Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

31.3.14

Darf man Tweets außerhalb von Twitter veröffentlichen?

Der schweizer Kollege Martin Steiger stellt in seinem Blog die Frage, ob Tweets in Zeitungen abgedruckt werden dürfen und meint dazu, dass es hierbei gar nicht auf die Frage ankäme, ob einzelne Tweets überhaupt urheberrechtlich geschützt sind. Denn, so Steiger:

Wer Twitter nutzt, unterwirft sich den entsprechenden Terms of Service (Nutzungs­bedingungen). Als Gegenleistung für die kostenlose Nutzung lässt sich Twitter von allen Nutzern eine kostenlose Lizenz für die weltweite Verwertung aller Nutzer-Inhalte («Content») einräumen. Diese Lizenz umfasst unter anderem auch die kostenlose Verwertung von Tweets durch Dritte wie beispielsweise Zeitungen …

Diese Ansicht halte ich aus zwei Gründen für zweifelhaft. Wenn ein Tweet – was auf die große Masse der Tweets sicherlich zutrifft – nämlich kein urheberrechtlich geschützes Werk darstellt, dann kann der twitternde Nutzer auch keine Nutzungsrechte im Sinne des Urheberrechts einräumen. Die Rechtseinräumung scheitert regelmäßig schon am Vorliegen eines schutzfähigen Werks.

Erst dann, wenn ein Tweet ausnahmsweise wegen seiner außergewöhnlichen Originalität urheberrechtlichen Schutz genießt, stellt sich überhaupt die Frage, ob durch die Nutzungsbedingungen von Twitter wirksam Nutzungsrechte eingeräumt worden sind. Im Hinblick auf Facebook, das ganz ähnliche Klauseln zur Rechtseinräumung verwendet wie Twitter, hat das Landgericht Berlin die Ansicht vertreten, dass diese Klauseln gegen das AGB-Recht verstoßen. Ich neige der Ansicht zu, die sehr weitreichende Rechtseinräumung, die über das hinausgeht, was für eine typische Veröffentlichung auf Twitter, einschließlich Retweets und Favs, notwendig ist, nach deutschem Recht als überraschende Klausel und damit als unwirksam anzusehen.

Von daher würde ich von der Annahme ausgehen, dass urheberrechtlich nicht geschützte Tweets deshalb in Zeitungen abgedruckt werden dürfen, weil dadurch überhaupt keine Rechte verletzt werden. Der Abdruck oder die Weiterverbreitung von Tweets, die ausnahmsweise Urheberschutz genießen, außerhalb von Twitter, verletzt die Rechte des Urhebers. Hier können dann aber die Schrankenbestimmungen des Urheberrechts eingreifen, wie z.B. § 51 UrhG (Zitatrecht) oder § 50 UrhG (Berichterstattung über Tagesereignisse).

posted by Stadler at 20:49  

27.3.14

BGH bestätigt Betrugsverurteilung wegen des Anpingens von Handys

Im letzten Jahr habe ich über ein Strafurteil des Landgerichts Osnabrück berichtet. Der Verurteilte hatte automatisiert massenhafte Mobiltelefone angewählt, in der Absicht, dass die Angerufenen ihn zurückrufen. Wer das gemacht hat, war mit einer kostenpflichtigen Sonderrufnummer verbunden. Das hat das Landgericht als vollendeten Betrug bewertet und entsprechend verurteilt.

Der BGH hat die Verurteilung wegen Betrugs mit Urteil vom 27.03.2014 3 (Az.: 3 StR 342/13) nunmehr bestätigt, wie Beck-Online meldet. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

posted by Stadler at 17:40  

27.3.14

Ehrverletzende Äußerung über verheiratete Frau keine Familiensache

Ein Mann behauptet über eine verheiratete Frau gegenüber deren Ehemann, sie hätte nicht an einem Tennistraining teilnehmen können, weil sie zu diesem Zeitpunkt mit ihm zusammen war. Das wollte die Frau, die offenbar ihre Ehe gefährdet sah, nicht auf sich sitzen lassen und verklagte den Mann auf Unterlassung dieser Äußerung und zwar vor dem Familiengericht. Auf die Idee, dass es sich hierbei um eine Familiensache handeln könnte, wäre ich als Nichtfamilienrechtler erst gar nicht gekommen. Die Frage war aber offenbar so spannend, dass sie schließlich beim BGH – natürlich beim Familiensenat – landete (Beschluss vom 19.02.2014, Az.: XII ZB 45/13). Und der hat dann so entschieden, wie ich es spontan vermutet hätte:

Eine besondere Sachnähe des Familiengerichts zum Verfahrensgegenstand besteht nicht. Die Antragsgegnerin verfolgt einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs.1, 1004 BGB aufgrund einer behaupteten ehrverletzenden Äußerung des Antragsgegners. Das Verfahren weist damit keine Besonderheiten auf, die eine Entscheidung durch das Familiengericht erfordern. Dass die Äußerung möglicherweise Auswirkungen auf die persönliche Beziehung der Antragstellerin zu ihrem Ehemann hat und der Fortbestand ihrer Ehe dadurch gefährdet worden ist, genügt als mittelbare Folge nicht, um eine Zuständigkeit des Familiengerichts nach § 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG zu begründen.

posted by Stadler at 17:10  

27.3.14

Netzsperren künftig europaweit

Internetprovider können nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom heutigen Tag (Az.: C ? 314/12)  von nationalen Gerichten grundsätzlich dazu verpflichtet werden, den Zugang ihrer Kunden zu urheberrechtsverletzenden Websites zu blockieren.

Im konkreten Fall hatten österreichische Gerichte von einem Access-Provider auf Antrag der Rechteinhaber verlangt, den Zugang ihrer Kunden zur Website „kino.to“ zu sperren.

Sperren im eigentlichen Sinne kann der Provider mangels Zugriff auf den Webserver allerdings ohnehin nicht. Das bedeutet, dass er lediglich versuchen kann, Fremdinhalte vor seinen Kunden zu verbergen. Die fraglichen Websites bleiben gleichwohl online und sind über andere Provider und mithilfe von zumeist leicht realisierbarer Umgehungsmaßnahmen weiterhin erreichbar.

Der EuGH geht in seiner Entscheidung davon aus, dass derjenige, der rechtsverletzende Inhalte ins Netz stellt, auch die Dienstleistungen der Provider derjenigen User nutzt, die auf die urheberrechtswidrigen Inhalte zugreifen. Begründet wird das mit der Erwägung, der Internetzugangsprovider sei an jeder Übertragung von rechtsverletzendem Content zwischen seinem Kunden und dem eigentlichen Rechtsverletzter beteiligt, weil er durch die Gewährung des Zugangs zum Netz diese Übertragung möglich macht. Bei dieser weiten Auslegung wäre freilich jeder technische Dienstleister, der einen beliebigen Beitrag zur Ermöglichung der Internetkommunikation leistet, als ein solcher Anbieter anzusehen. Art. 8 Abs. 3 der Infosoc-Richtlinie (2001/29/EG), auf die sich der EuGH stützt, verlangt allerdings explizit, dass der Rechtsverletzter die Dienste des Vermittlers für seine Rechtsverletzung benutzt. Weshalb der Rechtsverletzter gerade die Dienste eines (jeden) beliebigen Access-Providers nutzen sollte, wird vom EuGH aber nicht nachvollziehbar begründet. Dass ein Zugangsanbieter seinen Kunden den Zugang zu den Schutzgegenständen ermöglicht, führt zunächst nur dazu, dass seine Dienstleistung von seinen eigenen Kunden zur Verletzung des Urheberrechts benutzt wird. Derjenige, der die Inhalte ins Netz gestellt hat, nutzt hingegen nur die Dienste seines eigenen Access-Providers, aber schwerlich diejenigen eines fremden Zugangsanbieters. Die normative Einschränkung, die die Richtlinie vornimmt, wird vom EuGH also großzügig ignoriert.

Der EuGH erkennt schließlich, dass die gerichtliche Anordnung einer Access-Sperre mit der unternehmerischen Freiheit des Providers, aber vor allen Dingen mit der Informationsfreiheit der Internetnutzer kollidiert. Eine Auflösung dieses Spannungsverhältnis liefert der EuGH allerdings nicht.

Dem Provider wird vom EuGH zwar zugebilligt einzuwenden, dass er bereits ausreichende Maßnahmen ergriffen hat. Bei der Wahl seiner Maßnahmen muss der Provider laut EuGH allerdings zudem das Grundrecht der Internetnutzer auf Informationsfreiheit beachten. Gleichzeitig betont der EuGH aber auch, dass der Provider hinreichend wirksame Maßnahmen ergreifen muss, um den Schutz der Urheberrechte zu gewährleisten.

Die sich in diesem Kontext stellenden Fragen der Wechselwirkung zwischen der Effektivität einer Maßnahme einerseits und der Gefahr der Beeinträchtigung anderweitiger legaler Inhalte andererseits, erörtert der EuGH leider nicht. Denn es ist seit langem bekannt, dass es je nach technischer Umsetzung einer solchen Zugangsblockade zu einem Overblocking kommen kann, also dazu, dass andere legale Angebote und Inhalte gleichsam mitgesperrt werden. Grundsätzlich gilt, dass mit der steigenden technischen Effektivität einer Sperrmaßnahme auch die Gefahr sog. Chilling Effects zunimmmt. Die beiden Vorgaben des EuGH, nämlich eine hinreichend wirksame technische Maßnahme, die gleichzeitig die Informationsfreiheit nicht beeinträchtigt, sind somit nicht kompatibel. An dieser Stelle werden leider die Provider einmal mehr im Regen stehen gelassen, denn sie sollen eine Sperrvorgabe anhand von zwei gegenläufigen Kriterien umsetzen. Der EuGH sieht letztlich auch eher großzügig über den Umstand hinweg, dass durch solche Sperrungsanordnungen eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Informationsfreiheit naheliegenderweise zu befürchten steht, die der Gerichtshof durch seine Vorgaben keinesfalls abmildert, sondern sogar noch befeuert.

Erstaunlich ist ferner, dass der EuGH nicht darauf eingeht, ob und inwieweit seine Rechtsprechung mit der E-Commerce-Richtlinie vereinbar ist.

Die Entscheidung des EuGH wird wohl dazu führen, dass Rechteinhaber künftig verstärkt versuchen werden, Access-Provider in Anspruch zu nehmen. Eine solche Entwicklung könnte sich insgesamt negativ auf die Funktionsfähigkeit des Internets auswirken. Es ist bedauerlich, dass der EuGH eine für die Nutzung und Nutzbarkeit des Internets in Europa und die Arbeit der Provider äußerst weitreichende Entscheidung getroffen hat, ohne die tatsächlichen Zusammenhänge ausreichend zu durchdringen.

Providerverbände warnen zu recht davor, dass eine solche Rechtsprechung die Grundlage für eine Zensurinfrastruktur legen könnte. Wenn nämlich Access-Provider regelmäßig dazu verpflichtet werden, solche Accesssperren umzusetzen, wird ihnen nichts anderes übrig bleiben, als hierfür auch entsprechende Mechanismen zu installieren. Die Sperrforderungen werden außerdem nicht auf den Bereich des Urheberrechts beschränkt bleiben, sondern voraussichtlich im Hinblick auf alle möglichen denkbaren Rechtsverletzungen erhoben werden. Eine Sperrinfrastruktur ist aber genau das, was Art. 15 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie vermeiden wollte.

posted by Stadler at 15:17  

26.3.14

BVerfG: Hausdurchsuchung setzt Verdacht einer Straftat voraus, der auf konkreten Tatsachen beruht

Das Bundesverfassungsgericht hat zum wiederholten Male entschieden, dass die Durchsuchung einer Wohnung den Verdacht einer Straftat voraussetzt, der auf konkreten Tatsachen beruhen muss (Beschluss v. 13.03.2014, Az.: 2 BvR 974/12).

In dem Beschluss heißt es hierzu:

Erforderlich zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung zum Zwecke der Strafverfolgung ist daher der Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde.

Dieser Verdacht muss auf konkreten Tatsachen beruhen; vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus (vgl. BVerfGE 44, 353 <371 f.>; 115, 166 <197 f.>). Eine Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind; denn sie setzen einen Verdacht bereits voraus (vgl. BVerfGK 8, 332 <336>; 11, 88 <92>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2011 – 2 BvR 15/11 -, juris, Rn. 14). Notwendig ist, dass ein auf konkrete Tatsachen gestütztes, dem Beschwerdeführer angelastetes Verhalten geschildert wird, das den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2011 – 2 BvR 1774/10 -, juris, Rn. 25). Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen (vgl. BVerfGE 59, 95 <97>).

Die Praxis missachtet diese Vorgaben leider häufig bzw. überdehnt sie in einer kaum mehr vertretbaren Art und Weise, wie beispielsweise der Fall Edathy zeigt. Dass dort ein auf konkrete Tatsachen gestütztes Verhalten des Beschuldigten vorliegt, das den Tatbestand einer Straftat erfüllt, vermag ich nach wie vor nicht zu erkennen.

posted by Stadler at 15:53  

25.3.14

Der politische Einfluss ist zu groß: ZDF-Staatsvertrag verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat heute entschieden, dass die Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dem Gebot der Staatsferne genügen muss und der Staat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zwar zu organisieren hat, aber gleichzeitig dafür Sorge tragen muss, dass eine Beeinflussung der Berichterstattung durch staatliche und staatsnahe politische Akteure wirksam verhindert wird (Urteil v. 25.03.2014, Az.: 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11). Das BVerfG stört sich u.a. an den sog. „Freundeskreisen“ von Union und SPD, die sich informell vorab treffen, um bestimmte Entscheidungen vorzubesprechen.

Konkret bedeutet das, dass der Anteil  staatlicher und staatsnaher Mitglieder auf ein Drittel der gesetzlichen Mitglieder des jeweiligen Aufsichtsgremiums nach klaren Kriterien begrenzt werden muss. Dies gilt ausdrücklich auch für weitere Untergliederungen wie Ausschüsse. Was als staatsnah gilt, definiert das Bundesverfassungsgericht folgendermaßen:

Wer im Sinne dieser Anteilsbegrenzung als staatliches und staatsnahes Mitglied zu gelten hat, bestimmt sich nach einer funktionalen Betrachtungsweise. Maßgeblich ist hierfür, ob es sich um eine Person handelt, die staatlich-politische Entscheidungsmacht innehat oder im Wettbewerb um ein hierauf gerichtetes öffentliches Amt oder Mandat steht und insoweit in besonderer Weise auf die Zustimmung einer breiteren Öffentlichkeit verwiesen ist. Diese Betrachtungsweise schließt neben Regierungsmitgliedern, Abgeordneten, politischen Beamten auch Wahlbeamte in Leitungsfunktionen oder Mitglieder politischer Parteien mit herausgehobener Verantwortung ein. Demgegenüber sind Personen, die von Hochschulen, aus der Richterschaft oder aus der funktionalen Selbstverwaltung wie etwa den Industrie- und Handelskammern in die Aufsichtsgremien entsandt werden, nicht als staatliche oder staatsnahe Mitglieder in diesem Sinne anzusehen.

Die anteilsmäßig zu begrenzende Gruppe der staatlichen und staatsnahen Mitglieder schließt nach Ansicht des BVerfG grundsätzlich Personen ein, die von politischen Parteien in die Aufsichtsgremien entsandt werden, weil sie bei funktionaler Betrachtung als staatsnah zu qualifizieren sind.

Aber auch bei der Auswahl der als staatlich und staatsnah zu bestellenden Mitglieder, die künftig auf 1/3 zu beschränken ist, müssen die verschiedenen politischen Strömungen möglichst vielfältig abgebildet werden. Dem Grundsatz der Vielfaltsicherung entspricht es hierbei, dass gerade auch kleinere politische Strömungen einbezogen werden.

Diesen Anforderungen genügt der geltende ZDF-Staatsvertrag nicht. Er verstößt damit in weiten Teilen gegen die Rundfunkfreiheit. Das BVerfG hat die Regelung freilich nicht für nichtig erklärt, sondern dem Gesetzgeber nur aufgegeben, bis spätestens zum 30.06.2015 eine Neuregelung zu schaffen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.

In seiner Entscheidung betont das Gericht außerdem erneut den Programmauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der auch durch die Entwicklung neuer Kommunikationstechnologien und neuer Medienmärkte nicht überholt sei. Es wird sehr deutlich, dass das BVerfG keinen Grund dafür sieht, das Betätigungsfeld des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, gerade auch mit Blick auf die Entwicklung des Internets, in irgendeiner Form einschränkend zu interpretieren. Das Gericht bleibt auf der Linie seiner bisherigen Rechtsprechung und beschreibt den Programmauftrag der öfentlich-rechtlichen Sender stattdessen wie folgt:

Entsprechend dieser Bedeutung (für die publizistische Vielfalt als Gegengewicht zum privaten Rundfunk, Anm. d.Verf.) beschränkt sich sein Auftrag nicht auf eine Mindestversorgung oder auf ein Ausfüllen von Lücken und Nischen, die von privaten Anbietern nicht abgedeckt werden, sondern erfasst die volle Breite des klassischen Rundfunkauftrags, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information eine kulturelle Verantwortung umfasst (vgl. BVerfGE 73, 118 <158>; 119, 181 <218>) und dabei an das gesamte Publikum gerichtet ist (vgl. BVerfGE 83, 238 <298>). Dabei muss sein Programmangebot für neue Publikumsinteressen oder neue Inhalte und Formen offenbleiben und darf auch technisch nicht auf einen bestimmten Entwicklungsstand beschränkt werden (vgl. BVerfGE 74, 297 <324 f., 350 f.>; 83, 238 <298, 299 f.>; 119, 181 <218>).

posted by Stadler at 12:32  

25.3.14

Wettbewerbsverhältnis durch Förderung fremden Wettbewerbs

Wettbewerbsverstöße können von Mitbewerbern nur dann abgemahnt werden, wenn ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht. An das Bestehen eines solchen Wettbewerbsverhältnisses stellt die Rechtsprechung im Interesse eines effektiven Individualrechtsschutzes allerdings keine sonderlich hohen Anforderungen und verlangt insbesondere nicht die Zugehörigkeit zur gleichen Branche. Diesen Grundsatz wiederholt der BGH auch in einer neuen Entscheidung (Urteil vom 17.10.2013, Az.: I ZR 173/12) und macht anschließend deutlich – was ebenfalls nicht neu ist – dass ein ausreichendes mittelbares Wettbewerbsverhältnis auch dann in Betracht kommt, wenn lediglich fremder Wettbewerb gefördert wird.

Insoweit stellt der BGH nun allerdings klar, dass hierbei derjenige fremden Wettbewerb fördern muss, dem auch der Verstoß vorgeworfen wird, also der Abgemahnte. Dass der abmahnende Gläubiger fremden Wettbewerb fördert, ist also regelmäßig nicht ausreichend, um ein Wettbewerbsverhältnis zu begründen.

posted by Stadler at 09:01  

24.3.14

Jugendschutz im Netz: Diskussionspapier kann online kommentiert werden

Letzte Woche hatte ich bereits über einen neuen Entwurf des Jugendmedienschutz-Staatsvertrag kritisch gebloggt. Die für den Entwurf federführend verantwortliche sächsische Staatskanzlei hat das Diskussionspapier heute ins Netz gestellt. Es besteht dort die Möglichkeit das Papier zu kommentieren und zu bewerten. Zumindest im Hinblick auf das Verfahren sind also gewisse Fortschritte erkennbar, während man inhaltlich nicht nur auf der alten, bedenklichen Linie verblieben ist sondern sogar neue juristische Problemfelder eröffnet hat, indem man sich in Widerspruch zu den Haftungsprivilegierungen des TMG und der E-Commerce-Richtlinie setzt.

Der Arbeitskreis gegen Internetsperren und Zensur (AK Zensur) kritisiert das Diskssionspapier als Weg zurück in die Vergangenheit. Deutliche Kritik an dem Diskssionspapier kam auch von dem Jugendschutzexperten Marc Liesching. Seine Empfehlung lautet: „In den Papierkorb damit und nochmal anfangen – am Besten unter Beteiligung des Bundes.

posted by Stadler at 16:48  

21.3.14

Twitter-Sperre in der Türkei verstößt gegen Art. 10 MRK

Die Türkei sperr bzw. blockiert Twitter. Beim Aufruf der Website erhält man laut Tagesschau.de in der Türkei einen Hinweis auf einen Gerichtsbeschluss zur Schließung von Twitter. Auf einer Wahlkampfveranstaltung hatte Minsiterpräsident Erdogan zuvor angekündigt, seine Regierung werde Twitter und andere Netzwerke vernichten und es sei ihm egal, was die internationale Gemeinschaft dazu sagen wird.

Twitter wird in der Türkei wesentlich intensiver genutzt als beispielsweise in Deutschalnd und stellt für viele Internetnutzer dort ein zentrales Kommunikationsmittel dar, wie diese Grafik zeigt.

Selbst die Bundesregierung reagiert in diesem Fall ungewöhnlich deutlich. Regierungssprecher Seibert twitterte folgendes:

In einer freien Gesellschaft ist es die Entscheidung der Bürger, wie sie kommunizieren wollen, nicht des Staates.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hatte die Türkei bereits im Jahre 2012 wegen einer generellen Sperrung des Zugangs zu Google Sites verurteilt und festgestellt, dass diese Maßnahme gegen Art. 10 MRK (Recht auf freie Meinungsäußerung) verstößt. Die Gesamtblockade von Google Sites auf Basis eines türkischen Gerichtsbeschlusses hatte der EGMR zudem als willkürlich angesehen. Eine gute Zusammenfassung (in deutscher Sprache) dieser Entscheidung findet sich bei e-comm.

Türkische Gerichte und türkische Behörden verstoßen mit der jetzigen Totalblockade von Twitter also erneut und sehenden Auges gegen die Menschenrechtskonvention. Denn die Sperrung von Twitter stellt ebenfalls eine nicht gerechtfertigte Beschränkung des Informationszugangs dar, von der ein erheblicher Teil der türkischen Internetnutzer betroffen ist.

posted by Stadler at 10:46  

20.3.14

LG Köln setzt bei CC-Lizenzen nichtkommerzielle mit rein privater Nutzung gleich

Nach einem neuen Urteil das Landgerichts Köln soll die Website „dradiowissen.de“ des Deutschlandradios insofern als kommerzielles Angebot zu betrachten sein, als dort Bilder, die unter einer Creative Commons Lizenz BY-NC 2.0 stehen, nicht genutzt werden dürfen (Urteil vom 05.03.2014, Az.: 28 O 232/13).

Nur die rein private Nutzung ist nach Ansicht des Landgerichts Köln von der nichtkommerziellen CC-Lizenz abgedeckt. Der Kernsatz des Urteils lautet:

Nach dem objektiven Erklärungswert  ist unter der Bezeichnung „nicht kommerzielle Nutzung“ eine rein private Nutzung zu verstehen.

Das Landgericht Köln geht m.E. bereits methodisch falsch vor, weil es irrig davon ausgeht, die CC-Lizenzebdingungen würden den Begriff der kommerziellen Nutzung nicht definieren. Zu diesem Irrtum kam es, weil man sich offenbar nicht ausreichend mit den Lizenzbedingungen selbst auseinander gesetzt hat. Die Lizenzebdingungen sehen in Ziff. 4 b) insoweit ausdrücklich folgende Regelung vor:

Sie dürfen die in Ziffer 3 gewährten Nutzungsrechte in keiner Weise verwenden, die hauptsächlich auf einen geschäftlichen Vorteil oder eine vertraglich geschuldete geldwerte Vergütung abzielt oder darauf gerichtet ist. Erhalten Sie im Zusammenhang mit der Einräumung der Nutzungsrechte ebenfalls einen Schutzgegenstand, ohne dass eine vertragliche Verpflichtung hierzu besteht, so wird dies nicht als geschäftlicher Vorteil oder vertraglich geschuldete geldwerte Vergütung angesehen, wenn keine Zahlung oder geldwerte Vergütung in Verbindung mit dem Austausch der Schutzgegenstände geleistet wird (z.B. File-Sharing).

Die maßgeblichen Lizenzbedingungen stellen also darauf ab, ob die Nutzungsrechte in einer Art und Weise verwendet werden, die auf einen geschäftlichen Vorteil oder eine geldwerte Vergütung abzielen bzw. darauf gerichtet sind.

Hieraus wird ohne weiteres deutlich, dass die vom Landgericht Köln  vorgenommene Gleichsetzung von nichtkommerzieller und rein privater Nutzung nicht den Vorgaben der Lizenzbedingungen entspricht.

Das Urheberrechtsgesetz kennt den Begriff der Nutzung für nichtkommerzielle Zwecke übrigens auch. Er findet sich etwas versteckt in § 52a Abs. 1 UrhG. Insoweit wird davon ausgegangen, dass die Tätigkeit, deren Zweck die Nutzung dient, nicht der Gewinnerzielung dienen darf (vgl. Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, § 52a, Rn. 15). Das deckt sich in etwa mit den Vorgaben der Lizenzbedingungen. Auch nach diesem gesetzlichen Maßstab würde sich eine Beschränkung auf eine rein private Nutzung also als zu eng erweisen.

Ob man beim Deutschlandradio tatsächlich davon ausgehen kann, dass die Bilder/Fotos für die Erzielung eines geschäftlichen Vorteils genutzt werden, kann man sicherlich bezweifeln. Denn auf „dradiowissen.de“ findet sich keinerlei Werbung, sondern nur begleitende bzw. ergänzende Information zum Programm eines öffentlich-rechtlichen Rundfunksenders.

Das Landgericht Köln behilft sich an dieser Stelle mit einem Kunstgriff. Es geht davon aus, dass ein (kommerzielles) Privatradio diese Lizenzen jedenfalls nicht nutzen darf, weshalb davon auszugehen ist, dass der Rechteinhaber auch einem öffentlich-rechtlichen Rundfunkanbieter keine Lizenz eniräumen wollte. Das Landgericht Köln meint, das Deutschlandradio müsse sich insoweit wie ein privater Radiosender behandeln lassen. Ob das angesichts der vorhandenen Unterschiede zwischen privatem und öffentlich-rechtlichem Rundfunk und dem Programmauftrag, der gerade über Bildungs- und Wissensprogramme wie das Deutschlandradio erfüllt wird, wirklich stichhaltig ist, darf bezweifelt werden.

Das Urteil des Landgerichts Köln überzeugt also weder in der Begründung noch im Ergebnis. Kritische Anmerkungen gibt es bereits von Dobusch bei netzpolitik.org, von Jaeger bei ifrOSS und bei iRIGHTSinfo.

posted by Stadler at 12:33  
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