nicht zuletzt auch beim Bundesverfassungsgericht, das „überzogene Anforderungen an die Bestimmtheit einzelner Regelungen“ stellt und dessen „Verhältnismäßigkeitsprüfung […] nicht überzeugend und zum Teil gar für unangemessen“ ist, so dass seine Entscheidungen teilweise „die politische Gestaltungsmacht des Bundesgesetzgebers über das gebotene Maß hinaus“ beschneiden und den „Gesetzgeber als Repräsentanten des Souveräns in zu kleinteiliger Weise einschränken“?

    Auch das erscheint mir jedenfalls ein Erklärungsansatz zu sein.

    Comment by Thomas Hochstein — 20.04, 2016 @ 14:52

  5. Durchaus möglich @Thomas. Was mir aber noch gegen den Strich geht, ist die vollständige Abwesenheit von jungen Juristen (@Stadler), die sich sonst engagiert zeigen.

    Wieder mal waren es die Herren Baum und Hirsch, die hier als Kläger aufgetreten sind. Beide um die achtzig Jahre alt. Wo sind die jungen Juristen, die Klage einreiche? Warum reicht denen das beklagen des Zustandes in diesen Blogs, anstatt mal selber was auf die Beine zu stellen? Feigheit vor dem Feind? Können sie es nicht, wollen sie es nicht?

    Comment by Steffenhagen/Söldert — 20.04, 2016 @ 15:13

  6. Das Gleiche gilt für die Vorratsdatenspeicherung (VDS). Schon in Vergessenheit geraten? Mal sehen, wie viele Jahre sich das Bundesverfassungsgericht diesmal Zeit lässt. Fünf Jahre sicher, damit die kriminelle Politiker- und Justizbrut zwischenzeitlich ihre Maßnahmen erledigen kann. Mut zur Lücke, nennt man das wohl in dortigen kriminellen Kreisen.

    Wieder mal andere Juristen, die geklagt haben. Wer durch Abwesenheit glänzt, ist nicht unbedingt brillant. Das gilt auch für Juristen.

    Schönen Tag.

    Comment by Steffenhagen/Söldert — 20.04, 2016 @ 15:31

  7. “ Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass ohne Durchführung der Maßnahme in näherer Zukunft ein Schaden eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall durch bestimmte Personen drohende Gefahr für eines der in Satz 1 genannten Rechtsgüter hinweisen.“

    Ist das verständlich? Angesichts von Formulierungen wie dieser ist zum Beispiel das Auslesen von EDV – Systemen zulässig, wenn damit eine Gefahr für Leib oder Freiheit einer Person abgewendet werden kann . Der Schadenseintritt muss aber nicht wirklich wahrscheinlich sein. Auch die Eignung der Maßnahme muss es nicht sein. Als Voraussetzung für den Zugriff genügt eine vielleicht einmal eintretende Körperverletzung oder Nötigung. Wenn sie dann nicht eintritt, dann macht das auch nichts. Leiernde und hängende Systeme bleiben zurück. Denn der Bundestrojaner funktioniert nicht richtig.

    Auch ist etwas schwer verständlich, dass sich Paragraf 20 A bis X BKAG mit der Bekämpfung des internationalen Terrorismus beschäftigen, den nationalen aber ausblenden. Dann werden Befugnisse der einfachen Strafverfolgung und Befugnisse der Gefahrenabwehr miteinander vermischt. Internationaler Terrorismus sowie Körperverletzung und Nötigung werden einen Topf geworfen. Besonders gelungen ist natürlich Paragraf 9 a , in dem die Grenzen von Bundes – und Landesbehörden sowie von Polizei und Militär datenmäßig weitgehend aufgelöst werden. Vielleicht aber auch nicht …

    Vorschlag: das ganze Gesetz streichen und ein völlig neues verabschieden.

    Nicht zuletzt, weil das Bundeskriminalamt bekanntlich eine sehr geringfügige Effizienz aufweist. Das Beste sind die Malgruppen, die bunte Diagramme produzieren, die dann veröffentlicht werden.

    Comment by Arne Rathjen RA — 20.04, 2016 @ 21:35

  8. Das Gesetz ist 2009 in Kraft getreten und darf nun – mit Auflagen – bis 2018 weiterbestehen. Das sind 7 Jahre, in denen ein verfassungswidriger Zustand zu tolerieren war, und gut zwei weitere, in denen er zumindest teilweise weiterbesteht (schön, dass sich das BVerfG immer wieder explizit dazu durchringen kann, die Regelungen dann doch erstmal weiterbestehen zu lassen).

    Die Sicherheitsfanatiker reden immer vom „arms race“ mit den Terroristen. Im „arms race“ mit den Sicherheitsfanatikern liegen die Bürgerrechte aber über Jahre hinweg erstmal hinten.

    Vielleicht steckt ja hinter der ständigen Verabschiedung offensichtlich verfassungswidriger Gesetze – im Falle der SPD dann gerne mal „mit Bauchschmerzen“ – eine Methode? Eine Art DoS-Attacke auf das BVerfG?

    Und bei allem „Respekt“, den unser Innenminister gegenüber dem BVerfG immer wieder zum Ausdruck bringt, kann ich mich des Eindrucks gewisser „polnischer“ Reflexe in dieser Richtung auf Seiten der – jeweils amtierenden – Bundesregierung doch nicht erwehren.

    Comment by Ralf — 21.04, 2016 @ 08:31

  9. @Ralf – danke: sieben Jahre verfassungswidriger Zustand. Mittlerweile könnte man die Zeitfenster der vollen Verfassungstreue auf ein Diagramm auftragen. Heraus käme ein Sieb.

    Comment by Wolf-Dieter — 21.04, 2016 @ 08:40

  10. Eine dunkle Theorie: könnte es sein, dass die Neufassung des BKAG im Jahr 2008 in einer Anwaltskanzlei fabriziert wurde, um schnell , teilweise im copy / paste – Verfahren eine Legalisierung einer bereits existierenden Praxis herbeizuführen?

    Im Grundsatz erfolgt eine Vermischung aus geheimdienstlichen, polizeilichen und militärischen Ressourcen, es bestehen unklare und diffuse Ermächtigungsgrundlagen, die obendrein auch noch widersprüchlich sind, es gibt systematische und logische Brüche, und eine Kontrolle findet nicht
    statt. Hinterher kann man behaupten, man habe nicht vorsätzlich gehandelt.

    Comment by Arne Rathjen RA — 21.04, 2016 @ 18:32

  11. Bei wiederholter Zustimmung zu einem verfassungswidrigen Gesetz sollten den betroffenen Abgeordneten das passive Wahlrecht entzogen werden.

    Comment by mw — 25.04, 2016 @ 18:09

  12. mw: …. dann würde sich der Bundestag leeren. Gutes Beispiel: die gute alte Rasterfahndung wurde bereits wiederholt für verfassungswidrig erklärt. Jetzt wieder einmal. Wenn das vorsätzliche Einbringen einer evident verfassungswidrigen Gesetzesvorlage ein Straftatbestand wäre, dann würde der Bundestag völlig anders aussehen. Wir haben es allerdings mit einer Jahrzehnte dauernden Strategie des absichtlichen Verfassungsbruchs zu tun, so dass es ein solches Gesetz nicht geben wird. Wer verhaftet sich schon gerne selbst ?

    Und: wenn schon die Strategie des systematischen Gesetzesbruchs auf der Gesetzgebungsebene zu finden ist, dann erst recht auf der Verwaltungs-ebene.

    Die Vorgehensweise, ein bereits für verfassungswidrig erklärtes Gesetz einfach mit einigen Verschärfungen erneut als Vorlage einzubringen, und dann die Zeit wirken zu lassen, ist in der juristischen Fachliteratur bereits in den neunziger Jahren extensiv erörtert worden.

    Die Terrorismusbekämpfung in Deutschland oder auch die vermeintliche Bekämpfung krimineller Vereinigungen fanden oft in der Weise statt, dass man den betroffenen Gruppen einen Ruheraum zur Verfügung stellte, um dann ihre Ressourcen in Anspruch nehmen zu können. Mit der Stasi, welche der RAF einen Rückzugsraum in der DDR zur Verfügung stellte, schloss man eine Art Vergleich ab.

    Das berücksichtigt kann man den Terror als Machterhaltungsinstrument ansehen, um dem geplagten Wähler ein Rekordvolumen an Steuern und Abgaben abzugewinnen , und die Verschuldung in historisch ungeahnte Höhen zu treiben.

    Comment by Arne Rathjen RA — 25.04, 2016 @ 20:30

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