Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

16.2.18

Landgericht Köln verurteilt AFD-kritischen Blogger wegen Domain „wir-sind-afd.de“

Das Landgericht Köln hat den Inhaber von wir-sind-afd.de, der unter der Domain ein AfD-kritisches Angebot betreibt, zur Unterlassung der Registrierung und Freigabe der Domain verurteilt (Urteil des Landgerichts Köln vom 09.02.2018, Az.: 33 O 79/17). Das Landgericht ist der Ansicht, dass der Domainname die Namensrechte der Partei Alternative für Deutschland (AfD) verletzt.

Das Gericht geht im Ansatz zunächst zutreffend davon aus, dass eine Verletzung der Namensrechte im Sinne von § 12 BGB eine sog. Zuordnungsverwirrrung voraussetzt und zudem die Verletzung schutzwürdiger Interessen des Berechtigten.

Für die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung kommt es bei Domains aber auch auf die konkrete Art der Verwendung an. Dazu kann auch der unmittelbar nach dem Öffnen der Webseite ersichtliche Inhalt gehören. Etwas anderes gilt dann, wenn die das Namensrecht beeinträchtigende Wirkung schon unabhängig von der Verwendung des Domainnamens durch die in der Registrierung liegende Ausschlusswirkung eintritt. Dann wird eine Zuordnungsverwirrung durch das Öffnen der Webseite auch nicht nachträglich relativiert. In dem hier vorliegenden Fall ist bereits die Annahme einer Ausschlusswirkung zweifelhaft. Die Verwendung der Second-Level-Domain „wir-sind-afd“ schließt die AfD nicht davon aus, ihren Parteinamen als Domain zu nutzen. Darüber hinaus müsste ein (objektiver) Benutzungswille der AfD gegeben sein (vgl. BGH GRUR 2004, 619 – kurt-biedenkopf.de), den man jedenfalls für die Domain „wir-sind-afd.de“ nicht ohne weiteres unterstellen kann. Es handelt sich nicht um einen Domainnamen, wie ihn politische Parteien üblicherweise benutzen. Wenn der Benutzungswille fehlt, ist aber von einer bereits in der Registrierung liegenden Rechtsverletzung nicht auszugehen. Das OLG Frankfurt hat das einmal recht anschaulich erläutert.

Auch eine Verletzung der schutzwürdigen Interessen der AfD ist entgegen der Ansicht des Landgerichts Köln nicht gegeben. An dieser Stelle ist in besonderem Maße der Einfluss des Grundrechts aus Art. 5 GG zu beachten und eine Abwägung der berechtigten Interessen der AfD mit dem Recht des Domaininhabers auf Meinungsfreiheit vorzunehmen. Gerade politische Parteien müssen sich dem öffentlichen Meinungskampf stellen. Das ist ihrer Stellung immanent. Dies gilt in besonderem Maße für eine Partei wie die AfD, die fortlaufend in hetzerischer Art und Weise versucht, öffentliche Aufmerksamkeit zu erregen. Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass es der AfD kaum um die Domain als solche gehen dürfte, sondern darum, Kritik zu erschweren. Selbst der flüchtige Betrachter bemerkt beim Aufruf der Website auf den ersten Blick, dass es um eine kritische/ablehnende Auseinandersetzung mit dieser rechtsradikalen Partei geht. Bereits die Eingangssätze „Wir sind AfD (Symbol eines gesenkten Daumens). Wir sind eine rechtsextreme, rassistische, menschenverachtende Partei und wir wollen in den Deutschen Bundestag.“ sprechen insoweit für sich.

Die Ausführungen des Landgerichts Köln wonach Art. 5 GG bereits nicht tangiert sei, weil es dem Betroffenen freistehe, seine Äußerungen und Ansichten zur AfD unter einem anderen Domainnamen zu veröffentlichen, offenbaren ein grundsätzlich verfehltes Grundrechtsverständnis. Das Landgericht hat die konkrete Art und Weise der Meinungsäußerung zu bewerten und insoweit eine Abwägung vorzunehmen und kann den Äußernden nicht darauf verweisen, er könne seine Meinung ja in anderem Kontext weiterhin äußern. Eine wirkliche Abwägung nimmt das Landgericht aufgrund dieses fehlerhaften Grundansatzes letztlich erst gar nicht vor. Wenn beispielsweise eine Meinung an einem bestimmten Ort getroffen wird, lässt sich der Anwendungsbereich des Grundrechts auch nicht mit der Erwägung verneinen, man könne die Äußerung schließlich andernorts immer noch tätigen.

Das Urteil des Landgerichts Köln erweist sich also bei näherer juristischer Betrachtung als falsch. Es bleibt zu hoffen, dass diese meinungsfeindliche Entscheidung keinen Bestand haben wird.

posted by Stadler at 17:30  

4.11.15

Domain, die aus dem Namen einer Anlagegesellschaft und dem Zusatz „-schaden“ gebildet ist, verletzt keine Rechte

Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 24.09.2015 (Az.: 6 U 181/14) entschieden, dass ein im Anlagerecht tätiger Rechtsanwalt der einen Domainnamen benutzt, der sich aus dem Namen einer Anlagegesellschaft sowie dem Zusatz „-schaden“ zusammensetzt, um etwaigen Geschädigten seine Leistungen bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Anlagegesellschaft anzubieten, damit keine Rechte des Unternehmens verletzt und sich mangels eines konkretes Wettbewerbsverhältnisses auch nicht wettbewerbswidrig verhält.

Das Gericht geht zunächst davon aus, dass eine Verletzung des Unternehmenskennzeichens der Geselllschaft ausscheidet, weil keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG zwischen dem Unternehmensschlagwort „x“ und dem Domainnamen „x-schaden“ besteht. Der jeweilige Tätigkeitsbereich der Parteien liege so weit auseinander, dass es am Merkmal der Branchennähe fehle.

Zu der Frage, ob mit Benutzung der Domain die Namensrechte der Gesellschaft verletzt werden, führt das Oberlandesgericht folgendes aus:

An der originären namensmäßigen Unterscheidungskraft der Bezeichnung „x“ bestehen keine Zweifel und werden von der Beklagten auch nicht geltend gemacht.

c) Das Verwenden des Domain-Namens „x-schaden“ für den aus der Anlage LHR 5 ersichtlichen Internetauftritt ist jedoch nicht als Gebrauch des Namens i.S. des § 12 Satz 1 BGB anzusehen. Zwar kann in der Registrierung eines Namens durch einen Nichtberechtigten als Domain-Name ein unbefugter Namensgebrauch liegen. Wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, ist jedoch weder eine namensmäßigen Identitäts- und Zuordnungsverwirrung noch sonst ein unbefugter Gebrauch des Namens gegeben.

aa) Schon die bloße Registrierung verletzt schutzwürdige Belange der Namensinhaberin, wenn diese dadurch selbst von der Benutzung der Domain ausgeschlossen wird. Dies setzt einen (objektiven) Benutzungswillen voraus (BGH GRUR 2004, 619 Rn. 23 – kurt-biedenkopf.de). Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie selbst einen Internetauftritt unter der angegriffenen Domain plant. Dies erscheint auch fernliegend. Schon gar nicht ist die Beklagte auf den angegriffenen Domainnamen angewiesen (vgl. BGH GRUR 2014, 393 Rn. 22 – wetteronline.de).

bb) Eine durch die Verwendung der Domain erzeugte Zuordnungsverwirrung liegt vor, wenn ein Dritter einen fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internetadresse benutzt. Der Verkehr sieht in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internetadresse im Allgemeinen einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internetauftritts (BGH GRUR 2014, 506 Rn. 21 – sr.de). An einer namensmäßigen Verwendung in diesem Sinne fehlt es jedoch im Streitfall. Die Beklagte hat das mit dem Unternehmensschlagwort der Klägerin übereinstimmende Zeichen „x“ mit dem Begriff „Schaden“ kombiniert. Zwar bleibt die Bedeutung des Gesamtbegriffs diffus und hat keinen vergleichbar eindeutigen Inhalt wie die Angabe „…-Aussteiger“ in dem vom Landgericht herangezogenen Fall des OLG Hamburg (MMR 2004, 415 ). Jedenfalls verbindet der Verkehr aber mit der Domain „x-schaden“ kein Angebot der Klägerin oder eines verbundenen Unternehmens, sondern erkennt die kritische Bezugnahme auf die Klägerin. Er wird annehmen, dass sich unter dem Domain-Namen Dritte mit dem Unternehmen der Klägerin oder ihren Produkten kritisch auseinandersetzen. Die Behauptung der Klägerin, der Verkehr könnte annehmen, die Domain gehöre zu ihrem eigenen Domain-Portfolio oder sie habe dem Domain-Inhaber die Verwendung ihres Namens gestattet, erscheint demgegenüber fernliegend und kann ausgeschlossen werden.

cc) Für die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung kommt es außerdem auf die konkrete Art der Verwendung an (BGH GRUR 2004, 619 Rn. 23 – kurt-biedenkopf.de; GRUR 2001, 1061 – Mitwohnzentrale.de). Dazu kann auch der unmittelbar nach dem Öffnen der Webseite ersichtliche Inhalt gehören. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die das Namensrecht beeinträchtigende Wirkung schon unabhängig von der Verwendung des Domainnamens durch die in der Registrierung liegenden Ausschlusswirkung eintritt (vgl. BGH GRUR 2014, 506 Rn. 25 – sr.de). Dann wird eine Zuordnungsverwirrung durch das Öffnen der Webseite auch nicht nachträglich relativiert. Mangels Benutzungswillens ist vorliegend von einer bereits in der Registrierung liegenden Rechtsverletzung nicht auszugehen (vgl. oben aa). Öffnet man die unter der Domain abrufbare Internetseite erscheinen sofort das Logo „B“ und die Überschrift „Fall X“. Selbst bei oberflächlicher Betrachtung wird klar, dass es um eine kritische Auseinandersetzung mit den Produkten der Klägerin von dritter Seite geht.

posted by Stadler at 14:02  

4.9.14

Bundesrepublik klagt Domain „bag.de“ ein

Die Bundesrepublik Deutschland hat den Inhaber der Domain „bag.de“ vor dem Landgericht Köln erfolgreich auf Unterlassung und Freigabe der Domain in Anspruch genommen (Urteil vom 26.08.2014, Az.: 33 O 56/14). Gestützt war die Klage auf das Namensrecht an der Bezeichnung Bundesarbeitsgericht, deren gängige Kurzform BAG ist.

Beklagter war ein Domainhändler, der unter der Domain keine Inhalte eingestellt, sondern die Domain vielmehr zum Kauf angeboten hatte. Der Beklagte hatte sich u.a. darauf berufen, dass bag verschiedene Bedeutungen habe und im Englischen für Tasche oder Beutel stehe.

Möglicherweise wäre es für den Beklagten von Vorteil gewesen, wenn er die Domain tatsächlich in einer generischen Form verwendet hätte. Denn es gibt durchaus Entscheidungen zu Domainnamen, die gleichzeitig generische Begriffe darstellen (OLG München – sonntag.de, LG Deggendorf – winzer.de), bei denen kein Vorrang des Namensrechts angenommen wurde. Mir erscheint die Entscheidung des LG Köln jedenfalls nicht zwingend. Entscheidend ist wohl die Verkehrserwartung, also ob man unter der Domain „bag.de“ tatsächlich den Internetauftritt des Bundesarbeitsgerichts erwartet. Einem Juristen mag das naheliegend erscheinen, dem Durchschnittsbürger möglicherweise aber nicht. Ob die vom Gericht bejahte Zuordnungsverwirrung also tatsächlich vorliegt, erscheint mir zumindest diskutabel.

Mal sehen, ob der Bund bald auch bgh.de vor Gericht bringen wird.

posted by Stadler at 11:41  

28.8.13

Domain „aserbaidschan.de“ verletzt Namensrechte der Republik Aserbaidschan

Das Kammergericht hat mit Urteil vom 07.06.2013 (Az.: 5 U 110/12) entschieden, dass die Verwendung der Domain „aserbaidschan.de“ gegenüber der Republik Aserbaidschan eine unzulässige Namensanmaßung und damit eine Namensrechtsverletzung darstellt.

Der Domaininhaber hatte sich u.a. darauf berufen, dass Aserbaidschan auch eine vom Staatsgebiet der Republik Aserbaidschan abweichende Region bezeichnen würde.

Das Kammergericht war allerdings der Meinung, dass nach dem maßgeblichen inländischen Sprachgebrauch der Begriff „Aserbaidschan“ als Synonym für den Staat bzw. die Republik Aserbaidschan verstanden wird.

Das Kammergericht meint ferner, dass die notwendige Zurodnungsverwirrung auch im Falle der Registrierung einer DE-Domain besteht. Denn der Internetnutzer würde sich bei der Zuordnung der Domain zu einem Namensträger primär an der Second-Level-Domain orientieren. Demzufolge, so das Kammergericht, lässt „aserbaidschan.de“ meinen, dass sich die Klägerin diese Domain bei DENIC habe registrieren lassen.

Ob dies tatsächlich dem inländischen Verkehrsverständnis entspricht, halte ich allerdings für diskutabel. Die Frage könnte letztlich wohl nur durch eine repräsentative Verkehrsbefragung geklärt werden. Geht der durchschnittliche deutsche Internetnutzer tatsächlich davon aus, dass sich die Republik Aserbaidschan die DE-Domain hat registrieren lassen und erwartet man deshalb unter der Domain einen offiziellen Internetauftritt des Staates?

Meinem Verständnis entspricht dies jedenfalls nicht, was natürlich noch nichts darüber besagt, wie die Mehrheit der Nutzer es versteht. Die Gerichte neigen freilich zu schnell dazu, ihre eigenen Vorstellungen mit dem überwiegenden Verkehrsverständnis gleichzusetzen.

Bei der Registrierung von Domains, egal unter welcher Top-Level-Domain, die dem (eingedeutschten) Namen eines Staates entsprechen, ist demzufolge Vorsicht geboten. Denn die deutschen Instanzgerichte bewerten dies derzeit überwiegend als Namensrechtsverletzung, wie die Entscheidung des KG belegt.

posted by Stadler at 11:37  

29.5.13

Namensrechtsverletzung durch Nennung in einem Zeitschriftenimpressum

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 10.04.2013 (Az.: 2a O 235/12) entschieden, dass die Nennung einer Person im Impressum einer Zeitschrift in der Rubrik Mitarbeiter die Namensrechte dieser Person verletzen kann. Nach Ansicht des LG Düsseldorf wird hierdurch der Anschein erweckt, die betroffene Person sei tatsächlich ein ständiger Mitarbeiter der Zeitschrift. Ist dies nicht der Fall, wird durch die Benennung das Namensrecht verletzt.

Der Kläger des Verfahrens hatte der Zeitschrift im Jahre 2006 mehrere Manuskripte zur Verfügung gestellt. Seither wurde er im Impressum als Mitarbeiter genannt. Der Kläger wollte für diese unberechtigte Bennennung insgesamt EUR 17.000,- Schadensersatz. Das Landgericht hat zwar eine Verletzung seiner Namensrechte bejaht, ihm aber lediglich Schadensersatz in Höhe von EUR 660,- und weitere EUR 1.000,- Vertragsstrafe zugebilligt.

posted by Stadler at 15:08  

25.1.13

BGH: dlg.de

Der BGH hat mit Urteil vom 13.12.2012 (Az.: I ZR 150/11) eine weitere Fallkonstellation des Domainrechts entschieden, sowie erneut zur Frage einer Haftung des Admin-C Stellung genommen.

Bei einem Streit um einen Domainnamen kann nach der Entscheidung des BGH nicht immer nur darauf abgestellt werden, ob dem Domaininhaber ein inländisches Namens- oder Kennzeichenrecht zusteht. Bei generischen Top-Level-Domains wie „.com“, „.org“ oder „.net“ führt ein Namens- oder Kennzeichenrecht, auch wenn es nicht in Deutschland, sondern in einem anderen Staat besteht, dazu, dass der Domaininhaber grundsätzlich als berechtigt anzusehen ist. Auch bei länderspezifischen Top-Level-Domains wie bei dem hier in Rede stehenden „.de“ kann ein Namens- oder Kennzeichenrecht, das außerhalb Deutschlands begründet worden ist, unter Umständen dazu führen, dass der Domaininhaber im Verhältnis zu einem inländischen Namensträger als Berechtigter gelten kann. Voraussetzung ist allerdings ein berechtigtes Interesse des Domaininhabers an der Registrierung des (länderspezifischen) Domainnamens.

Außerdem hat der BGH eine Verurteilung eines Admin-C aufgehoben, weil nach Ansicht des BGH eine nur grundsätzlich erhöhte Gefahr einer Markenrechtsverletzung durch die spekulative Anmeldung einer Vielzahl von Domains noch nicht ausreicht, um eine Störerhaftung des Admin-C zu begründen. Vielmehr betont der BGH, dass den Admin-C nur bei tatsächlich vorliegenden gefahrerhöhenden Umständen Prüfungspflichten treffen können. Ob solche Umstände vorlagen, muss das Berufungsgericht nunmehr klären.

posted by Stadler at 13:54  

17.1.12

BGH zur Haftung des Admin-C

Der mit Spannung erwartete Volltext des Urteils des BGH zur Frage der Haftung des Admin-C (Urt. vom 09.11.2011, Az.: I ZR 150/09) für Namens- oder Kennzeichenrechtsverletzung durch die Domain.

Der BGH hat erfreulicherweise entschieden, dass die Stellung als sog. administrativer Ansprechpartner der DENIC (Admin-C) grundsätzlich für sich genommen nicht ausreichend ist, um eine Störerhaftung zu begründen. Der BGH macht dann allerdings eine Ausnahme für die Fälle, in denen der im Ausland ansässige Anmelder freiwerdende Domainnamen jeweils in einem automatisierten Verfahren ermittelt und registriert und der Admin-C sich dementsprechend pauschal bereiterklärt hat, diese Funktion für eine große Zahl von Registrierungen zu übernehmen.  Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Admin-C im Wege einer im Voraus erklärten Blankovollmacht mit seiner Benennung als Admin-C einverstanden erklärt hat. In einem solchen Fall muss er nach Ansicht des BGH zumindest eine einfache Internetrecherche durchführen. Sofern er hierbei sofort auf die Klägerin gestoßen und die Namensverletzung auch offenkundig geworden wäre, kommt eine Störerhaftung in Betracht.

Der BGH führt wörtlich aus:

Gegen eine Rechtspflicht des Admin-C, von sich aus die entsprechenden Domainnamen auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen, spricht – wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat – die Funktion und Aufgabenstellung des Admin-C sowie die Eigenverantwortung des Domainanmelders. (…)

Auch nach der Rechtsprechung des Senats fällt die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten Domainbezeichnung grundsätzlich zunächst allein in den Verantwortungsbereich des Anmelders, da er die als Domainname zu registrierende Zeichenfolge auswählt und den Domainnamen für seine Zwecke nutzt (BGHZ 148, 13, 20 – ambiente.de). Dem Admin-C kommt dagegen in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Domaininhaber seinen Sitz im Ausland hat, allein die Funktion eines „administrativen Ansprechpartners“ zu, der „zugleich Zustellungsbevollmächtigter im Sinne der §§ 174 ff. ZPO“ ist. Auch die nach Ziffer VIII der „DENIC-Domainrichtlinien“ dem Admin-C zugewiesene Funktion lässt nicht erkennen, dass ihm – neben dem Domaininhaber – zusätzlich die Aufgabe zufällt, Rechte Dritter zu ermitteln und deren Verletzung zu verhindern. Die Funktion eines Zustellungsbevollmächtigten des Domaininhabers erleichtert lediglich die Rechtsverfolgung gegenüber diesem. Soweit dem Admin-C die Berechtigung und Verpflichtung zugewiesen ist, „sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden“, ist ebenfalls kein drittschützender Aufgabenbereich festgelegt. Denn diese Entscheidungskompetenz kommt dem Admin-C als „Ansprechpartner der DENIC“, also allein im Innenverhältnis zu. Nach den Regelungen der DENIC, aus denen sich die Funktion des Admin-C ergibt, ist mithin allein der Domaininhaber gehalten, Verletzungen von Rechten Dritter zu vermeiden, während der Aufgabenbereich des Admin-C sich auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrages gegenüber dem Domaininhaber beschränkt.

Es kommt hinzu, dass es einer Person allein aufgrund ihrer Stellung als Admin-C regelmäßig nicht zumutbar sein wird, für jeden Domainnamen, für den sie diese Funktion ausübt, zu recherchieren, ob darin Namen von natürlichen Personen, Handelsnamen oder Bezeichnungen oder Bestandteile von Bezeichnungen enthalten sind, um dann eine nicht selten schwierige rechtliche Prüfung vorzunehmen, ob Namensrechte, Markenrechte oder sonstige Kennzeichenrechte verletzt sind (vgl. Stadler, CR 2004, 521, 524). Der Senat hat im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit auch darauf abgestellt, ob die Tätigkeit des als Störer in Anspruch Genommenen im öffentlichen Interesse liegt und ob er dabei ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt (BGHZ 148, 13, 19 f. – ambiente.de; BGH, Urteil vom 19. Februar 2004 – I ZR 82/01, GRUR 2004, 619, 621 = WRP 2004, 769 – kurt-biedenkopf.de; BGHZ 158, 236, 252 – Internetversteigerung I). Weiter hat der Senat berücksichtigt, ob die durch sein Verhalten geförderte Verletzung der Rechte Dritter erst nach eingehender rechtlicher (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1996 – I ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 316 = WRP 1997, 325 – Architektenwettbewerb; BGHZ 158, 343, 353 – Schöner Wetten) oder tatsächlicher (BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 39 ff. – Kinderhochstühle im Internet) Prüfung festgestellt werden kann oder ob sie offenkundig oder unschwer zu erkennen ist (BGHZ 148, 13, 18 – ambiente.de; BGHZ 158, 236, 252 – Internetversteigerung I; BGH, Urteil vom 19. April 2007 – I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 46 – Internet-Versteigerung II).

Danach ist darauf abzustellen, dass die DENIC die Funktion des Admin-C geschaffen hat, um sich die administrative Abwicklung der Registrierung und die Behandlung der dabei auftretender Schwierigkeiten zu erleichtern. Damit nimmt der Admin-C grundsätzlich an der Privilegierung der DENIC teil, die die Interessen sämtlicher Internetnutzer und zugleich das öffentliche Interesse an der Registrierung von Domainnamen unter der nationalen Top-Level-Domain „.de“ wahrnimmt (vgl. BGHZ 148, 13, 19 – ambiente.de). Auch soweit Dritten, die sich durch den registrierten Domainnamen in ihren Rechten verletzt sehen, die rechtliche Verfolgung ihrer Interessen durch den Admin-C erleichtert wird, geht es zunächst allein darum, die Durchsetzung solcher Rechte gegenüber dem im Ausland residierenden Inhaber des Domainnamens zu erleichtern, und nicht um eine eigene Verantwortlichkeit des Admin-C. Im Streitfall fehlen bislang eindeutige Hinweise auf ein Eigeninteresse des Beklagten an der Registrierung des umstrittenen Domainnamens und ihrem Fortbestand. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Beklagte für seine Bereitschaft, als Admin-C benannt zu werden, vergütet worden ist und ob sich daraus ein ins Gewicht fallendes Eigeninteresse an der Registrierung von möglicherweise rechtsverletzenden Domainnamen ergibt. Schon gar nicht ist festgestellt, dass es sich beim Beklagten um denjenigen handelt, der in erster Linie von der Verwertung der Domainnamen profitiert und der den ausländischen Domaininhaber nur eingeschaltet hat, um die Rechtsverfolgung zu erschweren.

Der BGH hat in diesem Urteil außerdem noch zum Verhältnis eines Anspruchs auf Domainlöschung nach dem Kennzeichenrecht und dem Namensrecht Stellung genommen.

Wenn die Löschung des Domainnamens aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften nicht hergeleitet werden kann, weil das bloße Halten der Domain noch keine Kennzeichenrechte verletzt, kommt ergänzend ein Löschungsanspruch aus dem Namensrecht in Betracht. Bei der unbefugten Verwendung des Namens als Domainadresse tritt die Rechtsverletzung nämlich nicht erst mit der Benutzung des Domainnamens, sondern bereits mit der Registrierung ein.

An der Entscheidung freut mich natürlich besonders, dass der BGH meinen Aufsatz „Haftung des Admin-C und des Tech-C“ (CR 2004, 521) zustimmend zitiert.

posted by Stadler at 13:02  

7.3.11

ÖOGH: „schladming.com“

Mit Beschluss vom 18.01.2011, Az.: 17 Ob 16/10t) hat der österreichiche OGH eine äußerst interessante Entscheidung zum Domainrecht getroffen.

Der bekannte Wintersportort Schladming reklamiert die Domain „schladming.com“ für sich und hat den bisherigen Domaininhaber, eine GmbH, auf Unterlassung verklagt. Die Instanzgerichte hatten der Klage stattgegeben. Der OGH hat diese Entscheidung aufgehoben und an das Erstgericht zurückverwiesen.

Der OGH hält es für denkbar, dass die Verwendung der Top-Level-Domain „.com“ die Zuordnungsverwirrung beseitigt, weil der Verkehr unter dieser TLD möglicherweise nicht die Gemeinde sondern ein kommerzielles Angebot erwartet. Das Erstgericht muss nunmehr mittels eines Sachverständigengutachtens klären, ob die Domain „schladming.com“ nach der Verkehrserwartung der Gemeinde zuzuordnen ist.

Besten Dank an den Kollegen Dr. Thomas Schweiger für die Übersendung der Entscheidung.

posted by Stadler at 15:46  

1.2.10

OLG Hamburg: Missbräuchliche Domainregistrierung

Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 24. September 2009 (Az: 3 U 43/09) einen Unterlassungsanspruch der Stadtwerke Uetersen im Hinblick auf die Domain „stadwerke-uetersen.de“ bejaht, obwohl sich der Domaininhaber die Domain gesichert hatte, bevor die Stadtwerke GmbH überhaupt gegründet wurde.

Das Oberlandesgericht nahm insoweit ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Domaininhabers an. Das lässt sich m.E. mit Blick auf die Entscheidungen des BGH „afilias.de“ und „ahd.de“ durchaus vertreten, denn der BGH geht zwar grundsätzlich davon aus, dass der Inhaber eines später entstandenen Namens- oder Kennzeichenrechts nicht schon allein unter Berufung auf sein Recht dem Inhaber des Domainnamens jedwede Nutzung des Domainnamens untersagen kann. Anders ist dies nach Auffassung des Bundesgerichtshofs aber dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Domainname in einer das Recht des Dritten verletzenden Weise verwendet werden soll.

posted by Stadler at 10:37  

29.1.10

Streit um Twitter-Namen "Mannheim" beigelegt

Der Streit um den Twitter-Account „Mannheim“, über den ich vor einigen Tagen berichtet habe, ist beigelegt. Die Stadt Mannheim und der Inhaber des Twitter-Profils haben sich offenbar darauf verständigt, dass der Nutzer den Namen weiter verwenden kann, allerdings klarstellende Hinweise anbringen muss, dass es sich nicht um ein Angebot der Stadt handelt. Damit bleibt natürlich auch die Frage, ob die Rechtsprechung zu Städte-Domains auf Twitter-Namen übertragbar ist, ungeklärt.

posted by Stadler at 13:00  
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