Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

3.4.19

BVerfG zur Darlegungslast beim Filesharing

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 18.02.2019 (Az.:
1 BvR 2556/17) entschieden, dass es nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG (Grundrecht auf Achtung des Familienlebens) verstößt, wenn ein Zivilgericht im Rahmen eines Filesharing-Verfahrens dem Anschlussinhaber aufgibt, darzulegen, wer von seinen Familienmitgliedern die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Das Bundesverfassungsgericht betont, dass der Beklagte ja nicht gezwungen sei, dies zu offenbaren, in diesem Fall dann aber eben die negativen prozessualen Folgen, sprich den Prozessverlust, zu tragen habe.

Ausdrücklich offen gelassen hat das Gericht die Frage, ob der Anschlussinhaber gehalten ist, das Nutzungsverhalten seiner Angehörigen zu überwachen oder Nachforschungen anzustellen, wenn er nicht weiß, wer die Rechtsverletzung begangen hat. In diesem Fall dürfte allerdings die Beeinträchtigung von Art. 6 GG deutlich intensiver sein, als in dem entschiedenen Fall.

posted by Stadler at 22:22  

24.11.16

BGH verneint Störerhaftung bei passwortgeschütztem W-LAN

Der BGH hat in einer heute verkündeten Entscheidung eine Störerhaftung des Inhabers eines Internetanschlusses verneint, wenn das W-LAN ausreichend (WPA2) verschlüsselt ist. Hierzu reicht nach Ansicht des BGH auch die Benutzung des vom Routerhersteller auf das Gerät aufgebrachten 16-stelligen Schlüssels, wenn es sich hierbei um ein Passwort handelt, das vom Hersteller für jedes Gerät individuell vergeben wird (Urteil vom 24.11.2016, Az.: I ZR 220/15). Das klang beim I. Zivilsenat in der Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ noch anders.

Die Bedeutung der Entscheidung für Fälle des Filesharing ist allerdings begrenzt. Denn der BGH geht zunächst einmal von der Vermutung aus, dass der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen hat. Zur Störerhaftung – die eine Haftung für Rechtsverletzungen Dritter ist – gelangt man überhaupt erst dann, wenn man ausreichend darlegen kann, dass eine Rechtsverletzung durch einen Dritten ernsthaft und konkret in Betracht kommt. Wenn es sich hierbei um einen unbekannten Dritten handeln soll, der den Router gehackt hat, dann müssen die konkreten Umstände dargelegt werden, unter denen sich der Dritte den unberechtigten Zugang verschafft hat. Das ist im Zweifel kaum möglich. Im vorliegenden Fall wird sich der BGH mit dieser Frage vermutlich nicht näher befasst haben, weil er insoweit auf die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen zurückgegriffen hat und an diese auch gebunden ist.

In den typischen Fällen des Filesharings wird diese Entscheidung den Anschlussinhabern also nicht helfen.

posted by Stadler at 17:50  

25.10.16

Aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Filesharing

Die am 12.05.2016 verkündeten Entscheidungen des BGH zu Filesharingkonstellationen ( (Az.: I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15) liegen nunmehr im Volltext vor.

In der Entscheidung I ZR 86/15 führt der BGH aus, dass der Inhaber eines Internetanschlusses, anders als Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern, grundsätzlich keine Aufsichtspflicht gegenüber volljährigen Mitbewohnern oder Gästen hat, die Grundlage einer Belehrungspflicht über die Gefahren der Nutzung von Internettauschbörsen sein kann. Eine Haftung des Anschlussinhabers für volljährige Mitbewohner oder Gäste scheidet folglich aus. Mit dem Vortrag, ein konkret und namentlich benannter Gast oder Mitbewohner habe die Urheberrechtsverletzung begangen, kann sich der in Anspruch genommene Anschlussinhaber grundsätzlich also exkulpieren.

In der Entscheidung I ZR 48/15  führt der BGH zum Umfang der sog. sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers folgendes aus:

Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten (BGHZ 200, 76 Rn. 15 – BearShare; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 – Tauschbörse III).

Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber allerdings im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Rechtsverletzung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss wird den an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast zu stellenden Anforderungen daher nicht gerecht.

(…)

Entgegen der Auffassung der Revision kommt ein Eingreifen der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss – wie bei einem Familienanschluss – regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird. Für die Frage, wer als Täter eines urheberrechtsverletzenden Downloadangebots haftet, kommt es nicht auf die Zugriffsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern auf die Situation im Verletzungszeitpunkt an (BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 39 Tauschbörse III). Der Inhaber eines Internetanschlusses wird der ihn treffenden sekundären Darlegungslast in Bezug darauf, ob andere Personen als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, erst gerecht, wenn er nachvollziehbar vorträgt, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen.

Die sekundäre Darlegungslast geht also nach Ansicht des BGH nicht so weit, den Täter der Urheberrechtsverletzung zu benennen. Allerdings muss konkret vorgetragen werden, dass in Betracht kommende Angehörige zum fraglichen Zeitpunkt zuhause waren, das Internet konkret genutzt haben könnten und über welche Endgeräte sie das Internet nutzen und ob ihr übliches Nutzungsverhalten und ihre Kenntnisse die Rechtsverletzung plausibel erscheinen lassen. Die Hürden des BGH sind also sehr hoch, um die von ihm postulierte Vermutung, der Anschlussinhaber sei auch der Täter – die man durchaus für zweifelhaft halten kann – zu erschüttern.

In derselben Entscheidung nimmt der BGH außerdem an, dass im Wege der Lizenzanalogie in Fällen des Filesharings für einen jeden geteilten einzelnen Musiktitel ein Schadensersatz von pauschal EUR 200,- angemessen ist.

Zum Gegenstandswert bei Unterlassungsansprüchen führt der BGH in der Entscheidung I ZR 1/15 aus, dass das öffentliche Zugänglichmachen eines durchschnittlich erfolgreicher Spielfilms nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin regelmäßig einen Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter 10.000 EUR rechtfertigt. Liegt die Verletzungshandlung noch vor dem Beginn der Auswertung mittels DVD, kann auch ein noch höherer Gegenstandswert anzunehmen sein.

posted by Stadler at 11:00  

15.9.16

EuGH zur Haftung des W-LAN-Anbieters (Fall McFadden)

In der mit Spannung erwarteten Entscheidung zur Frage der Haftung des Anbieters eines (offenen) W-LANs für Urheberrechtsverletzungen, die ein Nutzer über diesen Internetzugang begangen hat, ist der EuGH der Empfehlung des Generalanwalts nur teilweise gefolgt.

Die Kernaussagen der heutigen Entscheidung des EuGH (Urteil vom 15.09.2016, Az.: C?484/14) lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  1. Die Haftungsprivilegien der E-Commerce-Richtlinie gelten auch für Anbieter von W-LANs, die ihr Netz der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung stellen, wenn diese Leistung zu Werbezwecken für vom Anbieter verkaufte Güter oder angebotene Dienstleistungen erbracht wird. Insoweit liegt ein „Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 vor.
  2. Ein Rechteinhaber kann gegen einen solchen Diensteanbieter keine Schadensersatzansprüche, Ansprüche auf Erstattung von Abmahnkosten oder insoweit Erstattung von Gerichtskosten verlangen, weil der fragliche Internetzugang von Dritten für die Verletzung seiner Rechte genutzt worden ist.
  3. Ein nationales Gericht kann allerdings gegen einen solchen W-LAN-Anbieter eine Unterlassungsanordnung erlassen, die ihm aufgibt, Dritte daran zu hindern, der Öffentlichkeit mittels dieses Internetanschlusses ein bestimmtes urheberrechtlich geschütztes Werk oder Teile davon über eine Internettauschbörse („peer-to-peer“) zur Verfügung zu stellen, wenn der Diensteanbieter die Wahl hat, welche technischen Maßnahmen er ergreift, um dieser Anordnung zu entsprechen, und zwar auch dann, wenn sich diese Wahl allein auf die Maßnahme reduziert, den Internetanschluss durch ein Passwort zu sichern, sofern die Nutzer dieses Netzes, um das erforderliche Passwort zu erhalten, ihre Identität offenbaren müssen und daher nicht anonym handeln können, was durch das vorlegende Gericht zu überprüfen ist. Insoweit können dem Ambieter dann auch die Prozesskosten und die vorgerichtlichen Abmahnkosten auferlegt werden.

Für den Fall McFadden bedeutet dies, dass die Unterlassungswiderklage von Sony erfolgreich sein dürfte, während die auf Schadensersatz gerichteten Anträge vom Landgericht München I abzuweisen sein werden. Wenn das Landgericht zu einer Unterlassung verurteilt, wird es McFadden auch insoweit die Prozesskosten auferlegen und diesbezüglich auch vorgerichtliche Abmahnkosten zusprechen.

Die Entscheidung ist gerade mit Blick auf offene Netze enttäuschend und nicht praxistauglich. Denn der EuGH postuliert ausdrücklich, dass der Anbieter gehalten ist, sein Netz mittels Passwort zu schützen und hierzu vorher eine Registrierung der Nutzer durchzuführen, wobei unklar bleibt, welche Anforderungen an eine Authentifizierung der Nutzer tatsächlich zu stellen sind. Macht er das nicht, läuft er Gefahr, vom Gericht hierzu verpflichtet zu werden und auch noch Kosten tragen zu müssen. Offene Netze an öffentlichen Orten leben aber gerade davon, dass man als Nutzer schnell und unkompliziert insbesondere mit seinem Smartphone online gehen kann. Wenn dem ein umfangreiches Registrierungs- und Freischaltprozedere vorgelagert werden muss, beinträchtigt dies die Möglichkeit offene, frei zugängliche Netze zu schaffen und zu nutzen, erheblich. Im Sinne der Nutzer, die möglichst freien und einfachen Netzzugang wünschen, ist dieses Urteil daher sicherlich nicht.

Update vom 16.09.2016:
In einem Beitrag für Heise-Online analysiert Ulf Buermeyer das Urteil des EuGH und vertritt anschließend die Auffassung, der Ball würde jetzt beim deutschen Gesetzgeber liegen, weil weder der EuGH noch das Europarecht verlangen würden, dass das nationale Recht überhaupt gerichtliche oder behördliche Verfügungen gegen WLANs vorsehen muss. Diese Einschätzung teile ich nicht. Art. 8 Abs. 3 der Infosoc-Richtlinie verlangt von den Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden. Jetzt lässt sich mit guten Gründen die Ansicht vertreten, dass diese Vorschrift Access-Provider wie W-LAN-Anbieter überhaupt nicht betrifft. Der EuGH hat allerdings – m.E. zu Unrecht – in seiner Entscheidung UPC Telekabel folgende Ansicht vertreten:

Der Anbieter von Internetzugangsdiensten ist an jeder Übertragung einer Rechtsverletzung im Internet zwischen einem seiner Kunden und einem Dritten zwingend beteiligt, da er durch die Gewährung des Zugangs zum Netz diese Übertragung möglich macht (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 19. Februar 2009, LSG-Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten, C-557/07, Rn. 44). Infolgedessen ist davon auszugehen, dass ein Anbieter von Internetzugangsdiensten wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, der seinen Kunden den Zugang zu Schutzgegenständen ermöglicht, die von einem Dritten im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden, ein Vermittler ist, dessen Dienste zur Verletzung eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 genutzt werden.

Zugangsvermittler sind danach also Anbieter im Sinne von § 8 Abs. 3 der Infosoc-Richtlinie und insoweit muss das nationale Recht sicherstellen, dass gerichtliche Anordnungen zur Unterbindung von Urheberrechtsverletzungen möglich sind. Das ist auch der Grund dafür, dass der EuGH in der Sache McFadden die gerichtliche Unterlassungsanordnung zulässt und davon ausgeht, dass dies nicht nur zulässig, sondern notwendig ist, um die Rechteinhaber ausreichend zu schützen (siehe Rn. 98, 99 des Urteils).

Das Europarecht zwingt also, jedenfalls wenn man es so auslegt wie der EuGH, die Mitgliedsstaaten dazu, gerichtliche Anordnungen gegen Anbieter von W-LANs vorzusehen. Der EuGH hat sich also bereits durch seine frühere Rechtsprechung in ein Dilemma begeben, das er nun nicht mehr auflösen konnte. Es ist folglich nicht der deutsche, sondern der europäische Gesetzgeber gefragt.

posted by Stadler at 15:19  

28.7.16

Änderung des TMG zur Haftung von W-LAN-Anbietern in Kraft getreten

Die umstrittene Ergänzung von § 8 TMG, die die Vorschrift um einen neuen Absatz 3 erweitert, der den „Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk“ regelt, ist gestern in Kraft getreten. Aus meiner Sicht handelt es sich um eine (entbehrliche) gesetzgeberische Klarstellung, die nichts an der geltenden Rechtslage ändert und von der nicht erwarten ist, dass sich hierdurch die bisherige Rechtsprechung ändert.

Voraussichtlich im September wird der EuGH über die Frage der Haftung des Betreibers eines offenen W-LANs entscheiden. Die Auswirkung dieser Entscheidung düfte bedeutender sein als die neue Vorschrift des § 8 Abs. 3 TMG.

posted by Stadler at 11:30  

13.5.16

Wieder neue Entscheidungen des BGH zum Filesharing

Der BGH hat sich erneut mit der Frage der Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing befasst. Zu den Urteilen vom 12.05. 2016 (Az.: I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15) liegt bislang allerdings nur eine Pressemitteilung vor, weshalb eine konkrete Analyse der Entscheidungen noch nicht möglich ist.

In einem Fall hat der BGH angenommen, der Beklagte hafte für die öffentliche Zugänglichmachung der Musikaufnahmen über seinen Internetanschluss, weil er nicht hinreichend konkret dazu vorgetragen habe, dass seine Kinder ernsthaft als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.Welchen Vortrag der BGH insoweit für notwendig erachtet, lässt sich der Pressemitteilung allerdings nicht entnehmen.

In einem anderen Fall, in dem die Anschlussinhaberin eingewandt hatte, ihre in Australien lebende Nichte und deren Lebensgefährte hätten die Urheberrechtsverletzungen begangen, hat der BGH die Urteile des Berufungsgerichts aufgehoben. Diesen Vortrag lässt der BGH offenbar genügen und erläutert ergänzend:

Den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, trifft keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht.

In der Gesamtschau bedeutet das, dass man sich als Anschlussinhaber im Regelfall enthaften kann, wenn man den (volljährigen) Rechtsverletzer, dem man die Benutzung seines W-LANs gestattet hatte, konkret namentlich benennt. In den übrigen Fällen, in denen nur mitgeteilt wird, dass jemand als Rechtsverletzer in Betracht kommt, bleibt bislang offen, was man hierzu als Anschlussinhaber weiter vortragen muss, um einer eigenen Haftung zu entgehen.

posted by Stadler at 16:38  

9.5.16

Rechtsprechung zum Filesharing wird langsam kafkaesk

Die inkonsistente und wenig überzeugende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fällen des Filesharings führt nach wie vor zu unterschiedlichen und widersprüchlichen Entscheidungen der Instanzgerichte.

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 10.03.2016 (Az.: 16 S 31/15) eine Mutter als Anschlussinhaberin wegen einer Urheberrechtsverletzung zum Schadensersatz und zur Erstattung von Anwaltskosten verurteilt. Der Vortrag der Beklagten, sie habe die Urheberrechtsverletzung nicht begangen, in ihrem Haushalt lebten noch ihr Sohn und ihr Lebensgefährte, beide würden als Rechtsverletzer in Betracht kommen, hätten aber auf Nachfrage hin die Rechtsverletzung bestritten, genügte dem Landgericht nicht. Denn mit einem solchen Vortrag hätte die Beklagte, so das Landgericht Berlin, die sie treffende Nachforschungspflicht nicht erfüllt.

Spätestens mit Entscheidungen wie dieser sind die Grenzen einer widerspruchsfreien und in sich noch halbwegs stimmigen Anwendung der unterschiedlichen Prämissen des BGH erreicht.

Der BGH psotuliert nämlich einerseits, den Anschlussinhaber würde (nur) eine sog. sekundäre Darlegungslast treffen, die allerdings keine Beweislastumkehr darstellen würde, aber mit einer Nachforschungspflicht verbunden sei. Welche konkreten Anforderungen an diese Nachforschungspflicht zu stellen sind, hat der BGH bislang offen gelassen. Der BGH hat aber betont, dass wegen der Wirkungen von Art. 6 GG (Schutz von Ehe un Familie) gerade keine Pflicht besteht, das Nutzungsverhalten von Familienmitgliedern zu überwachen und volljährige Angehörige auch nicht belehrt werden müssen.

Hier stellt sich dann allerdings die Frage, was man als Anschlussinhaber, der das Nutzungsverhalten seiner Kinder und seines Partners nicht überwacht, nach dem Erhalt einer Abmahnung mehr tun soll, als bei den Angehörigen nachzufragen, ob sie die Urheberrechtsverletzung begangen haben. Wenn man das Nutzungsverhalten nicht protokolliert, ist man als Anschlussinhaber schlicht nicht mehr in der Lage, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Wenn man in dieser Situation dann dennoch haftet, wird die sekundäre Darlegungslast eben doch zur Beweislastumkehr, obwohl die Gerichte dies formelhaft immer in Abrede stellen.

Diese Rechtsprechung ist nicht nur gänzlich inkonsistent, sondern geradezu kafkaesk. Man kann die Verantwortung für diese Entwicklung aber nicht allein den Instanzgerichten wie dem Landgericht Berlin zuweisen. Die Widersprüchlickeit ist vielmehr in den Entscheidungen des I. Zivilsenats des BGH unmittelbar angelegt. Es zeigt sich hier sehr deutlich, wozu der Verzicht auf eine saubere Dogmatik zugunsten eines Herumlavierens im Einzelfall führt.

posted by Stadler at 10:43  

16.3.16

Generalanwalt beim EuGH: Betreiber eines offenen W-LANs nicht für Urheberrechtsverletzungen Dritter verantwortlich

Der EuGH (Az.: C – 484/14) wird demnächst über eine Vorlage des Landgerichts München I entscheiden, in der es um die Frage geht, ob ein Betreiber eines offenen W-LANs für Urheberrechtsverletzungen Dritter haftet und ob er verpflichtet ist, sein W-LAN zu sichern bzw. zu verschlüsseln.

Heute wurden die Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH verkündet, der zunächst die Ansicht vertritt, dass die Haftungsprivilegien der E-Commerce-Richtlinie für Provider auch für Personen gelten, die als Nebentätigkeit zu ihrer wirtschaftlichen Haupttätigkeit ein WLAN-Netz betreiben, das der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Damit würde in jedem Fall dann auch offene W-LANs in Gaststätten oder Hotels unter die Haftungsprivilegierung fallen.

Diese Haftungsbeschränkung steht nach Ansicht des Generalanwalts nicht nur einer Verurteilung zur Leistung von Schadensersatz entgegen, sondern auch seiner Verurteilung zur Tragung der Abmahnkosten und der gerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der von einem Dritten begangenen Verletzung des Urheberrechts.

Der Generalanwalt führt sodann aus, dass ein nationales Gericht zwar Anordnungen gegen einen solchen Vermittler treffen kann, um die Urheberrechtsverletzung zu unterbinden, dass eine solche Anordnung allerdings nicht dazu führen darf, dass der betroffene Anschlussinhaber 1. den Internetanschluss stilllegt oder 2. ihn mit einem Passwortschutz versieht oder 3. sämtliche über diesen Anschluss laufende Kommunikation daraufhin untersucht, ob das fragliche urheberrechtlich geschützte Werk erneut rechtswidrig übermittelt wird.

Abschließend führt der Generalanwalt aus:

Umfassender betrachtet könnte eine Verallgemeinerung der Verpflichtung, WLAN-Netze zum Schutz von Urheberrechten im Internet zu sichern, für die Gesellschaft insgesamt von Nachteil sein, und dieser Nachteil könnte den möglichen Vorteil für die Inhaber dieser Rechte überwiegen.

Der EuGH ist an die rechtliche Einschätzung des Generalanwalts nicht gebunden, folgt ihr aber häufig. Das Urteil dürfte in einigen Monaten ergehen.

posted by Stadler at 11:15  

20.1.16

BGH verhandelt erneut mehrere Revisionen in Filesharing-Verfahren

Der BGH wird sich am 12.05.2016 erneut mit dem Thema Filesharing beschäftigen und mündlich über fünf Revisionen verhandeln. Es geht hierbei u.a. erneut um die Frage der sog. sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers und mithin darum, was der Anschlussinhaber konkret vortragen muss, um nicht selbst für die Urheberrechtsverletzung zu haften. In einem der Fälle hatte ein Familienvater seine Täterschaft bestritten und sich darauf berufen, dass auch seine Ehefrau und seine damals 15 und 17 Jahre alten Kinder Zugriff auf die beiden im Haushalt genutzten Computer mit Internetzugang gehabt hätten und als Rechtsverletzter in Betracht kämen. Die Kinder seien vor der erstmaligen Internetnutzung und in regelmäßigen Abständen danach belehrt worden. Ihnen sei lediglich die Nutzung für bestimmte Zwecke gestattet und andere Nutzungen untersagt gewesen.

In einem anderen Fall hatte das Berufungsgericht eine Belehrungspflicht gegenüber volljährigen Dritten angenommen, die keine Familienmitglieder sind und den Anschlussinhaber, der sich darauf berufen hatte, dass seine Gäste die Rechtsverletzung begangen hätten, verurteilt. Ob eine solche Belehrungspflicht gegenüber Hausgästen, die den Internetanschluss benutzen, besteht, wird der BGH nun zu klären haben.

Nach meiner Einschätzung waren die bisherigen Entscheidungen des BGH zu Filesharingsachverhalten nicht durchgehend überzeugend.

posted by Stadler at 09:12  

15.1.16

Filesharing: Haften Eltern für Ihre Kinder?

Das OLG München hat in einem vielbeachten Urteil vom 14.01.2015 (Az.: 29 U 2593/15) eine Berufung eines Ehepaars in einer Filesharing-Streitigkeit zurückgewiesen. Das Ehepaar, das gemeinschaftlich als Anschlussinhaber in Anspruch genommen worden ist, hatte vorgetragen, dass einer ihrer drei Kinder die Rechtsverletzung begangen habe, sich aber geweigert, konkret mitzuteilen, welches der Kinder das Filesharing betrieben hat.

Das OLG München geht zunächst davon aus, dass die vom BGH postulierte Vermutung, wonach der Anschlussinhaber zunächst als Täter der Urheberrechtsverletzung gilt, hier zulasten beider Anschlussinhaber greift. Bereits diese Annahme kann und muss man in Zweifel ziehen. Denn ein, der allgemeinen Lebenserfahrung entspringender Erfahrungssatz, wonach bei zwei Anschlussinhabern beide die Rechtsverletzung gemeinschaftlich begangen haben – und darauf läuft die Annahme des OLG München ja hinaus – existiert nicht. Es ist vielmehr stets naheliegend, dass nur ein einzelner Nutzer die Rechtsverletzung begangen hat. Nachdem man bereits die vom BGH postulierte Vermutung kritisch betrachten muss, führt ihre Erweiterung durch das OLG München endgültig zu der Beweislastunkehr, die es nicht geben darf.

Interessant ist aber auch die weitere, maßgebliche Annahme des OLG, dass der Anschlussinhaber, der weiß, welcher seiner Familienangehörigen die Rechtsverletzung begangen hat, diesen Verletzter dann auch benennen muss. In der Pressemitteilung des OLG München heißt es hierzu:

Entgegen der Auffassung der Beklagten stehe die Grundrechtsverbürgung des Art. 6 Abs.1 GG, nach der Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung stehen, dieser zivilprozessualen Obliegenheit nicht entgegen. Denn Art. 6 Abs.1 GG gewähre keinen schrankenlosen Schutz gegen jede Art von Beeinträchtigung familiärer Belange; vielmehr seien auch die gegenläufigen Belange der Klägerin, deren Ansprüche ihrerseits den Schutz der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 GG genießen würden, zu berücksichtigen. Diesen komme im Streitfall ein Gewicht zu, das es rechtfertige, dass sich die Beklagten im Einzelnen dazu erklären müssen, wie es zu den – unstreitig über ihren Internetanschluss erfolgten – Rechtsverletzungen aus der Familie heraus gekommen sei; andernfalls könnten die Inhaber urheberrechtlich geschützter Nutzungsrechte bei Rechtsverletzungen vermittels von Familien genutzter Internetanschlüsse ihre Ansprüche regelmäßig nicht durchsetzen.

An dieser Stelle tritt die verfassungsrechtliche Dimension der Angelegenheit unmittelbar zu Tage, weshalb sich dieses Verfahren ggf. auch für eine Verfassungsbeschwerde eignet, sollte der BGH das Urteil des Oberlandesgerichts bestätigen.

Die Annahme des OLG steht in gewissem Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH, der den Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) gerade in Filesharingverfahren besonders betont hat. Ob die urheberrechtliche Rechtsposition der Rechteinhaber tatsächlich Vorrang vor dem Schutz der Familie hat, wird wohl in Karlsruhe zu klären sein. Das OLG München hat die Revision jedenfalls zugelassen.

posted by Stadler at 17:34  
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