Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

13.5.16

Wieder neue Entscheidungen des BGH zum Filesharing

Der BGH hat sich erneut mit der Frage der Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing befasst. Zu den Urteilen vom 12.05. 2016 (Az.: I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15) liegt bislang allerdings nur eine Pressemitteilung vor, weshalb eine konkrete Analyse der Entscheidungen noch nicht möglich ist.

In einem Fall hat der BGH angenommen, der Beklagte hafte für die öffentliche Zugänglichmachung der Musikaufnahmen über seinen Internetanschluss, weil er nicht hinreichend konkret dazu vorgetragen habe, dass seine Kinder ernsthaft als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.Welchen Vortrag der BGH insoweit für notwendig erachtet, lässt sich der Pressemitteilung allerdings nicht entnehmen.

In einem anderen Fall, in dem die Anschlussinhaberin eingewandt hatte, ihre in Australien lebende Nichte und deren Lebensgefährte hätten die Urheberrechtsverletzungen begangen, hat der BGH die Urteile des Berufungsgerichts aufgehoben. Diesen Vortrag lässt der BGH offenbar genügen und erläutert ergänzend:

Den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, trifft keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht.

In der Gesamtschau bedeutet das, dass man sich als Anschlussinhaber im Regelfall enthaften kann, wenn man den (volljährigen) Rechtsverletzer, dem man die Benutzung seines W-LANs gestattet hatte, konkret namentlich benennt. In den übrigen Fällen, in denen nur mitgeteilt wird, dass jemand als Rechtsverletzer in Betracht kommt, bleibt bislang offen, was man hierzu als Anschlussinhaber weiter vortragen muss, um einer eigenen Haftung zu entgehen.

posted by Stadler at 16:38  

17 Comments

  1. Ich muss also jemand anderen anschwärzen, dann bin ich raus?

    Comment by Bernd — 13.05, 2016 @ 16:47

  2. Ich hatte neulich Besuch aus …. Moment, ich würfel noch …. … …. Kasachstan. Irgendwen dort anschwärzen, das bekomme ich hin.

    Comment by maSu — 13.05, 2016 @ 16:56

  3. Und wie ist das mit der Verjährung, wenn man erst nach 3 Jahren den Verletzer namentlich nennt?
    Gilt für die Abmahnkosten und den Schadensersatz die gleiche Verjährungsfrist von drei Jahren?

    Comment by Rolf Schälike — 13.05, 2016 @ 17:38

  4. Kann mal einer erklären, wieso es hier zu einer Beweislastumkehr kommt?

    Der Urheberrechtsverletzer kann nicht namentlich von der Anklage genannt werden, damit sollte in einem Rechtsstaat Feierabend sein.

    Comment by Leroy — 13.05, 2016 @ 20:25

  5. Warum habe ich das Gefühl der nächste logische Schritt ist es zu sagen: „Wenn der Anschlussinhaber den Täter benennen kann, dann hat er von der Tat gewusst und sie damit zumindest billigend in Kauf genommen. Also ist er doch wieder haftbar…“

    Comment by teckpirat — 13.05, 2016 @ 21:25

  6. Immer wieder handelt es sich beim Dauersaugen von Musik und Filmen anscheinend allgemein um ein Kavaliersdelikt für die Netzgemeinschaft. Da hat man nichts gegen, genauso wie bei Steuerhinterziehung. Bei dem „kleinen Mann“ natürlich, der Bonze darf das nicht, der ist asozial und kriminell.

    Spannend wird es dann, wenn es um Kinderpornos und Plünderung von Bankkonten geht. Das eigene Konto vielleicht?

    Sind unsere „Ich war es ja gar nicht“-Fans dann auch noch so kulant? War es dann bestenfalls auch „NIEMAND“? Heißt es dann auch „Pech gehabt“ und „shit happens“??

    Sicher nicht. Ganz im Gegenteil. Wie kommt das?

    Comment by Steffenhagen/Söldert — 15.05, 2016 @ 14:04

  7. Steffenhagen/Söldert, Du bringst es auf den Punkt. Die Leute denken nur bis zum Rand ihrer Spielebrille. Mehr geht bei denen nicht.

    Comment by Nichtjurist — 15.05, 2016 @ 15:02

  8. Auch schon mal bei Rot über die Straße gegangen? Und die Putzfrau arbeitet … naja? Und das Eigenheim auch öfter mit „darfs ohne Rechnung sein“ gebaut?

    Comment by Soso — 17.05, 2016 @ 19:45

  9. @Soso

    Nein! Grundsätzlich und immer!

    Comment by Steffenhagen/Söldert — 18.05, 2016 @ 14:35

  10. Ich habe auch einen guten Tipp für Euch. Anstatt immer über Abmahnanwälte zu wettern und die Rechtsprechung zu langweilen, die Gerichte mit Eurem Mist zu foltern, könnte man doch einfach mal seine kriminellen Aktivitäten einstellen. Einfach nicht kriminell werden. Dann hat man mit Anwälten, Polizei, Zoll und Gerichten gar nichts am Hut.

    Die Dauersauger-Kriminellen erinnern mich mit ihrem Gejaule an Autofahrer, die sich beschweren über Blitzer, obwohl sie selber Schuld haben, weil sie mal Gas und Spaß haben wollen und sich dann als Opfer darstellen.

    Sie alle sind Täter. Sie werden zu Recht abgemahnt und zur Kasse gebeten. Je mehr Geld denen abgeknöpft wird, desto besser.

    Comment by Steffenhagen/Söldert — 18.05, 2016 @ 16:19

  11. @Steff
    Gefährderhaftung wie beim Auto und dann für den Anschlussinhaber drei Jahre Knast. Das vier Mal geurteilt, der Rest kusch, das Problem erledigt.

    Comment by Oliver — 18.05, 2016 @ 16:37

  12. Das Wort Störerhaftung ist für mich sowieso ein rotes Tuch. Wer stört hier wen? Wer kommt auf diese dumme Bezeichnung?

    Faktisch weiß jeder Richter, in 99,9% der Fälle sitzen die Kriminellen im Gerichtssaal, die aber keine Hemmungen haben, ihre Kinder, ihren Sohn mit Down-Syndrom und externe (unbekannte) Besucher als Täter zu präsentieren.

    Abartige kriminelle Saubande. Von mir aus auch fünf Jahre Haft, alleine schon für die unverschämte Verlogenheit.

    Comment by Steffenhagen/Söldert — 18.05, 2016 @ 16:52

  13. Hoffentlich bald. Es ist unerträglich, wie diese Straftaten als Bagatelle hingestellt werden. Warum ist das so?

    Comment by Gast — 18.05, 2016 @ 18:35

  14. „Faktisch weiß jeder Richter, in 99,9% der Fälle sitzen die Kriminellen im Gerichtssaal, die aber keine Hemmungen haben, ihre Kinder, ihren Sohn mit Down-Syndrom und externe (unbekannte) Besucher als Täter zu präsentieren.“

    Aus der repräsentativen Praxis aus 8 Jahren ist mir jedoch ein vollständig anderes Verhältnmis bekannt. Ich habe noch keinen Beklagten erlebt, der so agiert hat und damit ist auch faktisch kein Richter fähig gewesen wie dargestellt zu denken.

    Das berechtigt mich allerdings faktisch faktisch fest zu stellen, dass Sie offenbar überhaupt keine Ahnung haben, wovon Sie reden (was auch das andere „Zeug“ betrifft).

    PS: Indes sind mir genügend Fälle bekannt, in denen eine falsche Providerauskunft bewiesen wurde. Die vor Gericht aufgedeckten Fälle dürften vier bei 0,1% liegen (Beweisschwierigkeiten). 99,9% solcher Fälle werden nie aufgedeckt.

    Comment by Shual — 19.05, 2016 @ 07:34

  15. Die Leute werden nicht wie Kriminelle oder Straftäter behandelt, weil Sie es nicht sind. Eine normale Urheberrechtsverletzung ist weder Straftat noch kriminelle Handlung. Dazu kommt, dass die Abmahnanwälte schon längst ein Geschäftsmodell aus der ganzen Sache gemacht haben und von Leuten die Video das 20€ gekostet hat, Schadensersatz in der Höhe von 1000€ verlangen.

    Comment by JH — 31.05, 2016 @ 09:43

  16. Wer hat keine Ahnung @Shual? Schauen Sie mal weiter oben im Gefilde. Da hat Stadler ein neues Blog eröffnet mit netten Hinweisen, wie das in Zukunft läuft, nämlich wie bisher. Und lernen Sie mal schreiben, dann kann man Ihre Beiträge auch ernst nehmen.

    Comment by Söldert — 1.06, 2016 @ 20:04

  17. Ich verstehe nicht, warum das Werk Musik „schützenswerter“ ist als andere Werke.
    Wenn man sich die klassische Musik ansieht, findet man Stücke die auf ältere Stücke zurückreifen. Dies wurde auch nicht in Frage gestellt. Ein Komponist schrieb Variationen bzgl. des Musikstücks eines anderen Komponisten. Das bereicherte die Musik. Bei Anwendung des UrhG in früheren Zeiten wäre die klassische Musik ärmer. Der Rückgriff, Zitat bzw. Variation wurde als Bereicherung gesehen.

    Comment by Berger — 5.06, 2016 @ 17:12

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