Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

7.5.13

Zentrale Datenschutzklauseln von Apple sind rechtswidrig

Was vielen Juristen schon länger klar war, ist nunmehr in Deutschland auch erstmals gerichtlich bestätigt worden. Mehrere von Apple verwendete Datenschutzklauseln sind rechtswidrig.

Das Landgericht Berlin (Urteil vom 30.04.2013, AZ.: 15 O 92/12) verurteile Apple, auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. hin, zur Unterlassung von insgesamt acht für Apple zentralen Datenschutzklauseln.

Danach ist die Regelung, nach der Apple und seine verbundenen Unternehmen die Kundendaten untereinander austauschen und mit anderen Daten verbinden können, ebenso unwirksam, wie die Klausel, dass Apple auch Daten von Freunden und Familienangehörigen erheben darf, die der Apple-Kunde im Rahmen des Produktversandes oder aus anderen Gründen zur Verfügung stellt. Unwirksam ist zudem die Klausel, wonach die Erhebung von personenbezogenen Daten gleichzeitig dazu berechtigt, den Kunden über neue Produkte, Updates und Veranstaltungen zu informieren.

Auch die Klauseln, nach denen Apple die erhobenen Daten an strategische Partner und andere Dritte weitergeben darf, um beispielsweise Produkte zur Verfügung zu stellen oder Apple beim Marketing gegenüber Kunden zu helfen, hat das Landgericht Berlin beanstandet.

Ebenfalls rechtswidrig sind die Regeln zur Erhebung von Standortdaten der Apple-Nutzer (Geolocation).

Das Gericht beanstandet im Einzelnen immer wieder, dass Apple eine nur allgemeine und globale Einwilligung in Datenverarbeitungsprozesse einholt, ohne, dass der Kunde erfährt, welche Daten konkret betroffen sind. Auch die fehlende Erläuterung des Zwecks der Datenverarbeitung wird mehrfach beanstandet und bei der Datenweitergabe an Dritte auch die fehlende Information darüber, wer diese Dritten sind.

Apple wird diese Entscheidung vermutlich nicht rechtskräftig werden lassen und Berufung einlegen. Einige der Klauseln sind allerdings derart intransparent, dass man überwiegende Erfolgsaussichten von Apple wohl kaum attestieren kann.

Der vzbv geht in letzter Zeit verstärkt auch gegen die großen Player der TK- und IT-Wirtschaft vor und nimmt damit die Interessen der Nutzer und Verbraucher sehr effektiv wahr.

Der Kollege Dosch berichtet ebenfalls etwas ausführlicher über das Urteil.

Update:
Der Kollege Carlo Piltz thematisiert zu Recht die Frage, ob deutsches Datenschutzrecht hier überhaupt anwendbar ist und kritisiert die diesbezügliche Begründung des Landgerichts. In einem älteren Blogbeitrag habe ich am Beispiel Facebooks schon einmal dargelegt, weshalb ich deutsches Datenschutzrecht in derartigen Konstellationen für anwendbar halte. Die Frage ist freilich derzeit äußerst umstritten, wie aktuelle verwaltungsgerichtliche Entscheidungen aus Schleswig-Holstein zeigen.

Die vom Kollegen Härting geäußerte Kritik an der Entscheidung des Landgerichts Berlin teile ich nicht. Sie wählt bereits einen unzutreffenden Ansatz. Nach dem geltenden Recht ist eine Datenverarbeitung nur dann zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat oder eine Rechtsvorschrift die Datenverarbeitung erlaubt (§§ 4 Abs. 1 BDSG, 12 Abs. 1 TMG). Rechtsvorschriften, die die gerügte Datenverarbeitung erlauben würden, sind nicht ersichtlich.

Apple könnte sich also nur auf eine Einwilligung berufen, die man bei Apple in der Tat versucht im Hinblick auf diese Klauseln auch einzuholen. Die mir bekannten Einwilligungserklärungen von Apple genügen aber noch nicht einmal den formellen Anforderungen von § 13 Abs. 2 TMG. Weder kann der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen, noch wird er darüber unterrichtet, dass er die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.

Inhaltlich gilt im deutschen Datenschutzrecht der Grundsatz der informierten Einwilligung. Der Betroffene ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Er muss also konkret darüber informiert werden, welche Daten erhoben werden und was mit diesen Daten dann genau passiert. Dazu findet man in den schwammigen Klauseln von Apple aber nichts erhellendes.

Die Klauseln von Apple weichen also von den wesentlichen Grundgedanken der §§ 12 Abs. 1 TMG, 4 Abs. 1 BDSG  ab und sind daher als AGB nach § 307 BGB unwirksam.

posted by Stadler at 17:45  

28.3.13

EU-Netzpolitik und Lobbyismus

Dass Unternehmen und Wirtschaftsverbände viel Geld dafür ausgeben, um die Gesetzgebung zu beinflussen, ist keine neue Erkenntnis. Im Internetzeitalter lassen sich aber gewisse Zusammenhänge aufdecken und aufklären, die früher nie das Licht der Öffentlichkeit erblickt hätten. Projekte wie Lobbyplag machen deutlich, wie unmittelbar und drastisch die Einflussnahme großer Unternehmen auf die Gesetzgebung und Politik ist.

In diesen Kontext passt eine aktuelle Berichterstattung des Blogs Netzkinder über die Stiftung European Internet Foundation (EIF), der zahlreiche Europaabgeordnete als sog. politische Mitglieder angehören. Auch der Stiftungsvorstand besteht ausschließlich aus Mitgliedern des Europaparlaments. Die Stiftung bietet außerdem sog. Business-Mitgliedschaften an. Zu den Business-Mitgliedern gehören praktisch alle großen US-IT-Unternehmen, wie Apple, Microsoft, Google, Amazon, IBM, Facebook, eBay, Oracle oder AT&T.  Diese Mitglieder finanzieren die Stiftung mit einem Jahresbeitrag von je EUR 10.000. Ob damit, wie Netzkinder behauptet, auch die Vermittlung exklusiver Kontakte zu EU-Abgeordneten verbunden ist, vermag ich nicht zu beurteilen.

Eine Stiftung, die vorwiegend von großen US-Technologiekonzernen finanziert wird, deren Zweck aber wie folgt definiert ist:

Our mission is to support Members of European Parliament in their efforts to shape policy and regulation responsive to the unique potential and character of the internet revolution.

erscheint mir merkwürdig. Denn das klingt für mich auf den ersten Blick ein bisschen wie die Geschichte vom Bock und vom Gärtner. Dass die aktuelle (europäische) Chef-Lobbyistin von Facebook, Erika Mann, zu den Gründern der Stiftung gehört, ist da ein vielleicht interessanter Nebenaspekt.

Ich lasse mich gerne eines besseren belehren und würde mir wünschen, dass beteiligte EU-Abgeordnete mal erklären, warum sie Mitglied dieser Stiftung geworden sind und wie die Kommunikation mit den sog. Business-Mitgliedern tatsächlich abläuft.

Denn, dass Unternehmen und Verbände ihre Interessen wahrnehmen, ist nicht unbedingt negativ zu bewerten. Aber Lobbyismus braucht dringend Transparenz. Dem Hinterzimmer-Lobbyismus, der das politische Geschehen über Jahrzehnte oder vermutlich eher Jahrhunderte hinweg beherrscht hat, muss in jedem Fall der Garaus gemacht werden.

posted by Stadler at 12:25  

5.11.12

Das Spannungsverhältnis von Freiheit und Konzernmacht

Es ist mit Sicherheit nur Zufall, dass Sibylle Berg (SPON) und Miriam Meckel (SZ) zeitgleich zwei Meinungsbeiträge mit den ähnlichen Titeln „Die Lüge von der großen Freiheit“ und „Wo im Internet die Freiheit endet“ und ähnlich pessimistischem Grundtenor veröffentlicht haben. Beiden geht es um die Macht großer IT-Unternehmen wie Apple und Google.

Die Dominanz einiger US-Konzerne im Netz ist ein ernsthaftes Problem, aber der mediale Umgang damit ist es nicht minder, wie die Texte von Berg und Meckel belegen.

Wenn Sibylle Berg anführt, dass niemand mehr wisse, wie ein PC funktioniert und, dass dies zur Abhängigkeit von Konzernen wie Apple und damit zur Unfreiheit führe, reibt man sich angesichts dieser Argumentationslinie doch einigermaßen erstaunt die Augen. Letztlich kritisiert Berg die arbeitsteilige Gesellschaft, die dazu geführt hat, dass wir von den Produkten die wir kaufen nicht mehr wissen wie sie funktionieren oder wie sie hergestellt werden. Wer von uns weiß schon genau wie ein Auto oder ein Fernseher funktioniert, oder wie die Nahrungsmittel aus dem Supermarkt hergestellt werden? Sibylle Berg präsentiert uns einen Kulturpessimismus, der sich als Freiheitsproblem tarnt. Mit dem Internet hat das aber wenig zu tun.

Der Text Meckels ist deutlich besser, enthält aber eine Reihe durchaus fragwürdiger Beispiele und Begründungsansätze. Wenn sich Meckel über iTunes beschwert und über ihre Probleme, sich beim US-Store zu registrieren, so zielt diese Kritik auf Apple. Sie verkennt dabei aber, dass es sich hier um originär urheberrechtliche Probleme handelt und nicht um das Marketingkonzept von Apple. Apple hat kein Interesse daran, die Anmeldung von Ausländern besipielsweise zum US-Store zu erschweren, es sind vielmehr das nationale Urheberrecht und die Vorgaben der Rechteinhaber, die Apple dazu zwingen.

Miriam Meckel spricht aber anschließend einen sehr wichtigen Aspekt an, von dem auch die deutsche und europäische Datenschutzdebatte geprägt ist. Es geht um die Frage der selbstbestimmten Entscheidung des Nutzers, die ihm nur dann möglich ist, wenn er über ausreichend Informationen verfügt. Datenschützer sprechen hier gerne von einer informierten Einwilligung. Danach ist eine Einwilligung in die Verarbeitung von Daten nur dann wirksam, wenn der Bürger über Umfang und Folgen der Speicherung seiner Daten ausreichend informiert wird. Und genau hier liegt der Knackpunkt der gesamten Debatte um die Macht von Konzernen wie Facebook, Google oder Apple. Das Anliegen von Google und Co. besteht darin, möglichst viele Daten seiner Nutzer speichern, verarbeiten und weitergeben zu können und gleichzeitig den Nutzer soweit wie möglich darüber im Unklaren zu lassen, was mit den Daten genau geschieht. Der Ausgleich dieses Spannungsverhältnisses gehört zu den wesentlichen Aufgaben und Herauforderungen einer globalen Netzpolitik. Das von Meckel an dieser Stelle bemühte Transparenzargument halte ich allerdings für zweischneidig. Wenn Transparenz hier zu einem Mittel der Unfreiheit wird, dann nur deshalb weil es Google und Facebook möglich ist, selbst gänzlich intransparent zu agieren. Intransparenz dient also als Mittel dazu, andere, nämlich die Nutzer, immer durchsichtiger zu machen. Auch hier ist es also mit der einfachen Aussage, dass zu viel Transparenz schädlich sei, nicht getan. An dieser Stelle brauchen wir nämlich gerade mehr Transparenz, allerdings im Bezug auf die Mechanismen von Unternehmen wie Facebook, Apple oder Google und nicht beim Nutzer.

posted by Stadler at 10:20  

7.11.11

Darf Apple keine iPhones und iPads mehr in Deutschland verkaufen?

Das Landgericht Mannheim hat es der Apple Inc. – also der amerikanischen Muttergesellschaft von Apple – auf eine Klage von Motorola hin mit Versäumnisurteil vom 4. November 2011 (Az.: 7 O 169/11) verboten, in Deutschland mobile Gerate anzubieten und/oder zu liefern, die bestimmte, im Urteil näher beschriebene Kommunikationsverfahren nutzen. Obwohl es nicht explizit im Urteil steht, kann dies nur das iPhone und das iPad betreffen.

Auch wenn der Apple Store formal durch Apple Irland betrieben wird und die deutschen Ladengeschäfte auch nicht der amerikanischen Mutter gehören, bedeutet dies für Apple dennoch, dass jede Lieferung eines mobilen Endgeräts nach Deutschland gegen das Urteil verstößt und man auch bzgl. des Apple Stores diskutieren kann, ob die Fortsetzung des Angebots von iPhones und iPads nicht ebenfalls unzulässig ist.

Da das Urteil vom 04.11.2011 vermutlich erst in den nächsten Tagen zugestellt wird, bleibt abzuwarten, wie Apple auf die Zustellung reagieren wird.

Das Urteil erging als sog. Versäumnisurteil, weil die Anwälte von Apple nicht zur mündlichen Verhandlung beim Landgericht Mannheim erschienen waren. Warum Apple diese Flucht in die Sämnis angetreten hat, ist unklar. Vermutlich hat man sich aber nicht in der Lage gesehen, rechtzeitig und ausreichend auf die Klage von Motorola zu erwidern.

Apple hat nun, beginnend mit dem Zeitpunkt der Urteilszustellung, zwei Wochen Zeit, gegen dieses Versäumnisurteil Einspruch eínzulegen. Apple ist gleichzeitig allerdings gehalten, in der Einspruchsschrift alle Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen. Apple muss also eine fehlende Klageerwiderung spätestens in der Einspruchsschrift nachholen.

Sollte das Urteil des Landgerichts Mannheim rechtskräftig werden, könnte dies das komplette Aus für das iPhone und das iPad in Deutschland bedeuten.

Möglicherweise hat Apple dem Vortrag von Motorola auch juristisch nichts entgegenzusetzen und verhandelt deshalb hinter den Kulissen derzeit mit Motorola über eine wirtschaftliche Lösung des Konflikts, die dann vermutlich außerordentlich teuer werden dürfte. Man darf jedenfalls gespannt sein, wie es in diesem Rechtsstreit weitergeht.

 

posted by Stadler at 17:57  

14.9.11

Apple vs. Samsung: Das Urteil im Volltext

In dem Streit zwischen Apple und Samsung um ein Vertriebsverbot für das Tablet Galaxy Tab 10.1 liegt das Urteil des Landgerichts Düsseldorf jetzt im Volltext vor.

Interessant ist m.E. zunächst, dass sich das Gericht nur auf Ansprüche nach dem Geschmacksmusterrecht stützt und den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz außen vor lässt.

Das Gericht befasst sich insbesondere auch mit der Frage des sog. vorbekannten Formenschatzes, also damit, ob es bereits vor dem Geschmacksmuster von Apple Designs gegeben hat, die es ausschließen, dass man die Gestaltung von Apple als neu und eigenartig betrachten kann. Auch mit der Frage, ob die Gestaltung (ausschließlich) technisch oder funktional bedingt ist, setzt sich das Landgericht auseinander.

Das Gericht betont sogar, dass es im Zeipunkt der Anmeldung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters noch kaum Tablets gegeben hätte und mithin eine geringe Musterdichte und damit ein großer gestalterischer Spielraum bestanden hat, was dazu führen soll, dass selbst gewisse Abweichungen im Design Samsungs keinen abweichenden Gesamteindruck vermitteln.

Ich bin gespannt, ob die Entscheidung beim OLG Düsseldorf halten wird, denn man kann die Frage der Neuheit von Apples Muster sicherlich kritisch hinterfragen. Andererseits halte ich es für offensichtlich, dass sich Samsung gezielt an das populäre iPad angelehnt hat, womit sich dann auch die Frage des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes stellt. Ich beurteile die Chancen von Samsung auch in der Berufung als eher schlecht.

posted by Stadler at 15:23  

9.9.11

Apple vs. Samsung: LG Düsseldorf bestätigt einstweilige Verfügung

Der Widerspruch von Samsung gegen eine einstweilige Verfügung, durch die der Vertrieb des Tablets Galaxy Tab 10.1 untersagt wurde, ist erwartungsgemäß erfolglos gebleiben. Das Landgericht hat nach Presseberichten die Beschlussverfügung jetzt durch Urteil bestätigt.

Apple macht in diesem Verfahren eine Verletzung des Designs seines iPads geltend. Gegen das Urteil des Landgerichts kann Samsung nunmehr Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen.

Update:
Mittlerweile liegt auch die Pressemitteilung des Landgerichts vor.

posted by Stadler at 12:07  

25.8.11

Mündliche Verhandlung in Sachen Apple vs. Samsung

Das Landgericht Düsseldorf hatte auf Antrag von Apple am 09.08.2011 eine einstweilige Verfügung erlassen, die Samsung den Vertrieb des Tablets Galaxy Tab 10.1 in der Europäischen Union untersagt. Diese Verfügung hatte das Gericht – ohne mündliche Verhandlung – in Richtung der koreanischen Muttergesellschaft von Samsung anschließend auf ein nur für Deutschland geltendes Verbot beschränkt.

Auf den Widerspruch von Samsung hin, hat das Landgericht Düsseldorf heute mündlich zur Sache verhandelt. Nachdem Spiegel Online bereits vorschnell vermeldet hatte, dass das Gericht die einstweilige Verfügung bestätigt hätte, ist tatsächlich noch keine Entscheidung ergangen und Termin zur Verkündung einer Entscheidung erst auf den 09.09.2011 bestimmt worden.

Das bedeutet allerdings, dass die einstweilige Verfügung bis zu diesem Datum bestehen bleibt. Auch wenn man sich mit Ferndiagnosen zurückhalten sollte, deutet dies sehr stark darauf hin, dass das Gericht die Unterlassungsverfügung nicht aufheben wird. Hätten sich – aus Sicht des Gerichts – ernstliche Zweifel ergeben, dann wäre es nämlich gehalten gewesen, die Verfügung sofort aufzuheben. Man muss also damit rechnen, dass das Gericht die Verfügung durch Urteil bestätigt.

posted by Stadler at 16:24  

12.8.11

Apple vs. Samsung

Das Landgericht Düsseldorf hatte auf Antrag von Apple am 09.08.2011 eine einstweilige Verfügung erlassen, die Samsung den Vertrieb des Tablets Galaxy Tab 10.1 in der Europäischen Union untersagt.

Wie das Landgericht Düsseldorf heute mitteilt, hat Samsung gegen die Beschlussverfügung Widerspruch erhoben, über den das Gericht am 25.08.2011 mündlich verhandeln wird.

In der Pressemitteilung des Landgerichts wird außerdem erwähnt, dass die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung im Beschlusswege erlassen wurde, obwohl eine Schutzschrift von Samsung vorgelegen hat. Das Gericht hat die Einwendungen von Samsung also für gänzlich unbeachtlich gehalten, ansonsten hätte es vor einer Entscheidung terminieren müssen. Der Einwand von Samsung, es sei ein Nichtigkeitsantrag – zum Harmonisierungsamt in Alicante – in Vorbereitung, ist in jedem Falle unerheblich.

Dass das Landgericht trotz Schutzschrift durch Beschluss entschieden hat, bestätigt meine Einschätzung, dass es Samsung schwer haben wird, eine Aufhebung der Verfügung zu erreichen. Sofern es nicht spätestens in einer Berufung gelingt, die einstweilige Verfügung aufheben zu lassen, dürfte das vermutlich das Ende des Galaxy Tab 10.1 – in seiner bisherigen Form – sein. Denn bis eine eventuelle Hauptsacheentscheidung ergeht, wird voraussichtlich zu viel Zeit für eine Markteinführung verstrichen sein. Andererseits geht Apple mit seinem Vorgehen das Risiko erheblicher Schadensersatzansprüche ein, sollte eine abweichende Hauptsacheentscheidung ergehen oder die Nichtigkeit des Musters festgestellt werden.

Update vom 13.08.2011:
Oliver Garcia weist auf einen äußerst interessanten Zuständigkeitsaspekt hin und vertritt die Ansicht, dass die Antragsgegnerin zu 2), die SAMSUNG Electronics Co., Ltd, am Sitz des Harmonisierungsamts in Alicante verklagt werden müsste und mithin keine Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf gegeben ist. Diese Ansicht erscheint mir keineswegs abwegig.

Zwar ließe sich die Zuständigkeit des LG Düsseldorf zusätzlich aus Art. 82 Abs. 5 GemeinschaftsgeschmackmusterVO ableiten, weil die Verletzungshandlung auch in Deutschland droht. Nach Art. 83 Abs. 2 GemeinschaftsgeschmackmusterVO ist diese Zuständigkeit dann aber beschränkt auf Verletzungshandlungen in Deutschland. Ein EU-weites Verbot kann dann nicht ausgesprochen werden.

Wenn Samsung diesen Aspekt vernünftig vorträgt, kann es durchaus sein, dass die Verfügung allein deshalb in Richtung der Antragsgegnerin zu 2) (Samsung Südkorea) aufgehoben bzw. auf Verletzungshandlungen in Deutschland beschränkt wird.

Update vom 15.08.2011:
Das was Golem.de heute schreibt, stellt zumindest in Teilen ein Missverständnis dar. Im Hinblick auf die Samsung GmbH (Antragsgegner zu 1) war das Landgericht Düsseldorf m.E. durchaus zuständig, auch mit Blick auf einen EU-weit wirkenden Ausspruch. Anders sehe ich das allerdings bzgl. der koreanischen Muttergesellschaft (Antragsgegner zu 2). Insoweit ist das LG Düsseldorf nur bzgl. eines auf Deutschland beschränkten Verbots zuständig. Ich hoffe, meine Rechtsansicht ist spätestens jetzt deutlich geworden.

Update vom 16.08.2011:
Das Landgericht Düsseldorf hat nach einer Meldung von tagesschau.de die einstweilige Verfügung – noch vor der mündlichen Verhandlung – eingeschränkt und zwar genau wie hier beschrieben, in Richtung der Muttergesellschaft von Samsung auf ein Verbot, das nur für Deutschland gilt und nicht die gesamte EU umfasst. Das Landgericht hat wohl erkannt, dass es für die weitergehende Verfügung nicht zuständig ist. Die Frage der Zuständigkeit ist ein von Amts wegen zu prüfender Umstand.

posted by Stadler at 21:17  

17.6.11

Apple meldet APP STORE auch in Deutschland als Marke an

Apple versucht auch in Deutschland einen Markenschutz für den Begriff APP STORE zu erlangen und hat am 23.05.2011 die Eintragung einer entsprechenden Wortmarke in den Klassen 35,9 und 38 beantragt.

Ich wage die Prognose, dass das DPMA die Eintragung wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG ablehnen wird. Das wäre zumindest die richtige Entscheidung in Bezug auf einen Begriff, der einen Online-Store für Application Software (Apps) beschreibt. Die Sachbearbieter des DPMA benutzen schon seit längerer Zeit Google und Wikipedia. ;-)

Der Kollege Schiller weist darauf hin, dass Apple bereits 2008 eine Gemeinschaftsmarke „APP STORE“ eingetragen bekommen hat, diese Eintragung aber zwischenzeitlich von Nokia, Amazon und Microsoft angegriffen worden ist.

Der regelmäßig wiederkehrende Versuch, beschreibende Allgemeinbegriffe mithilfe einer Markeneintragung für bestimmte Waren- oder Dienstleistungen zu monopolisieren, ist eine leider weit verbreitete Unsitte. Apple sollte sich entweder einen Fantasienamen für seinen Store ausdenken, oder sich damit abfinden, dass die Konkurrenten auch Apps über Stores verkaufen.

posted by Stadler at 21:16  

20.7.10

Die Ortungsfunktion von Apple

Dass die Datenschutzbestimmungen von Apple nicht mit deutschem und europäischem Datenschutzrecht vereinbar sind, habe ich vor einigen Wochen dargelegt.

Dass aber auch die Nutzer von MacOS regelmäßig ihre Standortdaten an Apple senden, ist ein zusätzliches Gustostück.  Während sich der gesetzgeberische Aktionismus auf Google Street View konzentriert, wird Apple offenbar noch wenig behelligt. Seine eigenen Kunden unbewusst Daten übermitteln zu lassen, ist allerdings ein Vorgang, der nicht weniger kritisch ist.

posted by Stadler at 18:52  
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