OLG München: Bestellübersichtsseite von Amazon nicht rechtskonform
Das OLG München hat mit Urteil vom 31.01.2019 (Az.: 29 U 1582/18) eine Entscheidung des Landgerichts München I vom 04.04.2018 (Az.: 33 O 9318/17) bestätigt, die Amazon verpflichtet auf seiner Bestellübersichtsseite vor dem Drücken des Bestellbuttons, die wesentlichen Merkmale der verkauften Ware anzugeben, wobei insoweit eine Verlinkung auf eine entsprechende Produktinformation ausdrücklich als nicht ausreichend angesehen wurde.
Die Entscheidung stützt sich auf § 312j BGB, der verlangt, dass der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4, 5, 11 und 12 EGBGB, unmittelbar vor Abgabe der Bestellung, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellt.
Wer die Vorschrift, auf die verwiesen wird, liest, wird bemerken, dass die Entscheidung noch deutlich weiter reicht, als es zunächst scheint. Denn der Unternehmer muss nicht lediglich die wesentlichen Eigenschaften der von ihm angebotenen Ware oder Dienstleistung darstellen, sondern u.a. auch Angaben zum Preis, zu den Versandkosten, zur Laufzeit und den Bedingungen der Kündigung des Vertrags. Da eine Verlinkung nicht zulässig sein soll, müssen diese Informationen (nochmals) in vollem Umfang unmittelbar auf der Seite aufgeführt werden, die die Bestellung abschließt. Eventuell wird man sich hier mit Drop-Down-Menüs behelfen können, um die Seite nicht komplett zu überfrachten, aber auch das erscheint ungewiss. Man sollte sich hier durchaus auch vor Augen führen, dass viele Kunden nicht nur eine einzelne Ware bestellen, sondern häufig eine Vielzahl. Wie die abschließende Bestellseite bei umfangreichen Bestellungen künftig aussehen würde, wenn man zu jedem einzelnen Produkt im Volltext nochmals eine Darstellung der wesentlichen Eigenschaften der Ware verlangen würde, kann man sich ausmalen.
Auch wenn die Schlussfolgerung des Gerichts angesichts des Gesetzeswortlauts nicht abwegig erscheint, hinterlässt die Entscheidung ein gewisses Störgefühl.
Die Vorschrift des § 312j BGB geht auf Art. 8 Abs. 2 der Verbraucherrechterichtlinie zurück, die die Voraussetzungen ähnlich normiert. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstands, dass die Richtlinie eine Vollharmonisierung vorgibt, wäre eine Vorlage an den EuGH wünschenswert gewesen. Dass der EuGH die Richtlinie ähnlich eng auslegt wie das OLG München, ist zumindest nicht zwingend.
Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für den gesamten Bereich des E-Commerce, da es derzeit wohl kaum Webshops und Onlinebestellsysteme gibt, die diesen strengen Anforderungen genügen.
Das Urteil zeigt aber auch deutlich, dass im Bereich des E-Commerce mittlerweile eine deutliche Überregulierung herrscht, die auch den Interessen des Verbrauchers nicht mehr dient. Gerade wenn man eine Gesamtbetrachtung aller derzeit gesetzlich normierten Informationspflichten anstellt, gewinnt man den Eindruck, dass sich der Verbraucher dieser Überinformation schon förmlich erwehren muss und dies häufig dann auch tut. Der Sinn und Zweck des Verbraucherschutzes wird damit in sein Gegenteil verkehrt.