Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

28.2.11

taz druckt Holofernes-Brief als bezahlte Werbeanzeige der BILD

Die taz druckt heute eine ganzseitige Werbeanzeige der BILD-Zeitung, die inhaltlich aus einer 1:1 Wiedergabe eines Briefes der Sängerin Judith Holofernes (Wir sind Helden) besteht. Holofernes hatte es in diesem Brief an die Werbeagentur Jung von Matt abgelehnt, an einer Werbekampagne der BILD teilzunehmen.

Dass diese Werbeanzeige der BILD eine Verletzung der Urheber(persönlichkeits)rechte der Musikerin darstellt, an der die taz mitwirkt, ist die eine Sache. Ob die taz-Abonnenten und GenossInnen so begeistert davon sind, dass sich die taz vor den Karren ihres natürlichen Gegners spannen lässt, wird der Verlag vermutlich sehr bald an den Zahlen ablesen können. Mir scheinen hier gewissen Grenzen zu verschwimmen.

Dazu passt auch, dass die taz im heutigen redaktionellen Teil ein Interview mit Judith Holfernes abdruckt, das Josef Winkler geführt hat. Der Musikjournalist Josef Winkler gehört der Redaktion der Musikzeitschrift Musikexpress an, die von der Axel Springer Mediahouse Berlin GmbH verlegt wird.

Wenn also Springer-Journalisten nebenbei für die taz arbeiten, ist es sicherlich auch konsequent, wenn man ganzseitige Anzeigen der BILD druckt. Vielleicht ergeben sich hieraus aber auch keinerlei Abhängigkeiten und ich habe nur den subversiven Charakter dieser Aktion verkannt.

posted by Stadler at 10:32  

26.2.11

Gegen die Freiheit

Der Bundestag hat gestern über einen Antrag der Grünen diskutiert, der fordert, die Netzneutralität gesetzlich zu verankern und abzusichern.

Die Argumente von Union und FDP, die sich erwartungsgemäß gegen eine entsprechende Regelung aussprechen, erscheinen nahezu grotesk. Abgeordnete der FDP, u.a. Jimmy Schulz, sprachen von sozialistischer Gleichmacherei im Netz und von einem Sozialismus-Internet wie in China.

Das ist nicht nur populistisch, sondern auch freiheitsfeindlich und deshalb gerade aus dem Mund von Abgeordneten, die sich liberal nennen, mehr als erstaunlich.

Wer so „argumentiert“ müsste letztlich auch die Freiheits- und Gleichheitsrechte des Grundgesetzes als sozialistischen Regulierungsansatz begreifen.

Netzneutralität soll garantieren, dass alle Daten im Netz gleichberechtigt transportiert werden und Provider und Netzbetreiber nicht diejenigen bevorzugt bedienen, die mehr bezahlen. Netzneutralität zu sichern und zu gewährleisten ist das Gegenteil von Regulierung. Denn durch eine gesetzliche Verpflichtung zur Netzneutralität werden die Provider lediglich dazu angehalten, die Manipulation derjenigen technischen Standards zu unterlassen, die die Funktionsfähigkeit des Netzes gewährleisten. Dieselbe Manipulation technischer Standards bildet übrigens auch die Grundlage von Netzsperren, wie sie im Zugangserschwerungsgesetz vorgesehen sind.

Der Gesetzgeber würde mit einer gesetzlichen Verankerung der Netzneutralität also lediglich eine Selbstverständlichkeit garantieren, die keine mehr zu sein scheint. Diese Selbstverständlichkeit ist allerdings unabdingbare Voraussetzung für die Sicherung der Meinungs- und Informationsfreiheit im Netz.

Gefragt ist an dieser Stelle mehr denn je ein politischer Liberalismus, der in der Tradition Ralf Dahrendorfs formulieren müsste: „Netzneutralität ist Bürgerrecht“.

Die FDP scheint in diese Frage aber eine Haltung eingenommen zu haben, die gegen die Freiheit gerichtet ist. Diese Haltung bricht mit liberalen Traditionen und Grundwerten.

posted by Stadler at 20:59  

25.2.11

OLG Köln: Zweifel an der Zuverlässigkeit der Ermittlung des Anschlussinhabers

Die Kanzlei Riegger berichtet über eine neue Entscheidung des OLG Köln (Beschluss vom 10.02.2011, AZ: 6 W 5/11) aus dem Bereich des Filesharing, in der das Oberlandesgericht in einem Einzelfall erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Ermittlung des Anschlussinhabers über die IP-Adresse geäußert hat.

Antragstellender Rechteinhaber war die Gröger MV GmbH & Co. KG, vertreten durch C-S-R Rechtsanwälte. Hintergrund war der, dass eine Einsicht in die Verfahrensakte des Landgerichts Köln ergeben hatte, dass die  IP-Adresse über die der Beschwerdeführer ermittelt worden war in der Akte dreifach aufgetaucht ist, allerdings zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Der Senat hatte dies offenbar als Anhaltspunkt dafür bewertet, dass die Ermittlung des Beschwerdeführers als maßgeblicher Anschlussinhaber unrichtig sein könnte.

Anhaltspunkte für derartige Unregelmäßigkeiten lassen sich allerdings nur dann treffen, wenn man als Betroffener die Verfahrensakte des LG Köln anfordert.

Die Entscheidung steht in einer Linie neuerer Entscheidungen des OLG Köln, die den stereotypen Entscheidungen des LG Köln in Filesharing-Fällen zunehmend kritisch gegenüber stehen.

posted by Stadler at 14:27  

25.2.11

Schneider wird Nachfolger von Ring bei der BLM

Erwartungsgemäß hat der sog. Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für Neue Medien auf seiner gestrigen Sitzung Siegfried Schneider zum Nachfolger von Wolf-Dieter Ring als Präsidenten der BLM gewählt.  Schneider, der bislang nicht gerade als herausragender Medienpolitiker galt, wechselt damit direkt von der bayerischen Staatsregierung an die Spitze der BLM. Voraussichtlich wird Schneider auch der Vorsitz der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) zufallen, die u.a. für die Einhaltung des Jugendschutzes im Internet zuständig ist (siehe § 16 JMStV).

Die Entscheidung des Medienrates zeigt sehr deutlich, dass sachliche Kriterien bei der Entscheidung zugunsten Schneiders keine Rolle gespielt haben – andernfalls hätte man der kompetenteren Gegenkandidatin Gabriele Goderbauer-Marchner den Vorzug geben müssen – sondern die Wahl Schneiders allein politisch motiviert ist.

posted by Stadler at 10:54  

24.2.11

Vorratsdatenspeicherung anschaulich

Malte Spitz, Mitglied des Bundesvorstands der Grünen, hat seinen Mobilfunkprovider auf Herausgabe der zu seiner Person nach den Regeln der Vorratsdatenspeicherung gespeicherten Daten verklagt. Geliefert wurden ihm schließlich 35.000 (!) Datensätze, die ein fast lückenloses Bewegungsprofil ergeben. Für den Zeitraum von Ende August 2009 bis Ende Februar 2010 wurden diese Daten von ZEIT-Online umgesetzt und mit im Netz verfügbaren Informationen (aus Twitter oder seinem Blog) zu Maltes Person verküpft. Man kann damit praktisch minutiös nachvollziehen, wo Malte Spitz sich gerade aufgehalten hat.

Wer bislang noch nicht verstanden hat, warum die Vorratsdatenspeicherung so bedenklich ist, bekommt hier eine äußerst anschauliche und erschreckende Begründung geliefert.

posted by Stadler at 18:42  

24.2.11

Filesharing: Waldorf stereotyp

In einem aktuellen Abmahnfall habe ich gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer – die die Constantin Film GmbH vertritt – den tatsächlichen Verletzter benannt und mitgeteilt, dass es sich um einen berechtigten Nutzer des passwortgeschützten W-LANs meiner Mandantin handelt, der den Anschluss aber ohne ihr Wissen zu Zwecken des Filesharing benutzt hat. Eine Unterlassungserklärung wurde abgegeben, eine Zahlung aber verweigert.

Und was kommt von Waldorf wohl für eine Antwort? Dort verweist man darauf, dass nach der Rechtsprechung des BGH eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass der Anschlussinhaber auch für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Da fragt man sich unweigerlich, ob die Kollegen das Urteil auch mal gelesen haben.

Die Vermutung, die der BGH annimmt, ist durch die Benennung des Verletzers, der das auch gar nicht abstreitet, nämlich gerade widerlegt. Nach der Rechtsprechung des BGH steht damit jedenfalls fest, dass ein Schadensersatzanspruch nicht gegeben ist. Ob ein Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten besteht, ist jedenfalls aus der BGH-Entscheidung nicht abzuleiten, nachdem der BGH über die Frage, ob der Anschlussinhaber auch für eine missbräuchliche Nutzung seines Anschlusses durch Mitbewohner oder Familienangehörige als Störer haftet, überhaupt nicht entschieden hat. Diese Frage darf weiterhin als umstritten gelten.

posted by Stadler at 14:49  

23.2.11

BVerfG: Im öffentlichen Raum darf demonstriert werden

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 22. Februar 2011 (Az.: 1 BvR 699/06), das gestern veröffentlicht wurde, entschieden, dass die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) auch auf dem Gelände des Flughafens Frankfurt gilt und dort deshalb grundsätzlich auch demonstriert werden darf.

Wenig überraschend ist die Entscheidung insoweit, als das BVerfG davon ausgeht, dass die Fraport AG unmittelbar an die Grundrechte gebunden ist, weil die Aktienmehrheit bei der öffentlichen Hand liegt. Der Staat hat nämlich nicht die Möglichkeit, sich seiner Grundrechtsbindung dadurch zu entziehen, dass er eine privatrechtliche Gesellschaftsform, also z.B. die einer Aktiengesellschaft, wählt. Diese „Flucht ins Privatrecht“ führt nicht dazu, dass die Bindung an die Grundrechte entfällt.

Damit ist allerdings noch nichts darüber ausgesagt, ob auf dem Gelände einer solchen AG beliebig demonstriert werden darf. Insoweit geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Versammlungsfreiheit noch kein allgemeines Zutrittsrecht zu beliebigen  Orten verschafft. Versammlungen können nicht ohne Weiteres auf frei gewählten Privatgrundstücken durchgeführt werden. Allerdings ist die Versammlungsfreiheit andererseits auch nicht auf den öffentlichen Straßenraum begrenzt, wie das Gericht betont. Die Durchführung von Versammlungen ist vielmehr auch an anderen Orten zulässig, an denen ein öffentliches Unternehmen einen allgemeinen öffentlichen Verkehr eröffnet hat und damit für die Öffentlichkeit frei zugänglich sind.

posted by Stadler at 10:50  

23.2.11

Verfassungsbeschwerde gegen das Zugangserschwerungsgesetz erhoben

Zuammen mit dem Kollegen Dominik Boecker habe ich am 22.02.2011 für vier ausgewählte Beschwerdeführer aus dem Umfeld des Arbeitskreises gegen Internet-Sperren und Zensur (AK Zensur) Verfassungsbeschwerde gegen das Zugangserschwerungsgesetz erhoben.

Auch wenn die Frage der Beschwerdebefugnis aufgrund der derzeitigen Nichtanwendung des Gesetzes durchaus kritisch ist, haben sich die Beschwerdeführer entschlossen, die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG nicht verstreichen zu lassen und die Gelegenheit zu nutzen, unmittelbar gegen das Gesetz vorzugehen. Leider hat sich kein größerer Provider gefunden, der den Gang zum Bundesverfassungsgericht als Beschwerdeführer unterstützen wollte.

Warum das Gesetz verfassungswidrig ist, habe ich bereits früher ausführlich dargelegt.

Update:
Die Pressemitteilung des AK Zensur vom 23.02.2011

posted by Stadler at 10:28  

21.2.11

Aberwitziger Datenschutz made in Germany

Heise berichtet über einen aktuellen Fall in dem der niedersächsische Datenschutzbeauftragte den Einsatz des Werbeprogramms Google AdSense, des Amazon Partnerprogramms und des IVW-Pixels als datenschutzwidrig beanstandet hat und zudem das Webhosting als Auftragsdatenverarbeitung (i.S.v. § 11 BDSG) qualifiziert. Dem Betreiber von zwei Internetforen wurde aufgegeben, die Übermittlung personenbezogener Daten über die Dienste Google AdSense, Amazon Einzeltitel-Links sowie IVW-Box einzustellen und die Anwendungen aus dem Quelltext zu entfernen. Aus dem Schreiben des Landesbeauftragten für den Datenschutz – das mir vorliegt – ergibt sich zudem, dass die Datenschutzbehörde der Ansicht ist, beim Hosting würde eine sog. Auftragsdatenverabeitung nach § 11 BDSG stattfinden. Der Forenbetreiber wurde aufgefordert, die Zulässigkeit der Auftragsdatenverarbeitung durch seinen Host-Provider (Host Europe) nachzuweisen.

Die Datenschützer schießen  mit solchen Maßnahmen sehr weit über das Ziel hinaus. Die konsequente Schlussfolgerung aus der Haltung des niedersächsischen Datenschutzbeauftragten ist letztlich die, dass sämtliche Websites, die Werbung mit Hilfe von Partnerprogrammen bzw. des Affiliate-Marketing treiben, gegen das Datenschutzrecht verstoßen.

Wenn man zudem das Hosting, wie es der Landesdatenschutzbeauftragte tut, als Auftragsdatenverarbeitung im Sinne von § 11 BDSG begreift, müssten damit eigentlich fast alle deutschen Websites vom Netz genommen werden und Massenhoster wie 1&1 und Strato könnten ihr Geschäft sofort einstellen.  Denn wenn die Rechtsansicht der Datenschutzbehörde zutreffend wäre, würde dies bedeuten, dass  jeder Webseitenbetreiber mit seinem Host-Provider eine schriftliche Vereinbarung über eine Auftragsdatenverarbeitung abschließen müsste, die die äußerst strengen Anforderungen von § 11 Abs. 2 BDSG erfüllt. Die Haltung des niedersächsischen Landesbeauftragten kann man daher getrost als aberwitzig bezeichnen.

Für mich ist das Vorgehen der Datenschützer aber auch ein weiterer Beleg dafür, dass das deutsche und europäische Datenschutzrecht nach wie vor den Anforderungen des Internetzeitalters nicht gewachsen ist und die Datenschutzbehörden dieses Problem durch eine exzessive Auslegung datenschutzrechtlicher Bestimmungen noch zusätzlich befeuern.

Das ist auch deshalb fragwürdig, weil die Datenschutzbehörden oft genug die von ihnen gestellten Anforderungen selbst nicht erfüllen. Das habe ich hier vor einiger Zeit am Beispiel des Hamburger Datenschutzbeauftragten schon dargestellt.

Für den hier agierenden niedersächsischen Datenschutzbeauftragten gilt nichts anderes, wie ein Blick in seine eigene Datenschutzerklärung zeigt. Dort werden zunächst mit dem TDG und dem MDStV gesetzliche Regelungen genannt, die es seit Jahren nicht mehr gibt.

Die Datenschutzerklärung genügt aber auch den Vorgaben der geltenden gesetzlichen Regelungen des § 13 TMG nicht. Der Datenschutzbeauftragte informiert nicht ausreichend über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten. Insbesondere wird nicht erklärt, welche Daten beim Aufruf des Servers „lfd.niedersachsen.de“ genau erhoben werden. Wenn Daten, wie angeben, in einer Protokolldatei gespeichert werden, dann dürfte es sich hierbei um nichts anderes als die Logdateien des Webservers handeln. Und dort werden dann gerade auch die IP-Adressen der Anfragenden erfasst. Man muss also, ausgehend von der eigenen Datenschutzerklärung des Datenschutzbeauftragten, annehmen, dass der Webserver „lfd.niedersachsen.de“ IP-Adressen speichert und zwar für einen Zeitraum von zwei Monaten.

In der Datenschutzerklärung des niedersächsischen Datenschutzbeauftragten heißt es ferner, dass alle allgemein zugänglichen Seiten benutzt werden können, ohne dass Cookies gesetzt werden. Diese Aussage ist schlicht falsch. Bereits beim Aufruf der Privacy-Seite setzt der Server des Landesbeauftragten ein Cookie, wie der nachfolgende Screenshot zeigt:

Die Datenschutzerklärung des niedersächsischen Datenschutzbeauftragten ist im Ergebnis also veraltet, unvollständig und falsch. Belegt wird dadurch einmal mehr, dass die Datenschutzbehörden, die hohen Anforderungen, die sie anderen abverlangen, selbst nicht erfüllen.

posted by Stadler at 14:47  

19.2.11

Das Wissenschaftsplagiat

Musst Du jetzt auch noch über Guttenberg schreiben, werden jetzt bestimmt einige fragen. Ja, muss ich. Würde es nur um die Genugtuung gehen, den Blender Karl-Theodor zu Guttenberg endlich als Lügenbaron entlarvt zu sehen,wäre mir das keinen Blogeintrag Wert gewesen. Aber es stehen wichtigere Fragen im Raum.

Was bedeutet der Fall zu Guttenberg für den Studien- und Wissenschaftsbetrieb an den Hochschulen und für die Haltung der Bundesregierung in Urheberrechtsfragen?

In den letzten Tagen ist mehr als deutlich geworden, dass der Verteidigungsminister im Rahmen seiner Dissertation in ganz erheblichem Umfang wörtlich oder nur leicht abgewandelt von einer Vielzahl anderer Autoren systematisch abgeschrieben hat. Das Dementi bzw. die relativierende Verharmlosung des Ministers stellt lediglich die Fortsetzung der Heuchelei dar. Denn nach § 8 Nr. 6 der Promotionsordnung der Uni Bayreuth musste zu Guttenberg bei Abgabe der Arbeit dort eine ehrenwörtliche Erklärung darüber abgeben, dass er die Dissertation selbständig verfasst und keine anderen als die von ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

Dass diese Lüge des Ministers mit einer nicht ganz unerheblichen Urheberrechtsverletzung einher geht, ist für die Bundesregierung durchaus pikant. Denn sie wird ansonsten nicht müde zu betonen, dass man den Kampf gegen die Verletzung des geistigen Eigentums, insbesondere im Internet, verschärfen und die Position der Urheber und Rechteinhaber stärken müsse. Diese Bundesregierung muss nun aber mit ansehen, auf welch wackeligen Beinen solche Grundhaltungen stehen, wenn ein Mitglied ihres eigenen Kabinetts das Urheberrecht anderer gezielt verletzt. Guttenberg verschärft damit die Legitimationskrise des Urheberrechts. Denn Karl-Theodor zu Guttenberg ist ein Raubkopierer. Damit ist es allerdings nicht getan, denn er hat im Rahmen einer wissenschaftlichen Arbeit raubkopiert und damit zugleich fundamentale wissenschaftliche Grundregeln verletzt. Die wörtliche Übernahme von Textpassagen muss als Zitat gekennzeichnet werden, die Übernahme eines fremden Gedankengangs ist mit einer Quellenangabe zu versehen.

Der Verstoß gegen diese wissenschaftlichen Grundprinzipien, sollte er tatsächlich ungeahndet bleiben, würde das gesamte Prüfungswesen der deutschen Hochschulen in eine Legitimationskrise stürzen. Wie soll man Studenten, Doktoranden und Prüflingen noch erklären, dass man eine Arbeit nicht per Copy & Paste aus den Texten anderer zusammenklauen darf, wenn ein Minister genau dafür mit summa cum laude belohnt wird? Was bei Helene Hegemann, trotz der damit verbundenen Urheberrechtsverletzungen, noch als kreativer Prozess durchgehen kann, muss auf wissenschaftlicher Ebene stets geächtet werden und im konkreten Fall mit der Aberkennung der Doktorwürde verbunden sein.

Wenn die Universität Bayreuth diese Konsequenz nicht zieht, dann bestätigt sie den bereits im Raum stehenden Verdacht, dass Dissertationen dort auch nach politischen Kriterien bewertet werden. Dass zwei renommierte Hochschullehrer eine Arbeit, die in ganz erheblichen Teilen aus verschiedensten Texten Dritter zusammengesetzt wurde, mit der Bestnote bewerten, ist ohnehin mehr als erstaunlich. Denn eine solche Dissertation sollte bereits in sprachlicher Hinsicht einen inkonsistenten Eindruck hinterlassen.

posted by Stadler at 22:21  
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