OLG Düsseldorf: Bestätigungsmail beim Double-Opt-In-Verfahren kein Spam
Nach einer neuen Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 17.03.2016, Az.: I-15 U 64/15) stellt die Übersendung einer Bestätigungsaufforderung per E-Mail im Rahmen des sog. Double-Opt-In-Verfahrens keine unerlaubte Werbung dar. Das Oberlandesgericht Düsseldorf führt hierzu aus:
Die Übersendung einer solchen Aufforderung zur Bestätigung stellt ihrerseits keine unerbetene Werbung dar, weil es im Interesse des Empfängers nur um die Klärung geht, ob er in Werbung eingewilligt hat und nicht um die Erlangung der Einwilligung (fehlender Verstoß gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 BGB: OLG Celle, WRP 2014, 1218; Köhler in: Köhler/Bornkamm, aaO, § 7 UWG Rn. 189). Soweit demgegenüber die Ansicht vertreten wird, auch eine Email, mit der zur Bestätigung einer Bestellung im Double-opt-in-Verfahren aufgefordert wird, falle als Werbung unter das Verbot des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (OLG München, GRUR-RR 2013, 226 m. w. N.), ist dem daher nicht zu folgen. Doch selbst wenn man mit der Gegenauffassung einen Verstoß annehmen würde, wäre dieser jedenfalls nicht als schuldhaft anzusehen, da es für die Beklagte zur beschriebenen Kontaktaufnahme mit dem Inhaber der Email-Adresse keine zumutbare Alternative gibt, um die tatsächliche Herkunft der Anfrage zu kontrollieren und zu verifizieren. Sie hat unwidersprochen vorgetragen, dass sie täglich über 50 Anfragen per Email erhält. Daher wäre es insbesondere mit einem unzumutbar hohen Aufwand verbunden, bei jeder Anfrage eine Internetrecherche durchzuführen oder eine telefonische Klärung herbeizuführen. Eine Kontrolle der angegebenen Daten per Telefon könnte zudem § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG entgegenstehen.
Das OLG Düsseldorf geht hierbei davon aus, dass ein Werbetreibender gehalten ist, ein Double-Opt-In-Verfahren zu benutzen, da er verifizieren muss, ob der Adressat von werblichen E-Mails tatsächlich die Zusendung solcher Mails wünscht, was im Zweifel nur durch eine Rückfrage beim Werbeadressaten möglich ist.