Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

25.3.14

Der politische Einfluss ist zu groß: ZDF-Staatsvertrag verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat heute entschieden, dass die Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dem Gebot der Staatsferne genügen muss und der Staat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zwar zu organisieren hat, aber gleichzeitig dafür Sorge tragen muss, dass eine Beeinflussung der Berichterstattung durch staatliche und staatsnahe politische Akteure wirksam verhindert wird (Urteil v. 25.03.2014, Az.: 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11). Das BVerfG stört sich u.a. an den sog. „Freundeskreisen“ von Union und SPD, die sich informell vorab treffen, um bestimmte Entscheidungen vorzubesprechen.

Konkret bedeutet das, dass der Anteil  staatlicher und staatsnaher Mitglieder auf ein Drittel der gesetzlichen Mitglieder des jeweiligen Aufsichtsgremiums nach klaren Kriterien begrenzt werden muss. Dies gilt ausdrücklich auch für weitere Untergliederungen wie Ausschüsse. Was als staatsnah gilt, definiert das Bundesverfassungsgericht folgendermaßen:

Wer im Sinne dieser Anteilsbegrenzung als staatliches und staatsnahes Mitglied zu gelten hat, bestimmt sich nach einer funktionalen Betrachtungsweise. Maßgeblich ist hierfür, ob es sich um eine Person handelt, die staatlich-politische Entscheidungsmacht innehat oder im Wettbewerb um ein hierauf gerichtetes öffentliches Amt oder Mandat steht und insoweit in besonderer Weise auf die Zustimmung einer breiteren Öffentlichkeit verwiesen ist. Diese Betrachtungsweise schließt neben Regierungsmitgliedern, Abgeordneten, politischen Beamten auch Wahlbeamte in Leitungsfunktionen oder Mitglieder politischer Parteien mit herausgehobener Verantwortung ein. Demgegenüber sind Personen, die von Hochschulen, aus der Richterschaft oder aus der funktionalen Selbstverwaltung wie etwa den Industrie- und Handelskammern in die Aufsichtsgremien entsandt werden, nicht als staatliche oder staatsnahe Mitglieder in diesem Sinne anzusehen.

Die anteilsmäßig zu begrenzende Gruppe der staatlichen und staatsnahen Mitglieder schließt nach Ansicht des BVerfG grundsätzlich Personen ein, die von politischen Parteien in die Aufsichtsgremien entsandt werden, weil sie bei funktionaler Betrachtung als staatsnah zu qualifizieren sind.

Aber auch bei der Auswahl der als staatlich und staatsnah zu bestellenden Mitglieder, die künftig auf 1/3 zu beschränken ist, müssen die verschiedenen politischen Strömungen möglichst vielfältig abgebildet werden. Dem Grundsatz der Vielfaltsicherung entspricht es hierbei, dass gerade auch kleinere politische Strömungen einbezogen werden.

Diesen Anforderungen genügt der geltende ZDF-Staatsvertrag nicht. Er verstößt damit in weiten Teilen gegen die Rundfunkfreiheit. Das BVerfG hat die Regelung freilich nicht für nichtig erklärt, sondern dem Gesetzgeber nur aufgegeben, bis spätestens zum 30.06.2015 eine Neuregelung zu schaffen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.

In seiner Entscheidung betont das Gericht außerdem erneut den Programmauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der auch durch die Entwicklung neuer Kommunikationstechnologien und neuer Medienmärkte nicht überholt sei. Es wird sehr deutlich, dass das BVerfG keinen Grund dafür sieht, das Betätigungsfeld des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, gerade auch mit Blick auf die Entwicklung des Internets, in irgendeiner Form einschränkend zu interpretieren. Das Gericht bleibt auf der Linie seiner bisherigen Rechtsprechung und beschreibt den Programmauftrag der öfentlich-rechtlichen Sender stattdessen wie folgt:

Entsprechend dieser Bedeutung (für die publizistische Vielfalt als Gegengewicht zum privaten Rundfunk, Anm. d.Verf.) beschränkt sich sein Auftrag nicht auf eine Mindestversorgung oder auf ein Ausfüllen von Lücken und Nischen, die von privaten Anbietern nicht abgedeckt werden, sondern erfasst die volle Breite des klassischen Rundfunkauftrags, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information eine kulturelle Verantwortung umfasst (vgl. BVerfGE 73, 118 <158>; 119, 181 <218>) und dabei an das gesamte Publikum gerichtet ist (vgl. BVerfGE 83, 238 <298>). Dabei muss sein Programmangebot für neue Publikumsinteressen oder neue Inhalte und Formen offenbleiben und darf auch technisch nicht auf einen bestimmten Entwicklungsstand beschränkt werden (vgl. BVerfGE 74, 297 <324 f., 350 f.>; 83, 238 <298, 299 f.>; 119, 181 <218>).

posted by Stadler at 12:32  

5 Comments

  1. Eine Katastrophe für die Politik. Damit verlieren sie ihren Mülleimer, in dem sie bisher immer abgehalfterte Politiker unterbringen konnten, die woanders keiner mehr haben wollte.

    Comment by Rangar — 25.03, 2014 @ 14:20

  2. Das ist ja nett, aber was ist mit dem Einfluss der Kirchen? Wurden offensichtlich wieder vergessen. Kann da mal bitte auch jemand gegen Klagen?

    Comment by Der dicke Hecht — 25.03, 2014 @ 17:07

  3. Ach und die Diskriminierung in §19 (5) ist anscheinend auch nicht aufgefallen.

    Lesen die Richter eigentlich die Paragraphen selber oder lesen die nur die Anklageschrift?

    Comment by Der dicke Hecht — 25.03, 2014 @ 17:14

  4. „Diesen Anforderungen genügt der geltende ZDF-Staatsvertrag nicht. Er verstößt damit in weiten Teilen gegen die Rundfunkfreiheit. “

    Wer wird nun dafür bestraft, gegen Gesetze, sogar verfassungswidrig, viele Jahre agiert zu haben?

    Lustig auch „bis spätestens zum 30.06.2015 eine Neuregelung zu schaffen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.“

    Das höchste Gericht erlaubt also, noch über ein Jahr lang verfassungswidrig und gegen Gesetze zu verstoßen.

    Ich war letztens beim TÜV da meine Plakette am ablaufen war.
    Wo muss ich mich beim Verfassungsgericht hinwenden, damit mir erlaubt wird, das Ablaufdatum der TÜV-Plakette für 1, 2 Jahre überschreiten zu dürfen?

    Comment by Gero — 26.03, 2014 @ 15:31

  5. @4: Es gibt ja sicherlich verfassungswidrige Gesetze, deren Änderung Zeit braucht, weil die betroffenen Aspekte sehr komplex sind.

    Die Zusammensetzung der Gremien im ZDF-Staatsvertrag ist das sicherlich nicht. Das Gericht gibt eine ziemlich klare Definition von staatlichen bzw. staatsnahen Personen. Es werden die Zahlen angepasst, sodass diese Personen höchstens ein Drittel ausmachen, und es wird ein Paragraph ergänzt, dass zu besetzende Untergremien höchstens ein Drittel solcher Personen beinhalten dürfen. Fertig.

    Comment by Der dicke Hecht — 26.03, 2014 @ 18:14

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