Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

16.8.12

Admin-C haftet nicht für Spam-Mails

Ein Rechtsanwalt hat Spam-E-Mails von einem vermeintlich in Frankreich ansässigen Unternehmen erhalten, die über eine zu einer DE-Domain gehörende E-Mail-Adresse verschickt wurden. Der Rechtsanwalt hat daraufhin den Admin-C der Domain – ebenfalls ein Rechtsanwalt – beim Landgericht Berlin erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Diese Entscheidunng hat das Kammergericht mit Urteil vom 03.07.2012 (Az.: 5 U 15/12) aufgehoben. Das Kammergericht hat sich hierbei nicht primär auf die Entscheidung des BGH zur Haftung des Admin-C für Kennzeichenrechtsverletzung gestützt, sondern klargestellt, dass es bereits keinen adäquaten Kausalzusammenhang sieht. Begründet hat das Kammergericht diese Ansicht – in durchaus überzeugender Art und Weise – folgendermaßen:

Das Versenden solcher E-Mails stellt aber eine völlig eigenständige Handlung dar, die nicht adäquat kausale Folge des Umstands ist, dass der Antragsgegner als Admin-C einer solchen Domain fungiert. Der Umstand, dass nach den Bestimmungen der DENIC ein ausländischer Antragsteller eine Domain nur registrieren lassen kann, wenn er eine inländische Person als Admin-C benennt (BGH GRUR 2012, 304, Tz. 50 – Basler Haar-Kosmetik), ändert daran im Streitfall nichts. Denn vorliegend geht das zu unterbindende Unrecht weder von der Domain als solcher aus (z.B. wegen Namensrechtsverletzung, vgl. etwa BGH GRUR 2012, 304, Tz. 50 – Basler Haar-Kosmetik), noch von dem Inhalt des mit der Domain aufrufbaren Internetauftritts (z.B. wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung, vgl. etwa KG [10. Zs.] MMR 2006, 392 f). Es ist mit anderen Worten ein nicht mit dem Unrechtsgehalt in Zusammenhang stehender Umstand, ob die Absenderanschrift der unerbetenen Werbe-E-Mail als Schlussbestandteil eine solche Domain enthält, für die (zufälligerweise) der Antragsgegner als Admin-C fungiert, oder aber irgendeine andere Domain wie beispielsweise “gmx.de“, „web.de“, „t-online.de“ oder „berlin.de“, deren sämtliche administrativen Ansprechpartner augenscheinlich gleichfalls nicht wegen unerbetener E-Mail-Werbung in der hier in Rede stehenden Fallkonstellation als Störer (auch nicht nach vorangegangener Inkenntnissetzung) in Anspruch genommen werden könnten.

posted by Stadler at 11:28  

17.1.12

BGH zur Haftung des Admin-C

Der mit Spannung erwartete Volltext des Urteils des BGH zur Frage der Haftung des Admin-C (Urt. vom 09.11.2011, Az.: I ZR 150/09) für Namens- oder Kennzeichenrechtsverletzung durch die Domain.

Der BGH hat erfreulicherweise entschieden, dass die Stellung als sog. administrativer Ansprechpartner der DENIC (Admin-C) grundsätzlich für sich genommen nicht ausreichend ist, um eine Störerhaftung zu begründen. Der BGH macht dann allerdings eine Ausnahme für die Fälle, in denen der im Ausland ansässige Anmelder freiwerdende Domainnamen jeweils in einem automatisierten Verfahren ermittelt und registriert und der Admin-C sich dementsprechend pauschal bereiterklärt hat, diese Funktion für eine große Zahl von Registrierungen zu übernehmen.  Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Admin-C im Wege einer im Voraus erklärten Blankovollmacht mit seiner Benennung als Admin-C einverstanden erklärt hat. In einem solchen Fall muss er nach Ansicht des BGH zumindest eine einfache Internetrecherche durchführen. Sofern er hierbei sofort auf die Klägerin gestoßen und die Namensverletzung auch offenkundig geworden wäre, kommt eine Störerhaftung in Betracht.

Der BGH führt wörtlich aus:

Gegen eine Rechtspflicht des Admin-C, von sich aus die entsprechenden Domainnamen auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen, spricht – wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat – die Funktion und Aufgabenstellung des Admin-C sowie die Eigenverantwortung des Domainanmelders. (…)

Auch nach der Rechtsprechung des Senats fällt die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten Domainbezeichnung grundsätzlich zunächst allein in den Verantwortungsbereich des Anmelders, da er die als Domainname zu registrierende Zeichenfolge auswählt und den Domainnamen für seine Zwecke nutzt (BGHZ 148, 13, 20 – ambiente.de). Dem Admin-C kommt dagegen in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Domaininhaber seinen Sitz im Ausland hat, allein die Funktion eines „administrativen Ansprechpartners“ zu, der „zugleich Zustellungsbevollmächtigter im Sinne der §§ 174 ff. ZPO“ ist. Auch die nach Ziffer VIII der „DENIC-Domainrichtlinien“ dem Admin-C zugewiesene Funktion lässt nicht erkennen, dass ihm – neben dem Domaininhaber – zusätzlich die Aufgabe zufällt, Rechte Dritter zu ermitteln und deren Verletzung zu verhindern. Die Funktion eines Zustellungsbevollmächtigten des Domaininhabers erleichtert lediglich die Rechtsverfolgung gegenüber diesem. Soweit dem Admin-C die Berechtigung und Verpflichtung zugewiesen ist, „sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden“, ist ebenfalls kein drittschützender Aufgabenbereich festgelegt. Denn diese Entscheidungskompetenz kommt dem Admin-C als „Ansprechpartner der DENIC“, also allein im Innenverhältnis zu. Nach den Regelungen der DENIC, aus denen sich die Funktion des Admin-C ergibt, ist mithin allein der Domaininhaber gehalten, Verletzungen von Rechten Dritter zu vermeiden, während der Aufgabenbereich des Admin-C sich auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrages gegenüber dem Domaininhaber beschränkt.

Es kommt hinzu, dass es einer Person allein aufgrund ihrer Stellung als Admin-C regelmäßig nicht zumutbar sein wird, für jeden Domainnamen, für den sie diese Funktion ausübt, zu recherchieren, ob darin Namen von natürlichen Personen, Handelsnamen oder Bezeichnungen oder Bestandteile von Bezeichnungen enthalten sind, um dann eine nicht selten schwierige rechtliche Prüfung vorzunehmen, ob Namensrechte, Markenrechte oder sonstige Kennzeichenrechte verletzt sind (vgl. Stadler, CR 2004, 521, 524). Der Senat hat im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit auch darauf abgestellt, ob die Tätigkeit des als Störer in Anspruch Genommenen im öffentlichen Interesse liegt und ob er dabei ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt (BGHZ 148, 13, 19 f. – ambiente.de; BGH, Urteil vom 19. Februar 2004 – I ZR 82/01, GRUR 2004, 619, 621 = WRP 2004, 769 – kurt-biedenkopf.de; BGHZ 158, 236, 252 – Internetversteigerung I). Weiter hat der Senat berücksichtigt, ob die durch sein Verhalten geförderte Verletzung der Rechte Dritter erst nach eingehender rechtlicher (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1996 – I ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 316 = WRP 1997, 325 – Architektenwettbewerb; BGHZ 158, 343, 353 – Schöner Wetten) oder tatsächlicher (BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 39 ff. – Kinderhochstühle im Internet) Prüfung festgestellt werden kann oder ob sie offenkundig oder unschwer zu erkennen ist (BGHZ 148, 13, 18 – ambiente.de; BGHZ 158, 236, 252 – Internetversteigerung I; BGH, Urteil vom 19. April 2007 – I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 46 – Internet-Versteigerung II).

Danach ist darauf abzustellen, dass die DENIC die Funktion des Admin-C geschaffen hat, um sich die administrative Abwicklung der Registrierung und die Behandlung der dabei auftretender Schwierigkeiten zu erleichtern. Damit nimmt der Admin-C grundsätzlich an der Privilegierung der DENIC teil, die die Interessen sämtlicher Internetnutzer und zugleich das öffentliche Interesse an der Registrierung von Domainnamen unter der nationalen Top-Level-Domain „.de“ wahrnimmt (vgl. BGHZ 148, 13, 19 – ambiente.de). Auch soweit Dritten, die sich durch den registrierten Domainnamen in ihren Rechten verletzt sehen, die rechtliche Verfolgung ihrer Interessen durch den Admin-C erleichtert wird, geht es zunächst allein darum, die Durchsetzung solcher Rechte gegenüber dem im Ausland residierenden Inhaber des Domainnamens zu erleichtern, und nicht um eine eigene Verantwortlichkeit des Admin-C. Im Streitfall fehlen bislang eindeutige Hinweise auf ein Eigeninteresse des Beklagten an der Registrierung des umstrittenen Domainnamens und ihrem Fortbestand. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Beklagte für seine Bereitschaft, als Admin-C benannt zu werden, vergütet worden ist und ob sich daraus ein ins Gewicht fallendes Eigeninteresse an der Registrierung von möglicherweise rechtsverletzenden Domainnamen ergibt. Schon gar nicht ist festgestellt, dass es sich beim Beklagten um denjenigen handelt, der in erster Linie von der Verwertung der Domainnamen profitiert und der den ausländischen Domaininhaber nur eingeschaltet hat, um die Rechtsverfolgung zu erschweren.

Der BGH hat in diesem Urteil außerdem noch zum Verhältnis eines Anspruchs auf Domainlöschung nach dem Kennzeichenrecht und dem Namensrecht Stellung genommen.

Wenn die Löschung des Domainnamens aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften nicht hergeleitet werden kann, weil das bloße Halten der Domain noch keine Kennzeichenrechte verletzt, kommt ergänzend ein Löschungsanspruch aus dem Namensrecht in Betracht. Bei der unbefugten Verwendung des Namens als Domainadresse tritt die Rechtsverletzung nämlich nicht erst mit der Benutzung des Domainnamens, sondern bereits mit der Registrierung ein.

An der Entscheidung freut mich natürlich besonders, dass der BGH meinen Aufsatz „Haftung des Admin-C und des Tech-C“ (CR 2004, 521) zustimmend zitiert.

posted by Stadler at 13:02  

10.11.11

BGH zur Haftung des Admin-C

Der Bundesgerichtshof hat gestern über eine der umstrittensten Fragen des Domainrechts entschieden, nämlich darüber, ob der sog. Admin-C für Rechtsverletzungen durch eine Domain verantwortlich gemacht werden kann (Urteil vom 9. November 2011, Az.: I ZR 150/09).

Der BGH betont zunächst, dass sich ein Anspruch gegenüber dem Admin-C aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung ergeben kann, dass dafür allerdings noch nicht die bloße Stellung als Admin-C genügt. Eine generelle Störerhaftung des Admin-C scheint der BGH folglich abzulehnen.

Allerdings soll den Admin-C unter bestimmten Umständen eine besondere Prüfungspflicht hinsichtlich des Domainnamens treffen, dessen Registrierung er durch seine Bereitschaft, als Admin-C zu wirken, ermöglicht.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es hierzu:

Im Streitfall hatte sich der Beklagte gegenüber der in Großbritannien ansässigen Inhaberin des Domainnamens generell bereit erklärt, für alle von ihr registrierten Domainnamen als Admin-C zur Verfügung zu stehen. Ferner hatte die Klägerin vorgetragen, dass die britische Gesellschaft in einem automatisierten Verfahren freiwerdende Domainnamen ermittelt und automatisch registrieren lässt, so dass auf der Ebene des Anmelders und Inhabers des Domainnamens keinerlei Prüfung stattfindet, ob die angemeldeten Domainnamen Rechte Dritter verletzen könnten. Bei dieser Verfahrensweise besteht im Hinblick darauf, dass auch bei der DENIC eine solche Prüfung nicht stattfindet, eine erhöhte Gefahr, dass für den Domaininhaber rechtsverletzende Domainnamen registriert werden. Unter diesen Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof eine Pflicht des Admin-C bejaht, von sich aus zu überprüfen, ob die automatisiert registrierten Domainnamen Rechte Dritter verletzen.

Genaueres wird man erst dann wissen, wenn das Urteil im Volltext vorliegt. Ob sich der BGH in seiner Entscheiudng auch zu anderen Fallkonstellationen geäußert hat, wie etwa der Frage, ob der Admin-C auch für den Inhalt einer Website in Anspruch genommen werden kann, bleibt abzuwarten.

posted by Stadler at 16:15  

3.12.09

Haftung des Admin-C endlich beim BGH

Eine der umstrittensten Fragen des Internethaftungsrechts kommt nun endlich vor den BGH (Az.: I ZR 150/09), nachdem gegen ein Urteil des OLG Stuttgart vom 24.09.2009 (2 U 16/09) die zugelassene Revision auch eingelegt worden ist.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in dieser neuen Entscheidung – anders als noch vor einigen Jahren – die Haftung des Admin-C deutlich eingeschränkt und bejaht eine solche nur noch in Fällen offenkundiger und sich aufdrängender Rechtsverletzung. Der Senat stützt sich hierbei auf die vom BGH entwickelten Kriterien zur Verantwortlichkeit des nur mittelbaren Störers. Konkret ging es um eine Markenrechtsverletzung durch den Domainnamen selbst.

In der Rechtsprechung der Obergerichte ist in jüngster Zeit in dieser Frage ein deutlicher Meinungsumschwung erkennbar gewesen. Unlängst hatten auch die Oberlandesgerichte Köln und Düsseldorf eine Haftung des Admin-C verneint.

Es freut mich außerdem, dass das OLG Stuttgart einen älteren Aufsatz von mir (CR 2004, 521) in seinem Urteil zitiert. Ich habe zu diesem Thema mehrfach veröffentlicht (K&R 2008, 695; jurisPR-ITR 7/2009 Anm. 2; Haftung für Informationen im Internet, 2. Aufl., Rn. 255a ff.) und auch auf dem diesjährigen @kit-Kongress hierzu vorgetragen.

posted by Stadler at 14:07  

26.11.09

Freistaat Bayern nimmt DENIC erfolgreich auf Löschung von Domains in Anspruch

Das Landgericht Frankfurt hat die DENIC mit Urteil vom 16.11.09 (Az.: 2-21 O 139/09) zur Löschung von Domains verurteilt. Geklagt hatte der Freistaat Bayern. Die Besonderheit bestand allerdings darin, dass gegen den Admin-C ein rechtskräftiges Versäumnisurteil vorlag, das offenbar nicht vollstreckt werden konnte und zugleich ein Fall einer offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Registrierung gegeben war. In diesem speziell Fall haftet DENIC nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt auf Unterlassung und Beseitigung.Die DENIC wird sich damit möglicherweise nicht zufrieden geben und Berufung einlegen.

Man sollte allerdings beachten, dass es sich um einen Sonderfall handelt, in dem die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt durchaus vertretbar erscheint.

posted by Stadler at 15:00  

22.5.09

OLG Koblenz: Störerhaftung des Admin-C

Das Urteil des OLG Koblenz zur Frage der Störerhaftung des Admin-C vom 23.04.09 (6 U 730/08) ist nunmehr im Volltext online, mit einer (ablehnenden) Anmerkung von mir.

posted by Stadler at 11:20  

20.5.09

Haftung des Admin-C

Die Power-Point-Folien meines Vortrags vom 15.05.09 auf dem 9. @kit-Kongress in Nürnberg „Die Haftung des Admin-C“ sind jetzt online abrufbar.

Wie sich der aktuellen Ausgabe der MMR (MMR 2009, 336) entnehmen lässt, ist auch das Urteil des OLG Düsseldorf vom 03.02.09 mittlerweile rechtskräftig, weshalb der BGH wieder nicht mit dieser Rechtsfrage befasst wird und die bestehende Rechtsunsicherheit aufgrund der divergierenden instanzgerichtlichen Rechtsprechung fortbesteht.

posted by Stadler at 13:49  

23.2.09

Auch OLG Düsseldorf verneint Haftung des Admin-C

Die Frage der Störerverantwortlichkeit des Admin-C gehört zu den derzeit umstrittensten Fragen des Internetrechts.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf, das im Onlinerecht schon öfter mit wegweisenden und innovativen Urteile aufgefallen ist, hat sich der Ansicht angeschlossen, die eine Störereigenschaft des Admin-C verneint.

Gestützt wird dies darauf, dass sich die Stellung des Admin-C allein auf das Innenverhältnis zwischen Domaininhaber und DENIC bezieht, weshalb keine Prüfplichten des Admin-C im Verhältnis zu Dritten anzunehmen sind.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 3.2.2009- 20 U 1/08
Leitsätze und Volltext (via MIR)

posted by Stadler at 09:00