Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

31.10.12

Argumentationspapier zur Bestandsdatenauskunft

Zu der geplanten Neuregelung der Bestandsdatenauskunft, die die Bundesregierung letzte Woche beschlossen hat, wurde mir ein aktuelles Argumentationsapier aus dem Bundesjustizministerium zugespielt, das mir authentisch erscheint und das ich deswegen veröffentliche.

Das BMJ sieht in dem Vorhaben einen rechtsstaatlichen Zugewinn im Vergleich zur bisherigen Rechtslage, weil überhaupt erstmalig ausdrückliche und transparente Rechtsgrundlagen  geschaffen werden. Schließlich wurden die Daten ja auch bisher schon erhoben, allerdings ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage. Wenn man allein in der Legalisierung einer rechtswidrigen Praxis einen rechtsstaatlichen Zugewinn sieht, erscheint mir das aber eher rabulistisch.

Das Papier weist außerdem darauf hin, dass es bislang keine kritischen Stellungnahmen der Provider gab und derzeit lediglich die sog. Schnittstellenklausel in der Kritik stehe. Es wird dazu auch angemerkt, dass diese Schnittstelle der elektronischen Entgegennahme von Auskunftsverlangen dient und keine eigenständige Recherche der Behörden ermöglichen soll. Interessant ist auch der Hinweis, dass die Regelung nach Einschätzung des BMJ ca. 30 Unternehmen betreffen soll, von denen bereits jetzt fünf eine entsprechende Schnittstelle vorhalten.

posted by Stadler at 18:21  

30.10.12

„Hamburger Landrecht“ wieder einmal vom BGH aufgehoben

Der Umstand, dass die Pressekammer des Landgerichts Hamburg und z.T. auch das OLG Hamburg eine diskussionwürdige Auffassung von Meinungsfreiheit haben, war hier im Blog wiederholt Thema. Presse- und äußerungsrechtliche Entscheidungen der hanseatischen Gerichte werden vom BGH und auch vom Bundesverfassungsgericht in schöner Regelmäßigkeit aufgehoben. Über entsprechende Fälle habe ich u.a: hier, hier und hier berichtet. Heute hat der VI. Zivilsenat des BGH (Urteil vom 30.10.2012, Az.: VI ZR 4/12) erneut eine Entscheidung des OLG Hamburg aufgehoben, in der es um die Zulässigkeit einer identifizierenden Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren und die Einstellung des entsprechenden Artikels in ein Onlinearchiv der Zeitung WELT ging.

Die fehlerhafte Abwägung zwichen der Meinungs- und Pressefreiheit einerseits und dem Persönlichkeitsrechts des von einer Berichterstattung Betroffenen andererseits, geht in Hamburg leider munter weiter. Nachdem der langjährige Vorsitzende der Pressekammer des Landgerichts mittlerweile dem zuständigen Senat des Oberlandesgerichts vorsitzt, müssen viele Unterlegene weiterhin den langen Marsch nach Karlsruhe antreten, um zu ihrem Recht zu kommen.

posted by Stadler at 17:25  

30.10.12

O2 Can Do, auch beim Datenschutz?

Nach einem Bericht von tagesschau.de will der Mobilfunkanbieter O2 Standortdaten seiner Mobilfunkkunden für Werbezwecke nutzen und sogar an Werbetreibende verkaufen. Hierzu sollen die Bestandsdaten, also die Stammdaten des Kunden wie Name, Anschrift, Geschlecht und Geburtsdatum, mit Verkehrsdaten kombiniert werden.

Datenschutzrechtlich ergeben sich daraus gleich mehrere Probleme. Nach § 95 Abs. 1 S. 2 TKG ist eine Übermittlung von Bestandsdaten an Dritte grundsätzlich nur mit Einwilligung des Teilnehmers zulässig. Für eigene Zwecke darf der Anbieter die Bestandsdaten zur Werbung für eigene Angebote oder zur Marktforschung dann verwenden, wenn das für diesen Zwecke erforderlich ist und der Kunde eingewilligt hat.

Im Hinblick auf die sog. Standortdaten enthält § 98 TKG eine Sonderregelung. Wenn Standortdaten eines Mobilfunkendgerätes an einen Dritten übermittelt werden, dann muss der Kunde, seine Einwilligung sogar ausdrücklich, gesondert und schriftlich erteilen.

Eine Weitergabe von Standortdaten an einen Dritten zum Zwecke personalisierter Werbung ist nur unter diesen engen Voraussetzungen möglich und damit in rechtlich zulässiger Weise nur schwer machbar. Das weiß natürlich auch O2 / Telefonica, weshalb man sich beeilt hat zu versichern, dass die Daten anonymisiert werden. Anonymisierte Daten können natürlich für statistische Zwecke oder allgemein für Zwecke der Marktforschung von Interesse sein. Wer allerdings personalisierte Werbung betreiben will, kann mit anonymisierten Daten nichts anfangen. Die entscheidende Frage ist letztlich also die, welche Daten O2 in welcher Form weitergibt und ob die Kunden und die Öffentlichkeit insoweit tatsächlich korrekt informiert werden. Die Frage ist dabei aber auch, was sich O2 unter Anonymisierung vorstellt. Wenn der Werbekunde von O2 zwar nicht unmittelbar den Namen des Betroffenen erhält, diese Verbindung aber aufgrund der Standortdaten später selbst (wieder) herstellen kann, liegt nämlich ebenfalls keine ausreichende Anonymisierung vor.

Update vom 31.10.12:
Jens Ferner wirft die Frage auf, ob ein Mobilfunkanbieter wie O2 überhaupt berechtigt ist, (anonymisierte) Verkehrs- oder Standortdaten seiner Kunden an Dritte  zu verkaufen und zieht bereits dies in Zweifel. Man kann diese Ansicht m.E. über den Ansatz der Löschpflichten stützen. Das Datenschutzrecht ist vom Grundsatz der Datensparsamkeit geprägt. Nach dem TKG dürfen Verkehrsdaten grundsätzlich nur dann gespeichert werden, soweit und solange das für die Erbringung des Dienstes oder die Abrechnung erforderlich ist. Sobald diese Erforderlichkeit entfällt, sind die Daten unverzüglich zu löschen. Das was O2 vorhat, ist aber eine Art privater Vorratsdatenspeicherung zu dem Zweck die Daten anschließend (anonymisiert) versilbern zu können. Das ist aber kein legitimer Speicherzweck.

posted by Stadler at 16:22  

29.10.12

Interesse an Ihrem Blog

Heute erreichte mich eine Mail der  teliad internetmarketing GmbH mit dem Betreff „Interesse an Ihrem Blog“ und folgendem Text:

Ich möchte Sie daher fragen, ob es bei Ihnen die Möglichkeit gibt, redaktionelle Beiträge käuflich zu erwerben.

Damit meine ich, dass Sie quasi nach Absprache über ein bestimmtes Produkt, eine Dienstleistung oder eine Webseite schreiben und dafür dann vergütet werden. Selbstverständlich ohne feste Vorgabe von konkreten Inhalten/Empfehlungen.

Auch wenn diese Form des Onlinemarketings wegen Verstoß gegen das Trennungsgebot des § 58 RStV rechtswidrig ist, stellt sich mir die Frage, wie viele Blogger da draußen auf  solche Angebote anspringen. Bei mir häufen sich derartige Anfragen in letzter Zeit jedenfalls und ich nehme an bei anderen Bloggern ebenfalls.

Liebe Werbefuzzis: Ihr könnt Euch die Mühe sparen, in diesem Blog wird es keine Schleichwerbung geben.

 

posted by Stadler at 22:40  

29.10.12

Kein Unterlassungsanspruch wenn im Impressum der Vertretungsberechtigte fehlt

Nach § 5 Abs. 1 TMG muss das Impressum eines Telemediums u.a. auch den Vertretungsberechtigten benennen, also beispielsweise im Fall einer GmbH den Geschäftsführer. Der Verstoß gegen § 5 TMG stellt nach überwiegender Ansicht zugleich eine Verletzung des Wettbewerbsrechts dar, weshalb unvollständige oder ungenaue Angaben zum Anbieter einen beliebten Aufhänger für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen bilden.

Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 21.09.2012 (Az.: 5 W 204/12) entschieden, dass das bloße Fehlen des Vertetungsberechtigten im Impressum einer Kapitalgesellschaft keinen Wettbewerbsverstoß begründet. Das Gericht hat dabei aber keineswegs einen Bagatellverstoß angenommen, sondern einen weitaus interessanteren Begründungsansatz bemüht.

§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG und auch § 312c Abs. 1 BGB stellen nach Ansicht des Gerichts – soweit sie bei juristischen Personen zusätzlich die Angabe des bzw. eines Vertretungsberechtigten fordern – gar keine sog. Marktverhaltensregelungen Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar, weil es insoweit an einer hinreichenden Grundlage im Unionsrecht fehlt. Das Kammergericht geht davon aus, dass ein Verstoß gegen nationale Bestimmungen eine Unlauterkeit nach § 4 Nr. 11 UWG nur noch dann begründen kann, wenn die betreffenden Regelungen eine Grundlage im Unionsrecht haben. Die Mitgliedstaaten dürfen nach Ansicht des KG  im Anwendungsbereich der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken nämlich grundsätzlich keine strengeren Maßnahmen vorsehen als die Richtlinie, auch nicht, um ein höheres Verbraucherschutzniveau zu erreichen.

Der Logik des KG folgend, wäre § 5 Abs. 1 TMG also insoweit auch europarechtswidrig.

posted by Stadler at 18:17  

28.10.12

Lasst sie streiten

In den letzten Tagen wurde viel über den vermeintlichen Niedergang der Piratenpartei geschrieben. In mehr oder minder intelligenten, bis hin zu eher dämlichen Kommentaren, ist von Krise, Machtkampf oder Schulhof 2.0 die Rede. Konsens herrscht bei allen Kommentatoren aber dahingehend, dass die Auseinandersetzungen, speziell innerhalb des Bundesvorstands, der Partei schaden würden.

Nur warum? Weshalb hängen wir einem – freilich von fast allen Medien bei jeder Gelegenheit verstärkten – Bild einer Parteipolitik an, das öffentlich ausgetragenen innerparteilichen Streit tabuisiert? Vermutlich weil wir glauben, Geschlossenheit sei mit Verlässlichkeit gleichzusetzen und wir uns Parteien wünschen, bei denen wir wissen, woran wir sind. Für diese strukturkonservative Haltung zahlen wir Bürger einen hohen Preis. Denn sie bedingt genau die Politik, mit der wir so oft unzufrieden sind. Die Annahme, eine Partei sei im Inneren geschlossen, ist seit jeher Heuchelei und eines mündigen Bürgers eigentlich unwürdig.

Es ist an der Zeit, politische Strukturen einfach neu zu denken und zwar nicht immer nur entlang von Parteien, deren oberste Maxime die Disziplinierung von Amts- und Mandatsträgern ist. Ich wünsche mir Abgeordnete, die sich nicht vorrangig einer Partei oder Fraktion verpflichtet fühlen, sondern wie es das Grundgesetz eigentlich vorsieht, dem Wohl des ganzen Volkes. Ich wünsche mir eine Überwindung des Prinzips der Fraktionsdisziplin und stattdessen wechselnde Mehrheiten, die sich an Sachfragen orientieren. Dazu brauchen wir aber Politiker die den Mut haben, eine konstruktive politische Streitkultur zu leben, die sich nicht nur gegen den vermeintlichen politischen Gegner richtet, sondern sich auch gegen die Parteifreunde richten darf.

Eine solche politische Kultur kann und wird es aber nur dann geben, wenn man damit aufhört, innerparteiliche Auseinandersetzungen als Schwäche oder Manko zu betrachten. Vielmehr müssen sie als eine normale und sinnvolle Form des politischen Meinungskampfs wahrgenommen werden. Man kann von Parteien bzw. politischen Akteuren nicht einerseits Geschlossenheit einfordern und sich andererseits über die Verlogenheit der Politik beschweren. Wir müssen uns entscheiden, ob wir Heuchelei oder Offenheit wollen. Das bisherige System steht für Heuchelei. Die Piraten sind und waren vor allem deshalb interessant, weil sie das Versprechen eines neuen politischen Verfahrens gegeben haben, mit dem die Hoffnung verbunden war, dass verkrustete politische Strukturen zumindest aufgeweicht werden könnten. Das kann ihnen aber nur dann gelingen, wenn wir von ihnen gerade keine Geschlossenheit einfordern. Deshalb: Lasst sie streiten.

posted by Stadler at 16:05  

27.10.12

Die Themen der Woche im Blog

TK-Überwachung: Auskunftspflicht über Bestandsdaten soll neu geregelt werden

Markenrecht: Kann das Zeichen @ als Marke eingetragen werden?

Urheberrecht/Filesharing: Gesetzesinitiativen zur Beschränkung der Störerhaftung

Datenschutz: Wie sinnvoll und wie demokratisch ist die geplante EU-Datenschutzgrundverordnung?

Soziale Netze: Wie Facebook mit den Ermittlungsbehörden zusammenarbeitet

Haftung/Urheberrecht: Haften Blogger für Embedded Content?

posted by Stadler at 13:52  

26.10.12

Auskunftspflicht von Providern über Bestandsdaten der Kunden soll neu geregelt werden

Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf zur Änderung des TKG und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft beschlossen, wie u.a. Heise berichtet.

Es geht hierbei insbesondere um die Auskunftserteilung durch Provider und TK-Unternehmen gegenüber Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden. Betroffen hiervon sind die sog. Bestandsdaten. Das sind die Grunddaten des Vertragsverhältnisses, also u.a. Name, Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, aber auch Kenn- und Passwörter. Umfasst sind prinzipiell alle statischen Daten, die providerseitig gespeichert werden. Die Gesetzesbegründung nennt insoweit beispielhaft auch PIN und PUK.

Die Neuregelung ist deshalb erforderlich, weil das BVerfG Anfang des Jahres die entsprechenden Regelungen des TKG nicht als Eingriffsnormen zugunsten der Behörden gewertet hat, weshalb die langjährige Praxis speziell der Strafverfolgungsbehörden Auskünfte bei Providern einzuholen ohne ausreichende Rechtsgrundlage erfolgte und damit letztlich rechtswidrig war.

An dieser Stelle muss auch der Aussage der Bundesregierung, die Regelung würde keine neuen Befugnisse für Strafverfolgungs- oder Sicherheitsbehörden schaffen, entschieden widersprochen werden. Mit § 100j StPO wird sehr wohl eine gänzlich neue Eingriffsgrundlage geschaffen, die es bislang nicht gab. Dass die Praxis diese Eingriffe bereits in der Vergangenheit ohne Rechtsgrundlage und damit rechtswidrig praktiziert hat, ändert hieran nichts. Die Neuregelung dient letztlich also der Legalisierung einer bereits gängigen, aber bislang rechtswidrigen Behördenpraxis.

Diese Regelung schafft in der Strafprozessordnung erstmals auch die Möglichkeit, für Zwecke der Strafverfolgung aufgrund einer ermittelten dynamischen IP-Adresse vom Provider Auskunft darüber zu verlangen, welcher seiner Kunden die IP-Adresse(n) zu bestimmten Zeitpunkten genutzt hat. Weil dies nach Ansicht des BVerfG einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis beinhaltet, hat der Gesetzgeber klargestellt, dass hierzu auch Verkehrsdaten ausgewertet werden dürfen.

Als besonderer Aufreger hat sich der Vorschlag eines neuen § 113 Abs. 5 S. 2 TKG erwiesen, durch den größere Provider verpflichtet werden sollen, eine elektronische Schnittstelle zur Bestandsdatenabfrage zu schaffen. Man sollte hierzu allerdings berücksichtigen, dass eine vollautomatisierte Abfrage nicht vorgesehen ist. Denn jedes Auskunftsverlangen ist vom Provider durch eine verantwortliche Fachkraft darauf zu prüfen, ob die Anfrage von einer zuständigen Stelle unter Berufung auf eine einschlägige gesetzliche Befugnisnorm erfolgt. Unter diesen Voraussetzungen sehe ich die Eingriffsintensität aber auch nicht höher, als bei der gängigen Praxis der manuellen Auskunft, bei der Staatsanwaltschaften oder Polizeibehörden oftmals per Fax ein Auskunftsersuchen stellen und anschließend die Auskunft auf demselben Weg erhalten. Wenn man die m.E. fragwürdige Begründung des BVerfG zur Verfassungsgemäßheit des § 112 TKG gelesen hat, besteht kein Grund zur Annahme, das BVerfG könnte die geplante Neuregelung des § 113 Abs. 5 TKG für verfassungswidrig halten.

Update:
Was netzpolitik.org und auch Udo Vetter zur elektronischen Schnittstelle schreiben, klingt zwar spektakulär, entspricht aber nicht den Fakten. Eine vollautomatische Abfrage ist gerade nicht vorgesehen. Es ist vielmehr so, wie von mir oben beschrieben.

posted by Stadler at 18:17  

26.10.12

Kann das Zeichen @ als Marke eingetragen werden?

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat gerade das Zeichen @ als Wortmarke u.a. für Waren aus dem Bereich Bekleidung, Nahrungsmittel und Getränke eingetragen.

Dass eine derartige Eintragung möglich ist, mag viele überraschen, entspricht aber dem geltenden Recht. Vor Inkrafttreten des Markengesetzes, also bis Mitte der 90’er Jahre, hat der BGH einzelnen Buchstaben eine Markenfähigkeit grundsätzlich versagt. Nachdem aber § 3 Abs. 1 MarkenG alle denkbaren Zeichen, u.a. auch (einzelne) Buchstaben oder Zahlen, grundsätzlich als Marken zulässt, hat der BGH seine Rechtsprechung geändert und sieht auch einzelne Buchstaben oder Zahlen als markenfähig an.

Der EuGH betont zwar, dass es bestimmte Zeichenkategorien – zu denen auch Einzelbuchstaben zählen – gibt, denen schwieriger von vornherein Unterscheidungskraft zuerkannt werden kann, dass das Amt die Unterscheidungskraft dennoch immer konkret im Einzelfall zu prüfen hat.

Für das @-Zeichen bedeutet das, dass es für Waren- und Dienstleistungen, die einen direkten Bezug zum Internet bzw. zur Internetkommunikation haben, wohl nicht eintragungsfähig ist, für Produkte wie Bekleidung oder Nahrungsmittel aber regelmäßig schon.

Man kann sich an dieser Stelle sicherlich die rechtspolitische Frage stellen, ob der deutsche und europäische Gesetzgeber hier nicht einen zu weitreichenden Schutz gewährt und man Einzelzeichen nicht generell als schutzunfähig ansehen sollte. Dies ist aber wie gesagt eine Frage der Gesetzgebung. Man sollte den Gerichten nicht vorwerfen, dass sie hier das Gesetz anwenden.

posted by Stadler at 15:08  

24.10.12

Gesetzesinitiativen zur Beschränkung der Störerhaftung

Die Linke hat den Gesetzesvorschlag der Digitale Gesellschaft e.V. zur Änderung des TMG und zur Haftungsprivilegierung offener W-LANs übernommen und wörtlich in den Bundestag eingebracht. Abweichungen ergeben sich nur in der Begründung.

Angesichts der Formulierung habe ich allerdings weiterhin gewisse Zweifel daran, dass damit auch der private Betreiber eines W-LANs in den Genuss der Privilegierung kommen kann.

Die Grünen haben angekündigt, dass sie den Vorstoß der Linken zwar begrüßen, aber dennoch einen eigenen Gesetzesentwurf einbringen wollen. Ob es sich hierbei um das übliche parteipolitische Geplänkel handelt, weil man der Gesetzesinitiative der anderen Fraktion nicht zustimmen möchte, oder ob es substantielle Abweichungen geben wird, wird sich zeigen.

Seitens der SPD gibt es über den Bundesrat ebenfalls eine Initiative, die allerdings nicht so weit reicht wie der Vorschlag der DigiGes. Ob die Regierungsparteien sich dieser Tendenz anschließen wollen, bleibt abzuwarten. Aber selbst dann wird es aus dieser Richtung wiederum neue Gesetzesentwürfe geben.

Dass diese überfällige politische Diskussion jetzt überhaupt in Gang gekommen ist, ist aber in jedem Fall zu begrüßen.

posted by Stadler at 16:07  
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