Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

31.7.14

Wann sind Boykottaufrufe von der Meinungsfreiheit gedeckt?

Die an eine Sparkasse gerichtete Aufforderung eines Verbraucherverbandes, das Girokonto eines Inkassounternehmens zu kündigen, das sich durch die Geltendmachung von Forderungen bewusst an der Durchsetzung eines auf systematische Täuschung von Verbrauchern angelegten Geschäftsmodells des Auftraggebers beteiligt, stellt keinen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.

So lautet der Leitsatz einer BGH-Entscheidung vom 06.02.2014 (Az.: I ZR 75/13), die jetzt auch im Volltext vorliegt. Der BGH weist zunächst darauf hin, dass die Aufforderung an eine Sparkasse, das Girokonto eines Unternehmens zu kündigen, einen tatbestandsmäßigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt. Insoweit ist § 823 Abs. 1 BGB allerdings ein offener Tatbestand, was bedeutet, dass die Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens nicht indiziert ist, sondern vielmehr eine umfassende Interessen- und Güterabwägung stattzufinden hat.

Im konkreten Fall bewertet der BGH die Aufforderung zur Kündigung und Sperrung des Girokontos als eine durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerung. Und die Begründung hierfür ist beachtenswert. Der BGH geht nämlich davon aus, dass bei einem Boykottaufruf, der nicht eigenen wirtschaftlichen Zielen dient, sondern der Sorge um Belange der Allgemeinheit geschuldet ist, vieles dafür spricht, dass der Schutz der Meinungsfreiheit Vorrang vor den wirtschaftlichen Interessen des betroffenen Unternehmens hat. Hierbei sei aber noch zu berücksichtigen, welcher Mittel man sich bedient. Grundsätzlich muss sich der Aufrufende auf die Mittel des geistigen Meinungskampfs beschränken und darf keine sonstigen Macht- oder Druckmittel einsetzen. In dem Urteil heißt es hierzu:

Ob der in der Untersagung eines Boykottaufrufs liegende Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit gerechtfertigt ist, hängt von einer Abwägung der wechselseitig betroffenen Interessen ab. Wesentlich sind zunächst die Motive und damit verknüpft das Ziel und der Zweck des Aufrufs. Findet dieser seinen Grund nicht in eigenen Interessen wirtschaftlicher Art, sondern in der Sorge um politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit, dient er also der Einwirkung auf die öffentliche Meinung, dann spricht dies dafür, dass der Schutz durch Art. 5 Abs. 1 GG regelmäßig Vorrang hat, auch wenn dadurch private und namentlich wirtschaftliche Interessen beeinträchtigt werden. Die Verfolgung der Ziele des Aufrufenden darf allerdings das Maß der nach den Umständen notwendigen und angemessenen Beeinträchtigung des Angegriffenen oder betroffener Dritter nicht überschreiten. Schließlich müssen die Mittel der Durchsetzung des Boykottaufrufs verfassungsrechtlich zu billigen sein. Das ist grundsätzlich der Fall, wenn der Aufrufende sich gegenüber dem Adressaten auf den Versuch geistiger Einflussnahme und Überzeugung, also auf Mittel beschränkt, die den geistigen Kampf der Meinungen gewährleisten, nicht aber, wenn zusätzlich Machtmittel eingesetzt werden, die der eigenen Meinung Nachdruck verleihen sollen und die innere Freiheit der Meinungsbildung zu beeinträchtigen drohen.

posted by Stadler at 12:23  

31.7.14

Gesetzgeber will schlechte Zahlungsmoral bekämpfen

Vor zwei Tagen ist das Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Kraft getreten. Der Gesetzgeber will damit der immer schlechter werdenden Zahlungsmoral entgegenwirken.

Durch das Gesetz wird die neue Vorschrift des § 271a BGB eingefügt, die vorsieht, dass eine Zahlungsfrist bzw. ein Zahlungsaufschub grundsätzlich nur noch maximal 60 Tage, bei öffentlichen Auftraggebern nur 30 Tage betragen darf. Eine Vereinbarung über eine längere Zahlungsfrist muss ausdrücklich getroffen werden und sie darf im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig sein. Damit sollen u.a. ausdrückliche Stundungsabreden möglich bleiben.

Wenn eine Entgeltforderung erst nach Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen ist, dann muss die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung ab jetzt regelmäßig spätestens nach 30 Tagen erfolgen.

Zugunsten von Verbrauchern werden diese Regelung in § 308 Nr. 1a und 1b) BGB sogar noch verschärft. Danach können in AGB grundsätzlich keine längeren Zahlungsziele als 30 Tage und Überprüfungs- und Abnahmefristen von mehr als 15 Tagen vereinbart werden.

Außerdem wird der gesetzliche Verzugszins im kaufmännischen Bereich von acht auf neun Prozent über dem Basiszinssatz erhöht (§ 288 Abs. 2 BGB).

Schließlich kann der Gläubiger bei einem Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, ab jetzt eine Pauschale in Höhe von 40 Euro fordern. Die Pauschale ist aber auf einen Schadensersatz anzurechnen, wenn der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung besteht (§ 288 Abs. 5 BGB).

posted by Stadler at 09:18  

30.7.14

Werbung in Zeitungen muss weiterhin als Anzeige gekennzeichnet sein

Werbung die wie ein redaktioneller Beitrag aufgemacht worden ist, muss nach den Landespressegesetzen ausdrücklich als Anzeige überschrieben sein. Man spricht vom sog. Trennungsgebot, das übrigens auch im Internet gilt. Im Netz muss Werbung allerdings nur klar als solche erkennbar sein und von den Inhalten deutlich getrennt werden. Die Pflicht einer Kennzeichnung als Anzeige gilt nur für Print-Publikationen.

Andere Hinweise darauf, dass es sich um Werbung handelt wie „Sponsored By“ sind im Printbereich folglich nicht ausreichend. Die Vorschriften der Landespressegesetze sind auch sog. Marktverhaltensregeln im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG, weshalb ein Verstoß zugleich wettbewerbswidrig ist.

Das hat der BGH mit Urteil vom 06.02.2014 (Az.: I ZR 2/11) entschieden, das mittlerweile im Volltext vorliegt. Der BGH hatte die Sache zunächst dem EuGH vorgelegt, mit der Fragestellung, ob die Regelung in den Landedspressegesetzen gegen die UGP-Richtlinie verstößt. Nachdem der EuGH den Anwendungsbereich der Richtlinie gar nicht für eröffnet hielt, konnte der BGH wie beabsichtigt entscheiden.

Die Leitsätze der BGH-Entscheidung lauten folgendermaßen:

a) Bei § 10 LPresseG BW handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG.
b) Die Anwendung des § 10 LPresseG BW setzt nicht voraus, dass der Verleger eines periodischen Druckwerks für eine bestimmte Veröffentlichung ein Entgelt erhalten hat. Der für § 10 LPresseG BW erforderliche Zusammenhang zwischen Finanzierung und Veröffentlichung ist vielmehr auch dann gegeben, wenn ein Unternehmer an den Verleger vorab ein Entgelt zahlt, damit seine in einen redaktionellen Beitrag gekleidete Werbung in regelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen veröffentlicht wird.

 

posted by Stadler at 18:12  

29.7.14

Bayern will mit dem elektronischen Rechtsverkehr ab 01.12.2014 beginnen

Das sog. E-Justice-Gesetz (Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten) sieht eine vollelektronische Kommunikation zwischen Gerichten und Anwälten ab 2018 vor, zwingend spätestens ab 2022. Damit die Anwaltschaft darauf vorbereitet ist, muss die Bundesrechtsanwaltskammer für jeden Anwalt zum 01.01.2016 ein „besonderes elektronisches Anwaltspostfach“ einrichten, über das zukünftig die elektronische Kommunikation der Anwälte mit den Gerichten abgewickelt wird.

Bayern startet am 01.12.2014 ein Pilotprojekt zum elektronischen Rechtsverkehr am Landgericht Landshut. Justizintern wird am Landgericht gleichzeitig stufenweise auch die elektronische Akte eingeführt.

Ab diesem Zeitpunkt kann bei allen Zivilkammern des Landgerichts Landshut – die Strafverfahren sind zunächst ausgenommen – elektronisch eingereicht werden. Voraussetzung hierfür ist für Anwälte allerdings in der Pilotphase die Verwendung des sog. Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) und die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur. Der dazugehörige Client erscheint mir bisher allerdings eher träge und nicht wirklich benutzerfreundlich, weshalb man gespannt sein darf, wieviele Anwälte in der Pilotphase tatsächlich die Möglichkeit nutzen werden, Schriftsätze elektronisch beim Landgericht Landshut einzureichen.

posted by Stadler at 14:17  

29.7.14

Irreführende Werbung für Flatrate

Die Verbraucherzentralen sind in der Vergangenheit wiederholt sowohl gegen AGB als auch gegen Werbemaßnahmen von Internetprovidern vorgegangen, die vollmundig Flatrates anbieten, nach dem Verbrauch eines bestimmten Datenvolumens dann allerdings eine Drosselung der Surfgeschwindigkeit vornehmen.

In einer aktuellen Entscheidung hat das Landgericht München I dem Anbieter Kabel Deutschland eine entsprechende Werbung untersagt (Urteil vom 25.06.2014, Az.: 37 O 1267/14).

Danach ist die Werbung mit dem Begriff „Internet-Flatrate“ wettbewerbswidrig, wenn nach dem Verbrauch eines bestimmten Volumens eine Begrenzung auf 100 kbit/s stattfindet.

Die Begründung des Landgerichts ist ebenso simpel wie einleuchtend: Der durchschnittliche Internetnutzer erwartet bei einer Werbung mit dem Begriff Flatrate ein Angebot ohne jede Beschränkung, weshalb auf die Einschränkung deutlich hingewiesen werden muss, was nicht geschehen ist. Eine solche Werbung ist irreführend i.S.v. § 5 UWG.

Auch das Argument von Kabel Deutschland, die Drosselung würde nur einen kleinen Teil der Nutzer betreffen, ist nach Ansicht des Gerichts unbeachtlich, denn die Werbung richtet sich an alle Verbraucher. Das Gericht geht insoweit zudem davon aus, dass diese Aussage für einen erheblichen Teil der Verbraucher wettbewerbsrechtlich relevant sei, auch weil sich Kabel Deutschland eine Drosselung bereits ab 10 GB pro Tag vorbehält. Darüber hinaus weist, das Gericht daraufhin, dass das Nutzungsverhalten schwankend ist und der Verweis auf ein durchschnittliches Nutzungsverhalten deshalb nicht zielführend ist. Auch Nutzer die durchschnittlich deutlich weniger als 10 GB täglich verbrauchen, können durchaus an einzelnen Tagen intensiver nutzen und deshalb von der Drosselung betroffen sein. Dem Nutzer, der eine Flatrate bucht, kommt es gerade darauf an, dass er sich keine Gedanken mehr über eine Volumenbeschränkung machen muss.

Mir erscheint das Urteil noch nicht weit genug zu gehen. Man hätte ebenso vertreten können, dass eine Drosselung eines Angebots, das als Flatrate beworben wird, per se wettbewerbswidrig ist, weil bereits der Begriff Flatrate impliziert, dass ein unbegrenztes Datenvolumen zur Verfügung gestellt wird. Die Verwendung des Begriffs Flatrate in der Werbung lässt sich aus meiner Sicht als Leistungsbeschreibung auffassen.

posted by Stadler at 09:13  

28.7.14

ZEIT-Journalisten gehen gerichtlich gegen das ZDF und „Die Anstalt“ vor

Die Journalisten Jochen Bittner und Josef Joffe (ZEIT) haben eine einstweilige Verfügung gegen das ZDF erwirkt, durch die ein Beitrag der Satiresendung „Die Anstalt“ untersagt wird, in dem Verbindungen der Journalisten zu transatlantischen Lobbyverbänden dargestellt wurden.

Offiziell findet man beim ZDF zu der rechtlichen Auseinandersetzung nichts, Max Uthoff spricht aber in einem Interview über das Thema. Offenbar geht das ZDF aber gegen die einstweilige Verfügung vor. Der Beitrag findet sich aktuell nicht mehr in der Mediathek des ZDF. Man kann ihn aber bei YouTube noch aufrufen.

Bittner beanstandet laut Uthoff, dass er nicht wie behauptet, Mitglied des German Marshall Fund (GMF) sei, einer Stiftung, deren Zweck es ist, die transatlantische Zusammenarbeit zu fördern. Richtig sei aber laut Uthoff, dass Bittner sog. Participant (Teilnehmer) des German Marshall Fund ist. Jochen Bittner hat jedenfalls u.a. an einem Projekt des German Marshall Fund und der Stiftung Wissenschaft und Politik (SWP) mitgewirkt. Er hat dabei – wie es auf der Website des SWP heißt – in einer sich über ein Jahr erstreckenden Serie von Konferenzen und Workshops die zentralen Herausforderungen für die deutsche Außen- und Sicherheitspolitik der kommenden Jahre diskutiert. Das Projekt wurde vom Planungsstab des Auswärtigen Amts gefördert.

Dass Bittner also eine erhebliche Nähe zum GMF aufweist, ist folglich nicht zu bestreiten. Das ist auch prinzipiell nicht ehrenrührig, allerdings sollte man sich als Journalist nicht daran stören, dass solche Zusammenhänge öffentlich diskutiert werden und die Frage der Auswirkungen auf die Berichterstattung thematisiert wird. Denn möglicherweise liest man seine Artikel anders – wie zuletzt den über den Versuch MH17 als Europas 9/11 darzustellen – wenn man diese Hintergründe kennt.

Josef Joffe, Herausgeber der ZEIT, steht seit längerem in der Kritik für seine Nibelungentreue zu den USA und seine Mitgliedschaft in bzw. Nähe zu verschiedenen transatlantischen Organisationen. Außerdem ist wohl nicht nur Stefan Niggemeier und mir aufgefallen, dass sich die Kommentare Joffes nicht durchgängig durch eine sachliche und stringente Gedankenführung auszeichnen.

Auch wenn der Beitrag aus der Anstalt kleinere Unrichtigkeiten aufweisen sollte, so gebührt den Machern dennoch Dank dafür, dass sie eine breitere Öffentlichkeit auf die Nähe meinungsbildender Journalisten wie Josef Joffe von der ZEIT oder Stefan Kornelius von der SZ zu Lobbyorganisationen und transatlantischen Think-Tanks aufmerksam gemacht haben. Die Anstalt knüpft damit an eine wissenschaftliche Veröffentlichung von Uwe Krüger über den Einfluss von Eliten auf Leitmedien und Alpha-Journlisten an. Es handelt sich um Zusammenhänge, die eine kritische Öffentlichkeit kennen muss, um die Artikel von bestimmten Journalisten auch inhaltlich besser einordnen zu können. Und offenbar stören sich einige dieser Journlisten genau an einer solchen öffentlichen Diskussion.

Es gab unlängst eine Debatte über die Vereinbarkeit von Journalismus und Aktivismus, die sich insbesondere an der Person Glenn Greenwalds entzündete. Joffe und Bittner sind im Grunde auch Aktivisten, nur anders als Greenwald stehen sie nicht offen dazu. Die (deutsche) Debatte um Greenwald begann interessanterweise übrigens auf ZEIT-Online.

Für ein Flaggschiff wie die ZEIT kommt das juristische Vorgehen von Joffe und Bittner gegen das ZDF einem journalistischen Offenbarungseid gleich. Leider berichten die großen Zeitungen wie SZ, FAZ oder Spiegel über den Streit Joffes und Bittners mit dem ZDF nicht. Ein Schelm, wer böses dabei denkt.

Update vom 29.07.2014:
Meedia hat das Thema aufgegriffen und auch Stellungnahmen des ZDF und von einem der kritisierten Journalisten, Jochen Bittner, eingeholt. Die einstweilige Verfügung wurde, wenig überraschend, von der als meinungsfeindlich bekannten Pressekammer des Landgerichts Hamburg erlassen. Hiergegen habe das ZDF Widerspruch eingelegt. Außerdem soll bereits ein Hauptsacheverfahren anhängig sein, in dem sich das ZDF ebenfalls verteidigen will.

Ob man die Darstellung von Jochen Bittner, so wie bei Meedia wiedergegeben, stehen lassen kann, erscheint mir fraglich. Bittner hat nicht nur an einer Konferenz oder Diskussionsrunde von GMF und SWP teilgenommen, wie er es gegenüber Meedia darstellt. Es handelte sich vielmehr um ein Projekt, das sich über einen Zeitraum von einem Jahr erstreckte und das in ein Papier zur deutschen Außen- und Sicherheitspolitik mündete. Dieses Projekt hatte also eher den Charakter eines Think Tanks, der zu verschiedensten Aspekten auch konkrete Empfehlungen ausspricht.

Bittner hat gegenüber Meedia erklärt, es nicht Ziel der Gruppe gewesen, die Rede von Bundespräsident Gauck in München vorzubereiten. In einem Artikel für die ZEIT schrieb Bittner (zusammen mit Matthias Nass) allerdings folgendes:

Ein Jahr lang, von November 2012 bis Oktober 2013, trifft sich in Berlin eine Arbeitsgruppe, um über eine außenpolitische Strategie für Deutschland zu sprechen. Beamte aus dem Kanzleramt und dem Auswärtigen Amt diskutieren darin ebenso mit wie Vertreter von Denkfabriken, Völkerrechtsprofessoren, Journalisten sowie die führenden Außenpolitiker aller Bundestagsfraktionen.

Den Anstoß hatte der German Marshall Fund (GMF) gegeben, ein Washingtoner Thinktank. Am Ende der Beratungen steht ein Papier mit dem Titel: „Neue Macht, neue Verantwortung“. Einer der Initiatoren des Projekts war der damalige GMF-Direktor und frühere ZEITRedakteur Thomas Kleine-Brockhoff. Kurze Zeit später, im August 2013, wird er Chef des Planungsstabs beim Bundespräsidenten. Seither gehen über seinen Schreibtisch alle Reden von Joachim Gauck.

Am Freitag vergangener Woche schließlich hält Gauck seine lange vorbereitete Rede in München.

Bittner erwähnt am Ende des Textes ausdrücklich, dass er selbst aktiv an dieser Arbeitsgruppe teilgenommen hat. Aufgrund dieser eigenen Darstellung Bittners entsteht zudem der Eindruck, die Rede Gaucks sei unmittelbar aus der Arbeit der Projektgruppe heraus entstanden.

Es sieht also ganz so aus, als würden sich Bittner und Joffe in haarspalterischer Weise auf einige Details konzentrieren, mit dem Ziel die Darstellung größerer Zusammenhänge zu verhindern.

Update vom 30.07.2014:
Mittlerweile hat sich auch Josef Joffe zu Wort gemeldet und sich laut Meedia darauf berufen, dass die Aussage, er sei Mitglied oder Kuratoriumsmitglied in einer großen Zahl von Institutionen falsch wäre, weil er tatsächlich nur im Gremium von zwei Organisationen säße, nämlich in der American Academy in Berlin und der American Institute for Contemporary German Studies (AICGS). Mit anderen genannten Institutionen würde ihn keine Mitgliedschaft verbinden. Demgegenüber weist Telepolis zurecht darauf hin, dass sich das auf der Website der  Stanford University, wo Joffe als Senior Fellow des Freeman Spogli Institute for International Studies vorgestellt wird, ganz anders liest, nämlich so:

Boards: American Academy in Berlin, International University Bremen, Ben Gurion University, Israel; Goldman Sachs Foundation, New York, Aspen Institute Berlin, Leo Baeck Institute, New York; German Children And Youth Foundation, Berlin; European Advisory Board, Hypovereinsbank, Munich (2001-2005). Editorial Boards: The American Interest, (Washington); International Security (Harvard), and Prospect (London), The National Interest (Washington, 1995-2000). Trustee: Atlantik-Brücke (Berlin), Deutsches Museum (Munich), Abraham Geiger College (Berlin). Member: American Council on Germany, Intl. Institute for Strategic Studies.

Sind die Angaben auf der Website der Uni Stanford also falsch oder geht es wieder nur in haarspalterischer Art und Weise darum, dass Joffe formal kein Mitglied in Organisationen ist, obwohl er deren Aufsichts- oder Kontrollgremien angehört?

posted by Stadler at 12:13  

25.7.14

Welchen Wertersatz dürfen Partnervermittlungsportale nach einem Widerruf verlangen?

Millionen von Menschen sind auf der Suche nach einem Lebenspartner oder nur einer Affäre. Kostenpflichtige Dating- und Partnervermittlungsportale bedienen die Nachfrage und verlangen regelmäßig aber eine längerfristige Vertragsbindung von oftmals einem Jahr oder mehr. Allerdings gilt für derartige Verträge auch das Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzrecht, über das der Anbieter zudem ordnungsgemäß belehren muss.

Viele Anbieter versuchen die Widerrufsmöglichkeit zu erschweren, indem sie auch bei nur kurzfristiger Nutzung ihres Dienstes von weniger als zwei Wochen einen erheblichen Nutzungsersatz verlangen, zumal die meisten Nutzer solche Dienste gerade zu Beginn intensiver nutzen.

Einer der großen Anbieter in diesem Segment ist Parship, der in seinen AGB die Regelung aufgenommen hatte, dass er trotz fristgerechten Widerrufs bis zu 75 % des für die gesamte Laufzeit zu zahlenden Entgelts verlangen kann. Im konkreten Fall hatte Parship versucht, den Wertersatz anhand der vermittelten Kontakte zu berechnen und nicht nach der anteiligen Nutzungsdauer.

Dies hat das Landgericht Hamburg (Urteil vom 22.07.2014, Az.: 406 HKO 66/14) auf eine Klage der Verbraucherzentrale Hamburg hin beanstandet und Parship zur Unterlassung verurteilt. Nach Ansicht des LG Hamburg kann der Wertersatz nur zeitanteilig berechnet werden, weil die wesentliche Leistung darin besteht, das Portal für den vertraglich festgelegten Zeitraum nutzen zu können.

posted by Stadler at 16:32  

25.7.14

BGH-Urteil zur Auskunftspflicht des Portalbetreibers

Die Entscheidung des BGH (Az.: VI ZR 345 /13) die einen Auskunftsanspruch gegen den Betreiber eines Bewertungsportals über die Person eines kommentierenden Nutzers abgelehnt hat, ist mittlerweile im Volltext online. Ich hatte über dieses Urteil bereits vor einigen Wochen berichtet.

Der BGH weist in seiner Entscheidung abschließend darauf hin, dass die Beschränkung der Ermächtigung zur Auskunftserteilung auf Inhaber von Rechten am geistigen Eigentum zwar wenig nachvollziehbar und eine Ausweitung auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen wünschenswert erscheinen mag, dass eine solche Regelung aber dem Gesetzgeber vorbehalten ist. Hintergrund dieser Bemerkung ist der Umstand, dass es beispielsweise im Urheberrecht und Markenrecht entsprechende Auskunftsansprüche auch gegen Dritte gibt, wenn deren Dienst für die Rechtsverletzung benutzt worden ist. Es dürfte jetzt wohl nicht mehr lange dauern, bis entsprechende Gesetzesvorschläge auftauchen, die eine allgemeine Auskunftspflicht von Betreibern von Telemedien bei Rechtsverletzungen normieren wollen.

posted by Stadler at 09:03  

24.7.14

LG Stuttgart: Impressumsfunktion von Xing nicht ausreichend

Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 27.06.2014 (Az.: 11 O 51/14) entschieden, dass die von XING bereitgestellte Impressumsfunktion nicht ausreicht, um der gesetzlichen Pflicht gem. § 5 TMG nachzukommen, weil das Impressum am rechten unteren Seitende nicht leicht erkennbar sei. Im Urteil heißt es dazu:

Er ist jedoch so gestaltet, dass er nicht effektiv optisch wahrnehmbar und daher nicht leicht erkennbar ist. Der Link befindet sich ausweislich der Anlage 11 0 101/14, AG 6, am unteren rechten Rand des Profils. Dieser Bereich kann nur durch ein Hinunter-Scrollen erreicht werden. Er ist in sehr kleiner Schriftgröße gehalten, die deutlich hinter den Schriftgrößen der übrigen Text-Passagen des Profils zurückbleibt. Er befindet sich außerdem außerhalb des eigentlichen Textblocks und somit in einem Bereich, dem der Durchschnittsleser keine besondere Aufmerksamkeit mehr schenkt. Er ist daher insgesamt so unauffällig gestaltet, dass er auch von einem Leser mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit leicht übersehen wird. Von einer effektiven optischen Wahrnehmbarkeit kann daher keine Rede sein. Die Anforderungen der leichten Erkennbarkeit der Anbieterkennzeichnung sind daher nicht erfüllt.

Jetzt kann man sich vermutlich lange darüber streiten, ob der Impressumslink auf XING-Profilen ausreichend leicht erkennbar ist, wie von der Rechtsprechung des BGH gefordert. Für die Nutzer von XING stellt sich natürlich das Problem, dass sie ihr Profil nicht beliebig gestalten können, sondern  auf den vom XING vorgegebenen Rahmen angewiesen sind.

Allen, die wegen eines fehlenden XING-Profils verklagt werden, muss man deshalb an sich dazu raten, dem Anbieter XING den Streit zu verkünden, denn es obliegt XING im Rahmen der bestehenden Vertragsbeziehung dem Nutzer ein ausreichend rechtskonformes Profil zu ermöglichen.

Das Urteil des Landgerichts Stuttgar dürfte aber noch aus anderen Gründen unzutreffend sein. Hierzu verweise ich auf meine beiden älteren Beiträge zum Thema:

Anwalt mahnt Kollegen wegen fehlendem Impressum bei XING ab

Impressumspflicht bei XING

 

posted by Stadler at 17:54  

24.7.14

BGH bestätigt, dass Provider IP-Adressen sieben Tage lang speichern dürfen

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung, wonach Internetserviceprovider die dynamischen IP-Adressen ihrer Kunden für die Dauer von sieben Tagen speichern dürfen, mit Urteil vom 03.07.2014 (Az.: III ZR 391/13) bestätigt.

Der BGH geht davon aus, dass die Datenerhebung und -verwendung geeignet, erforderlich und im engeren Sinne verhältnismäßig ist, um Gefahren für die Funktionsfähigkeit des Telekommunikationsbetriebs des Providers entgegenzuwirken. Unter Berufung auf einen vom Berufungsgericht beauftragten Sachverständigen geht der BGH davon aus, dass es nach dem derzeitigen Stand der Technik keine anderen Möglichkeiten gebe, um Störungen der Telekommunikationsanlagen zu erkennen, einzugrenzen und notfalls zu beseitigen. Deshalb sei eine siebentägige Speicherung von § 100 Abs. 1 TKG gedeckt.

Auch die aktuelle Rechtsprechung des EuGH zur Vorratsdatenspeicherung kann daran nach Ansicht des BGH nichts ändern, weil diese Speicherung nicht für die Zwecke der Strafverfolgungsbehörden, sondern im Interesse des Netzbetreibers erfolgt und ein Zugriff von Polizei oder Staatsanwaltschaft auf die gespeicherten Daten in dieser Rechtsgrundlage (§ 100 Abs. 1 TKG) nicht vorgesehen sei.

Das ändert freilich nichts daran, dass die so gespeicherten Daten natürlich dann auf Grundlage der StPO dennoch von Strafverfolgungsbehörden angefordert werden können.

posted by Stadler at 16:27  
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