Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

21.12.16

War es das auch für die deutsche Vorratsdatenspeicherung?

Der EuGH hat mit Urteil vom heutigen 21.12.2016 (C?203/15) die britische und die schwedische Regelung über die Vorratsdatenspeicherung als mit dem Unionsrecht nicht vereinbar erklärt.

Der EuGH stellt zunächst fest, dass nationale Regelungen über eine Vorratsdatenspeicherung in den Anwendungsbereich der Datenschutzrichtlinie fallen.

Für zentral, gerade auch mit Blick auf die aktuelle deutsche Regelung halte ich folgende Passagen des Urteils:

Zum anderen sieht eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren, die sich allgemein auf alle Teilnehmer und registrierten Nutzer erstreckt und alle elektronischen Kommunikationsmittel sowie sämtliche Verkehrsdaten erfasst, keine Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme in Abhängigkeit von dem verfolgten Ziel vor. Sie betrifft pauschal sämtliche Personen, die elektronische Kommunikationsdienste nutzen, ohne dass sich diese Personen auch nur mittelbar in einer Lage befinden, die Anlass zur Strafverfolgung geben könnte. Sie gilt also auch für Personen, bei denen keinerlei Anhaltspunkt dafür besteht, dass ihr Verhalten in einem auch nur mittelbaren oder entfernten Zusammenhang mit schweren Straftaten stehen könnte. Zudem sieht sie keine Ausnahme vor, so dass sie auch für Personen gilt, deren Kommunikationsvorgänge nach den nationalen Rechtsvorschriften dem Berufsgeheimnis unterliegen (vgl. entsprechend, zur Richtlinie 2006/24, Urteil Digital Rights, Rn. 57 und 58). (Rn. 105).

 Bei der Begrenzung einer solchen Maßnahme im Hinblick auf die potenziell betroffenen Personenkreise und Situationen muss sich die nationale Regelung auf objektive Anknüpfungspunkte stützen, die es ermöglichen, Personenkreise zu erfassen, deren Daten geeignet sind, einen zumindest mittelbaren Zusammenhang mit schweren Straftaten sichtbar zu machen, auf irgendeine Weise zur Bekämpfung schwerer Kriminalität beizutragen oder eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu verhindern. Eine solche Begrenzung lässt sich durch ein geografisches Kriterium gewährleisten, wenn die zuständigen nationalen Behörden aufgrund objektiver Anhaltspunkte annehmen, dass in einem oder mehreren geografischen Gebieten ein erhöhtes Risiko besteht, dass solche Taten vorbereitet oder begangen werden (Rn. 111).

Das bedeutet an sich, dass eine pauschale und komplett anlasslose Vorratsdatenspeicherung nicht in Betracht kommt. Vielmehr muss der Gesetzgeber einen konkreten Anknüpfungspunkt dafür definieren, dass durch die Maßnahme eine konkrete Straftat aufgeklärt werden könnte oder eine konkrete Gefahr beseitigt werden kann. Das klingt ein bisschen nach dem, was man in Deutschland unter dem Begriff Quick Freeze diskutiert hat.

Damit dürfte auch die aktuelle deutsche Regelung nicht den Vorgaben des EuGH genügen. Man wird abwarten müssen, wie das BVerfG diese neue Rechtsprechung umsetzt und ob es an den EuGH vorlegen wird.

posted by Stadler at 16:25  

26.1.16

Vorerst keine einstweilige Anordnung gegen Vorratsdatenspeicherung

In einer ersten veröffentlichten Entscheidung (Beschluss vom 12.01.2016, Az.: 1 BvQ 55/15) hat das Bundesverfassungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das neue Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung abgelehnt.

Darüber, ob das ein Indiz dafür ist, dass das Gericht die Neuregelung durchwinken wird, kann man allenfalls spekulieren. Im Jahre 2008 hatte das BVerfG das damalige Gesetz über eine Vorratsdatenspeicherung bereits im Eilverfahren gestoppt, bzw. die Anwendung des Gesetzes zumindest deutlich eingeschränkt.

Die Entscheidung könnte aber auch damit zusammenhängen, dass die Provider erst ab dem 01.07.2017 tatsächlich verpflichtet sind auf Vorrat zu speichern, weshalb zumindest aktuell noch keine Grundrechtsbeeinträchtigung von dem Gesetz ausgeht, das am 18.12.2015 in Kraft getreten ist.

posted by Stadler at 18:31  

18.12.15

Ab heute wieder Vorratsdatenspeicherung in Deutschland

Das Gesetz zur Einführung einer Speicherfrist und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten – Neusprech für Vorratsdatenspeicherung – ist am 17.12.2015 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl 2015 Teil 1 Nr. 51, S. 2218). Es tritt am Tag nach seiner Verkündung, also heute, in Kraft.

Meine mittlerweile über hundert Blogbeiträge zum Thema Vorratsdatenspeicherung können sie hier nachlesen. Es werden noch einige hinzukommen, denn die ersten Verfassungsbeschwerden gegen die Neuregelung werden aller Voraussicht nach sehr bald erhoben sein.

posted by Stadler at 10:35  

22.6.15

Über vermeintliche Sozialdemokraten und wirkliche Freiheitsrechte

Dass der SPD-Parteikonvent für die (neuerliche) Einführung einer Vorratsdatenspeicherung votiert hat, ist keine wirkliche Überraschung. Zumal die Generalsekretärin im Vorfeld die Regierungsfähigkeit der Partei beschworen hat und zudem ein möglicher Rücktritt Gabriels in den Raum gestellt wurde, sollte sich die Partei gegen eine Vorratsdatenspeicherung aussprechen.

Jetzt kann man natürlich auch der Meinung sein, dass ein Rücktritt Gabriels das Beste ist, was der SPD passieren könnte und die Zustimmung zu einem verfassungs- und europarechtswidrigen Gesetz vermutlich nur im Merkel-Kosmos Ausdruck von Regierungsfähigkeit ist. Dennoch haben die Drohgebärden ihre Wirkung auf die Delegierten nicht verfehlt.

Mit denselben Techniken wird die Partei schließlich schon seit 100 Jahren immer wieder diszipliniert. Die SPD hat seit jeher empfindlich reagiert, wenn ihr vorgehalten wurde, sie würde nicht im Sinne der Staatsräson handeln. Damit konnte man sie immer packen. Das hat schon 1914 funktioniert, als man den SPD-Abgeordneten so die Zustimmung zu den Kriegsanleihen abgerungen hat. Ganz ähnlich funktionieren die Mechanismen auch heute noch. Praktisch alle freiheitsfeindlichen und grundrechtseinschränkenden Gesetzesvorhaben der letzten 20 Jahre wurden von der SPD wenn nicht gar initiiert, so doch zumindest mitgetragen, obwohl es häufig an der Basis rumorte. Verantwortungslose Gesetze werden und wurden unter Verweis auf die vermeintliche politische Verantwortung und Regierungsfähigkeit durchgedrückt.

Dass man Delegierte, die dieses Paradoxon nach wie vor nicht erkannt haben, nicht mit Sachargumenten überzeugen muss, war der Parteispitze von vornherein klar. Zumal dies voraussetzen würde, dass es überhaupt sachliche Argumente für eine Zustimmung zu einer Vorratsdatenspeicherung gibt, was nicht der Fall ist. Das wurde in diesem Blog bereits mehrfach erläutert und muss nicht erneut wiederholt werden.

Es war deshalb wieder einmal die Stunde der Populisten gekommen und den Wettlauf um den unsachlichsten Debattenbeitrag hat der baden-württembergische Innenminister Reinhold Gall (SPD) mit dem nachfolgenden Tweet klar für sich entschieden:

Ich verzichte gerne auf vermeintliche Freiheitsrechte wenn wir einen Kinderschänder überführen.

Was hierzu zu sagen ist, hat Sascha Lobo bereits niedergeschrieben.

Wir werden uns in Zukunft wohl verstärkt gegen vermeintliche (Sozial-)Demokraten wehren müssen, um unsere realen Freiheitsrechte zu verteidigen. Denn ohne freiheitlich-demokratische Gesinnung, die Leuten wie Gall ganz augenscheinlich fehlt, wird es irgendwann auch keinen freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat mehr geben.

posted by Stadler at 16:50  

19.5.15

Weichert begrüßt Gesetzesentwurf zur Vorratsdatenspeicherung

Während er gegenüber Facebook & Co. gerne den Datenschutztaliban gibt, zeigt sich Thilo Weichert, Datenschutzbeauftragter des Landes Schleswig-Holstein, gegenüber den Plänen zur Wiedereinführung einer staatlichen Vorratsdatenspeicherung äußerst milde. Sein Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) begrüßt den Gesetzesentwurf des BMJ grundsätzlich, trotz Kritik in einigen Detailfragen.

Seine Haltung begründet Weichert mit dem folgendem, bemerkenswerten Argument:

Während heute TK-Provider teilweise Verkehrsdaten sofort oder – aus Gründen der IT-Sicherheit – nach einer kurzen Frist von 7 Tagen löschen, gibt es Anbieter, die Verkehrsdaten monatelang oder gar unbefristet aufbewahren, und Sicherheitsbehörden, die hierauf für ihre Zwecke zugreifen. Nur mit einer gesetzlichen Regelung kann Rechtssicherheit für alle Beteiligten – Behörden, Provider und Betroffene – erreicht und so der Weg zu einem effektiven Rechtsschutz eröffnet werden.

Das deutet für mich allerdings daraufhin, dass man beim ULD das Grundkonzept des aktuellen Gesetzesentwurfs noch nicht durchdrungen hat. Denn die nunmehr einzuführende Vorratsdatenspeicherung in §§ 113a ff. TKG (n.F.) ändert an der Möglichkeit der Provider, Verkehrsdaten zu eigenen Zwecken, insbesondere zu Abrechnungszwecken oder aus Gründen der IT-Sicherheit zu speichern, nicht das Geringste. Beide Regelungsmaterien sind im Gesetz strikt getrennt, das Gesetz ordnet im Ergebnis auch die Schaffung zweier vollständig getrennter Datenpools an.

Die uneinheitliche Speicherpraxis der Provider zu eigenen Zwecken wird durch die Neuregelung also nicht angetastet. Die gesetzlichen Regelungen, die dies derzeit ermöglichen, insbesondere §§ 96, 97, 100 TKG bleiben unverändert. Die Provider müssen vielmehr, neben der anlassbezogenen Speicherung von Daten für eigene Geschäftszwecke, jetzt anlasslos und zusätzlich für den Staat Verkehrsdaten auf Vorrat speichern. Aus datenschutzrechtlicher Sicht wird die Neuregelung den Providern also auferlegen, in erheblichem Maße zusätzlich personenbezogene Daten zu speichern und hierfür einen neuen, getrennten Datenpool zu schaffen.

Die anderslautenden Ausführungen des ULD in der Pressemitteilung vom 19.05.2015 sind sachlich unzutreffend.

posted by Stadler at 17:23  

29.4.15

Die „Nebenabrede“ der Bundesregierung zur Vorratsdatenspeicherung

Netzpolitik.org hat gestern eine zweite Fassung der unlängst von Justizminster Maas vorgestellten Leitlinien zur Wiedereinführung einer Vorratsdatenspeicherung veröffentlicht. Anders als in der offiziellen Version findet sich dort am Ende ein Passus mit folgendem Wortlaut:

Nebenabrede zur Bestandsdatenauskunft
Es wird geregelt, dass eine Auskunft über die Bestandsdaten auch anhand der nach § […] TKG-E gespeicherten Daten verlangt werden kann. Erfolgt eine Auskunft mit Hilfe dieser Daten, muss dies durch die TK-Anbieter mitgeteilt werden.

Auch wenn das sprachlich etwas unpräzise formuliert ist, möchte ich der Frage nachgehen, was es damit auf sich hat.

Die Bundesregierung hatte bereits 2011 in Bezug auf eine geplante Neuregelung der Vorratsdatenspeicherung folgendes erklärt:

Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 2. März 2010 zwischen dem Abruf und der unmittelbaren Nutzung von Verkehrsdaten auf der einen und einer mittelbaren Nutzung der Daten zur Erteilung von Auskünften durch die Telekommunikationsdiensteanbieter über die Inhaber von IP-Adressen auf der anderen Seite unterschieden und festgestellt, dass insoweit unterschiedliche verfassungsrechtliche Maßgaben gelten. Die Bundesregierung teilt diese Auffassung (…)

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung ausgeführt, dass in den Fällen, in denen den Ermittlungsbehörden die IP-Adresse schon aus einer anderen Quelle bekannt ist, keine hohen Eingriffshürden für eine Auskunft über die Person des Anschlussinhabers bestehen. Das Gericht bezeichnet das als mittelbare Nutzung von Verkehrsdaten. Es muss in diesen Fällen weder eine schwere Straftat vorliegen, noch ist eine richterliche Anordnung erforderlich. Notwendig ist nur ein hinreichender Tatverdacht oder im präventiven Bereich eine konkrete Gefahr. Auf diese Weise könnten verfassungskonform alle Arten von Straftaten, also auch Betrug, Urheberrechtsverletzungen etc., ermittelt werden.

Hieran möchte die Bundesregierung jetzt offenbar anknüpfen und eine Auskunft über Bestandsdaten – also Name und Anschrift des Providerkunden – zu einer bereits durch die Polizei ermittelten IP-Adresse auch ohne Richtervorbehalt ermöglichen. Die Frage ist allerdings, ob diese Prämisse des BVerfG im Lichte der Rechtsprechung des EuGH uneingeschränkt weiter gelten kann. Man kann die Entscheidung des EuGH durchaus dahingehend interpretieren, dass für alle Arten von TK-Daten dieselben strengen Anforderungen gelten. Damit wäre der Differenzierung des Verfassungsgerichts allerdings der Boden entzogen.

Die öffentliche Darstellung der Bundesregierung ist in jedem Fall aber unredlich, weshalb die Überschrift von netzpolitik.org „Lügen für die Vorratsdatenspeicherung“ durchaus treffend ist. Denn Justizminister Maas erweckt den Eindruck, als würde der Abruf jeglicher Vorratsdaten unter einem Richtervorbehalt stehen. Das soll aber offenbar nicht der Fall sein. Man hätte also den Menschen ehrlicherweise sagen müssen, dass es einen Richtervorbehalt nur dort geben soll, wo ihn das Bundesverfassungsgericht zwingend verlangt hat.

posted by Stadler at 09:25  

16.4.15

Wollen wir eine Vorratsdatenspeicherung light?

Die gestern von Bundesjustizminister Heiko Maas vorgestellten Leitlinien zur Wiedereinführung einer Vorratsdatenspeicherung sind im Vergleich zu dem Gesetz, das es in Deutschland bereits gab, natürlich deutlich abgemildert. Das war aber auch nötig, denn der Gesetzgeber muss die Vorgaben des EuGH und des BVerfG beachten, die die EU-Richtlinie bzw. das deutsche Umsetzungsgesetz als nicht grundrechtskonform verworfen haben. Ob die geplante Neuregelung die Grenzen beachtet, die die Gerichte gezogen haben, wird sich erst beurteilen lassen, wenn der Gesetzesentwurf vorliegt. Ich bin allerdings nach wie vor der Meinung, dass die Vorgaben des EuGH nur schwer umsetzbar sein werden. Wir werden in den nächsten Wochen und Monaten mit Sicherheit auch noch eine Diskussion darüber erleben, wie die vom BMJ jetzt gezogenen Grenzen, insbesondere was die Speicherdauer und die Katalogstraftaten angeht, noch ausgeweitet werden können.

Die Beschränkung der Debatte auf die Frage, was im Lichte der Vorgaben von BVerfG und EuGH gerade noch als verfassungs- und grundrechtskonform zu betrachten ist, verstellt den Blick auf die eigentlich wesentlichen Aspekte. Den aktuell besten Text hierzu hat Christoph Kappes geschrieben, der die meines Erachtens maßgebliche Frage exakt formuliert:

Wie sieht unser Entwurf einer Gesellschaft aus, die angemessen mit Daten umgeht?

Meine Haltung war immer die, dass es eine staatlich verordnete anlasslose – und genau das Fehlen eines Anlasses ist der zentrale Punkt – Speicherung von TK-Verbindungs- und Standortdaten in einem Rechtsstaat nicht geben darf. Es geht hier um nichts weniger als die gesellschaftliche und rechtspolitische Diskussion darüber, welchen Staat und welche Gesellschaft wir Bürger eigentlich wollen. Und diese Diskussion darf nicht von falschen und heuchlerischen Thesen zur angeblichen Notwendigkeit und Unverzichtbarkeit einer Vorratsdatenspeicherung dominiert werden. Man muss den Befürwortern einer Vorratsdatenspeicherung zwei Dinge sagen: Euere Argumente zur Notwendigkeit einer Vorratsdatenspeicherung sind falsch. Aber ungeachtet dessen, wollen wir eine solche Maßnahme aus grundsätzlichen Erwägungen heraus nicht, weil sie nicht unserer Vorstellung von einem freiheitlichen Rechtsstaat entsprechen, in dem wir leben wollen.

posted by Stadler at 09:40  

14.1.15

Vorratsdatenspeicherung: How long must we sing this song?

Wenn ich bei Heise lese „Merkel drängt auf Vorratsdatenspeicherung nach Pariser Anschlägen“ werde ich wütend. Denn die Aussage von Bundeskanzlerin Angela Merkel belegt einmal mehr, dass Populismus und das Schüren von Ängsten das politische Tagesgeschäft beherrscht, gerade nach solchen Ereignissen wie den Attentaten von Paris.

Jahrelang habe ich mich mit dem Thema Vorratsdatenspeicherung befasst. In insgesamt 98 Blogbeiträgen rund um das Thema und Podiumsdiskussionen habe ich immer wieder die Argumente aufgeführt, die gegen eine Vorratsdatenspeicherung sprechen und die Nichtargumente der Befürworter beleuchtet. Mit einer gewissen Ernüchterung nimmt man dann zur Kenntnis, dass sich die Diskussion und das Diskussionsniveau keinen Millimeter vorwärts bewegt haben, jedenfalls nicht, wenn es um die höchste politische Ebene geht. Ich fühle mich an einen alten Titel von U2 erinnert, in dem es heißt: „How long must we sing this song?„. Offenbar noch lange, wenn man sich die aktuelle Debatte dazu anschaut.

Ich fasse daher die zentralen Aspekte nochmals kurz zusammen und verlinke auf weiterführende Beiträge:

1. In Frankreich gab und gibt es sogar eine zwölfmonatige Vorratsdatenspeicherung, die die Anschläge von Paris nicht verhindern konnte. Dieser Umstand belegt folglich allenfalls die Nutzlosigkeit einer Vorratsdatenspeicherung im Bereich der Verhinderung und Bekämpfung von Terrorismus.

2. In keinem einzigen EU-Mitgliedsstaat gibt es (empirische) Belege dafür, dass die Vorratsdatenspeicherung zu einer erhöhten Aufklärungsquote geführt hat, obwohl sie in den meisten EU-Staaten über viele Jahre hinweg praktiziert worden ist. Die Politik, die eine Vorratsdatenspeicherung fordert und damit Grundrechte massiv einschränken möchte, schuldet eine stichhaltige und auf belastbare Zahlen und Fakten gestützte Begründung, warum die Vorratsdatenspeicherung tatsächlich notwendig sein soll. Eine solche Begründung hat niemand auch nur ansatzweise geliefert.

3. Eine verfassungskonforme Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung ist nach den Urteilen des EuGH und des BVerfG kaum mehr möglich.

4. Aus bürgerrechtlicher und gesellschaftlicher Sicht ist die Frage zu diskutieren, ob wir es als Bürger zulassen wollen, dass der Staat sämtliche Verbindungsdaten und Standortdaten der Telekommunikation eines jeden Bürgers ohne jeglichen konkreten Anlass für mehrere Monate auf Halde speichern lässt. Diese Frage stellt sich ganz unabhängig davon, ob eine solche Maßnahme bei entsprechender gesetzlicher Ausgestaltung gerade noch verfassungskonform möglich wäre oder nicht.

Weiterführende Beiträge:

Acht Mythen zur Vorratsdatenspeicherung

Ist die Vorratsdatenspeicherung nach der Entscheidung des EuGH tot?

Untersuchung des MPI zum Nutzen der Vorratsdatenspeicherung

Brauchen wir eine differenzierte Betrachtung zur Vorratsdatenspeicherung?

Die Mär von der Terrorismusbekämpfung

posted by Stadler at 15:28  

9.1.15

Und ewig lockt die Vorratsdatenspeicherung

Die Forderungen der CSU nach Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung und einer Verschärfung des Strafrechts sowie der CDU nach einer Ausweitung der Videoüberwachung im öffentlichen Raum als Konsequenz auf den Terroranschlag in Paris waren vorhersehbar.

Es handelt sich um das altbekannte schändliche Spiel mit der Angst der Bevölkerung vor Anschlägen, das einzig dem Zweck dient, Überwachungsbefugnisse auszuweiten.

Die Forderungen sind in höchstem Maße unseriös und irrational. Frankreich gehört zu den Ländern in der EU, die eine Vorratsdatenspeicherung seit Jahren praktizieren. Der Anschlag auf Charlie Hebdo konnte also trotz Vorratsdatenspeicherung nicht verhindert werden. Ein Umstand der wohl eher Anlass bietet die Frage zu stellen, ob eine Vorratsdatenspeicherung – ungeachtet aller rechtsstaatlicher Bedenken – überhaupt ein taugliches Instrument der Terrorbekämpfung darstellt. Auch im Hinblick auf eine Videoüberwachung auf öffentlichen Plätzen gibt es keinen Beleg dafür, dass hierdurch Straftaten verhindert werden. Bestes Beispiel hierfür sind die UK-Riots. Obwohl in England der öffentliche Raum bekanntermaßen mit Überwachungkameras übersät ist, war keinerlei Abschreckungseffekt erkennbar.

Die Forderung des CSU-Politikers Hans-Peter Uhl nach einer Verschärfung des Strafrechts ist purer Populismus. Es ist einerseits nicht klar, wie eine Verschärfung von § 80 StGB aussehen sollte, vor allem, wie man Gefährdern – die ja noch keine Straftaten begangen haben – über den Weg des Strafrechts begegnen will. Will Uhl den Straftatbestand des § 80 StGB (Vorbereitung eines Angriffskriegs) auf die Vorbereitung eines Terroranschlags ausweiten? Abgesehen davon, dass die Vorbereitung eines Angriffskriegs wenig Gemeinsamkeiten mit der Vorbereitung eines Terroranschlags aufweist, müssten auch in diesen Fällen ganz konkrete Vorbereitungshandlungen feststellbar und nachweisbar sein. Die Unterbindung von Gefährdungslagen ist an sich keine Aufgabe des Strafrechts, das nur repressiv wirkt, sondern vielmehr des präventiv ausgerichteten Polizei- und Sicherheitsrechts.

Wovor man wirklich Angst haben muss, ist die Irrationalität mit der die innen- und sicherpolitische Debatte in Deutschland geführt wird, gerade von Politikern wie Hans-Peter Uhl oder Stephan Mayer von der CSU.

posted by Stadler at 09:30  

4.12.14

Editorial K&R: Bringt das Maut-Gesetz eine neue Vorratsdatenspeicherung?

Ein kurzer Hinweis in eigener Sache:

Mein Editorial für die aktuelle Ausgabe der juristischen Fachzeitschrift Kommunikation & Recht (K&R 12/2014) mit dem Titel „Bringt das Maut-Gesetz eine neue Vorratsdatenspeicherung?“ ist – vermutlich nur vorübergehend – online abrufbar.

posted by Stadler at 10:01  
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