Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

24.7.14

LG Stuttgart: Impressumsfunktion von Xing nicht ausreichend

Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 27.06.2014 (Az.: 11 O 51/14) entschieden, dass die von XING bereitgestellte Impressumsfunktion nicht ausreicht, um der gesetzlichen Pflicht gem. § 5 TMG nachzukommen, weil das Impressum am rechten unteren Seitende nicht leicht erkennbar sei. Im Urteil heißt es dazu:

Er ist jedoch so gestaltet, dass er nicht effektiv optisch wahrnehmbar und daher nicht leicht erkennbar ist. Der Link befindet sich ausweislich der Anlage 11 0 101/14, AG 6, am unteren rechten Rand des Profils. Dieser Bereich kann nur durch ein Hinunter-Scrollen erreicht werden. Er ist in sehr kleiner Schriftgröße gehalten, die deutlich hinter den Schriftgrößen der übrigen Text-Passagen des Profils zurückbleibt. Er befindet sich außerdem außerhalb des eigentlichen Textblocks und somit in einem Bereich, dem der Durchschnittsleser keine besondere Aufmerksamkeit mehr schenkt. Er ist daher insgesamt so unauffällig gestaltet, dass er auch von einem Leser mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit leicht übersehen wird. Von einer effektiven optischen Wahrnehmbarkeit kann daher keine Rede sein. Die Anforderungen der leichten Erkennbarkeit der Anbieterkennzeichnung sind daher nicht erfüllt.

Jetzt kann man sich vermutlich lange darüber streiten, ob der Impressumslink auf XING-Profilen ausreichend leicht erkennbar ist, wie von der Rechtsprechung des BGH gefordert. Für die Nutzer von XING stellt sich natürlich das Problem, dass sie ihr Profil nicht beliebig gestalten können, sondern  auf den vom XING vorgegebenen Rahmen angewiesen sind.

Allen, die wegen eines fehlenden XING-Profils verklagt werden, muss man deshalb an sich dazu raten, dem Anbieter XING den Streit zu verkünden, denn es obliegt XING im Rahmen der bestehenden Vertragsbeziehung dem Nutzer ein ausreichend rechtskonformes Profil zu ermöglichen.

Das Urteil des Landgerichts Stuttgar dürfte aber noch aus anderen Gründen unzutreffend sein. Hierzu verweise ich auf meine beiden älteren Beiträge zum Thema:

Anwalt mahnt Kollegen wegen fehlendem Impressum bei XING ab

Impressumspflicht bei XING

 

posted by Stadler at 17:54  

3 Comments

  1. Abgesehen von der Unsinnigkeit des Urteils,
    und der Hinterhältigkeit des (schwarz-rot-gelb-grünen, aktiv geschaffenen) deutschen Abmahnmafia-Unrechts:

    Das XING-Modell basiert massiv darauf, daß man „Premium werden muss“ (sprich: bezahlen), wenn man eine für interessant befundene Person denn irgendwie kontaktieren will…

    Insoweit ist für die schon die aktuell erzwungene Lösung ein Desaster…

    Comment by Fran Kee 【Ƿ】 — 24.07, 2014 @ 18:01

  2. Xing bietet doch ein einheitliches Format und somit muss man nicht jedes mal aufwändig das Impressum suchen, sondern weis nach einmaliges suchen wo es ist. Und wenn man das Impressum brauch um sich ausrechend zu informieren, ist es doch wohl nicht zu viel verlangt mal eben den link zu suchen (Suchen ist auch eine komfortable Funktion im Browser).

    Was ist bloß los mit unseren Gesetzen?

    Comment by Ugo Arangino — 24.07, 2014 @ 20:24

  3. @Ugo
    > Was ist bloß los mit unseren Gesetzen?

    Nicht nur die Gesetze hier sind es zum Beispiel mal wieder die Gerichte, die es vermurkst haben.

    Comment by Heinz — 25.07, 2014 @ 05:48

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