Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

10.2.17

Landgericht Hamburg verurteilt Böhmermann auch im Hauptsacheverfahren zur Unterlassung

Das Landgericht Hamburg hat Jan Böhmermann auch im Hauptsacheverfahren die Äußerung bestimmter Passagen aus seinem umstrittenen Schmähgedicht untersagt (Urteil vom 10.02.2016, Az.: 324 O 402/16). Kläger ist der türkische Staatspräsident Erdogan. Die aus meiner Sicht allerdings wenig überzeugende Pressemitteilung des Landgerichts Hamburg ist mittlerweile online.

Auch wenn ich mich mit der Beurteilung der Causa Böhmermann schwertue, gehe ich ebenfalls davon aus, dass Böhmermanns Gedicht nicht von Art. 5 GG gedeckt ist. Meine ausführliche Einschätzung findet sich hier.

posted by Stadler at 11:48  

18.4.16

Schmähgedicht und Rezeptionstheorie

Gastbeitrag von Dr. Birte Förster

Der Text beleuchtet das „Gedicht“ Böhmermanns aus literaturwissenschaftlicher Sicht, was auch für die juristische Bewertung von Interesse sein sollte.

Die Anwältin der „Titanic“, Gabriele Rittig, hat in einem Interview mit der FAZ  am 14. April 2016 darauf aufmerksam gemacht, dass die Rahmung, die Böhmermann seinem „Schmähgedicht“ gegeben hat, möglicherweise als Distanzierung von dessen Inhalt eben doch nicht ausreicht. Gewertet werde in der „Deckmanteltheorie“ nicht nur die Intention des Autors – „Ist das tatsächlich so gemeint? Und erkennt man das auch?“ – sondern auch „der Empfänger-Horizont“. Zentrale Frage ist also: Hat Böhmermann einen Gesamttext verfasst, den das Publikum richtig einordnen kann?

Spätestens jetzt ist die Diskussion auch eine literaturwissenschaftliche. Mit dem Verhältnis von Leser und Text und der Rolle des Lesers bei der Textinterpretation hat sich die Rezeptionstheorie intensiv befasst, darunter Wolfgang Iser und Umberto Eco. Iser geht davon aus, dass der ideale Leser die im Text anlegten Strategien, einen Text zu deuten, erkennt.[1] Das ideale Publikum des „Schmähgedichts“ würde also erkennen, dass es sich um einen Text handelt, der die Grenze von Satire und Schmähung zwar vorführt, aber keine Beleidigung intendiert. Das Problem ist aber laut Rittig möglicherweise ein nicht-ideales Publikum:

„Wessen Verständnis ist maßgebend: das der Zuschauer, die Satire erkennen, oder das derjenigen, die schon die Wortwahl als Beleidigung auffassen?“

Hier könnte Umberto Eco Böhmermann zur Seite springen. Der unterscheidet zwischen offenem und geschlossenem Kunstwerk.[2] Ein offenes Kunstwerk lässt den Rezipienten Raum für Interpretation, sogenannte „Leerstellen“ (Iser) im Text, bei dem der in der Rezeptionstheorie enorm aufgewertete Leser selbst interpretieren soll und muss. Ein geschlossenes Kunstwerk hingegen lässt dem Leser oder Publikum diese Freiheit gerade nicht. Geschlossene Texte

„zielen […] darauf ab, den Leser auf einem vorbestimmten Pfad entlangzuführen, wobei sie sogfältig und offenkundig ihre Effekte entfalten, um Mitleid oder Furcht, Erregung oder Depression am rechten Ort und zur rechten Zeit zu erwecken.“[3]

Diese Lenkung[4] erfolgt etwa durch ein Vorwort („Willkommen in Deutschlands größter Quatschsendung“) oder einen „Autorkommentar“[5] (Erläuterung des Unterschieds zwischen Satire und Schmähkritik als Herabwürdigung, Andeutung der juristischen Folgen einer Schmähung). Eine andere Variante ist die direkte Ansprache des Lesers/Publikums. Das „Haben Sie das verstanden, Herr Erdogan?“ kann man hier durchaus als Ansprache an das Gesamtpublikum werten. Bevor das Gedicht vorgetragen wird, machen die auktorialen Erzähler Jan Böhmermann und Ralf Kabelka mehrfach deutlich: dieser Text ist keine Satire („das, was jetzt kommt, das darf man nicht machen“) und thematisieren dies auch während des Vortrags. Das „Schmähgedicht“ selbst arbeitet mit sexistischen und rassistischen Stereotypen, dies allerdings mit derart hyperbolischen Formulierungen, dass eine identifikatorische Rezeption nicht möglich ist. Der geschlossene Text von Böhmermann legt vielmehr als Rezeption an: hier werden Grenzen überschritten, die durch Art. 5 GG nicht gedeckt sind. Unterstellte man Böhmermann also tatsächlich eine Verantwortung für die Interpretation des „Schmähgedichts“ und dessen Paratexte, kann man in Anlehnung an Eco sagen: enger kann man ein Publikum kaum auf vorbestimmten Pfaden entlangführen. Einen Deutungsspielraum, wie das Gedicht zu interpretieren ist, gibt es so gut wie nicht.[6]

Ist die Haltung eines Lesers allerdings jene, mit Beleidigungen ständig zu rechnen – 1800 Klagen wegen Beleidigung deuten ja durchaus darauf hin – dann darf man getrost annehmen, dass das „Schmähgedicht“ kontextfrei und damit nicht im Sinne des Autors rezipiert wurde. Diese Lesehaltung war von Böhmermann und seinem Team nicht intendiert, sie war von Faktoren bestimmt, auf die der Autor keinen Einfluss nehmen konnte, wie immer eng er den Leser auch hatte führen wollen.

Eine Verantwortung für das bewusste Missverstehen eines aus dem Kontext gelösten Inhalts kann man Böhmermann aus literaturwissenschaftlicher Sicht nicht zuweisen. Andernfalls müssten wir dann auch alle „einen heißen Durst nach edlen Taten“ haben, das Fräulein retten und den Major artig grüßen wollen, wie der von Matthias Claudius in den Hamburgischen Adreß-Comptoir-Nachrichten erdachte ‚unwissende Jüngling‘ als Zuschauer in „Minna von Barnhelm“.[7]

 

[1] Wolfgang Iser: Der implizite Leser: Kommunikationsformen des Romans von Bunyan bis Beckett, München 1972.

[2] Umberto Eco: Das offene Kunstwerk, Frankfurt 1977.

[3] Umberto Eco: Im Labyrinth der Vernunft, Leipzig 31995, S. 198f.

[4] Zur Leserlenkung in populärliterarischen Texten s. Birte Förster: Der Königin Luise Mythos. Mediengeschichte des „Idealbilds deutscher Weiblichkeit“, Göttingen 2011, S. 29ff.

[5] Wolfgang Iser: Der Akt des Lesens. Theorie ästhetischer Wirkung, München 1976, S. 238f.

[6] Alexander Thiele nennt eine buchstabengetreue Interpretation des Gedichts „lebensfremd“, s. http://verfassungsblog.de/erlaubte-schmaehkritik-die-verfassungsrechtliche-dimension-der-causa-jan-boehmermann/

[7] S. http://www.internetloge.de/arst/claudius-minna.pdf. Den Hinweis auf diese digitale Version verdanke ich Gerald Krieghofer, Wien.

 

posted by Birte Förster at 10:11  

28.9.13

Graffiti auf fremden Wänden nicht immer strafbar

Während manche Menschen Graffiti als Ausdruck der Meinungs- oder Kunstfreiheit betrachten, hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, diese Kunstform als strafbare Sachbeschädigung zu begreifen, sofern die Graffiti auf fremden Wänden und Mauern aufgebracht werden.

Aber auch das ist nicht so wirklich eindeutig, wie eine neue Entscheidung des OLG Hamm zeigt (Beschluss vom 22.08.2013, Az.: 1 RVs 65/13).

Wenn die betroffene Wand nämlich bereits „vorher von zahlreichen Tags verschandelt“ worden war, muss das Gericht ausdrücklich feststellen, dass die neuen Tags neben den vorhandenen „Farbschmierereien“ erheblich sind und eindeutig zu erkennen waren.

Mit dieser Begründung hat das OLG Hamm eine Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund aufgehoben und zurückverwiesen.

posted by Stadler at 21:49  

23.7.13

Kunst oder Persönlichkeitsrechtsverletzung?

Ein Sportstar (Martin Kaymer) muss es nicht dulden, wenn im Pop-Art-Stil verfremdete Fotos seiner Person veröffentlicht bzw. verbreitet werden. Das hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 23.07.2013 (Az.: I-20 U 190/12) entschieden.

Das Gericht hat eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild angenommen und ausgeführt, dass es ein höheres und überwiegendes Interesse der Kunst nicht feststellen könne. Die Bilder, bei denen der dekorative Charakter im Vordergrund stehe, wiesen über rein handwerkliches Können hinaus keinen künstlerischen Gehalt auf.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf

posted by Stadler at 17:55  

4.6.13

Künstler Jonathan Meese: Strafbefehl wegen Hitlergruß

Wie mehrere Medien berichten, hat der Künstler Jonathan Meese einen Strafbefehl wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) erhalten, weil er in einem öffentlichen Gespräch in Kassel zum Thema „Größenwahn in der Kunst“ die „Diktatur der Kunst“ gefordert und den Arm zum Hitlergruß gehoben hat.

Meese hatte den Hitlergruß bereits mehrfach öffentlich zum Zwecke der Provokation eingesetzt. Die ZEIT hat sich bereits 2007 kritisch u.a. mit diesem Aspekt auseinandergesetzt. Meese bezieht sich damit offenbar auch auf eines seiner künsterischen Vorbilder Anselm Kiefer, der den Hitlergruß ebenfalls in einem künsterischen Kontext einsetzte.

Bislang haben sich die Staatsanwaltschaften dafür offenbar nicht interessiert, anders nunmehr die Staatsanwaltschaft Kassel. Das Zeigen des Hitlergrußes ist grundsätzlich nach § 86a StGB strafbar, was auch durch die Rechtsprechung des BVerfG bestätigt wurde. Es gibt allerdings eine sog. Sozialadäquanzklausel, die besagt, dass der Tatbestand dann nicht erfüllt ist, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Kunst oder anderen priviligierten Zwecken dient.

Die Rechtsprechung macht auch dann eine Ausnahme, wenn die konkrete Verwendung dem Schutzzweck des Gesetzes erkennbar nicht zuwiderläuft. Das ist der Fall, wenn das Kennzeichen gerade zum Zweck einer Kritik an der verbotenen Organisation eingesetzt wird oder der Kontext der Verwendung ergibt, dass eine Wirkung auf Dritte in einer dem Symbolgehalt des Kennzeichens entsprechenden Richtung ausscheidet. Das kommt insbesondere bei erkennbar verzerrter, parodistischer oder karikaturhafter Benutzung in Betracht.

Sollte Meese den Strafbefehl nicht akzeptieren, werden die Gerichte zu klären haben, ob Meese den Hitlergruß in künstlerischer oder karikaturhafter Weise eingesetzt hat. Die Absicht der Provokation alleine wird dafür allerdings nicht ausreichend sein. Der Fall erscheint mir juristisch nicht so ganz eindeutig.

posted by Stadler at 10:39  

11.3.13

KG: Meinungsfreiheit für Filmaufnahmen in Berliner U-Bahn

Unter dem Titel „Landgericht Berlin: Filmen verboten“ hatte ich Mitte des letzten Jahres über eine aus meiner Sicht falsche Entscheidung des LG Berlin berichtet, die das Filmen in Berliner U-Bahnhöfen untersagt hatte,  mit der Begründung, dass dadurch das Eigentumsrecht der Berliner Verkehrsbetriebe verletzt würde.

Das Kammergericht hat die Entscheidung mit Urteil vom 25.10.2012 (Az.: 10 U 136/12) – das jetzt im Volltext vorliegt – aufgehoben.

Die Urteilsbegründung ist lesenswert, vor allen Dingen die Ausführungen zur Meinungs- und Pressefreiheit im Hinblick auf Filmmaterial das evtl. durch die Begehung von Straftaten erlangt wurde. Das Kammergericht wörtlich:

Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Aufnahmen – wie sie vorträgt – durch Begehung von Straftaten wie Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch erlangt wurden. Allein der Umstand, dass der Beklagte zu 1) Filmmaterial verwendet, dessen Herkunft unklar ist und dessen äußere Gestaltung den Rückschluss auf die Begehung von Straftaten zulässt, begründet noch kein Überwiegen des Interesses der Klägerin an der Untersagung der Veröffentlichung und Verbreitung. Auch die Verbreitung rechtswidrig erlangter Informationen fällt in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG. Zur Funktion der Presse gehört es, auf Missstände von öffentlicher Bedeutung hinzuweisen. Diese Kontrollaufgabe könnte bei einem absoluten Verbreitungsverbot leiden. Gleiches gilt für die Freiheit des Informationsflusses, die gerade durch die Pressefreiheit erhalten und gesichert werden soll. Ob rechtswidrig erlangte Informationen veröffentlicht werden dürfen, hängt von einer Abwägung ab. Dabei kommt es auf der einen Seite auf den Zweck der Äußerung an: dem Grundrecht der Meinungsfreiheit kommt umso größeres Gewicht zu, je mehr es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt. Auf der anderen Seite ist das Mittel von wesentlicher Bedeutung, durch welches ein solcher Zweck verfolgt wird. Die widerrechtliche Beschaffung einer Information indiziert einen nicht unerheblichen Eingriff in den Bereich eines Anderen, besonders dann, wenn dieser Bereich wegen seiner Vertraulichkeit geschützt ist. Darüber hinaus entsteht ein Konflikt mit dem Prinzip der Unverbrüchlichkeit des Rechts, einer Grundvoraussetzung der Rechtsordnung. Eine Veröffentlichung ist daher nur dann zulässig, wenn die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen und die tatsächliche Geltung der Rechtsordnung nach sich zieht (BVerfG, NJW 1984, 1741, 1743 –Wallraff). Dies ist hier der Fall. Zwar ist das streitgegenständliche Material – wie die Klägerin unter Hinweis auf die jeweiligen Szenen und Aufnahmewinkel substantiiert vorträgt – unter Begehung von Straftaten erlangt worden. Dadurch ist in den Bereich der Klägerin eingegriffen worden. Jedoch betreffen die streitgegenständlichen Bilder Betriebsanlagen und Betriebsmittel und damit Informationen, die nicht schon wegen ihrer Vertraulichkeit besonders geschützt sind. Eine “Privatsphäre”, wie sie natürlichen Personen zusteht, kann die Klägerin als Anstalt des öffentlichen Rechts nicht für sich in Anspruch nehmen. Insoweit liegt der zu beurteilende Sachverhalt auch anders, als in dem vom Senat entschiedenen Rechtsstreit (Urt. v. 18.04.2011, – 10 U 149/10 – zit. nach juris). In jenem Fall lag der Abwägung nämlich zugrunde, dass der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen durch die Beschaffung und Verwertung von durch eine Straftat erlangten Informationen wegen des erkennbaren Geheimhaltungsinteresses hinsichtlich der privaten Korrespondenz besonders intensiv war (a.a.O. Rn. 27). Dies ist für die streitgegenständlichen Bilder nicht anzunehmen. Insbesondere werden durch diese auch keine Betriebsgeheimnisse der Klägerin offenbart. Auch wird sie dadurch auch nicht in ihrem sozialen Geltungsanspruch als Unternehmen betroffen. Denn durch die in dem Film enthaltenen streitgegenständlichen Bilder wird vielmehr deutlich, dass die Klägerin Opfer von Straftaten wird. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte zu 1) das Filmmaterial nicht selbst durch eine Straftat erlangt hat, sondern das ihm nach seinem Vortrag “anonym” zugespielte Material in Kenntnis von dessen widerrechtlicher Erlangung verwendet hat. Anders als die Klägerin meint, durfte der Beklagte zu 1) die streitgegenständlichen Bilder auch zur Illustration des Themas einsetzen. Insbesondere dient die Darstellung auch – anders als das Landgericht meint – nicht vornehmlich der Befriedigung der Neugier des Zuschauers sondern vermitteln einen Erkenntnisgewinn gegenüber einer bloßen Schilderung des Geschehens. Der 90-minütige Film beschäftigt sich mit der Szene der Sprayer, die sich auf S-und U-Bahnen spezialisiert haben. Er versucht, die Motive dieser als “geschlossene Gesellschaft” agierenden Personen darzustellen, wobei der Durchschnittszuschauer aufgrund der Darstellung davon ausgeht, dass die gezeigten Personen Straftaten zu Lasten der Klägerin begehen.

posted by Stadler at 12:11  

14.10.12

Die Bundeswehr fühlt sich wieder einmal verunglimpft

Ein Bundeswehroberst ruft zum Shitstorm gegen einen Popmusiker auf, eine (kleine) Meute bundeswehrnaher Menschen folgt diesem Aufruf bereitwillig und lässt auf der Facebookseite des Musikers kräftig Dampf ab. Das Ganze wird von einer eher aufgeregten Berichterstattung sowie einem Indizierungsantrag zur Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien begleitet. All das deutet darauf hin, dass die Diskussion um den Mohammed-Film auch hierzulande Spuren hinterlassen hat. Verunglimpft wird in diesem Fall aber kein Prophet, sondern nach Ansicht der Empörten die Bundeswehr.

Stein des Anstoßes ist das Musikvideo zu Joachim Witts neuem Song „Gloria“. Dort sieht man eine Szene, in der Soldaten, die Bundeswehruniformen tragen, eine Frau vergewaltigen und anschließen (angedeutet) ein Kind ermorden.

Ohne mich zur künstlerischen Qualität dieses Videos äußern zu wollen, stellt sich mir allerdings die Frage, wie man filmisch die Perversion des Krieges darstellen soll, wenn man keine mordenden und vergewaltigenden Soldaten mehr zeigen darf, die eine tatsächliche Uniform tragen. Das Video Witts ist so eindeutig von der Meinungs- und Kunstfreiheit gedeckt, dass das eigentlich Fragwürdige allein die Reaktionen hierauf sind. Eine Armee, die derart dünnhäutig reagiert, sollte ihre eigene Rolle und Öffentlichkeitsarbeit kritisch hinterfragen. Die bei Telepolis gestellt Frage, worüber man sich eigentlich aufregt, ist mehr als berechtigt.

posted by Stadler at 19:17  

17.9.12

Die Diskussion um ein Verbot des sog. „Mohammed-Films“

Die politische Diskussion über ein Verbot des sog. „Mohammed-Films“ treibt seltsame Blüten. Während die Union die Aufführung des Films in Deutschland – wobei unklar ist, ob es überhaupt eine Langversion gibt – verbieten möchte, sehen SPD und Grüne dafür keine rechtliche Handhabe.

Bemerkenswert hierzu ist beispielsweise die Aussage des CDU-Innenpolitikers Bosbach gegenüber dem Bayerischen Rundfunk:

Wir haben es hier nicht mit einer Rechtslücke zu tun, denn sowohl die Meinungsfreiheit als auch die Kunstfreiheit gelten nicht schrankenlos.

Dass diese Aussage nicht so ganz richtig ist, zeigt bereits ein einfacher Blick ins Grundgesetz. Die Meinungsfreiheit unterliegt den Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG, während die in Art. 5 Abs. 3 GG verankerte Kunstfreiheit ein vorbehaltloses Grundrecht darstellt. Einschränkungen ergeben sich hier nur aus der Verfassung selbst.

Ob also ein Verbot einer Filmvorführung in Betracht kommt, ist höchst zweifelhaft, denn dies würde im konkreten Fall sowohl einen Eingriff in das Grundrecht der Meinungsfreiheit wie auch das der Kunstfreiheit darstellen. Und die Hürden für die Rechtfertigung eines derartigen Eingriffs sind hoch. Marc Liesching vertritt im Beck-Blog die Ansicht, dass ein polizeirechtliches Einschreiten aufgrund allgemeiner polizeirechtlicher Gefahrenabwehr-Bestimmungen im konkreten Einzelfall bei angekündigten öffentlichen Filmvorführungen nicht ganz ausgeschlossen ist. Die Frage ist aber dann, welche Anhaltspunkte für eine Gefahrenlage im konkreten Einzelfall gegeben sind.

Im Beck-Blog diskutiert Henning Ernst Müller einen Verstoß gegen § 166 StGB, dessen Bejahung ich nach Ansicht des Films bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung für nur schwer vertretbar halte. Der Film skizziert den Islam als eine gewalttätige und blutrünstige Religion und die Hauptfigur, die wohl den Propheten darstellen soll, zusätzlich als lüstern. Der Trailer enthält außerdem auch Elemente schlechten Klamauks. Insgesamt wirkt der Film auf mich, gemessen an der öffentlichen Empörung, eher harmlos und billig. Dass man mit einem derart plumpen Machwerk so provozieren kann, ist nur dadurch zu erklären, dass die Aufregung geschürt und gesteuert ist. Und gerade diesen Umstand kann man bei der rechtlichen Bewertung nicht außer Acht lassen.

posted by Stadler at 21:28  

13.6.12

Landgericht Berlin: Filmen verboten

Was falsche BGH-Entscheidungen anrichten, wenn sie dann auch noch von Instanzgerichten exzessiv ausgelegt werden, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Berlin (Urteil vom 10.05.2012, Az.: 16 O 199/11), durch die das Filmen in Berliner U-Bahnhöfen untersagt wird,  mit der Begründung, dass dadurch das Eigentumsrecht der Berliner Verkehrsbetriebe verletzt würde.

Selbst wenn man in derartigen Fällen eine Eigentumsverletzung in Betracht zieht, kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich der Filmende im öffentlichen Raum bewegt und sich zudem auf das Grundrecht aus Art. 5 GG – hier: Kunst- und Meinungsfreiheit – berufen kann. Die Güterabwägung, die das Landgericht insoweit vornimmt, beschränkt sich auf die Aussage, dass sich die Kunstfreiheit von vornherein nicht auf die eigenmächtige Beeinträchtigung fremden Eigentums erstrecken würde.

Die Entscheidung des BVerfG auf die sich das Landgericht Berlin bezieht, betrifft einen Fall, in dem eine unmittelbare Substanzbeeinträchtigung in Form einer Sachbeschädigung gegeben war.

Das dürfte auf Fälle, in denen eine Substanzbeeinträchtigung nicht stattfindet, weil beispielsweise nur in einem öffentlich frei zugänglichen Bereich gefilmt wird, kaum übertragbar sein. Hinzu kommt, dass die Berliner Verkehrsbetiebe ein öffentlich-rechtliches Unternehmen sind, das selbst der Grundrechtsbindung unterliegt. Es erscheint mir deshalb eher naheliegend, wertungsmäßig auf eine Abwägung zurückzugreifen, wie sie das BVerfG in der Fraport-Entscheidung vorgenommen hat. Dort wurde der Versammmlungsfreiheit nämlich auch Vorrang vor dem Haus- und Eigentumsrecht der Flughafengesellschaft eingeräumt. Ebenso wenig, wie der Frankfurter Flughafen ein generelles Hausverbot gegenüber Demonstranten aussprechen darf, kann es einem Unternehmen des öffentlichen Rechts gestattet sein, ein Verbot der Anfertigung von Filmaufnahmen in einem öffentlich zugänglichen Bereich ohne weiteres auf das Hausrecht bzw. das Eigentumsrechts zu stützen.

Die Auslegung des Landgerichts Berlin – wie auch die des BGH – wird der der Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 5 GG nicht ansatzweise gerecht. Die Entscheidung des Landgerichts führt zu Ende gedacht letztlich dazu, dass weder Rundfunk noch Presse im Bereich des öffentlichen Nahverkehrs überhaupt noch Film- oder Fotoaufnahmen anfertigen dürfen, weil das Eigentums- und Hausrecht der Verkehrsbetriebe dem generell im Wege stehen würde.

Diese Rechtsprechung schreit förmlich nach einer Korrektur durch das Bundesverfassungsgericht.

posted by Stadler at 17:18  

9.12.10

Kunstfreiheit schlägt Urheberrecht

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in einem aktuellen Urteil (Urt.v. 09.11.2010, Az.: 6 U 14/10) den Abdruck älterer Zeitungsartikel und Lichtbilder einer Zeitung im Rahmen eines eigenständigen Sprachwerks als einen geringfügigen Eingriff in das Urheberrecht des Zeitungsverlags betrachtet, den der Verlag im Lichte der Kunstfreiheit hinnehmen müsse.  Das Zitatrecht des § 51 Abs. 1, S. 2 Nr. 2 UrhG sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass bei der durch eine Montage hergestellten inneren Verbindung der „Zitate“ mit den hinter der Vorgehensweise stehenden Gedanken und Überlegungen des Beklagten, es nicht auf die bloße Belegfunktion ankommt, sondern die Verwendung der Zitate vielmehr als künstlerisches Ausdrucks- und Gestaltungsmittel anzuerkennen ist.

Zumindest in Fällen, in denen der Eingriff in urheberrechtlich geschützte Positionen geringfügig erscheint und nicht mit der Gefahr merklicher wirtschaftliche Nachteile verbunden ist, hat das Verwertungsinteresse des Urheberrechtsinhabers gegenüber dem Interesse dessen zurückzutreten, der nach dem von ihm gewählten künstlerischen Konzept auf die Nutzung der urheberrechtlich geschützten Positionen angewiesen ist.

Die Entscheidung überrascht mich durchaus. Das OLG hat die Revision zugelassen, so dass es eventuell zu einer Klärung durch den BGH kommen wird.

posted by Stadler at 17:31  
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